Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 27.02.2026 – 12 UF 163/24
12. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0227.12UF163.24.00
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen den Ausspruch der Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs sowie die vorzeitige Übernahme eines Gesamtgutgegenstandes durch die Antragstellerin. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten heirateten am 00.00.1963. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen: B (geb. 00.00.1964), C (00.00.1965 - 00.00.1969) und D (geb. 00.00.1971).
Die Beteiligten schlossen am 05.11.1964 einen Ehevertrag, mit dem Gütergemeinschaft unter Alleinverwaltungsrecht des Antragsgegners vereinbart wurde. Zu dieser Zeit und auch noch nachfolgend war der Antragsgegner als Lkw-Fahrer tätig und unterstützte seine Schwiegereltern auf dem von ihnen betriebenen Hof.
Mit Übergabevertrag vom 09.01.1984 übertrug die Mutter der Antragstellerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr den Grundbesitz A Blatt 00~ mit Ausnahme des Flurstücks Gemarkung A Flur # Nr. 01. Es handelt sich dabei um den vorgenannten landwirtschaftlichen Betrieb.
Zu dieser Zeit bewirtschafteten die Beteiligten den Hof, auf dem Landwirtschaft und Viehwirtschaft betrieben wurde.
Seit 2005 waren die landwirtschaftlichen Flächen an den Sohn der Beteiligten verpachtet, der auch in dem Haus der Beteiligten wohnt.
Dieser Pachtvertrag wurde durch den Antragsgegner gegen den Willen der Antragstellerin im Juli 2022 außerordentlich und im August 2022 ordentlich zum 30.09.2024 gekündigt. Die Kündigung ist nach dem am 06.05.2025 verkündeten rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm im Verfahren I-10 U 82/24 zum 30.09.2024 wirksam geworden.
Der Antragsgegner verpachtete die landwirtschaftlichen Flächen sodann zum 01.01.2026 an einen anderen Pächter. Die im Herbst zu zahlende Pacht beträgt ca.4.000,00 € jährlich.
Darüber hinaus werden Einnahmen daraus erzielt, dass über das Grundstück Leitungen für einen Windpark verlaufen. Das mit dem Energieversorger vereinbarte Nutzungsentgelt beträgt knapp 10.000,00 € jährlich. Weitere Einnahmen werden nicht generiert.
Die Ehe der Beteiligten befand sich bereits vor der vom Antragsgegner ausgesprochenen Kündigung des Pachtverhältnisses mit dem Sohn in der Krise.
Die Beteiligten schliefen bereits seit 2003 in getrennten Zimmern. Seit November 2021 schloss die Antragstellerin auch nachts ihre Zimmertür ab. Tagsüber hielt sie sich beim Sohn der Beteiligten auf und stellte ihre Versorgungsleistungen - Kochen und Waschen - für den Antragsgegner ein. Es wurden keine Mahlzeiten mehr gemeinsam eingenommen und auch sonst nichts zusammen gemacht. Die Antragstellerin redete nicht einmal mehr mit dem Antragsgegner. Seit Mai 2023 schläft die Antragstellerin auch in der Wohnung des Sohnes.
Nach einem Sturz mit Schädelhirntrauma musste der Antragsgegner 2025 seine Wohnung auf dem Hof verlassen. Er wohnt nunmehr in einer Seniorenwohnung.
Die Antragstellerin hat das vorliegende Scheidungsverfahren eingeleitet und als Folgesache güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Ehegatten seit November 2021 getrennt lebten und die Ehe gescheitert sei.
