Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.02.2026 – 13 UF 134/25

13. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0223.13UF134.25.00

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten durch Beschluss vom 02.09.2025 geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsteller ist bereits Rentner und war zuvor bei G. A. GmbH beschäftigt. Aus dem G. VorsorgePlan bezieht er drei betriebliche Versorgungen, eine Direktzusage bei der G. A. GmbH, eine Versorgung der G. A. Unterstützungskasse GmbH sowie eine Rente aus der G. Pensionsfonds AG.

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich die Anrechte bei der G. A. GmbH sowie der G. A. Unterstützungskasse GmbH extern geteilt und bezüglich der Versorgung bei der G. A. Pensionsfonds AG die interne Teilung angeordnet. Im Einzelnen hat das Amtsgericht wie folgt entschieden:

„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. A. GmbH (Vers. Nr. Pers.-Nr. N01) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 63.384,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 15.12.1994, bezogen auf den 31. 08. 2023, begründet. Die G. A. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,81 % Zinsen seit dem 01. 09. 2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. A. Pensionsfonds AG (Vers. Nr. N02) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 595,78 € monatlich nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 15.12.1994, bezogen auf den 31. 08. 2023, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. A. Unterstützungskasse GmbH (Vers. Nr. N02) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 48.400,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 15.12.1994, bezogen auf den 31.08.2023, begründet. Die G. A. Unterstützungskasse GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,81 % Zinsen seit dem 01.09.2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.“

Der Entscheidung des Amtsgerichts lagen Auskünfte vom 28.11.2023 (Bl. 38 ff GAI) zugrunde. Der Antragsteller bezieht aus den Anrechten seit dem 01.12.1997 Versorgungsleistungen.

Die G. A. GmbH und die G. A. Unterstützungskasse GmbH haben gegen die ihnen am 23.09.2025 zugestellte Entscheidung am 22.10.2025 Beschwerde eingelegt.

Sie rügen die vom Amtsgericht angeordnete Verzinsung und sind der Ansicht, dass aufgrund des Umstandes, dass sich beide Anrechte bereits in der Auszahlungsphase befänden, keine Verzinsung anzuordnen sei.

Auf Aufforderung des Senats haben die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15.12.2025 jeweils eine aktualisierte Auskunft vorgelegt (Bl. 259 ff sowie Bl. 263 ff GA II). Hierzu haben sie mitgeteilt, dass die Rente des Antragstellers aus dem G. VorsorgePlan durch drei Versorgungsträger finanziert werde. Die gesamte Rente werde alle drei Jahre überprüft und ggf. angepasst, wobei bei der Aufteilung auf die Versorgungsträger darauf zu achten sei, dass die Summe der Renten bei der G. A. Unterstützungskasse GmbH und der G. A. Pensionsfonds AG nicht über eine Höchstgrenze von 2.147 EUR steige. Da diese Höchstgrenze bereits erreicht sei, entfalle die gesamte zukünftige Rentenanpassung auf die G. A. GmbH.

