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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.02.2026 – 4 W 65/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0203.4W65.25.00

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten konkurrieren auf dem deutschen Markt hinsichtlich des Absatzes von elektronischen Geräten - insbesondere Mobiltelefonen - an Endverbraucher miteinander.

Auf dahingehenden Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 02.10.2025, auf den wegen der näheren Einzelheiten der getroffenen Entscheidung Bezug genommen wird, eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der die in Großbritannien ansässigen Antragsgegnerinnen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zur Unterlassung verpflichtet worden sind. Seine Entscheidung hat das Landgericht dabei wie folgt begründet:

„Die Verfügungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerinnen waren - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu sichern. Zur näheren Begründung wird auf die rechtliche Würdigung in der Antragsschrift vom 30.09.2025 verwiesen, die das Gericht teilt und auf die daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird. Die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Parteien stoßen bereits mit Blick auf den Testkauf in Deutschland am Begehungsort aufeinander, was die internationale und unter dem Gesichtspunkt des fliegenden Gerichtsstandes die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum (Paragraph 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) begründet.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit wird vermutet.

Die Kostenentscheidung folgt aus Paragraph 91 der Zivilprozessordnung.“

Gemäß richterlicher Verfügung vom selben Tag, sollte der Antragstellerin eine Ausfertigung des Beschlusses „festverbunden“ mit einer beglaubigten Abschrift der Antragsschrift nebst ihren Anlagen übersandt werden. Ob seitens des Landgerichts entsprechend verfahren worden ist, lässt sich den Verfahrensakten nicht entnehmen. Jedenfalls sind die von der Antragstellerin zur Gerichtsakte gereichte Antragsschrift und ihre Anlagen ausweislich der dem Senat vorliegenden Verfahrensakten nicht mit der am 02.10.2025 erlassenen einstweiligen Verfügung untrennbar verbunden.

In der Folge hat die Antragstellerin unter dem 10.12.2025 die förmliche Zustellung der - nicht ins Englische übersetzten - einstweiligen Verfügung gegenüber den Antragstellerinnen in der nach dem Recht des Empfangsstaats für die Zustellung im Parteibetrieb vorgeschriebenen Form beantragt. Auf den Hinweis des Landgerichts, dass nach dem zur Anwendung gelangenden Haager Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland (HZÜ) im Fall der Zustellung über die Behörden des Empfangsstaats eine Übersetzung sämtlicher zuzustellender Schriftstücke - die seien die erlassene einstweilige Verfügung nebst der Antragsschrift samt der mit dieser eingereichten Anlagen - erforderlich sei, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.10.2025 von ihrem bisherigen Vollziehungsantrag Abstand genommen und stattdessen beantragt, die Zustellung der nicht übersetzten einstweiligen Verfügung gegenüber den Antragsgegnerinnen durch internationales Einschreiben mit Rückschein zu veranlassen. Der daraufhin auf diese Weise vorgenommene Versuch einer Zustellung ist in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2 fehlgeschlagen, weil diese die Annahme des nicht übersetzten Schriftstücks verweigert hat. Zu welchem Ergebnis der gegenüber der Antragstellerin zu 1 auf diese Weise unternommene Zustellversuch geführt hat, ist nach der Aktenlage ungewiss.

Mit Blick auf die erfolglose Zustellung gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 hat die Antragstellerin unter dem 10.11.2025 abermals die förmliche Zustellung der einstweiligen Verfügung gegenüber beiden Antragstellerinnen in der nach dem Recht des Empfangsstaats für die Zustellung im Parteibetrieb vorgeschriebenen Form beantragt, wobei sie nunmehr den Antrag auf die Zustellung allein der ins Englische übersetzten einstweiligen Verfügung als solche beschränkt hat. Dabei hat sie die Auffassung vertreten, trotz der in den Gründen der einstweiligen Verfügung enthaltenen Bezugnahme auf die Antragsschrift seien deren Inhalte nicht für das Verständnis des Tenors der zuzustellenden Entscheidung erforderlich. Für den Fall, dass das Landgericht die anders sehen sollte, hat sie (ergänzend) beantragt, den besagten Verweis auf die Antragsschrift durch eine hinreichende Begründung nach § 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 30 Abs. 4 AVAG zu ersetzen.