Sie könne mit Rechtskraft der Scheidung die Rückübertragung des in Rede stehenden Grundbesitzes verlangen. Ein dem Antragsgegner etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht sei bislang nicht wirksam geltend gemacht worden. Soweit ein Zurückbehaltungsrecht bestehe, könne die Ausübung durch eine Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe der insoweit geltend gemachten Forderung abgewendet werden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. die Ehe der Beteiligten zu scheiden und den Versorgungsausgleich durchzuführen,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, als Gesamtberechtigter den im Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt ~ eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb nebst aller Aktiva und Passiva an die Antragstellerin als Alleinberechtigte zu Alleineigentum bzw. -berechtigung zu übertragen und aufzulassen und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen,
hilfsweise für den Fall der Geltendmachung eines Auseinandersetzungsguthabens durch den Antragsgegner Zug um Zug gegen eine vom Antragsgegner zu bewilligende und zu dessen Gunsten erfolgende Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe der geltend gemachten Auseinandersetzungsforderung, höchstens jedoch in Höhe des Hälftewertes des rückzuübertragenden landwirtschaftlichen Betriebs an nächstoffener Rangstelle.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er hat erklärt, dass er die Ehe nicht für gescheitert halte. Die Antragstellerin habe im November 2021 keinen Trennungswunsch geäußert, sondern einfach die Kommunikation mit ihm eingestellt. Eine Trennung sei vor diesem Hintergrund allenfalls mit Zustellung des Scheidungsantrags erfolgt. Allerdings wirtschafte man angesichts der fortbestehenden Gütergemeinschaft noch gemeinsam, was einer Trennung weiterhin entgegenstehe. Zudem gehe die Antragstellerin weiterhin nach Belieben in der Ehewohnung ein und aus.
Er hat weiter die Ansicht vertreten, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung erst mit der Beendigung der Gütergemeinschaft beginne. Sodann sei die Antragstellerin gehalten, die Auseinandersetzung zunächst außergerichtlich ernsthaft zu betreiben. Solange sie das nicht tue, sei das gerichtliche Verfahren mutwillig.
Durch am 07.08.2024 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner verpflichtet, das Grundstück auf die Antragstellerin als Alleinberechtigte zu übertragen.
Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Ehe gescheitert sei, weil nach den Erklärungen der Ehegatten keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestehe und auch nicht zu erwarten sei, dass diese wiederhergestellt werden könnte, nachdem die Ehegatten sei November 2021 keine gemeinsamen Aktivitäten mehr durchführten und in getrennten Räumen leben und schlafen würden. Es sei dabei nicht erforderlich, dass der Trennungswille explizit geäußert werde. Das gemeinsame Wirtschaften sei als Folge der Gütergemeinschaft unvermeidbar und unschädlich.
Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz auf sich allein aus § 1477 Absatz 2 BGB.
Es handele sich bei dem Grundbesitz um einen von der Antragstellerin in die Gütergemeinschaft eingebrachten Gegenstand im Sinne der §§ 1477, 1478 BGB, nachdem ihre Mutter ihr das Grundstück übertragen habe. Die seinerzeit bereits bestehende Gütergemeinschaft ändere daran ebenso wenig etwas wie ein etwa außerhalb des Grundbuchs zwischenzeitlich eingetretener Verlust der Hofeigenschaft.
Zum etwa bestehenden Zurückbehaltungsrecht fehle es an substantiiertem Vortrag zur Höhe der zugrundeliegenden Forderung auf Wertersatz.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den am 15.08.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 13.09.2024 eingegangenen und - nach Fristverlängerung - mit am 15.11.2024 eingegangenem Schriftsatz begründeten Beschwerde.
Er ist der Auffassung, dass die Ehe wegen eines Härtefalls nicht hätte geschieden werden dürfen. Das Amtsgericht habe dies nicht geprüft. Die Ehe bestehe sei 61 Jahren und der Antragsgegner sei bereits 83 Jahre alt. Er habe den landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Durch die Entscheidung des Amtsgerichts verliere er seine Existenzgrundlage.
Beim Versorgungsausgleich habe das Amtsgericht § 27 VersAusglG nicht geprüft. Bei Rückübertragung des Hofes erhalte die Antragstellerin den Hof als Wohnstätte und erziele zudem die Pachteinnahmen allein. Dies führe zu einem Ungleichgewicht im Rentenalter.
