Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 12.01.2026 – 5 UF 141/25
5. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0112.5UF141.25.00
Gründe
I.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren.
Nach Einleitung des Verfahrens durch den Antragsteller hat das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt. Die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (N01) des Ehemanns vom 03.09.2024 (FamG, Bl. 113ff) und die Auskunft der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (Z-L N02) der Ehefrau vom 17.05.2025 (FamG, Bl. 83) liegen vor.
Die Auskunft der Deutsche Rentenversicherung Westfalen (N03) der Ehefrau vom 07.02.2025 (FamG, Bl. 173) erfolgte aus dem ungeklärten Konto.
Das Familiengericht hat mit Verfügung vom 17.01.2025 Haupttermin bestimmt und das persönliche Erscheinen beider Ehegatten angeordnet (FamG, Bl. 158).
Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin ist zum Verhandlungstermin vom 04.02.2025 nicht persönlich erschienen. Das Familiengericht hat den Antragsteller nach § 128 FamFG zu den Scheidungsvoraussetzungen angehört und zu den Lücken im Versicherungsverlauf der Antragsgegnerin befragt.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Ehe zu scheiden.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat beantragt,
zu erkennen, was rechtens ist.
Beide Beteiligten - vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten - haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 04.02.2025 (FamG, Bl. 168ff. der Akten) Bezug genommen.
Die ungeklärten Zeiten der Ehefrau konnten trotz Auflagenbeschlusses vom 21.08.2024 (FamG, Bl. 102), Zwangsgeldbeschlusses vom 04.10.2024 (FamG, Bl. 134) und Einleitung der Vollstreckung bisher nicht aufgeklärt werden.
Mit dem am 04.10.2025 verkündeten Beschluss hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden und angeordnet, dass ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfindet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei zur Zeit nicht möglich, da das Versicherungskonto der Antragsgegnerin wegen ihrer fehlenden Mitwirkung nicht geklärt sei und die Auskunft aus dem ungeklärten Versicherungskonto nicht dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden könne. Die Antragsgegnerin sei potentiell ausgleichsberechtigt und müsse die aus ihrem Verhalten resultierenden Nachteile tragen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie trägt vor, eine solche Entscheidung zum Versorgungsausgleich sehe das FamFG nur für Fälle des hier nicht einschlägigen § 224 Abs. 3 FamFG vor. Zudem handele es sich um eine unzulässige Teilentscheidung.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg.
Die erstinstanzliche Entscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO).
Der Beschluss leidet unter einem wesentlichen Verfahrensmangel.
1.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist darin zu sehen, dass das Familiengericht die Ehe der Beteiligten unter Verletzung der einheitlichen Entscheidung auch über die Folgesache Versorgungsausgleich nach § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG geschieden hat. Denn hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich ist eine abschließende Entscheidung gerade nicht ergangen.
a)
§ 137 FamFG schafft den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen Scheidungssachen und anderen Familiensachen, in denen eine Entscheidung für den
Scheidungsfall zu treffen ist (sog Folgesachen). Dadurch, dass zugleich mit der Scheidung die wichtigsten Scheidungsfolgen geregelt werden, wird den Ehegatten zum einen vor Augen geführt, welche Auswirkungen ihre Scheidung haben wird (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - XII ZB 21/21 -, FamRZ 2021, 1521ff., bei juris Langtext Rn. 19). Der Verbund dient zum anderen dem Schutz des sozial schwächeren Ehepartners (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - XII ZB 21/21 -, FamRZ 2021, 1521ff, bei juris Langtext Rn. 19). Er verhindert grundsätzlich, dass die Ehe geschieden wird, ohne dass seine Rechte angemessen geregelt sind. Nach der Bestimmung des § 137 Abs. 1 FamFG ist über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden, wobei § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG klarstellt, dass im Fall der Scheidung über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden ist, da zwischen Scheidungsverfahren und Versorgungsausgleichssachen vom Amts wegen ein Zwangsverbund besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - XII ZB 21/21 -, FamRZ 2021, 1521ff., bei juris Langtext, Rnrn. 13, 15). Ohne eine förmliche Abtrennung der Folgesache aus dem Verbund nach § 140 FamFG sind Teilentscheidungen im Verbundverfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2016 - 18 UF 38/16 -, FamRZ, 2016, 1393, 1394, bei juris Langtext Rn. 12 m.w.N.).
b)
Eine Entscheidung über die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich von dem Scheidungsausspruch ist vorliegend nach § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 5 FamFG nicht erfolgt. Hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht auch keine abschließende Entscheidung erlassen. Denn es hat festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfindet. Eine Entscheidungsreife liegt auch nicht vor, da die Lücken im Rentenversicherungsverlauf der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen noch geklärt werden müssen. Danach hat das Familiengericht über den Scheidungsausspruch und den Versorgungsausgleich weiterhin eine einheitliche Entscheidung zu treffen oder den Versorgungsausgleich förmlich abzutrennen, sofern dafür die notwendigen Voraussetzungen des § 140 FamFG vorliegen.
c)
Scheidet das Familiengericht eine Ehe, ohne zugleich über die anhängige Folgesache zu entscheiden, liegt hierin ein wesentlicher Verfahrensmangel, der als Teilbeschluss nach den §§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 538 Abs. 1 Nr. 7 ZPO in der Regel zur Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und zur Zurückweisung der Sache an das Familiengericht führt (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 538 ZPO, Rnr. 55).
2.
Aufgrund der zwingenden Aufhebung und Zurückverweisung kann es dahinstehen, ob das erstinstanzliche Verfahren auch an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet,
weil das Familiengericht die Ehe der Beteiligten unter Verzicht auf die nach § 128 Abs. 1 FamFG erforderliche persönliche Anhörung der Antragsgegnerin geschieden hat. Das Familiengericht wird den Aufenthalt der Antragsgegnerin zu ermitteln und Feststellungen zu den Scheidungsvoraussetzungen auch unter Einbeziehung der Antragsgegnerin zu treffen haben.
III.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.