Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.02.2026 – 3 Ws 14+15/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0217.3WS14.15.26.00
Gründe
I.
Das Landgericht Arnsberg verurteilte den Verurteilten am 28.06.2010 wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Nötigung, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Nötigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Ferner wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese wird seit dem 24.03.2016 in der JVA Werl vollstreckt.
Im laufenden Überprüfungsverfahren ordnete die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten auf seinen Wunsch hin durch Beschluss vom 27.03.2025 Rechtsanwältin K. als Pflichtverteidigerin bei. Mit Blick auf die im März 2026 erreichte Maßregelvollzugsdauer von zehn Jahren holte sie ein Gutachten der Sachverständigen J. ein, das diese unter dem 29.08.2025 schriftlich erstattete und im Anhörungstermin vom 09.12.2025 mündlich erläuterte, nachdem der Verurteilte erklärt hatte, auf die persönliche Anhörung der Sachverständigen nicht zu verzichten. Der Verurteilte selbst war im Anhörungstermin nicht zugegen. Er hatte mit Eingabe vom 08.12.2025 mitgeteilt, dass er sich nicht mehr von Rechtsanwältin K. vertreten lasse, da diese bislang nicht in das Verfahren eingetreten sei. Die Pflichtverteidigung der Rechtsanwältin K. sei unverzüglich aufzuheben. Kurz vor Beginn des Anhörungstermins am 09.12.2025 übersandte die JVA Werl per Fax eine von dem Verurteilten unterschriebene Erklärung, wonach er auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Anhörung verzichte. Als Grund war „Wechsel des Verteidigers“ aufgeführt. An Stelle der Pflichtverteidigerin des Verurteilten erschien die aus derselben Kanzlei stammende Rechtsanwältin A. zum Anhörungstermin und erklärte gegenüber der Strafvollstreckungskammer, sie sei als „kammerbestellte Vertretung“ für die Pflichtverteidigerin, die seit gestern erkrankt sei, erschienen.
Zu Beginn des Anhörungstermins fasste die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den Beschluss, dass der Antrag des Verurteilten auf Entpflichtung seiner Verteidigerin zurückgewiesen werde. Der Anhörungstermin wurde daraufhin in Anwesenheit der Sachverständigen und der Rechtsanwältin A. sowie in Abwesenheit des Verurteilten durchgeführt.
Mit weiterem Beschluss vom 09.12.2025 hat die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt und deren Aussetzung zur Bewährung abgelehnt. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerde vom 29.12.2025, mit der u.a. die Mangelhaftigkeit des Prognosegutachtens sowie die Durchführung des Anhörungstermins in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit eines gewählten und gewünschten Verteidigers rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg, da die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.
Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer in der am 09.12.2025 von dem Verurteilten abgegebenen Erklärung und seinem Nichterscheinen im Anhörungstermin einen wirksamen Verzicht auf seine in §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 S. 3 StPO vorgesehene persönliche Anhörung gesehen hat. Auch hat die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den in seiner Eingabe vom 08.12.2025 zu sehenden Antrag des Verurteilten auf Entpflichtung seiner Verteidigerin Rechtsanwältin K. zu Recht zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der Senat mit gesondertem Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet verworfen.
Allerdings war der Verurteilte in dem am 09.12.2025 in seiner Abwesenheit durchgeführten Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer durch die anwesende Rechtsanwältin A. nicht ordnungsgemäß vertreten.
Nach dem Anhörungsvermerk trat für den Verurteilten Rechtsanwältin Z. A. gemäß deren Erklärung als „amtlich bestellte Vertreterin“ der nach § 463 Abs. 8 StPO am 27.03.2025 bestellten Pflichtverteidigerin, die am Vortrag erkrankt war, auf. Wie eine telefonische Nachfrage der Berichterstatterin des Senats im Beschwerdeverfahren bei der Pflichtverteidigerin ergab, lag eine amtliche Vertreterbestellung durch die Rechtsanwaltskammer H. indes nicht vor. Es sei in der Kanzlei der Pflichtverteidigerin üblich, dass im Verhinderungsfall ein Kanzleimitglied die Vertretung übernehme, wobei dies immer unterschiedliche Personen sein könnten, je nachdem, wer Zeit habe. Hier habe sie mit Rechtsanwältin A. vor dem Anhörungstermin telefoniert und sie über die Sache informiert.
Danach lag eine wirksame Vertreterbestellung im Rahmen der notwendigen Verteidigung (vgl. § 463 Abs. 8 StPO) nicht vor, mit der Folge, dass der Verurteilte im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer nicht ordnungsgemäß vertreten war.