Das Amtsgericht habe die Rückübertragung des Grundbesitzes mit allen Aktiva und Passiva angeordnet, ohne zu berücksichtigen, dass nicht alles von der Mutter stamme, sondern auch neue Sachen angeschafft worden seien.
Das Amtsgericht habe den Vortrag des Antragsgegners als unsubstantiiert behandelt, ohne vorher darauf hinzuweisen. Im Übrigen gestatte das Gesetz das Entnahmerecht nur gegen Wertersatz.
Der Antragsgegner macht hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Er ist der Auffassung, dass die mit Schriftsatz vom 15.12.2023 hilfsweise beantragte Zug-um-Zug-Verpflichtung keine Aussicht auf Erfolg haben könne, weil ein Zurückbehaltungsrecht bestehe, es aber an einer Herausgabemöglichkeit seitens der Antragstellerin fehle.
Der Antragsgegner beantragt,
die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuweisen.
In der Sache beantragt er,
in Abänderung des Beschusses des Amtsgerichts Rahden 7 F 160/23 vom 07.08.24 den Antrag auf Ehescheidung zurückzuweisen und dementsprechend die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufzuheben
sowie den Antrag der Antragstellerin auf Übertragung und Auflassung des im Grundbuch von A Blatt ~ eingetragenen landwirtschaftlichen Betriebes und auf Bewilligung der Eintragung im Grundbuch zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt er,
den Hilfsantrag (Zug um Zug Übertragung) aus dem Schriftsatz vom 15.12.2023 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Das Amtsgericht habe zu Recht die Scheidung ausgesprochen. Die Antragstellerin sei von dem Antragsgegner jahrzehntelang tyrannisiert und körperlich misshandelt worden. Aufgrund der Streitigkeiten sei bereits keine goldene Hochzeit mehr gefeiert worden. Der Antragsgegner habe jahrelang versucht, den Hof zu zerschlagen. So habe er am 27.07.2022 gegen den Willen der Antragstellerin den Antrag auf Löschung des Höfevermerks gestellt - was insoweit unstreitig ist - und den Hof unterverpachtet, wobei er die Einnahmen an die Tochter weitergeleitet habe.
Die Kosten für die frühere Pferdezucht mit 33 Tieren habe die Gütergemeinschaft getragen, die Verkaufserlöse habe der Antragsgegner dagegen allein eingestrichen. Ähnlich sei es mit den Einnahmen der Kutsch- und Planwagenfahrten und mit dem Verkauf des Viehs gewesen. Auch habe er Holz, Maschinen und Erzeugnisse zum Nachteil des Pächters und der Gütergemeinschaft verschenkt.
Der Antragsgegner habe auch nicht von Anfang an auf dem Hof gearbeitet. Er habe erst 1975 nach dem Verlust seiner Stelle als LKW-Fahrer die Arbeit dort aufgenommen. Der Hof sei seit 1998 nicht mehr gewinnbringend gewesen, weswegen sie, die Antragstellerin, versicherungspflichtig als Altenpflegerin gearbeitet habe. Der Antragsgegner habe nicht in die Rentenversicherung eingezahlt, weil er „schwarz“ als LKW-Fahrer gearbeitet habe.
Die Verpachtung an den Sohn sei erfolgt, weil dieser nach dem Willen beider Ehegatten der Hoferbe sein sollte.
Die Voraussetzungen für eine unbillige Härte im Sinne des § 27 VersAusglG seien nicht gegeben.
Während der Ehe eingebrachtes Inventar sei mangels Pflege nach kurzer Zeit nicht mehr nutzbar gewesen. Landwirtschaftliches Inventar sei kaum noch vorhanden, weil der Antragsgegner es veräußert oder verschenkt habe, wobei er den Erlös vereinnahmt habe.
