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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 12.03.2026 – 3 Ws 65/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0312.3WS65.26.00
Gründe
I.
1.
Gegen die Beschuldigte wurde durch Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2025 (Az.: 9 Gs 2744/25) die einstweilige Unterbringung angeordnet; seit diesem Tag befindet sich die Beschuldigte im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie H..
Mit Antragsschrift vom 18. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Sicherungsverfahren vor dem Landgericht - große Strafkammer - Bielefeld durchzuführen, die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen und die Fortdauer der Unterbringung zu beschließen.
Nachdem durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Oktober 2025 die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 16. September 2025 zugelassen und das Hauptverfahren vor der 1. großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Bielefeld eröffnet worden war, fanden Hautpverhandlungstermine am 14. November 2025, 4. Dezember 2025 und 19. Dezember 2025 statt.
2.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 hat das Landgericht Bielefeld im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und den Vollzug der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Beschuldigte hat durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 22. Dezember 2025 Revision eingelegt.
a)
In dem Urteil vom 19. Dezember 2025 traf das Landgericht die folgenden Feststellungen zur Sache:
„Die Beschuldigte, die an einer rezidivierenden depressiven Störung, zum Tatzeitpunkt mit einer gegenwärtigen schweren Episode mit psychotischen Symptomen litt, erwachte am Morgen des 03.05.2025 ungewohnt früh, nämlich bereits nach 4:00 Uhr, obwohl sie üblicherweise bis etwa 6:00 Uhr, schlief. Ihr Ehemann - der Zeuge G. - befand sich zu dieser Zeit bereits im Esszimmer des Hauses D.-straße X in U. und frühstückte. Beim Erwachen entwickelte die Beschuldigte die wahnhafte Überzeugung, dass ihr Ehemann an Alzheimer leiden würde, in einem Pflegeheim untergebracht werden müsste, was dieser tatsächlich immer abgelehnt hatte, und sie dies finanziell überfordern würde.
Gegen 04:30 Uhr begab sie sich zu ihrem am Esstisch sitzenden und frühstückenden Ehemann. Als sie neben ihm stand, war dieser angesichts des frühen Aufstehens der Beschuldigten überrascht und fragte, was sie schon hier mache. Da die Beschuldigte nicht antwortete, forderte er sie auf, wieder ins Bett zu gehen. Daraufhin beugte sich die Beschuldigte zu ihrem Ehemann herunter und äußerte, dass es ihr leidtue, er leide an Alzheimer. Nachdem ihr Ehemann dies abgestritten hatte, begab sie sich in den Werkstatt- bzw. Heizungsraum des Hauses und holte einen Hammer mit einem gelben Kunststoffgriff, dessen Kopf auf der einen Seite flach und auf der anderen Seite spitz zulaufend war. Danach kehrte sie in das Esszimmer des Hauses zurück, stellte sich erneut neben ihren Ehemann und schlug diesem zweimal mit der flachen Seite des Hammers auf den Kopf, um diesen zu töten. Sie wollte ihm durch den Tod einen Aufenthalt in einem Pflegeheim, der sie nach ihrer subjektiven Überzeugung finanziell überfordern würde und dem ihr Ehemann ablehnend gegenüberstand, ersparen. Dabei äußerte sie, dass es ihr leidtue und sie ihn erlösen müsse. Nach dem zweiten Schlag stand ihr Ehemann auf und es gelang ihm unter Anwendung einiger Kraft, der Beschuldigten den Hammer aus der Hand zu nehmen. Eine weitere Tatausführung gab sie letztlich auf, da ihr der Hammer von dem Zeugen G. abgenommen worden war und ihr keine weiteren Tatmittel zur Verfügung standen, um ihr Tötungsvorhaben weiter umzusetzen. Danach alarmierte der am Kopf blutende Ehemann mittels Notrufs die Rettungskräfte, nachdem er mit dem Hammer das Haus nach draußen vor die Hauseingangstür verlassen hatte. Die Beschuldigte zog sich zunächst um und wischte dann im Esszimmer das vorhandene Blut mit einem Laken teilweise auf.
Der Ehemann der Beschuldigten erlitt infolge der Tat zwei Platzwunden im vorderen Bereich des Kopfes, die im Krankenhaus ambulant genäht werden mussten, sowie ein Schädelhirntrauma 1. Grades, was in den Folgetagen zu geringen Kopfschmerzen führte. Knöcherne Verletzungen gab es nicht. Die Verletzungen sind folgenlos verheilt.“
b)
c)
Die sachverständig beratene Kammer kam zu dem Schluss, dass bei der Beschuldigten eine rezidivierende depressive Störung, im Tatzeitpunkt mit einer gegenwärtigen schweren Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) vorliege, was eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB darstelle und infolge derer möglicherweise die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten, jedenfalls aber ihre Steuerungsfähigkeit bei Tatausführung aufgehoben war.