Daraufhin hat das Landgericht die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass Bedenken an der Wirksamkeit der von ihr angestrebten Vollziehung durch Zustellung nur der einstweiligen Verfügung bestünden, da für eine wirksame Vollziehung die Zustellung auch sämtlicher mit dem Beschluss untrennbar verbundener Dokumente - dies seien die Antragsschrift nebst sämtlicher Anlagen - erforderlich sei. Dabei sei nach Art. 5 Abs. 3 HZÜ die Übersetzung aller zuzustellenden Schriftstücke in die englische Sprache erforderlich. Darüber hinaus komme eine Vervollständigung der Beschlussgründe nach § 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 30 Abs. 4 AVAG nicht in Betracht, da die erlassene einstweilige Verfügung bereits mit einer Begründung versehen sei.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2025 hat die Antragstellerin hierzu Stellung genommen und unter abermaliger Abkehr von ihrem davor zuletzt ausgebrachten Vollziehungsantrag (schließlich) beantragt, den Antragsgegnerinnen eine übersetzte Ausfertigung der mit vervollständigten Beschlussgründen versehenen einstweiligen Verfügung zuzustellen. Hilfsweise hat sie beantragt, den Antragsgegnerinnen eine übersetzte Ausfertigung der einstweiligen Verfügung, verbunden (nur) mit der übersetzten Antragsschrift ohne weitere Anlagen zuzustellen.

Diese Anträge hat das Landgericht mit dem angefochtenen und der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 18.11.2025 zugestellten Beschluss zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die mit Beschluss vom 02.10.2025 erlassene einstweilige Verfügung sei nicht gemäß § 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 30 AVAG zu vervollständigen, da die Entscheidung bereits eine - wenn auch kurz gehaltene und auf die Antragsschrift verweisende, so dennoch ausreichende - Begründung aufweise. Es komme auch eine analoge Anwendung von § 30 Abs. 4 AVAG nicht in Betracht, da die Vorschrift ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur für die Vervollständigung von einstweiligen Verfügungen gelte, die nicht mit einer Begründung versehen seien.

Darüber hinaus bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der Zustellung nur der einstweiligen Verfügung und/oder der Zustellung der einstweiligen Verfügung nebst der dieser zugrundeliegenden Antragsschrift, sofern hiervon nicht auch sämtliche der ihr beigefügten Anlagen umfasst seien. Da die einstweilige Verfügung insgesamt auf die Ausführungen und Glaubhaftmachungen aus der Antragsschrift vom 30.09.2025 Bezug nehme und zudem im Tenor auch ausdrücklich auf die Anlagen Ast 4a, 5a, 7a, 8a, 9a und 11a verweise, sei die Antragsschrift nebst aller Anlagen zum unverzichtbaren Bestandteil der zuzustellenden Unterlassungsverfügung geworden, so dass eine wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung die Zustellung der einstweiligen Verfügung selbst sowie der Antragsschrift vom 30.09.2025 nebst aller Anlagen voraussetze. An einer unwirksamen Vollziehung bestehe indes kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.

Hiergegen hat die Antragstellerin unter dem 18.11.2025 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die vom Landgericht zurückgewiesenen Anträge weiterverfolgt und darüber hinaus hilfsweise beantragt, den Antragsgegnerinnen eine übersetzte Ausfertigung der einstweiligen Verfügung, verbunden nur mit den übersetzten Anlagen ASt 4a, ASt 5a, ASt 7a, ASt 8a, bzw. „äußerst hilfsweise“, verbunden mit der übersetzten Antragsschrift und den übersetzten Anlagen ASt 4a, ASt 5a, ASt 7a, ASt 8a, zuzustellen.