Die Wohnung im ersten Obergeschoss sei bereits von den Eltern der Antragstellerin errichtet worden. Notwendige Renovierungsarbeiten habe die Antragstellerin selbst durchgeführt. Der Umbau der Wohnung des Sohnes sei durch den Sohn finanziert worden. Aufgrund des niedrigen Wohnstandards sei keine Wertsteigerung erreicht worden. Gestiegene Grundstückswerte habe die Antragstellerin berücksichtigt.
Der Wertersatzanspruch könne erst mit der endgültigen Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft geltend gemacht werden.
Der Senat hat die Beteiligten und die Kinder der Beteiligten persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll und den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 06.02.2026 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat nur insoweit Erfolg, als dass die unter Ziffer 3 des Tenors des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks ohne den Zusatz „mit allen Aktiva und Passiva“ und wegen des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts nur Zug-um-Zug gegen Bestellung eine Höchstbetragshypothek erfolgt, im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
1.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Ehe der Beteiligten geschieden.
Soweit der Antragsgegner der Ehescheidung widerspricht und sich auf einen Härtefall im Sinne des § 1568 BGB beruft, hat seine Beschwerde keinen Erfolg.
Nach § 1568 BGB soll die Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Ehegatten, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten ausnahmsweise geboten erscheint. Es handelt sich dabei um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nur in außergewöhnlichen Härtefällen die Aufrechterhaltung der Ehe ermöglichen soll.
Ein solcher Härtefall im Sinne des § 1568 BGB liegt hier nicht vor.
Zwar lehnt der Antragsgegner die Ehescheidung ab und beruft sich auf die lange Ehezeit, seinen Gesundheitszustand und dem Wegfall seiner Existenzgrundlage im Falle der Scheidung.
Dies reicht jedoch nicht aus, um ausnahmsweise von der Ehescheidung absehen zu können.
Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Norm sind nämlich nur solche, die von den gewöhnlichen normalen Gegebenheiten gescheiterter Ehen abweichen (BGH NJW 1979). Die unerträgliche Belastung für den Antragsgegner muss durch den Scheidungsausspruch selbst eintreten, nicht durch die Trennung oder das Scheitern der Ehe (BGH FamRZ 1979, 422; 1981, 1161). Solch außergewöhnliche Umstände wurden zum Beispiel bei einer nur sehr kurzen Lebenserwartung, völliger Vereinsamung, Abhängigkeit durch Pflege oder bei Suizidgefahr bejaht (Erman/Preisner, BGB, § 1568 Rn. 16).
Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich.
Hier wurde die Trennung im gemeinsamen Haus bereits vor mehr als 20 Jahren eingeleitet. Spätestens seit 2021 gibt es keine gemeinsamen Aktivitäten mehr, auch haben die Beteiligten nicht mehr miteinander gesprochen. Sie sind getrennte Wege gegangen. Die soziale Situation würde sich auch nach der Scheidung nicht ändern.
Der Antragsgegner könnte schon aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr auf den Hof zurückkehren.
Der Antragsgegner ist nach seinem schweren Sturz pflegebedürftig geworden. Er hat sich jedoch soweit davon erholt, dass nicht von einer nur noch kurzen Lebenserwartung ausgegangen werden kann. Zudem wird die Pflege nicht durch die Antragstellerin sichergestellt. Er ist inzwischen auch in ein Pflegeheim gezogen und hat seiner Tochter einer Vorsorgevollmacht erteilt. Die Tochter der Beteiligten hat insoweit für ihren Vater erklärt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zum Hof zurückkehren könne und er auch keine Suizidgedanken für den Fall der Scheidung habe. Der Senat hat insoweit bei der persönlichen Anhörung den Eindruck gewonnen, dass es dem Antragsgegner um das Prinzip geht. Es gehöre sich nicht, sich im hohen Alter noch scheiden zu lassen.
Vor diesem Hintergrund würde die Scheidung zu keiner Veränderung der Situation und somit der Scheidungsausspruch selbst nicht zu einer unerträglichen Belastung führen.
2.
