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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.03.2026 – 3 Ws 54+56/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0303.3WS54.56.26.00

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Münster vom 04.01.2020, Az.: 9 KLs 71 Js 152/09 (9/09), angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt.

Nachdem die Strafvollstreckungskammer zunächst einen Anhörungstermin für den 2. Dezember 2025, 11:00 Uhr anberaumt hatte (Bl. 2587 d. VH), hob sie diesen am Morgen des Terminstages wieder auf. Hintergrund der Terminsaufhebung war die unterschriebene Eingabe des Verurteilten vom selbigen Tag (Bl. 2621 d. VH), die per Telefax um 07:37 Uhr bei dem Landgericht Arnsberg einging. Dort heißt es: „Hiermit verzichte ich bei meinem Termin vor der Strafvollstreckungskammer des LG Arnsberg am 02.12.2025 auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Anhörung. Grund: Unwohlsein“.

Im Anschluss räumte die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer sowohl dem Verurteilten als auch dessen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft Münster Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 16.12.2025 ein.

Der Verteidiger teilte mit seinem Schriftsatz vom 17.12.2025 mit, es überrasche ihn, dass die Kammer von einem eindeutigen Anhörungsverzicht ausgehe und er wies darauf hin, dass es aus seiner Sicht geboten sei, den Verurteilten zu befragen, was mit dem „Grund: Unwohlsein“ gemeint sei.

Dem kam die Strafvollstreckungskammer nicht nach, sondern entschied, ohne vorherige mündliche Anhörung des Verurteilten und ohne den vom Veruteilten angegebenen Grund „Unwohlsein“ näher aufzuklären, im Wege des angefochtenen Beschlusses.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner vom Verteidiger eingelegten sofortigen Beschwerde vom 12.01.2026.

Auch die Staatsanwaltschaft Münster hat sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und gemäß Verfügung vom 13.01.2026 dazu ausgeführt, dessen Tenor zu beanstanden.

II.

Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 67d StGB statthafte und gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat aus verfahrensrechtlichen Gründen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.

Die angefochtene Entscheidung leidet an einem im Beschwerderechtszug nicht behebbaren Verfahrensmangel, denn sie ist ohne die gesetzlich gebotene mündliche Anhörung des Verurteilten (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO) getroffen worden, ohne dass eine Ausnahmeregelung eingreift, sodass der Anspruch Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist.

Zwar kann von der mündlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen, oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen (vgl. nur Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 454 Rn. 24 m.w.N.). Denn die Anhörung soll nicht gegen den Willen des Verurteilten erzwungen werden (vgl. Graalmann-Scheerer in: Graalmann-Scheerer, Löwe-Rosenberg, StPO, Zehnter Band, Teilband 1, §§ 449-463e, 27. Auflage 2022, § 454 StPO Rn. 47). Es kann aber Veranlassung bestehen, den Gründen für die Weigerung nachzugehen (KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 454 Rn. 27).

So liegt der Fall hier, sodass die Strafvollstreckungskammer schließlich zu Unrecht von einem wirksamen Verzicht des Verurteilten auf seine persönliche Anhörung ausgegangen ist.

Mit seiner Eingabe vom 2. Dezember 2025 hat der Verurteilte möglicherweise gesundheitliche Gründe („Unwohlsein“) angeführt, die seiner Teilnahme am Anhörungstermin entgegenstanden, sodass die Freiwilligkeit seiner Verzichtserklärung zumindest fraglich und damit aufklärungsbedürftig gewesen ist. Beruht der Verzicht auf eine persönliche mündliche Anhörung nämlich allein auf gesundheitlichen Gründen, liegt kein freiwilliger und eigenverantwortlicher Verzicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2023 - 3 Ws 458/23 - juris).

Die demnach gebotene Aufklärung hätte die Strafvollstreckungskammer auch ohne Weiteres noch vor Beginn des Anhörungstermins um 11:00 Uhr vornehmen können, denn die Eingabe des Verurteilten lag bereits um 07:37 Uhr bei Gericht vor. Insofern war zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des Anhörungstermins schon um 08:30 Uhr telefonisch der Kanzlei des Verteidigers mitgeteilt worden ist (vgl. Bl. 2621 R. d. VH). Soweit die Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertritt, der Verurteilte hätte im Falle erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen eine Verlegung des Anhörungstermins beantragen können, gehen diese Anforderungen zu weit. Zum einen handelt es sich bei der Eingabe um ein Standardformular der JVA, welches diese Möglichkeit der Eintragung nicht vorsieht. Zum anderen ist diese Möglichkeit für den Verurteilten als juristischen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar. In Anbetracht der Kurzfristigkeit war ihm eine Rücksprache mit seinem Verteidiger, der früh morgens auch für die Strafvollstreckungskammer noch nicht erreichbar war, auch nicht zumutbar.

Vielmehr war es auch in Anbetracht des Zweckes der Regelung über die mündliche Anhörung des Verurteilten, der neben der Gewährung rechtlichen Gehörs, darin besteht, dass sich die Strafvollstreckungskammer durch die Aufnahme des unmittelbaren Kontakts einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschafft (vgl. Amtl. Begründung zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum StGB (EGStGB) BT-Dr 7/550 Bl. 309 Nr. 114 zu § 454 StPO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. 7. 2001 - 4 Ws 322/01; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08 -, juris), seitens der Strafvollstreckungskammer geboten, die näheren Hintergründe für die Erklärung des Verzichts aufzuklären. Denn insbesondere vor dem Hintergrund der sich nunmehr vorsichtig abzuzeichnenden positiven Entwicklungen des Verurteilten kam diesem Regelungszweck der mündlichen Anhörung des Verurteilten eine erhebliche Bedeutung zu. Dem wird die von der Strafvollstreckungskammer eingeräumte Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme auch nicht gerecht, denn die mündliche Anhörung soll gerade dazu dienen, dem Verurteilten die Möglichkeit zu geben, sich auf vereinfachte Art und Weise zu äußern.

Nach alledem hätte die Strafvollstreckungskammer nicht von der mündlichen Anhörung des Verurteilten absehen dürfen, ohne die Umstände, die einen möglichen unfreiwilligen Verzicht infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht ausschließen ließen, näher aufzuklären.

Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer, weil der Senat nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann. Beim Unterlassen einer zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer handelt es sich um einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel (KG Berlin, Beschluss vom 24. März 2020 - 2 Ws 11/20 -, juris).

III.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 13.01.2026 hat sich infolge der Entscheidung des Senats erledigt, da die Sache bereits aufgrund eines Verfahrensfehlers zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückzuverweisen war.

Der Senat weist aber darauf hin, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses vor dem Hintergrund des derzeit gültigen Prüfungsmaßstabs gemäß § 67d Abs. 2 StGB richtig gefasst ist, sodass die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

IV.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde wurde ausschließlich mit der fehlenden Anhörung begründet und hatte insoweit Erfolg.