Der Senat hat daraufhin die Beschwerdeführerinnen am 13.01.2026 aufgefordert, eine Auskunft bezogen auf den 28.02.2026 bezüglich aller drei Anrechte zu erteilen und zugleich darauf hingewiesen, dass es sich bei den drei Versorgungen um eine einheitliche Rente handele, so dass auch das mit der Beschwerde nicht angegriffene Anrecht bei der G. A. Pensionsfonds AG Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Dabei sei bezüglich sämtlicher Anrechte eine interne Teilung durchzuführen, da die Summe der Anrechte die Bagatellgrenze der §§ 14, 17 VersAusglG übersteige. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 13.01.2026, Bl. 296 f GA II verwiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben sodann am 26.01.2026 für die G. A. GmbH, die G. A. Unterstützungskasse GmbH und die G. A. Pensionsfonds AG auf den 28.02.2026 bezogene aktualisierte Auskünfte erteilt (Bl. 303 ff GA II). Hierzu haben sie ausgeführt, dass den Auskünften der zu diesem Zeitpunkt prognostizierte 10-Jahres-BilMoG Rechnungszins von 2,09 % zugrunde gelegt worden sei. Sie sind der Ansicht, dass es bei der externen Teilung der Anrechte bei der G. A. Unterstützungskasse GmbH und der G. A. GmbH zu verbleiben habe und führen hierzu an, dass es sich bei dem G. VorsorgePlan zwar um eine einheitliche Rente handele, der Vorsorgeplan aber nur der Ermittlung der Rente diene. Für die Finanzierung und Auszahlung seien jedoch die einzelnen Versorgungsträger zuständig, so dass auch jeder einzelne der drei Versorgungsträger nach § 14 VersAusgLG berechtigt sei, die externe Teilung zu verlangen, sofern das auf ihn entfalle Anrecht die Höchstgrenze nicht überschreite.

II.

Die Beschwerden der G. A. GmbH und der G. A. Unterstützungskasse GmbH sind zulässig und führen in der Sache zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Denn abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts ist bezüglich der Anrechte bei der G. A. GmbH und der G. A. Unterstützungskasse GmbH die interne Teilung auf Basis der bezogen auf den 28.02.2026 neu erteilten Auskünfte durchzuführen. Hierbei ist zugleich auch bezüglich des Anrechts bei der G. Pensionsfonds AG die interne Teilung um Maßgabenanordnungen zu ergänzen.

Da von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren.

1.

Die Beschwerden der G. A. GmbH und der G. A. Unterstützungskasse GmbH sind nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeführerinnen sind als Versorgungsträger gemäß § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt.

2.

Die Beschwerden sind insofern begründet, als sie zu einer Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts betreffend alle drei dem G. VorsorgePlan unterfallenden Anrechte führt. Statt wie vom Amtsgericht angeordnet, ist dabei auch bezüglich der bei den Beschwerdeführern bestehenden Anrechte nicht die externe, sondern die interne Teilung anzuordnen. Hierbei, sowie in Bezug auf die interne Teilung des Anrechts bei der G. Pensionsfonds AG, sind die in den aktuellen Auskünften mitgeteilten Ausgleichwerte zugrunde zu legen.

a.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen sind die bei ihnen bestehenden betrieblichen Anrechte nicht gemäß §§ 14 Abs. 1, 17 VersAusglG im Wege externer Teilung zu teilen.

Bei der externen Teilung begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger, § 14 Abs. 1 VersAusglG.

Die externe Teilung ist gem. § 9 Abs. 2 und 3 VersAusglG nachrangig gegenüber der internen Teilung und gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 nur mittels Vereinbarung oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 in den dort genannten Grenzen möglich (MüKoBGB/Weber, 10. Aufl. 2025, VersAusglG § 17 Rn. 1, beck-online). Bei betrieblichen Anrechten in Form einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse sind die in § 17 VersAusglG aufgeführten Grenzen maßgeblich, wonach der Ausgleichswert als Kapitalwert höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erreichen darf. Der Gesetzgeber bezweckt mit diesem gegenüber § 14 VersAusglG deutlich höheren Grenzwert, die für die Betriebsrente unmittelbar einstehenden Arbeitgeber und deren Unterstützungskassen gezielt zu bevorzugen, weil der Versorgungsträger hier, anders als bei Anrechten aus einem externen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) unmittelbar mit den Folgen einer internen Teilung konfrontiert ist, insbesondere der Verwaltung betriebsfremder Versorgungsempfänger und damit insbesondere des ausgleichsberechtigten Ehegatten (MüKoBGB/Weber, 10. Aufl. 2025, VersAusglG § 17 Rn. 1, beck-online).