Auch soweit der Antragsgegner die Entscheidung zum Versorgungsausgleich angreift, hat seine Beschwerde keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG liegen nicht vor, weil der Versorgungsausgleich nicht grob unbillig ist. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen, von der Halbteilung abzusehen.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsgegner bei Durchführung des Versorgungsausgleichs besser dasteht als ohne Versorgungsausgleich.
Die Antragstellerin überträgt Anrechte in Höhe von insgesamt 64.050,05 € + 43.876,75 € =107.926,80 € auf den Antragsgegner; dieser muss 49.487,35 € + 53.114,66 € = 102.602,01 € auf die Antragstellerin übertragen. Er erhält durch den Versorgungsausgleich also 5.334,79 € mehr als ohne Durchführung des Ausgleichs.
Ist der Versorgungsausgleich für den Antragsgegner vorteilhaft, scheidet eine unbillige Härte aus.
3.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner auch mit zutreffender Begründung zur Übertragung des Hofgrundstücks auf die Antragstellerin als Alleinberechtigte verpflichtet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist der angefochtene Beschluss zu Ziffer 3 des Tenors jedoch insoweit abzuändern, als dass die Übertragung nur Zug-um-Zug gegen Bestellung einer Höchstbetragshypothek zu erfolgen hat und der Zusatz „mit allen Aktiva und Passiva“ zu streichen war. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
a)
Der Anspruch der Antragstellerin auf Übertragung des Hofgrundstücks auf sie allein ergibt sich aus § 1477 Abs. 2 S. 2 BGB.
Danach kann ein Ehegatte Gegenstände, die dieser in die Gütergemeinschaft eingebracht hat oder später durch Erbfolge erworben hat, übernehmen. Dies kann zur Folge habe, dass der andere Ehegatte zur (Rück-)Übertragung des Eigentums an einem eingebrachten Grundstück verpflichtet werden kann.
Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich des Hofgrundstücks erfüllt.
Die Beteiligten leben im Güterstand der Gütergemeinschaft, den sie mit Ehevertrag vom 05.11.1964 begründet haben. Zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört der im Antrag aufgeführte landwirtschaftliche Betrieb, welcher der Antragstellerin von ihrer Mutter mit Vertrag vom 09.01.1984 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben und somit gem. § 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB in das Gesamtgut eingebracht worden ist.
b)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dabei die Rückübertragung isoliert vor Rechtskraft der Scheidung begehrt werden; entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine Auseinandersetzung des gesamten Gemeinschaftsvermögens nicht erforderlich (BGH FamRZ 1982, 991, 992; 1988, 926). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der Gegenstand, dessen Übernahme begehrt wird, nicht in Geld umgesetzt werden muss, um Gesamtschuldverbindlichkeiten berichtigen zu können, und nicht an Dritte herausgegeben werden muss (BGH NJW-RR 1986, 1132; OLG Hamm, FamRZ 1996, 119). Die Beteiligten haben insoweit im Senatstermin übereinstimmend erklärt, dass die Gütergemeinschaft schuldenfrei ist.
c)
Der Übernahme des Grundstücks steht auch nicht die Fälligkeit des Wertersatzanspruchs nach § 1477 Abs. 2 S. 1 BGB entgegen.
Zwar erfolgt nach § 1477 Abs. 2 S. 1 BGB die Übernahme nur gegen Wertersatz zum Gesamtgut. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Wertersatz unmittelbar bei Übernahme zu leisten ist. Denn der Wertersatzanspruch kann wegen der vorrangigen Verrechnung mit dem Anteil an dem Auseinandersetzungsguthaben erst nach endgültiger Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden (BGH NJW 2007, 1879, 1881).
Dies dient dem Sinn und Zweck des Übernahmerechts nach § 1477 BGB, der gerade verhindern will, dass Gegenstände, an dessen ungeteilten Bestand ein schutzwürdiges Interesse besteht, verkauft oder mit einem Kredit belastet werden müssen, um den Wertersatzanspruch leisten zu können.
