Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 30.01.2026 – 20 U 80/25
20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0130.20U80.25.00
Gründe
I.
Der Kläger begehrt vom beklagten Rechtsschutzversicherer die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen gegen die B Motors Deutschland GmbH als Ausstellerin einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung (Versicherungsschein: Bl. 11 ff. eGA-I für die elektronische Gerichtsakte erster Instanz; Bedingungen: Bl. 133 ff. eGA-II). Versichert ist „C Aktiv-Rechtsschutz Verkehr für Selbstständige § 23 ARB 2013 (1.0) Stand 01.2023“.
§ 23 ARB 2013 („Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige“) lautet auszugsweise:
„(1) Sie haben Versicherungsschutz als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger, wenn Sie rechtliche Interessen als
- Eigentümer
[…]
- Erwerber
[…]
von im Versicherungsvertrag bezeichneten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
[…]
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a))
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d))
[…]
(5) Für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
(6) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.“
Die von § 23 Abs. 3 in Bezug genommenen Leistungsarten nach § 2a) und § 2d) ARB 2013 lauten auszugsweise:
„Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
(Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers oder wegen eines Autounfalls gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Fernseher- oder Autoreparatur. Diese können über den Vertrags-Rechtsschutz versichert werden; siehe unter d).)
[…]
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen. („Ein Schuldverhältnis“ besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer um die Herausgabe einer Sache bestehen.)
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Schadensersatz-Rechtsschutz (siehe oben a), Arbeits-Rechtsschutz (siehe oben b) oder Wohnungs- oder Grundstück-Rechtsschutz (siehe oben c) handelt.“
Unter § 3a ARB 2013 („Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit“) heißt es (auszugsweise):
„(2) Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach (1) ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind?
a) Schiedsgutachterverfahren […]
b) Stichentscheid Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
- Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg?
- Und steht die Durchsetzung Ihrer rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
Für die Stellungnahme können wir Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz.
Wir sind verpflichtet, Sie auf diese mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungsschutzes) hinzuweisen.“
Das Landgericht wies die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 27.013,85 € gerichtete Klage mit Urteil vom 22.10.2020 ab (Bl. 14 ff. eGA-I). Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 09.07.2024 als unbegründet zurück (Bl. 26 ff. eGA-I). Das Oberlandesgericht stellte in den Urteilsgründen - die Klageabweisung selbstständig tragend - darauf ab, dass der EG-Übereinstimmungserklärung kein selbstständiges Garantieversprechen begründe und zudem die Beklagte nicht in rechtlicher Hinsicht als Ausstellerin anzusehen sei (Bl. 50 ff. eGA-I). Die Revision zum BGH ließ das Oberlandesgericht in seinem Urteil nicht zu. Für die Betreibung des erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens hatte die Beklagte Deckungsschutz gewährt.
Mit Schreiben vom 24.07.2024 ließ der Kläger über seine Instanzvertreter um Deckung für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof anfragen (Bl. 91 ff. eGA-I), was die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.2024 wegen fehlender Erfolgsaussichten ablehnte, und zwar unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einholung eines Stichentscheids (Bl. 157 ff. eGA-I). Daraufhin übermittelte der von dem Kläger mit der Einlegung der Nichtzulassungseschwerde beauftragte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof A die von ihm verfasste Nichtzulassungsbeschwerdebegründung am 04.11.2024 nebst Begleitschreiben an die Beklagte, u.a. unter Hinweis darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung die Voraussetzungen eines Stichentscheids „übererfülle“ (Bl. 96 ff. eGA-I). Aus der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ergibt sich, dass und weshalb es sich bei den Fragen,
ob die EG-Übereinstimmungsbescheinigung eine an den Fahrzeugerwerber gerichtete Erklärung beinhaltet, mit der [der] Aussteller die Übernahme einer Garantie dafür anbietet, dass das Fahrzeug europarechtlichen Vorgaben genügt und insbesondere keine unzulässigen Abschalteinrichtungen aufweist
und unter welchen Voraussetzungen ein mit dem ausländischen Fahrzeughersteller konzernverbundenes Unternehmen nach dem objektiven Empfängerhorizont Aussteller einer Übereinstimmungsbescheinigung sei, wenn es diese erstellt habe
klärungsbedürftig und entscheidungserheblich seien und das Oberlandesgericht die zweite Frage zudem unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) verneint habe.
