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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 26.02.2026 – 3 Ws 30/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0226.3WS30.26.00

Gründe:

I.

Mit Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 07.06.2010 wurde der vielfach vorverurteilte Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon einmal tateinheitlich mit unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und einmal tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt.

Mit Beschluss vom 23.02.2017 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg, nachdem zuletzt die Strafhaft in der JVA Werl vollstreckt worden war, die Vollziehung der Sicherungsverwahrung an. Beginnend mit dem 10.03.2017 wurde daraufhin die Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer in der JVA Werl vollstreckt.

Mit Schreiben vom 16.07.2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Wuppertal, von der weiteren Vollstreckung der Strafe abzusehen und kündigte die Nachholung der Vollstreckung für den Fall der Rückkehr des Verurteilten nach Deutschland an. Zu einer zeitnahen Abschiebung durch die Ausländerbehörde kam es allerdings danach nicht, so dass mit Beschluss vom 05.12.2024 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ablehnte und deren Fortdauer anordnete. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 13.05.2025 als unbegründet.

Am 28.08.2025 wurde dann der Verurteilte in die Türkei abgeschoben. Nachdem daraufhin die Strafvollstreckungskammer den im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach §§ 67d, 67e StGB zuvor bestimmten Anhörungstermin aufgehoben hatte, wandte sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.11.2025 an das Landgericht Arnsberg und beantragte die Durchführung seiner Anhörung.

Mit Beschluss vom 21.11.2025 hat die Strafvollstreckungskammer das Verfahren mangels weiterer Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für beendet erklärt. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner durch den Verteidiger am 05.12.2025 eingereichten und als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Eingabe. Er beantragt mit seinem ergänzenden Schreiben vom 18.02.2026, den Beschluss vom 21.11.2025 aufzuheben und die Durchführung eines Prüfungsverfahrens einschließlich seiner Anhörung anzuordnen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Zuschrift vom 30.01.2026, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde auszulegen und als solche statthaft. Es hat indes in der Sache keinen Erfolg, weil es mangels Beschwer wohl bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet ist. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg ist nicht zu beanstanden.

1.

Die getroffene Entscheidung, das Überprüfungsverfahren zu beenden, weil die Maßregel gegenwärtig infolge der Abschiebung nicht mehr vollzogen wird, betrifft nicht die Frage, ob die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, und ist dementsprechend keine Entscheidung nach § 454 Abs. 1 StPO. Dementsprechend ist kein Fall der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gem. §§ 454 Abs. 3, 463 Abs. 3 StPO gegeben. Vielmehr ist die Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO eröffnet und hier in grundsätzlich zulässiger Weise eingelegt worden.

2.

Voraussetzung eines zulässigen Rechtsmittels ist allerdings eine Beschwer in Form einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Betroffenen in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen, welche ggf. auch in der Unterlassung einer rechtlich gebotenen Entscheidung liegen kann, die eine für den Betroffenen objektiv günstigere Rechtslage geschaffen hätte (Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., Vor § 296 Rn. 8-10).

Daran fehlt es hier. Die unterbliebene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist aus Rechtsgründen gegenwärtig nicht geboten, und es lässt sich auch nicht feststellen, dass dadurch eine für den Beschwerdeführer günstigere Rechtslage geschaffen worden wäre. Für eine fundierte Prüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung im Sinne von § 67d StGB fehlt es insofern sowohl an einem Grund als auch an ausreichenden Erkenntnisquellen.

Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung im Maßregelvollzug (§ 67d Abs. 2 und Abs. 3, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (BVerfG, Beschluss v. 19.7.2021 - 2 BvR 1317/20, BeckRS 2021, 21074 Rn. 18-19; BVerfG, Beschluss v. 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04, NStZ-RR 2005, 92, 93). Mit der Entlassung aus dem Maßregelvollzug, welche hier am 28.08.2025 erfolgt ist, tritt diesbezüglich im Grundsatz Erledigung ein (BVerfG Beschl. v. 7.5.2025 - 2 BvR 280/22, BeckRS 2025, 11098 Rn. 16). Deshalb ist der angefochtene Beschluss jedenfalls in der Sache richtig und somit die Beschwerde unbegründet.

a)

Auch ein sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist hier nicht anzunehmen. Ein der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2025 (2 BvR 280/22) vergleichbarer Sachverhalt, bei dem dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme besteht, ist hier nicht gegeben. Der Senat hatte zuletzt am 13.05.2025 über die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 05.12.2024 entschieden. Da das Rechtsmittel verworfen wurde, weil die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 StGB nicht erfüllt waren, ist damit der Beschluss der Strafvollstreckungskammer rechtskräftig geworden und hat als Grundlage der bis zur Abschiebung des Verurteilten am 28.08.2025 weiter vollzogenen Maßregel gedient. Die sich aus § 67e Abs. 2 StGB ergebende Überprüfungsfrist von einem Jahr war zum Zeitpunkt des Austritts aus der JVA Werl zum Zweck der Abschiebung noch nicht abgelaufen und ein Antrag auf vorzeitige Überprüfung war nicht gestellt, so dass eine Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel noch nicht geboten war.