Sofern mehrere betriebliche Anrechte bei einem Versorgungsträger auszugleichen sind, regelt § 14 Abs. 2 Ziff. 2 S. 2 VersAusglG, dass die Summe der Ausgleichswerte maßgeblich ist, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

§ 14 Abs.2 Ziff. 2 S. 2 VersAusglG bezweckt, dass der ausgleichsberechtigten Person der Zugang zur internen Teilung erleichtert und zugleich verhindert wird, dass die Versorgungsträger die externe Teilung dadurch ermöglichen, dass sie an sich einheitliche betriebliche Versorgungen in mehrere Bausteine aufspalten (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 17 VersAusglG, Stand: 15.11.2025).

Denn für die Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen stehen dem Arbeitgeber fünf verschiedene Durchführungswege zur Verfügung, § 1b II- IV BetrAVG. Er kann die Leistungen unmittelbar aus seinem Vermögen erbringen (unmittelbare Versorgungszusage) oder sich zur Erfüllung der Versorgungsleistungen anderer Versorgungsträger bedienen (mittelbare Versorgungszusage wie Direktversicherung, Pensionskassen, Unterstützungskasse und Pensionsfonds). Denkbar ist auch die Kombination verschiedener Durchführungswege. Dabei können verschiedene Durchführungswege gleichzeitig nebeneinander stehen (Schipp in: Henssler/​Willemsen/​Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, Vorbemerkungen vor § 1, Rn. 64 ff).

Ob der mit Wirkung zum 01.08.2021 eingeführte § 14 Abs.2 Ziff. 2 S. 2 VersAusglG in entsprechender Anwendung auch dann gilt, wenn die Versorgung bei mehreren der Rechtsform nach selbständigen Versorgungsträgern mit unterschiedlichen Versorgungszusagen besteht, die Versorgungen aber auf dasselbe Arbeitsverhältnis zurückzuführen sind, ist bislang nicht geklärt (offen gelassen: BeckOGK/Ackermann-Sprenger, 15.2.2025, VersAusglG § 14 Rn. 22, beck-online; bejaht für Anrechte, die dem Regelungsbereich des § 17 VersAusglG unterfallen, also in Form einer Direktzusage und/oder einer Unterstützungskasse bestehen: Borth FamRZ 2020, 1801, 1803; FamR-Komm/ Wick, 7. Auflage, § 14 VersAusglG Rn 21, Norpoth/Sasse in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 14 VersAusglG, Rn. 5a).

Dies ist nach dem Sinn und Zweck des §14 Abs.2 Ziff. 2 S. 2 VersAusglG jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich um Anrechte aus dem sog. internen Durchführungsweg -so wie vorliegend Anrechte aus einer Direktzusage und einer Unterstützungskasse- handelt.

Vor Einführung des § 14 Abs.2 Ziff. 2 S. 2 VersAusglG wurden Anrechte, denen zwar eine einheitliche Versorgungszusage zugrunde lag, die sich aber strukturell, etwa in Bezug auf die Durchführungsart oder das Finanzierungsverfahren, unterschieden, grundsätzlich wie einzelne Anrechte behandelt. Eben deren Zusammenfassung bezweckt aber die Neuregelung des § 14 Abs. 2 Ziff. 2 S. 2 VersAusglG, nämlich die wertmäßige Zusammenfassung trotz bestehender struktureller Unterschiede, um der ausgleichsberechtigten Person bei Vorliegen einer Versorgungszusage mit mehreren Bausteinen den Zugang zur internen Teilung zu ermöglichen. Kommt es damit nicht auf strukturelle Unterschiede an, sind zumindest Anrechte aus Direktzusage und Unterstützungskasse als Anrechte bei einem Versorgungsträger iSv §14 Abs.2 Ziff. 2 S. 2 VersAusglG anzusehen. Hierfür spricht auch, dass bei Anrechten aus den internen Durchführungswegen der Arbeitgeber als Versorgungsträger gilt. So regelt § 1 b Abs. 4 BetrAVG für die Unterstützungskasse, dass die Unterstützungskasse dem Arbeitnehmer keinen eigenen Rechtsanspruch gewährt, auch wenn diese Regelung durch die Rechtsprechung des BAG dahin abgemildert ist, dass der Arbeitnehmer auch einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse selbst hat und diese nur ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufrecht hat (BAG, Urteil vom 22. Januar 2019 - 3 AZR 9/18 -, juris).

