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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 28.01.2026 – 20 U 116/25

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0128.20U116.25.00

Gründe:

I.

Die Klägerin hat bei der Beklagten ab dem 01.01.2015 eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für das Wohngebäude S. N01 in P.genommen. Ausweislich des Versicherungsscheins vom 12.11.2014 (Bl. 47 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz; im Folgenden: eGA-I bzw. eGA-II für die Akten der zweiten Instanz) zählen zu den versicherten Gefahren u.a. „Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch“. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (im Folgenden: VGB 2014) zugrunde. Darin heißt es zu den versicherten Gefahren:

„2.5.4 Erdsenkung

Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

2.5.5 Erdfall

Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

2.5.6 Erdrutsch

Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd­ oder Gesteinsmassen.“

Das versicherte Wohngebäude liegt an einem Hang. Zur Haustür führt ein gepflasterter Weg. Vor dem Haus befindet sich - wegen der Hanglage auf Kellerniveau - die Garage. Zu der Garage und dem davor aufgestellten hölzernen Carport führt eine asphaltierte Zuwegung. Die Klägerin macht Versicherungsleistungen geltend wegen vorhandener Rissbildungen u.a. im Bereich der Stufen vor der Haustür, der neben dem Haus zur Garage herabführenden Außentreppe, in der betonierten Bodenplatte der Garage und im Asphalt der Zuwegung.

Zur Ursache der Rissbildung holte die Klägerin eine Baugrunduntersuchung der M. T. GmbH ein. Nach den Ausführungen in der baugrundtechnischen Stellungnahme vom 06.04.2023 (eGA-I 97 ff.) beruhen die Rissbildungen darauf, dass zwar das Wohnhaus auf festem Boden gegründet ist, sich aber die angrenzenden Flächen und die Garage auf wechselnden, unterschiedlich stark verdichteten Schichten befinden. Die Stellungnahme „vermutet“ eine Konsolidierung und Umlagerung der Auffüllungen als Schadensursache; der Hang sei nicht stabil und in Bewegung, „was auch als Ursache vermutet werden“ könne (eGA-I 102).

Die Beklagte lehnte nach Vorlage dieser Stellungnahme am 21.04.2023 ihre Einstandspflicht ab. Die Klägerin begann mit der Schadensbeseitigung auf der Basis des Sanierungskonzepts, das ein von ihr beauftragter Architekt erstellt hatte und dessen Umsetzung mit Kosten von rund 115.000,00 € verbunden sein wird. Nach weiterer Korrespondenz der Parteien holte die Beklagte zu den Ursachen der Rissbildung ein Gutachten ein, das das Büro A..C..Z. am 11.11.2024 vorlegte. Darin wird als Ursache der Schäden eine „dem Hang folgende Bewegung der Erdmassen“ beschrieben (eGA-I 127). Der Gutachter geht vom „Vorliegen eines Erdrutsches [aus], der sich jedoch nicht plötzlich ereignet, sondern konstant über einen längeren Zeitraum hinweg“ (eGA-I 128). Mit Schreiben vom 26.11.2024 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht erneut ab.

Die Klägerin hat behauptet, die Rissbildungen erstmalig im September 2022 bemerkt zu haben. Die Risse seien zunächst in der im Jahr 2020 sanierten Asphaltierung der Zuwegung aufgetreten. Das auf den Lichtbildern zu erkennende Schadensbild habe sich innerhalb weniger Wochen bis Dezember 2022 eingestellt. Sie hat gemeint, ein bedingungsgemäßer „Erdrutsch“ liege auch bei einer sich langsam vollziehenden Bewegung des Erdbodens vor.

Die Beklagte hat bestritten, dass die Schäden in versicherter Zeit entstanden seien und die in den Gutachten beschriebenen Bewegungen der Erdmassen erst nach Vertragsbeginn am 01.01.2015 eingesetzt hätten. Sie ist der Ansicht gewesen, dass sie für einen konstant und über einen längeren Zeitraum eintretenden Schaden nicht eintrittspflichtig sei, weil ein bedingungsgemäßes „Abrutschen“ einen sinnlich wahrnehmbaren, vergleichsweise schnell ablaufenden Vorgang erfordere.