Die Beklagte wies die Stellungnahme unter dem 12.11.2024 als unverbindlich zurück, da diese nicht den Anforderungen an einen Stichentscheid genüge, insbesondere keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Beklagten in ihrer Ablehnung vom 26.07.2024, auf die sie Bezug nehme, genannten Gegenargumenten erfolgt sei (Bl. 110 f. eGA-I). Auf eine weitere Stellungnahme des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof A vom 19.11.2024 (Bl. 112 f. eGA-I) hielt die Beklagte an ihrer Ablehnung ohne weitere Begründung fest (Bl. 114 eGA-I). A legte die Nichtzulassungsbeschwerde in der der Beklagten bekannten Fassung zum Aktenzeichen VIa ZR 469/24 beim BGH ein.
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof A stellte dem Kläger Kostenrechnung in Höhe von 2.637,64 € (Bl. 116 eGA-I), deren Begleichung zwischen den Parteien streitig ist.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof - VIa ZR 469/24-gegen die B Deutschland GmbH wegen der geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des B Sportage 2.0 CRDI 184 AT Platinum mit Dieselmotor, Fahrgestellnummer NR. 2, hilfsweise in Höhe von 4.845,08 € nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kraftfahrzeugs B Sportage 2.0 CRDI 184 AT Platinum mit Dieselmotor, Fahrgestellnummer NR. 2, aus der 7-Jahres-B-Herstellergarantie, aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag vom 8.02.2013 Versicherungsnummer Nr. 01 zu gewähren;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.637,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2024 zu zahlen;
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Stellungnahme des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshofs A stelle keinen bindenden Stichentscheid dar. Für das beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bestünden auch keine Erfolgsaussichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der Erwägungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 241 ff. eGA-I).
Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Berichterstatterhinweis ist darauf hingewiesen worden, dass die Berufung Erfolg haben dürfte. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass der Stichentscheid offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abwiche und deshalb dessen Bindungswirkung entfiele (Bl. 207 f. eGA-I). Die Beklagte ist dem entgegengetreten (Bl. 240 eGA-II).
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage hat im Wesentlichen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Der Klageantrag zu 1. ist ausweislich der Klagebegründung auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet, dem Kläger für das nach Maßgabe der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof A vom 04.11.2024 betriebene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof - VIa ZR 469/24 - gegen die B Deutschland GmbH bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag vom 8.02.2013 Versicherungsnummer Nr. 01 zu gewähren.
Die weiteren Begründungselemente, die der Kläger zum Inhalt seinen Antrags gemacht hat („wegen der geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des B Sportage 2.0 CRDI 184 AT Platinum mit Dieselmotor, Fahrgestellnummer NR. 2, hilfsweise in Höhe von 4.845,08 € nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kraftfahrzeugs B Sportage 2.0 CRDI 184 AT Platinum mit Dieselmotor, Fahrgestellnummer NR. 2, aus der 7-Jahres-B-Herstellergarantie, aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB“), tragen zur weiteren Bestimmtheit des Antrags nicht bei und konnten deshalb - auch im Tenor - entfallen (zumal sie sich auch nicht vollständig mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung decken).
b) Der so aufzufassende Klageantrag zu 1. ist als Feststellungsklage zulässig. Er ist im Lichte des Klageantrags zu 2. dergestalt auszulegen, dass er sich nicht auf die Feststellung der Verpflichtung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes für die außergerichtlichen Kosten richtet, soweit diese Gegenstand des Klageantrags zu 2 sind, sondern maßgeblich auf die Abdeckung der Gerichtskosten zielt. Denn es ist bei verständiger Würdigung nicht anzunehmen, dass der Kläger dieselben Kostenpositionen sowohl zum Gegenstand eines Leistungs- als auch eines - insoweit weniger weitreichenden - Feststellungsantrags machen wollte, was die (teilweise) Abweisung des Feststellungsantrags wegen doppelter Rechtshängigkeit zur Folge gehabt hätte.
2. Die Klage ist auch in ihren beiden Anträgen begründet.
a) Dies gilt zunächst für den Klageantrag zu 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Deckungsschutz für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu. Für den geltend gemachten Rechtsschutzfall besteht Versicherungsschutz (aa), mangelnde Erfolgsaussichten kann die Beklagte den Kläger aufgrund eines bindenden Stichentscheids nicht entgegenhalten (bb).
aa) Es besteht Versicherungsschutz. Nach § 23 Abs. 3 ARB 2013 gehört unter anderem Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2d ARB 2013 zur versicherten Leistungsart. Unter § 2d ARB 2013 ist als „Schuldverhältnis“ beispielhaft das Verhältnis zwischen „Käufer und Verkäufer“ genannt. Hierunter fallen auch Erwerbsverträge über Kraftfahrzeuge. Dies wird durch einen Gegenschluss aus § 23 Abs. 5 ARB 2013 bestätigt, der nur bestimmte Verträge über den Erwerb von Motorfahrzeugen aus dem Rechtsschutz herausnimmt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird vor diesem Hintergrund auch etwaige (selbstständige) Garantieverträge als versichertes „privatrechtliches Schuldverhältnis“ ansehen.