Mit ausführlich begründetem Beschluss vom 19.11.2025, auf dessen Inhalt an dieser Stelle Bezug genommen wird, hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige - insbesondere gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 569 ZPO form- und fristgerecht erhobene - sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Auf den dahingehenden Antrag der Antragstellerin ist die vom Landgericht mit Beschluss vom 02.10.2025 erlassene einstweilige Verfügung gemäß §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 30 Abs. 4 AVAG zum Zweck der beantragten Auslandszustellung in der von der Antragstellerin begehrten Weise zu vervollständigen.

Es ist allgemein anerkannt, dass einstweilige Verfügungen, die - wie hier - im Ausland geltend gemacht werden sollen, gemäß §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu begründen sind.

Nicht einheitlich beantwortet wird hingegen die Frage, wann dem aus § 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgenden Begründungserfordernis ausreichend Rechnung getragen wird. Während teilweise die Ansicht vertreten wird, ausreichend sei bereits, dass der stattgebende Beschluss zur Begründung - außer für den Tenor - auf die beigefügte Antragsschrift Bezug nimmt (so etwa: MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 922 Rn. 11, beck-online; Musielak/Voit/Braun, 22. Aufl. 2025, ZPO § 922, beck-online), vertritt eine andere Sichtweise die Rechtsauffassung, dem Begründungserfordernis sei erst dann hinreichend Rechnung getragen, wenn sich der Entscheidung als solcher entnehmen lasse, auf welcher rechtlichen Grundlage die Verurteilung erfolgt ist, was bei der bloßen Beifügung oder Bezugnahme auf eine anliegende Antragsschrift jedoch nicht der Fall sei. Ein auf diese Weise ohne hinreichende Begründung gefasster Beschluss sei in den Fällen, in denen die Entscheidung in einem Vertragsstaat eines der in § 1 AVAG aufgeführten zwischenstaatlichen Verträge geltend gemacht werden soll, vielmehr auf entsprechenden Antrag hin gemäß § 30 Abs. 4 AVAG zu vervollständigen, der wiederum eine entsprechende Anwendung von § 30 Abs. 1 bis 3 AVAG u. a. auf einstweilige Verfügungen vorsehe (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 19. August 2004 - 5 U 32/04 -, Rn. 14 - 15, juris; Stein/Bruns, 23. Aufl. 2020, ZPO § 922, beck-online; BeckOK ZPO/Elzer, 59. Ed. 1.1.2026, ZPO § 922 Rn. 90, 91 beck-online).

