Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.01.2026 – 10 W 197/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0120.10W197.25.00

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin aus der Ehe mit ihrem vorverstorbenen Ehemann D. P.. Die Eheleute errichteten am 07.01.1973 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Sodann heißt es dort:

„Sollte eines unserer Kinder beim Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteilanspruch geltend machen, so soll es auch beim Tode des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten u. muß sich dabei die Vorempfänge anrechnen lassen.“

Eine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung der Kinder enthält das Testament nicht.

Am 30.03.2019 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament, in dem sie den Beteiligten zu 1) als ihren Alleinerben einsetzte.

Der Beteiligte zu 1) hat die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt und dazu ausgeführt, die Erblasserin sei durch das gemeinschaftliche Testament nicht daran gehindert gewesen, ihn testamentarisch als Alleinerben einzusetzen, weil das Ehegattentestament keine bindende Schlusserbeneinsetzung enthalte. Der überlebende Ehegatte habe frei verfügen können sollen.

Dem ist die Beteiligte zu 2) entgegengetreten und hat vorgetragen, die Pflichtteilsstrafklausel mache nur Sinn, wenn die Erblasserin und ihr Ehemann davon ausgegangen seien, dass beide Kinder Schlusserben zu gleichen Teilen werden. Dafür spreche auch die Erwähnung von Vorempfängen.

Durch Beschluss vom 16.07.2025 hat das Amtsgericht die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und dazu ausgeführt, dass sich eine Schlusserbeneinsetzung der beiden Beteiligten in dem Ehegattentestament im Wege der Auslegung nicht ergebe. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung reiche dafür die Pflichtteilsstrafklausel nicht aus. Die Bestimmung, dass Vorempfänge anzurechnen seien, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, wer Schlusserbe habe werden sollen. Auch außerhalb des Testaments seien keine Umstände erkennbar, die auf eine beabsichtigte Einsetzung der Abkömmlinge zu Schlusserben schließen ließen.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1) als Antragsteller hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens der Beteiligten zu 2) auferlegt. Dies sei ermessensgerecht, weil sie mit ihren Einwänden nicht habe durchdringen können.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2). Sie trägt vor, es sei ermessensfehlerhaft ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen, da es nur um Rechtsfragen gegangen sei.

Durch Beschluss vom 24.11.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig und begründet.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist als fristgebundene Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthaft, denn bei der von dem Amtsgericht getroffenen Entscheidung über die Kosten des Erbscheinverfahrens handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG. Die Frist des § 63 Abs. 1 FamFG ist eingehalten, der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG, der auf die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung anwendbar ist, ist überschritten.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet und führt zu der Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Zutreffend hat das Amtsgericht für die Kostenentscheidung die Vorschrift des § 81 FamFG herangezogen. Eine nach § 81 Abs. 1 FamFG von dem Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten ist allerdings nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich, die sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG München, Beschluss vom 12.08.2024 - 33 Wx 294/23 e -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2019 - I-3 Wx 199/18 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015 - I-3 Wx 217/14 -, juris).

Danach erweist sich vorliegend jedoch die erstinstanzlich zum Nachteil der Beteiligten zu 2) getroffene Kostenentscheidung als ermessensfehlerhaft.

Hinsichtlich der Gerichtskosten entspricht es richtigerweise der Billigkeit, den Beteiligten zu 1) allein mit diesen Kosten zu belasten. Das folgt für die nach dem GNotKG zu erhebenden Gerichtsgebühren bereits aus § 22 GNotKG, nach dem derjenige die Kosten schuldet, der das Verfahren beantragt hat. Der Beteiligte zu 1) hätte auch im Falle eines nicht streitig durchgeführten Verfahrens die Gerichtsgebühren für den von ihm gestellten Antrag zu tragen gehabt.

Ebenfalls ermessensfehlerhaft ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten die Anordnung der Kostenerstattung zu Lasten der Beteiligten zu 2). Ein Regelbeispiel gemäß § 81 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 FamFG oder ein diesen Fällen gleichstehender Sachverhalt, der die Kostenerstattungspflicht rechtfertigt, liegt nicht vor.

Die angefochtene Entscheidung lässt auch nicht hinreichend erkennen, dass der Gesichtspunkt, wonach bei der Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen Zurückhaltung geboten ist, ausreichend Beachtung gefunden hat. Soll eine Kostenerstattung durch einen Beteiligten erfolgen, bedarf es hierzu einer besonderen Rechtfertigung in Form einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände, wobei das Maß des Obsiegens und Unterliegens nur einen Gesichtspunkt darstellt. Von Bedeutung kann neben anderen Umständen auch die Art der Verfahrensführung oder die verschuldete Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten sein. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall die Anordnung der Erstattung außergerichtliche Kosten durch die Beteiligte zu 2) allein damit begründet, dass sie mit ihrer im Verfahren vertretenen Auslegung des Testaments nicht durchgedrungen ist. Das reicht für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht aus.

Im Erbscheinverfahren gibt es nämlich kein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach dem unterliegenden Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind (OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2022 - 2 W 30/21 - BeckRS 2022, 184). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wird als ein den Ausschluss von Erstattungsansprüchen rechtfertigender Umstand vielmehr angesehen, wenn die Auslegung eines privatschriftlichen Testaments besonders schwierig ist und der Streitigkeit nicht zuletzt persönliche Spannungen innerhalb der Familie zugrunde liegen, die es nicht angemessen erscheinen lassen, dem rein juristischen Gesichtspunkt von Obsiegen und Unterliegen das ausschlaggebende Gewicht beizumessen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2018 - I-3 Wx 65/17 - ErbR 2019, 52).

So liegt der Fall auch hier. Ob ein gemeinschaftliches Testament eine stillschweigende Schlusserbeneinsetzung durch eine darin aufgenommene Pflichtteilsstrafklausel enthält, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert und ist im Ergebnis immer eine Einzelfallentscheidung anhand des ermittelten Willens der Ehegatten (vgl. nur van der Auwera in: Damrau/​Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, § 2269 BGB, Rn. 26 m.w.Nw.). Die sachgerechte Auslegung des Testaments musste das Nachlassgericht hier auch unabhängig davon vornehmen, ob sich die Beteiligte zu 2) an dem Verfahren beteiligt hat oder nicht. Insoweit ist der vorliegende Fall anders zu beurteilen als die Fälle, in denen ein Beteiligter durch seinen Sachvortrag eine umfangreiche Beweisaufnahme veranlasst, in der sich die von ihm behaupteten Tatsachen nicht erweisen lassen, so dass er letztlich im Verfahren unterliegt.

III.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 21 GNotKG. Es entspricht billigem Ermessen, eine Erstattungspflicht für außergerichtliche Kosten nicht anzuordnen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, § 70 Abs. 2 FamFG. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.