Das Landgericht hat die auf Feststellung der bedingungsgemäßen Eintrittspflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, das versicherte „Abrutschen“ sei eine sinnlich wahrnehmbare Bewegung. Die Begriffe „Erdrutsch“ und „Absturz“ verdeutlichten dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass der Versicherer die Eintrittspflicht von einer sensorisch und äußerlich wahrnehmbaren Erdbewegung abhängig machen wolle.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der dortigen Anträge und der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (eGA-I 232 ff.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Behauptungen und Rechtsausführungen. Erläuternd behauptet sie, dass ihr noch in der Klageschrift gehaltener Vortrag, sie habe die Rissbildung bereits 2020 erstmalig bemerkt, darauf beruhe, dass ihr jetziger Prozessbevollmächtigter die Klageschrift ausschließlich anhand der missverständlichen Informationen ihres zuvor beauftragten Rechtsanwalts verfasst habe, ohne erneut mit ihr Rücksprache zu halten.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr wegen des Versicherungsfalles: Erdrutsch beim Hausgrundstück S. 75 in P., aus der Wohngebäudeversicherung Versicherungsschein Nr. N02 bedingungsgemäß die Versicherungsleistung zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags in dieser Instanz wird auf die Schrift-sätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zunächst verweist, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die Schäden an dem versicherten Objekt sind nicht durch eine versicherte Gefahr entstanden. Sie wurden weder durch einen Erdrutsch (1.) noch durch eine Erdsenkung oder einen Erdfall (2.) im Sinne der VGB 2014 verursacht.

1.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Schäden an dem versicherten Grundstück nicht durch einen Erdrutsch im Sinne von A.2.5.6 VGB 2014 verursacht worden.

a)

Ein versicherter Erdrutsch ist in A.2.5.6 VGB 2014 wie folgt definiert:

„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd­ oder Gesteinsmassen.“

aa)

Ob ein so beschriebenes „Abrutschen“ auch vorliegt, wenn sich - wie im Streitfall, was noch auszuführen sein wird [unten II.1.b)] - die Erdbewegungen über einen längeren Zeitraum vollziehen und die Bewegungen als solche für einen Beobachter ohne Zuhilfenahme von Messinstrumenten nicht wahrnehmbar sind, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Nach einer Auffassung verlangt ein „Abrutschen“, dass die Bewegung des Erdreiches sensorisch wahrnehmbar sein muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.1983, 4 U 247/82, r+s 1986, 14; v. Rintelen, in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Auflage 2022, § 8 Rn. 120; Hoenicke, in: Wäler/Hoenicke/Krahe, Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung, Abschnitt F. Rn. 48; Günther, in: MüKo-VVG, 3. Auflage 2025, Kapitel 50 Rn. 77a). Nach anderer Ansicht erfasst ein „Abrutschen“ auch solche Erdbewegungen, die sich allmählich über einen längeren Zeitraum und für einen äußeren Betrachter unmerklich vollziehen (Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 32. Auflage 2024, A.§ 4 VGB 2010 ohne eine Differenzierung zwischen „Abgleiten“ und „Abrutschen“). Der Bundesgerichtshof hat bislang lediglich entschieden, dass auch Schäden durch allmähliche Bewegungen in der Elementarschadenversicherung versichert sein können, wenn der Erdrutsch definiert ist als „Abgleiten“ von Erd- oder Gesteinsmassen; ob Anderes gilt, wenn - wie hier - der Erdrutsch als „Abrutschen“ von Erd- oder Gesteinsmassen definiert ist, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 09.11.2022, IV ZR 62/22, r+s 2023, 21 ff.).

bb)

Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Ist - wie hier - der bedingungsgemäß versicherte Erdrutsch definiert als „Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“, verlangt die Klausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbaren Vorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einen Beobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen. Dies ergibt die Auslegung.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr., vgl. statt aller BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 66/25, Rn. 10 - juris m.w.N.).

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein versichertes Ereignis im Sinne der soeben zitierten Klausel handelt, wenn sich Bodenbestandteile über einen längeren Zeitraum verlagern und hierdurch Schäden in Form von Rissbildungen am versicherten Gebäude verursacht werden, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst vom Wortlaut der Bedingungen ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Terminologie maßgebend ist, wie sie in bestimmten Fachkreisen verwendet wird (BGH, Urteil vom 09.11.2022, IV ZR 62/22, r+s 2023, 21 ff., Rn. 12). Bei einem Blick in die Klausel wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst erkennen, dass der Versicherer unter den Begriff des „Erdrutsches“ zwei Varianten von sich bewegenden Erd- oder Gesteinsmassen fassen möchte. Bei einem „Sturz“ ist regelmäßig zumindest vorübergehend die Verbindung zwischen den sich bewegenden Massen und dem Untergrund aufgehoben. Beim „Rutschen“ bleibt zwar der Kontakt mit dem Untergrund bestehen. Jedoch ist die Haftung insoweit aufgehoben, dass eine der schiefen Ebene folgende Bewegung der Erd- oder Gesteinsmassen möglich wird.