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung und erachtet die vom Landgericht für den Erlass der einstweiligen Verfügung gegebene Begründung im Hinblick auf die notwendige Vollziehung der Entscheidung im Vereinigten Königreich für nicht ausreichend. Dabei ist insbesondere der Sinn und Zweck des von § 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzlichen angeordneten Begründungserfordernisses in den Blick zu nehmen, der insbesondere auch darin liegt, die ordnungsgemäße Auslandszustellung sicherzustellen. Denn zahlreiche Länder stellen ausländische Gerichtsentscheidungen nicht förmlich zu, wenn ihnen nicht entnommen werden kann, auf welcher rechtlichen Grundlage die Verurteilung erfolgt ist. Bei einer nicht hinreichend begründeten Entscheidung läuft der Antragsteller daher Gefahr, dass eine förmliche Zustellung im Ausland zurückgewiesen wird und er hierdurch Rechtsnachteile erleidet (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 19. August 2004 - 5 U 32/04 -, Rn. 14 - 15, juris). Bereits dies spricht dafür, dass die Begründung einer im Ausland geltend zu machenden Entscheidung so ausführlich sein muss, dass sie den ausländischen Behörden die Prüfung der für die Zustellung und ggf. die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung geltenden Voraussetzungen ermöglicht; dies umfasst neben der Darstellung des Sachverhalts, die vom Gericht vorgenommene rechtliche Würdigung sowie die Gründe für die Eilbedürftigkeit der Sache. Für dieses Ergebnis spricht überdies auch die in § 30 AVAG angelegte Gesetzessystematik. Gemäß § 30 Abs. 4 AVAG gelten die Absätze 1 bis 3 der Vorschrift für die Vervollständigung u. a. von einstweiligen Verfügungen entsprechend. § 30 Abs. 2 AVAG wiederum ordnet an, dass zur Vervollständigung eines gemäß § 313b ZPO in abgekürzter Form abgefassten Urteils der Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzufassen sind, wobei § 30 Abs. 3 AVAG hinsichtlich des nachträglich abgefassten Tatbestands zudem noch die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO eröffnet. Diesem Regelungszusammenhang lässt sich entnehmen, dass eine nach § 30 AVAG vervollständigte Entscheidung stets über eine Sachverhaltsdarstellung und eine tragende rechtliche Würdigung verfügen muss, was sich im Übrigen auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zum AVAG vom 25.05.1987 ergibt. Denn auch danach dient die Vorschrift der nachträglichen Herstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, wobei der Gesetzgeber hinsichtlich des Begründungsumfangs für nachträglich zu vervollständigende Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile einerseits und nachträglich zu vervollständigende einstweilige Verfügungen andererseits keine Unterscheide gemacht hat (vgl. BT-Drs. 11/351, Seite 29, zu § 32 AVAG a.F., der mit § 30 AVAG in seiner aktuellen Fassung inhaltsgleich ist).

Hieraus folgt, dass es sich bei der vom Landgericht erlassenen Beschlussverfügung, die sich dadurch auszeichnet, dass sie keine eigene Sachverhaltsdarstellung und auch keine aus sich heraus nachvollziehbare rechtliche Würdigung enthält, nicht um eine im Sinne von § 30 Abs. 4 AVAG (hinreichend) begründete einstweilige Verfügung handelt.

Nach alledem war auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wie erkannt zu entscheiden und ist dem Landgericht nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat Gelegenheit zu geben, die einstweilige Verfügung zum Zwecke der anschließenden Auslandszustellung in dem von § 30 Abs. 2, Abs. 4 AVAG geforderten Umfang zu vervollständigen.

2.

Für den in Rede stehenden Zustellungsantrag, d. h. die förmliche Zustellung der vervollständigten und ins Englische übersetzten Beschlussverfügung vom 02.10.2025, fehlt der Antragstellerin hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 auch nicht etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil nach Aktenlage bislang noch unklar ist, ob der gegenüber dieser unternommene Zustellversuch mittels internationalem Einschreiben - ebenso wie gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 - erfolglos geblieben ist.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt regelmäßig nur dann, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels besteht oder der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der beantragten Entscheidung hat, wofür allerdings strenge Maßstäbe gelten. Ausgehend hiervon fehlt oder entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn das Betreiben eines gerichtlichen Verfahrens eindeutig zweckwidrig ist und sich als Missbrauch der Rechtspflege darstellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24 -, BGHZ 242, 180-216, Rn. 67 mwN).

Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragstellerin die durchaus begründete Besorgnis, dass die von ihr zunächst beantragte Zustellung der nicht ins Englische übersetzten Entscheidung durch internationales Einschreiben auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 fehlschlägt, weil diese von dem ihr zustehenden Recht Gebrauch macht, die Annahme zu verweigern. In einer solchen Konstellation stellt es sich nicht als Missbrauch der Rechtspflege dar, dass die Antragstellerin zur Sicherheit einen weiteren parallelen Zustellversuch unternimmt. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der von der Antragstellerin begehrten Zustellung um eine solche im Parteibetrieb handelt, die lediglich aufgrund des grenzüberschreitenden Zusammenhangs über das Gericht zu erfolgen hat.