Wertersatz nach § 1477 Abs. 2 S. 1 BGB und Erstattungsanspruch nach § 1478 Abs. 1 S. 1 BGB können insoweit bei der Auseinandersetzung nebeneinander ausgeübt werden (BGH NJW 1982, 2373; FamRZ 1986, 41).
d)
Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass die Übertragung mit allen Aktiva und Passiva zu weitgehend sei, hat seine Beschwerde Erfolg.
Gegenstand iSd § 1477 Abs. 2 S. 2 BGB sind alle vermögenswerten Rechtspositionen, wie bewegliche Sachen, Rechte und Grundstücke. Das Übernahmerecht umfasst grundsätzlich keine Surrogate. Ebenso wenig werden Gegenstände erfasst, die im Eigentum Dritter stehen. Dies hat zur Folge, dass die erst später angeschafften Fahrzeuge nicht zu übertragen sind. Da der Hof im Übrigen schuldenfrei ist, Vieh und Maschinen verkauft sind, hat der zu unbestimmte Zusatz „mit allen Akiva und Passiva“ im Tenor zu entfallen.
Soweit der Antragsgegner bauliche Änderungen und Verbesserungen an der Hofstelle geltend macht, sind diese bei er Auseinandersetzung des Gesamtguts und der Ermittlung der Höhe des Wertersatzanspruchs zu berücksichtigen, soweit diese bei Übernahme noch werterhöhend vorhanden sind. Auf die Identität des eingebrachten Gegenstandes haben während des Güterstandes vorgenommene Veränderungen dabei keinen Einfluss.
e)
Dem Antragsgegner steht jedoch wegen des Wertersatzanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu, das dieser auch geltend gemacht hat.
Da der Güterstand der Gütergemeinschaft bislang noch nicht beendet ist, da eine ehevertragliche Aufhebung nach § 1408 BGB, eine richterliche Aufhebungsentscheidung nach den §§ 1449, 1469, 1470 BGB sowie die Scheidung der Ehe oder deren Aufhebung (noch) nicht vorliegen, kann der Antragsgegner den Wertersatz wegen der vorrangigen Verrechnung bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts noch nicht verlangen. Jedoch kann er von der Antragsstellerin als übernehmenden Ehegatten die Leistung einer Sicherheit für einen gegen diese gerichteten und erst später bezifferbaren Zahlungsanspruch verlangen. Dies kann im Wege der Bestellung einer Höchstbetragshypothek erfolgen (BGH FamRZ, 2007, 625; 2008, 1323).
Da die Beteiligten den Wert des Hofes übereinstimmend mit ca. 880.000,00 € angegeben haben, kann der Wertersatzanspruch des Antragsgegners insoweit höchstens 440.000,00 € betragen. In dieser Höhe ist die Sicherungshypothek zu bestellen.
Soweit der Antragsgegner hilfsweise die Abweisung des Hilfsantrags der Gegenseite auf Zug-um-Zug-Übertragung begehrt hat, hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im Termin klargestellt, dass damit nicht auf die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes verzichtet werden sollte.
4.
Soweit der Antragsgegner Verfahrensfehler gerügt und deshalb Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG begehrt, liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. Ein etwaiger Verfahrensfehler wirkt sich hier nicht auf die Entscheidung aus. Es kann nämlich dahin gestellt bleiben, ob das Amtsgericht hinsichtlich der Substantiierung der Höhe des Wertersatzanspruchs und der Darlegungs- und Beweislast einen Hinweis hätte erteilen müssen, weil die Bezifferung des Wertersatzanspruchs nicht bei der Übernahme es Hofs, sondern erst später bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts zu erfolgen hat. Zudem wäre ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 92, 97 ZPO, wobei der Senat im Rahmen eines fiktiven Verfahrenswertes das Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines Teilbetrages des Verfahrenswertes berücksichtigt hat.