Im Falle einer Pflichtverteidigung ist eine Vertretung des (verhinderten) Pflichtverteidigers, der seine Tätigkeit allein auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Bestellung ausführt, nicht möglich, es sei denn der Vertreter wird als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers i.S.v. § 53 BRAO tätig (BGH, Beschl. v. 05.10.2016 - 3 StR 268/16 = BeckRS 2016, 20064). Der Pflichtverteidiger kann sich im Übrigen nicht durch einen Unterbevollmächtigten vertreten lassen (BGH NJW 1958, 308; BGH, Beschl. v. 24.01.2023 - 6 StR 466/22 - juris; BGH, Beschl. v. 01.03.2022 - 5 StR 202/21 - juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.03.2024 - 2 ARs 10/22 - juris).
Dass hier eine („allgemeine“) Vertretung (der Begriff „allgemeine Vertretung“ wird im Gesetz seit der Fassung vom 12.05.2017 nicht mehr verwendet, ohne dass hierdurch eine inhaltliche Änderung bezweckt ist, vgl. BT-Drs. 18/9521 S. 140) i.S.v. § 53 BRAO vorlag, lässt sich nicht feststellen. Zwar ist die Vertretung bei einer Hinderung an der Berufsausübung von mehr als einer Woche (§ 53 Abs. 1 BRAO) von dem Rechtsanwalt selbst zu organisieren (§ 53 Abs. 3 S. 1 BRAO) und soll regelmäßig einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden (§ 53 Abs. 2 S. 1 BRAO). Eine solche („allgemeine“) Vertretung wäre im vorliegenden Fall auch zulässig gewesen, weil die Regelungen über die Pflichtverteidigerbestellung die Regelungen über die Vertretung nach §§ 53 f. BRAO mit einbeziehen (BGH NJW 1975, 2351 für den Fall eines amtlich bestellten Vertreters; diesem ist der allgemeine Vertreter gleichgestellt, BGH Beschl. v. 29.11.2018 - 5 StR 410/18, beck-online) und dem Vertreter alle Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts zustehen (§ 54 Abs. 1 S. 1 BRAO). Sie ist aber abzugrenzen zu einer im Einzelfall erteilten Untervollmacht (Scharmer in: Hartung/Scharmer, BRAO, 8. Aufl., § 53 Rdn. 4). Die Angaben der Pflichtverteidigerin lassen hier nicht den Schluss zu, dass das Tätigwerden von Rechtsanwältin A. im Rahmen einer Vertretung nach § 53 BRAO erfolgte. Vielmehr deuten sie darauf hin, dass die Vertretungswahrnehmung im Einzelfall in einem bestimmten Verfahren beauftragt wurde, was für eine (unzulässige) Unterbevollmächtigung spricht. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Aufklärung mehr, ob überhaupt die Voraussetzung einer mehr als einwöchigen Verhinderung nach § 53 Abs. 1 BRAO vorlag. Auch kann der Senat offenlassen, ob eine Vertretung i.S.v. § 53 BRAO auch dann vorliegen kann, wenn der vertretene Rechtsanwalt von einem anderen zwar nicht allumfassend vertreten wird, aber die Vertretung für jeweils mehrere bestimmte Mandate oder Rechtsgebiete auf mehrere Vertreter verteilt hat. Jedenfalls müsste die Vertretungsregelung mehr als ein Mandat und mehr als nur eine Prozesshandlung (hier: Wahrnehmung der Anhörung) innerhalb eines Mandats erfassen, weil ansonsten im Falle der Pflichtverteidigung eine Abgrenzung zu einer (unzulässigen) Unterbevollmächtigung nicht mehr möglich wäre.
Der Senat hegt zwar keine Zweifel daran, dass Rechtsanwältin A. in der Lage gewesen ist, eine ordnungsgemäße Verteidigung des Verurteilten im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer sicher zu stellen, insbesondere da sie - wie aus dem Anhörungsvermerk ersichtlich - in der Sache informiert war. Jedoch würden die Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§ 463 Abs. 8 StPO) unterlaufen, wenn man allein aus diesem Grund ihr Auftreten im Anhörungstermin gestatten würde.
Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht deswegen unerheblich, weil der Verurteilte auf seine mündliche Anhörung verzichtet und sich nicht zum Anhörungstermin hat vorführen lassen. Denn es hat eine mündliche Anhörung der Sachverständigen stattgefunden, bei der u.a. der Verteidigerin Gelegenheit zur Mitwirkung hätte gegeben werden müssen, die hierauf auch nicht verzichtet hatte (vgl. § 454 Abs. 2 S. 4 StPO).
Wenngleich der eingetretene Verfahrensfehler auf einer Falschinformation der Rechtsanwältin A. beruht, deren Fehlerhaftigkeit sich der Strafvollstreckungskammer im Anhörungstermin nicht aufdrängen musste, bedarf es der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur erneuten Durchführung eines Anhörungstermins, da sich der Fehler anderenfalls zu Lasten des (an seiner Entstehung unbeteiligten) Verurteilten auswirken würde.