Soweit § 23 Abs. 6 ARB 2013 als Bedingung für das Eingreifen von Rechtsschutz u.a. die Zulassung des Fahrzeugs vorsieht, kann sich dies nicht auf den Vertragsrechtsschutz beziehen, soweit es um - versicherte (siehe oben) - Verträge geht, die mit dem Erwerb des Kraftfahrzeugs im Zusammenhang stehen. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses solcher Verträge besteht typischerweise noch keine Zulassung auf den Versicherungsnehmer.
Zumindest besteht in diesen Fällen Versicherungsschutz nach der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB; vgl. zu anderer Bedingungslage: BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24 -, juris Rn. 13 ff.). Auch die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass für den geltend gemachten Rechtsschutzfall grundsätzlich Versicherungsschutz bestünde.
bb) Die Beklagte kann dem Rechtsschutzbegehren keine mangelnden Erfolgsaussichten im Sinne des § 3a Abs. 1 ARB 2013 entgegenhalten, weil ein bindender Stichentscheid im Sinne von § 3a Abs. 2 b) ARB 2013 vorliegt.
(1) Bei einem Stichentscheid handelt es sich um eine anwaltliche Stellungnahme, die von der in dem Mandantenverhältnis begründeten Interessenvertretung losgelöst ist und ihrem Wesen nach eine neutrale und objektive Bewertung der Sach- und Rechtslage sowie der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage darstellt. Sie muss - um die Bindungswirkung auszulösen - auf den Streitstoff, die Beweislage und die rechtliche Würdigung eingehen und hat sich insbesondere auch mit den von der Versicherung vorgebrachten Gegenargumenten ausführlich auseinander zu setzen (vgl. Piontek, in: Prölss/Martin, 32. Aufl. 2024, VRB 2010 § 3a Rn. 35). Beruft sich der Versicherer in seiner Deckungsablehnung ausdrücklich auf einen Gesichtspunkt so muss sich der Stichentscheid mit diesem befassen und dazu - zumindest in vertretbarer Weise - Stellung beziehen (vgl. Senat, Urteil vom 12.05.2021 - 20 U 36/21). Geringere Anforderungen können allerdings - geht es um Deckungsschutz für ein Rechtsmittelverfahren - dann gelten, wenn sich das Ablehnungsschreiben des Versicherers darin erschöpft, darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Urteil „eindeutig“ sei; in diesem Fall genügt es, wenn durch Beifügung der Rechtsmittelschrift Gründe aufgezeigt werden, nach denen das Rechtsmittel Erfolg haben könnte (OLG Köln, VersR 1987, 1030; Piontek, in: Prölss/Martin, 32. Aufl. 2024, ARB 2010 § 3a Rn. 37). Nichts anderes gilt nach Auffassung des Senats, wenn das Ablehnungsschreiben des Versicherers die prozessuale Situation, für die das Deckungsbegehren gestellt ist, vollständig verfehlt, denn eine solche Ablehnung ist nicht anders zu behandeln, als eine solche mit völlig pauschaler oder fehlender Begründung.
(2) Hieran gemessen reichte es für einen bindenden Stichentscheid aus, dass Herr Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof A durch Beifügung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung aufgezeigt hatte, dass und weshalb Zulassungsgründe bestehen. Denn das Ablehnungsschreiben der Beklagten befasste sich nicht mit den Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde und ging damit an der maßgeblichen prozessualen Situation, deren Erfolgsaussichten die Beklagte zu beurteilen gehabt hätte, vollständig vorbei. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde prüft das Revisionsgericht allein die geltend gemachten Zulassungsgründe; die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision sind unerheblich (vgl. nur Zöller-Feskorn, ZPO, 36. Auflage 2025, § 544 Rn. 20 m.w.N.). Anders ausgedrückt: Es kann sein, dass auf die Nichtzulassungsbeschwerde einer Partei - beispielsweise wegen aufgezeigter Divergenz - die Revision zugelassen, diese in der Sache aber zurückgewiesen wird, weil das Revisionsgericht in der zu beantwortenden Rechtsfrage dem Revisionsführer nicht folgt.