Ein Beschwerdeführer, der von einer Haftanordnung schwerwiegend im Schutzbereich seines Freiheitsgrundrechts betroffen ist, darf zwar nicht darauf verwiesen werden, erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtsschutz einzufordern, sofern das Prozessrecht eine weitere fachgerichtliche Instanz eröffnet (BVerfG, Beschluss v. 7.5.2025 - 2 BvR 280/22, BeckRS 2025, 11098 Rn. 21). Eine vom Prozessrecht nicht vorgesehene Entscheidung kann indes auch durch ein Interesse an der (nachträglichen) Feststellung der Rechtswidrigkeit einer früheren, bereits rechtskräftigen Entscheidung nicht veranlasst sein. Die Anordnung gem. § 456a Abs. 1 StPO führt zwar nicht zur Erledigung anhängiger Rechtsbehelfe zur Überprüfung der Freiheitsentziehung, sie begründet aber nicht einen eigenen Rechtsbehelf außerhalb des vorgesehenen Überprüfungssystems, denn sie ist für den Verurteilten mangels Beschwer nicht anfechtbar (BeckOK StPO/Coen, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 456a Rn. 13).

b)

Die Auffassung des Verurteilten, dass die Prüfungspflicht gem. § 67d StGB nicht wegen des „Ruhens“ der Vollstreckung entfallen sei und deshalb eine Entscheidung spätestens zum 04.12.2025 habe getroffen werden müssen, ist unzutreffend. Denn die Prüfungsfrist hat mit der Zeit zu korrelieren, in der der Maßregelvollzug tatsächlich therapeutisch auf den Verurteilten einwirken konnte (MüKoStGB/Veh, 5. Aufl. 2025, StGB § 67e Rn. 7), so dass die Zeit einer vorläufigen Unterbringung gem. § 126a StPO, der Zeitraum eines Vollstreckungsaufschubs nach §§ 463, 455 f. StPO, die Dauer der Aussetzung der Vollstreckung oder die Dauer einer Entweichung des Untergebrachten nicht eingerechnet werden (BeckOK StGB/Ziegler, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 67e Rn. 3). Wenn die Unterbringung gem. § 67 Abs. 3 StGB zum Vollzug der Freiheitsstrafe unterbrochen wird, wird die bis dahin abgelaufene Frist obsolet, weil vor der späteren Weitervollstreckung der Maßregel eine Prüfung nach § 67c Abs. 1 zu erfolgen hat (MüKoStGB/Veh, 5. Aufl. 2025, StGB § 67e Rn. 7).

Nichts anderes gilt - wie hier - im Fall der Abschiebung gem. § 456a StPO, da infolge der Abschiebung eine therapeutische Einwirkung des Maßregelvollzugs nicht mehr möglich ist und die Freiheit des Verurteilten seitdem nicht mehr auf Grundlage der rechtskräftigen Anordnung der Maßregel eingeschränkt wird. Das käme nur im Fall seiner Rückkehr in Betracht. Insofern bestimmt allerdings § 456a Abs. 2 S. 2 StPO die entsprechende Anwendung von § 67c Abs. 2 StGB, wonach im Grundsatz die Maßregel nur noch vollzogen werden darf, wenn das Gericht dies anordnet, weil der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert (MüKoStPO/Nestler, 2. Aufl. 2024, StPO § 456a Rn. 22). Auf diese Weise sieht die Regelung in § 456a StPO bereits systematisch eine gerichtliche Überprüfung der Notwendigkeit des weiteren Maßregelvollzugs - in zeitlichem Zusammenhang mit der Wiedereinreise - vor, um eine weitere Vollstreckung auf unzureichender Erkenntnisgrundlage zu vermeiden. Eine Anhörung des Verurteilten zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre demgegenüber für die Beurteilung der zukünftigen Erforderlichkeit des Maßregelvollzugs bei einer etwaigen Wiedereinreise (erst) nach mehreren Jahren keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Zweck und Systematik der gesetzlichen Regelungen in § 456a StPO und § 67d StGB sprechen demnach gegen die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Überprüfungsverfahrens und einer mündlichen Anhörung des Verurteilten.