Der um Verständnis bemühte durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sodann erkennen, dass „Absturz“ von Erd- oder Gesteinsmassen nach natürlichem Sprachgebrauch ein plötzliches, von Dynamik und Energie geprägtes Ereignis ist. „Absturz“ kann eine ganz allmähliche, kaum oder gar nicht wahrnehmbare Umlagerung von Erd- oder Gesteinsmassen nicht genannt werden; es fehlt die dem Absturz eigentümliche, den Vorgang prägende erhebliche Höhenveränderung von oben nach unten in kurzer Zeit. Zwar ist die Überwindung eines Höhenunterschiedes von oben nach unten auch kontrolliert, ganz allmählich oder deutlich abgebremst denkbar. Dann wäre nach allgemeinem Sprachgebrauch aber nicht von einem Sturz, sondern von einem Herablassen, Absinken oder Absenken die Rede.

Aber auch mit dem Begriff des „Abrutschens“ von Erd- oder Gesteinsmassen ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein erkennbar dynamischer, also eine sichtbare Bewegung aufweisender Vorgang gemeint. Geraten Gegenstände oder Massen ins „Rutschen“, wird darunter allgemein ein dynamischer, oft auch plötzlicher Vorgang verstanden („ausrutschen“). Umgangssprachlich wird damit auch ein sich rasch und innerhalb einer vergleichsweise kurzen Zeit vollziehender Vorgang bezeichnet („in einem Rutsch“). Im Zusammenhang mit Erd- und Gesteinsmassen werden die Begriffe „Rutsche“ und „Lawinen“ sinnverwandt verwendet (Dudenredaktion, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage, Mannheim 1989, S. 1279). Auch wenn dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer möglicherweise beim Blick auf die Klausel nicht der lautnachmalende Ursprung des seit dem 15. Jahrhundert bezeugten Verbs „rutschen“ (vgl. Dudenredaktion: Das Herkunftswörterbuch, 6. Auflage 2020; lt. Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 8, Leipzig 1893, Sp. 1569, ist „rutschen“ von „rücken“ abgeleitet) vor Augen steht, auf den das Landgericht abgestellt hat, wird im allgemeinen Sprachgebrauch „rutschen“ einem eher rasch ablaufenden, oft unkontrollierbaren Vorgang zugeordnet. Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Leser wird daher davon ausgehen, dass ein solcher Vorgang von einem Betrachter mit den eigenen Sinnesorganen deutlich wahrgenommen werden kann.

Anderes gilt für Begriffe, die nach allgemeinem Sprachgebrauch ähnliche Bewegungen wie das „Rutschen“ beschreiben, die aber - anders als das „Rutschen“, wohl auch wegen dessen lautnachahmenden Ursprungs - mit sanfteren, weniger dynamischen Bewegungen konnotiert sind. Dies gilt etwa für den Begriff des „Senkens“ im Vergleich zum „Absturz“.

Auch das „Gleiten“ wird im Vergleich zum „Rutschen“ zwar ähnlich, aber doch harmonischer und gefälliger, weniger dynamisch verstanden. So kann man bei einem Eisläufer sicher von einem „(Dahin-)Gleiten“ sprechen. Erst bei einem (Beinahe-)Sturz aber wird einem Betrachter das Wort „rutschen“ im Sinne von „ausrutschen“ in den Sinn kommen.

So hat auch der österreichische Oberste Gerichtshof - (jedenfalls) ähnlich wie nach deutschem Recht, ausgehend vom Wortlaut der dort in Rede stehenden Versicherungsbedingungen - gemeint, dass unter einem Erdrutsch und auch unter einem Abrutschen von Erd- oder Gesteinsmassen nur ein dynamischer, sichtbarer Vorgang zu verstehen ist, nicht aber eine äußerlich nicht wahrnehmbare bloße Kriech- oder Gleitbewegung (Entscheidung vom 29.01.2025 - 7 Ob 189/24f, r+s 2025, 255 ff. m.w.N. aus der österreichischen Rechtsprechung).

Aus diesen Gründen verlangt die Klausel für einen versicherten Erdrutsch in beiden Varianten einen sensorisch, also mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbaren Vorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einen Beobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen.

b)

Eine solche, vom Versicherungsschutz umfasste Erdbewegung behauptet die Klägerin nicht als Ursache für die Rissbildungen.