Die Beklagte hatte indes ihre Ablehnung im Schreiben vom 26.07.2024 (und erneut ihre Ablehnung im Schreiben 12.11.2024 in Reaktion auf den vorgelegten Stichentscheid) allein damit begründet, dass dem Kläger in der Sache der geltend gemachte Anspruch - auch aus einem durch die Erstellung der Übereinstimmungsbescheinigung folgenden Garantie - nicht zustehe. Hierauf kommt es aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aus den genannten Gründen nicht an. Deshalb musste sich auch Herr Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof A nicht mit Argumenten befassen, die gegen die Zulassung der Revision sprachen (auch wenn es solche - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - gibt, siehe sogleich unter cc) 2)). Selbst nachdem Rechtsanwalt A die Beklagte mit seinem ergänzenden Schreiben vom 19.11.2024 - angesichts der zu beurteilenden Verfahrenssituation zutreffend - darauf hingewiesen hatte, dass das Schreiben der Beklagten letztlich einer grundlosen Ablehnung gleichkomme, hat die Beklagte ihre Stellungnahme nicht um zulassungsbezogene Erwägungen ergänzt, sondern ohne weitere Erläuterung an ihrer Ablehnung festgehalten.
An dieser Beurteilung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungserwiderung fest. Soweit die Beklagte ausführt, die Ablehnung des „Kostenschutzes durch die Beklagte [sei] ausreichend begründet, weil sie eine umfassende und rechtlich fundierte Prüfung sämtlicher Anspruchsgrundlagen vornimmt, die für eine Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt infrage kommen würde“, bestätigt sich vielmehr, dass die Beklagte ihre Ausführungen nach wie vor nicht an das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausrichtet, denn dieses befasst sich - wie oben gezeigt - vornehmlich nicht mit dem Durchgreifen von Anspruchsgrundlagen, sondern dem von Zulassungsgründen.
cc) Die Bindungswirkung entfällt auch nicht deshalb, weil der Stichentscheid „offenbar von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage erheblich“ abwiche.
(1) Ein Stichentscheid weicht offenbar erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab, wenn sich die Unrichtigkeit einem Sachkundigen nach der gebotenen Prüfung mit aller Deutlichkeit aufdrängt, wobei es auf die rasche Erkennbarkeit des Fehlers nicht ankommt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abgabe des Stichentscheids (Piontek, in: Prölss/Martin, 32. Aufl. 2024, ARB 2010 § 3a Rn. 41 m.w.N.).
(2) Eine solche Abweichung hat die - insoweit darlegungsbelastete - Beklagte nicht aufgezeigt.
Mit ihrem eigenen schriftsätzlichen Vorbringen ist sie ihrer Darlegungslast schon deshalb nicht nachgekommen, weil sie sich - abermals und selbst nach dem Hinweis des Senats - nicht mit der Frage nach dem (Nicht-)Vorliegen von Zulassungsgründen auseinandergesetzt hat (siehe oben).
Sollte sich die Beklagte die Ausführungen des Landgerichts zu den mangelnden Erfolgsaussichten - diese sind zutreffend auf eine Nichtzulassungsbeschwerde bezogen - hat zu eigen machen wollen, reicht dies gleichfalls für das Aufzeigen einer „offenbar erheblichen Abweichung von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage“ nicht aus.
Zwar hat das Landgericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu Recht darauf abgestellt, dass einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung insbesondere dann nicht zukommt, wenn sie zwar vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber einhellig beantwortet wird und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben sind (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZR 390/21 -, juris Rn. 6). Auch angesichts dieses Maßstabs bedeutet es aber keine „offenbare und erhebliche Abweichung von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage“, dass Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof A angenommen hat, für die Nichtzulassungsbeschwerde bestünden Erfolgsaussichten.
Die Frage, ob in der EG Übereinstimmungserklärung eine Garantie zu sehen ist, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung durch den Bundesgerichtshof nicht entschieden gewesen und wird - wie auch in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung aufgezeigt - in der Literatur unterschiedlich beantwortet, auch wenn sie nur vereinzelt bejaht worden ist (bejahend: Artz/Harke. NJW 2017, 3409 und Tonner in: Tamm/Tönner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 21 Rn. 35; verneinend: Lorenz, NJW 2020, 1924 Rn. 17: „schlicht unhaltbar“; Armbrüster, ZIP 2019, 837 f.; Herb/Weber, JA 2023, 793; Kerwer/Fischer, JuS 2022, 866: „wenig naheliegend“ bzw. „Fiktion“; Riehm, DAR 2019, 247/248; Stöber in BeckOGK, 01.02.2024, § 443 BGB, Rn. 39). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Garantie durchweg abgelehnt worden (vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 30. Juni 2021 - I-22 U 98/19 -, juris Rn. 66 f mwN; OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, ZIP 2019, 815, 816 f; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.05.2023 - 4 U 171/22; OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2020 - 28 U 269/19 -, juris Rn. 50).