b.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen sind daher unter entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Ziff. 2 S. 2 VersAusglG vorliegend die Ausgleichswerte der G. A. GmbH und der G. Unterstützungskasse GmbH zu addieren. Der Grenzwert des § 17 VersAusglG wird dabei überschritten, so dass die interne Teilung anzuordnen ist.

Aufgrund des Umstandes, dass sich die beiden kapitalgedeckten Anrechte bei der G. A. GmbH und der G. Unterstützungskasse GmbH bereits in der Leistungsphase befinden, sind dabei die aktualisierten Ausgleichswerte bezogen auf den 28.02.2026, und damit einem Zeitpunkt zeitnah zur Entscheidung, zugrunde zu legen.

Bei kapitalgedeckten Anrechten ist der Kapitalwert zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Rechtskraft der Entscheidung oder zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt zu ermitteln. Hat dieser Kapitalwert gegenüber demjenigen zum Zeitpunkt des Ehezeitendes abgenommen (sog. Werteverzehr), ist der Wertverlust von den Ehegatten hälftig zu tragen. Denn in den Wertausgleich können nur Anrechte einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch existieren und auch ein Teilerlöschen des Anrechts ist zu beachten und zwar auch nach dem Stichtag (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52; MüKoBGB/Recknagel, 10. Aufl. 2025, VersAusglG § 14 Rn. 50, beck-online; BGH, Beschluss vom 21.11.2018, XII ZB 315/18, juris; Norpoth/ Sasse in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 5 VersAusglG, Rn. 6).

Ausweislich der Auskunft vom 22.01.2026 beläuft sich der Ausgleichswert des Anrechts bei der G. A. Unterstützungskasse GmbH (Bl. 303 GA II), bezogen auf den 28.02.2026, auf 42.923,00 €.

Der Ausgleichswert des Anrechts bei der G. A. GmbH beläuft sich, bezogen auf den 28.02.2026, auf 66.247 €.

In Summe ergibt dies 109.170 €, so dass der für das Jahr 2023 geltende Grenzwert des § 17 VersAusglG iHv 87.600 € (vgl.Norpoth/ Sasse in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 17 VersAusglG, Rn. 2) überschritten ist, was zur Folge hat, dass - mangels entsprechender Vereinbarung mit der Antragsgegnerin über die externe Teilung - für beide Anrechte die interne Teilung durchzuführen ist.

c.

Vorliegend ist der internen Teilung die aktuelle Teilungsordnung der G. M. Q. GmbH in der Fassung aus dem Jahr 2017 (Bl 276 ff GA II) zugrunde zu legen und nicht, wie von den Beschwerdeführerinnen angeregt, die jeweilige Betriebsvereinbarung in der Fassung des Jahres 1994. Denn die Teilungsordnung der G. M. Q. GmbH regelt ausweislich ihres Titels die Teilung der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte aus dem unternehmensfinanzierten Versorgungswerk L., denen auch die Anrechte bei den Beschwerdeführern unterfallen.

Da die Teilungsordnung der G. M. Q. nicht in vollem Umfang gewährleistet, dass die interne Teilung die Voraussetzungen des § 11 VersAusglG, die der Gesetzgeber an die interne Teilung stellt, sichergestellt sind, ist die interne Teilung vorliegend um Maßgabenanordnungen zu ergänzen.

Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Hierzu ist es erforderlich, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG), ein neues Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) und der gleiche Risikoschutz gewährleistet wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG). Funktion des § 11 VersAusglG ist es, die gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten bei der internen Teilung über den bloßen Ausgleichswert hinaus auch in der inhaltlichen Ausgestaltung und Fortentwicklung des Anrechts zu gewährleisten. Das Familiengericht muss daher die für den Ausgleichsberechtigten geltenden Regelungen einer Prüfung auf die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG unterziehen (BGH, Beschluss vom 19.8.2015 - XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869, beck-online; Norpoth/​Sasse in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 11 VersAusglG, Rn. 1ff).

Die Teilungsordnung der G. M. Q. GmbH wird diesen gesetzlichen Anforderungen nicht vollständig gerecht, so dass die nachfolgenden ergänzenden Maßgaben anzuordnen sind.

Die Teilungsordnung stellt auf den Rentenbetrag ab (vgl. Ziff. 2.3. der Teilungsordnung), dieser wird allerdings der Höhe nach versicherungsmathematisch errechnet. Unklar ist nach dieser Formulierung, ob eine Weiterentwicklung des ehezeitlichen Betrags auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung erfolgt und wie sich das Anrecht weiterentwickelt. Da diese Regelung nicht hinreichend bestimmt ist, um die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG, wonach für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung, wie sie den allgemeinen Berechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts entspricht, zu erfüllen, ist dies durch Maßgabenanordnung sicherzustellen. Dabei ist anzuordnen, dass sich die Berechnung der Renten der Antragsgegnerin zum Bewertungsstichtag nach den für den Antragsteller geltenden Umrechnungsfaktoren - einschließlich des verwendeten Zinssatzes - richtet und die Renten der Antragsgegnerin ab dem Bewertungsstichtag 28.02.2026 in gleicher Weise an Wertsteigerungen teilhaben wie die Renten des Antragstellers.

Die Anrechte sind richtigerweise, aber entgegen der Regelung in der Teilungsordnung, mit dem 10-Jahres BilMoG-Rechnungszins von 2,09 % berechnet. Daher war auch die Verzinsung zur Sicherstellung einer richtigen Teilung durch Maßgabenanordnung zu regeln.

Soweit in den mitgeteilten Ausgleichswerten keine Teilungskosten berücksichtigt sind, sind diese durch die Beschwerdeführer zu ermitteln und vom jeweiligen Ausgleichswert hälftig in Abzug zu bringen. Bedenken gegen die Höhe der durch die Teilungsordnung auf 2, 5 % des korrespondierenden Kapitalwertes, auf 3.000 € begrenzten Teilungskosten (vgl. 3.2. der Teilungsordnung) bestehen nicht (vgl. Tausch, FamRZ 2019, 1912; FamRZ 2023, 824 ff).

3.

Da es sich bei den Versorgungen bei der G. A. GmbH, der G. A. Unterstützungskasse GmbH und der G. A. Pensionsfonds AG um eine einheitliche Rente aus dem G. VorsorgePlan handelt, unterfällt auch die mit den Beschwerden nicht angegriffene interne Teilung des Anrechts bei der G. Pensionsfonds AG dem Beschwerdeverfahren. Der internen Teilung des Anrechts bei der G. Pensionsfonds AG ist daher der in der Auskunft vom 22.01.2026 (Bl. 307 ff GA II) angegebene Ausgleichswert iHv 595,78 € monatlich zugrunde zu legen, der allerdings dem erstinstanzlichen Ausgleichswert entspricht.

Zugleich ist auch in Bezug auf dieses Anrecht anzuordnen, dass die interne Teilung nach der Teilungsordnung der G. M. Q. GmbH in der Fassung aus dem Jahr 2017 unter Berücksichtigung der getroffenen Maßgabenanordnungen zu erfolgen hat. Insofern wird auf die Ausführungen oben verwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG (vgl. BGH, Beschl. v. 05.10.2022 - XII ZB 74/20 Rn. 42 f) sowie auf § 20 FamGKG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGK

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.