Schon der Umstand, dass die Klägerin zur Frage der Ursache der Rissbildungen ein Gutachten einholte, belegt, dass die Erdbewegungen, die sich nach dem Vortrag der Klägerin und nach den beiden bislang von ihr und der Beklagten eingeholten Gutachten als Schadensursache herausstellten, sich so langsam vollziehen, dass sie von einem Betrachter ohne Messinstrumente und nähere Untersuchungen nicht mit eigenen Sinnen wahrgenommen werden konnten. Denn andernfalls hätte die Klägerin die Ursachen der Schäden leicht aus eigener Anschauung benennen können. Die von der Klägerin in Bezug genommene gutachterliche Stellungnahme des Büros A..C..Z. beschreibet zwar einen „Erdrutsch“, weist aber darauf hin, dass dieser „sich jedoch nicht plötzlich ereignet, sondern konstant über einen längeren Zeitraum hinweg.“ Das von ihr selbst eingeholte Gutachten der M. T. GmbH „vermutet“ eine Konsolidierung und Umlagerung der Auffüllungen als Schadensursache; der Hang sei nicht stabil und in Bewegung, „was auch als Ursache vermutet werden“ könne. Auch dies beschreibt lediglich allmähliche, von einem Betrachter nicht wahrnehmbare Bewegungen. Im Einklang hiermit behauptet die Klägerin ein Entstehen der Risse zwischen September und Dezember 2022 (Schriftsatz vom 04.05.2025, Seite 2, eGA-I 198), also über einen längeren Zeitraum.

Dass die Risse als Ergebnisse der Bewegungen mit bloßem Auge wahrnehmbar sind, genügt für einen bedingungsgemäßen Erdrutsch nicht. Aus den genannten Gründen muss der „Erdrutsch“ selbst, also die Bewegung der Erd- oder Gesteinsmassen sensorisch wahrnehmbar sein. Die sichtbaren Risse stellen demgegenüber den entstandenen Schaden, nicht aber das versicherte Ereignis dar.

2.

Die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Erdsenkung und eines bedingungsgemäßen Erdfalls gemäß A.2.5.4 und A.2.5.5 VGB 2014 liegen ebenfalls nicht vor.

Beide Klauseln verlangen eine naturbedingte Absenkung bzw. einen naturbedingten Einsturz über naturbedingten Hohlräumen. Solche naturbedingten Hohlräume, über denen sich der vorhandene Erdboden abgesenkt haben oder eingestürzt sein könnte, beschreibt die Klägerin nicht als Ursache für die Risse auf dem versicherten Grundstück. Insbesondere die von ihr in Bezug genommenen gutachterlichen Stellungnahmen bieten keinen Anhaltspunkt für naturbedingte Hohlräume, die zu den Erdbewegungen geführt haben sollen. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Büros A..C..Z. beschreibt eine „dem Hang folgende Bewegung der Erdmassen über das Grundstück der VN“ (Seite 2 des Gutachtens, eGA-I 127). Von Hohlräumen, die durch diese Bewegung aufgefüllt worden sein könnten, ist nicht die Rede. Das von der Klägerin eingeholte Gutachten der M. T. GmbH geht von stark unterschiedlich verdichteten Auffüllungen aus, die unterschiedlich tragfähig seien. Schäden könnten durch Konsolidierung und Umlagerung der Auffüllungen entstanden sein (Seite 6 des Gutachtens, eGA-I 102). Auch in diesem Gutachten werden naturbedingte Hohlräume als Ursachen der Erdbewegungen nicht beschrieben.

Soweit - gerade in weniger stark verdichteten Schichten - im Erdboden immer auch kleinste Lufteinschlüsse vorhanden sein mögen, die eine nachträgliche Verdichtung ermöglichen, sind diese mit den in der Klausel genannten „naturbedingten Hohlräumen“ nicht gemeint. Solche Lufteinschlüsse sind natürlicher Teil des vorhandenen Erdbodens. Die „naturbedingten Hohlräume“ müssen hingegen von einer gewissen Größe sein, denn für eine bedingungsgemäße Erdsenkung oder einen bedingungsgemäßen Erdfall müssen sich Teile des Erdbodens in einen zuvor vorhandenen Hohlraum bewegen. Um einen solchen Vorgang handelt es sich nicht, wenn es innerhalb des Erdbodens wegen unterschiedlicher Verdichtung zu Konsolidierungen oder Umlagerungen kommt.

III.

1.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die in Rede stehende Klausel ist Bestandteil einer Vielzahl von Elementarschadensversicherungen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Auslegung dieser Klausel ist noch nicht ergangen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner zitierten Entscheidung vom 09.11.2022 (IV ZR 62/22) ausdrücklich offengelassen, ob unter den Begriff des Abrutschens von Erd- oder Gesteinsmassen auch allmähliche, sensorisch nicht wahrnehmbare Erdbewegungen fallen.

2.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO.

Berufungsstreitwert: bis 95.000,00 € (80 % von 115.000,00 €)