Das Landgericht hat sich angesichts dieses Meinungsstandes bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nachvollziehbar auf den Standpunkt gestellt, eine zulassungsbedürftige Rechtsfrage werfe der Fall nicht auf. Auch der Senat hält es eher für unwahrscheinlich als wahrscheinlich, dass der Bundesgerichtshof auf Grundlage der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Zulassungsbedarf annehmen wird.
Dass Erfolgsaussichten für die Nichtzulassungsbeschwerde mit guten Gründen verneint werden können, bedeutet aber nicht, dass die Einnahme des gegenteiligen Standpunkts bereits einer „offenbaren und erheblichen Abweichung von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage“ gleichkomme.
Mit der Frage, ob die Erfolgsaussichten derart gering sind, dass die gegenteilige Auffassung „offenbar“ und „erheblich“ von der Rechtsfrage abwiche, hat sich das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - überhaupt nicht befasst. Dann hat aber auch die Beklagte durch eine etwaige Inbezugnahme der landgerichtlichen Entscheidungsgründe keinen Fortfall der Bindungswirkung aufgezeigt.
dd) Die Verpflichtung zum Deckungsschutz beschränkt sich - dem Klageantrag und der zu Grunde liegenden Deckungsanfrage entsprechend - auf die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde. Sollte auf die Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen werden, bedürfte es im Umfang der Zulassung weitergehender Deckung, die hier nicht streitgegenständlich ist. Der Senat merkt allerdings ergänzend an, dass im Falle der Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof im Umfang der Zulassung die Beklagte fehlende Erfolgsaussichten nicht einwenden könnte.
b) Begründet ist auch der Klageantrag zu 2. Die Beklagte haftet dem Kläger nach Ausgleich der Kostenrechnung auf Zahlung in Höhe der Klageforderung aus § 5 Abs. 1 a) ARB 2013, weil er die Kosten beglichen hat (vgl. BGH NJW 2006, 1281 Rn. 14).
Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.637,64 € sind zutreffend berechnet und sachlich gerechtfertigt.
Nachdem die Beklagte den Ausgleich der Kostenrechnung „aus eigenen Mitteln“ des Klägers bestritten hatte, hat der Kläger auch die Umsatzausdrucke über die behaupteten Zahlungen vorgelegt (Bl. 219 f. eGA-I), aus denen der Kläger als Kontoinhaber hervorgeht. Hierauf hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keine weitere Stellungnahme abgegeben, so dass die Ausgleichung aus eigenen Mitteln als unstreitig, jedenfalls als nicht hinreichend bestritten zu behandeln ist (§ 138 Abs. 2 ZPO).
Die bedingungsgemäße Selbstbeteiligung von 150,00 € ist je Sachverhalt und Leistungsart nur einmal abzuziehen (vgl. Prölss/Martin/Piontek, 32. Aufl. 2024, ARB 2010 § 5 Rn. 65). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte den entsprechenden Abzug bereits im Rahmen der Deckung für das erst- oder zweitinstanzliche Verfahren vorgenommen hat. Abweichendes ist nicht vorgetragen.
c) Die Nebenforderung ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit (§ 291 BGB). Diese trat hinsichtlich des Klageantrags zu 2 in seiner zuletzt gestellten Fassung am 24.03.2025 ein, so dass der Kläger Zinsen ab dem 25.03.2025 verlangen kann.
Soweit er (Verzugs-)Zinsen bereits ab dem 30.08.2024 geltend gemacht hat, war die Beklagte mit der eingeklagten Schadensersatzleistung zum Zeitpunkt der Ablehnung von Deckungsschutz mit Schreiben vom 26.07.2024 (noch) nicht in Verzug.
4. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gilt: Der Klageantrag zu 2 ist mit 2.637,64 € zu bemessen, der Klageantrag zu 1. mit 761,60 € (=476,00 € x 2,0 [Gebühr nach 1242 KV GKG]; abzgl. eines Feststellungsabschlags von 20 %). Damit ergibt sich insgesamt ein Gegenstandswert von 3.399,24 €, also bis zu 4.000 €. Die Gebühr Nr. 1230 KV GKG für die Durchführung des Revisionsverfahrens kann demgegenüber (noch) nicht in Ansatz gebracht werden, weil sich der Antrag (und die ihm zu Grunde liegende Deckungsanfrage) ausschließlich auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bezieht (siehe oben).