Die Kammer hat in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen festgestellt:
Die für die Diagnose erforderlichen zwei depressiven Episoden von einer Dauer von mindestens zwei Wochen in der Vorgeschichte der Beschuldigten hätten sich nach dem Tod der Mutter der Beschuldigten im Jahre 1975 und zuletzt seit mindestens 2019, als die Beschuldigte wieder Antidepressiva (Citalopram und Mirtazapin) eingenommen habe, ereignet. Die aktuelle depressive Episode, deren Beginn möglicherweise schon mit dem Ableben des Hundes Ende 2024 begonnen habe, aber spätestens seit dem Besuch des Hausarztes aufgrund von Schlafstörungen am 28. April 2025 bestanden habe, sei als schwer einzuordnen. So seien alle Hauptsymptome, wie gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs und der Energie mit erhöhter Ermüdbarkeit, eingeschränkter Belastbarkeit und Aktivitätseinschränkung, erfüllt. Zudem bestünden eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle, negative/pessimistische Zukunftsperspektiven, Schlafstörungen, Appetitmangel, psychomotorische Agitiertheit und im Rahmen des Anlassdeliktes Suizidgedanken.
Hinsichtlich der Tat könne eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit angenommen werden, da sich die Beschuldigte bei Begehung der Tat in einem wahnhaften Zustand befunden habe. Sie sei infolge ihrer Gedanken am Tatmorgen davon überzeugt gewesen, dass ihr Ehemann an Alzheimer leide und in ein Pflegeheim kommen werde, was sie finanziell überfordern und ihm nicht gefallen würde. Insgesamt habe sie ihren Ehemann erlösen wollen, damit diesem ein Heimaufenthalt und ihnen beiden der finanzielle Ruin erspart geblieben wäre. Tatsächlich leide ihr Ehemann jedoch nach eigenen Angaben weder an einer Demenz noch könne sich das Ehepaar einen Heimaufenthalt finanziell nicht leisten. Aufgrund dieser psychischen Ausnahmesituation sei die Beschuldigte nicht mehr in der Lage gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen. Die grundsätzlich vorhandene Unrechtseinsicht sei im konkreten Tatzeitraum von dem wahnhaften Zustand derart überlagert worden, dass die Beschuldigte das Unrecht der Tat nicht mehr habe einsehen können.
Zudem sei von einer vollständig aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auszugehen. Der Beschuldigten sei es bei Begehung der Tat aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Impulshemmung nicht möglich gewesen, ihre Entscheidung zu überdenken und anders zu handeln. Ihr hätten keine anderen Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden, als ihren Ehemann mit einem Hammer zu erschlagen. Ihre Wahnidee sei vielmehr handlungsleitend gewesen und habe ihr die Sicht auf andere Alternativen versperrt.
d)
In Bezug auf die Maßregelanordnung führte die Kammer aus, dass mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades anzunehmen sei, dass die Beschuldigte auch zukünftig aufgrund ihrer rezidivierenden depressiven Störung ein vergleichbares Tatverhalten zeigen werde. Bei der psychischen Erkrankung der Beschuldigten handele es sich um einen überdauernden Zustand. Zwar sei die psychotische Symptomatik unter einer entsprechenden Medikation mittlerweile abgeklungen, es bestünden aber weiterhin deutliche depressive Symptome bei der Beschuldigten. Auch zeichne sich bei Anwendung der Kriterien der Dittmann-Liste ein niedriges allgemeines Rückfallrisiko für Gewalttaten der Beschuldigten ab und es bestünden bezüglich allgemeiner Therapiemöglichkeiten der Depression wirksame Behandlungskonzepte, sodass eine spezifische medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Remission führe. Bei wahnhaften Depressionen sei die Symptomatik allerdings oft schwerer, die depressiven Episoden dauerten länger als diejenigen bei einer Depression ohne wahnhafte Störungen. Das Rückfall und Wiedererkrankungsrisiko sei erhöht.
Von den Medikamenten habe die Beschuldigte nach eigenen Angaben auch profitiert, sie scheine sich jedoch mit ihrer Erkrankung bisher nicht tiefgehender auseinandergesetzt zu haben. Fremdanamnestische·Angaben oder Behandlungsberichte lägen hierzu nicht vor. In fachärztlicher Behandlung sei die Beschuldigte vor der aktuellen Behandlung nicht gewesen und habe zuvor auch noch nicht an psychotherapeutischen Maßnahmen teilgenommen. Die Therapiebereitschaft sei in der Vergangenheit nur eingeschränkt vorhanden gewesen. Die Beschuldigte bagatellisiere frühere Krankheitsepisoden und habe nach Angaben ihres Mannes bezüglich ihrer psychischen Erkrankung in der Vergangenheit nur wenig Hilfe zugelassen.
Unter der aktuellen Behandlung sei es bisher noch nicht zu einer ausreichenden Besserung der Krankheitssymptomatik gekommen. Die psychotische Symptomatik sowie anfängliche suizidale Gedanken hätten sich zwar medikamentös bedingt zurückgebildet. Zum Untersuchungszeitpunkt der Sachverständigen habe jedoch weiterhin eine schwere depressive Symptomatik bestanden, die sich, unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs seit der Begutachtung, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung immer noch nicht wesentlich gebessert habe. Außerdem habe die Beschuldigte Schwierigkeiten, sich auf andere therapeutische Maßnahmen (Gruppentherapien) außer einer Medikation einzulassen und habe anfangs zudem keine ausreichend vertrauensvolle Beziehung zum Behandlungsteam aufbauen können. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sei der Beschuldigten ein Aufbau einer solchen vertrauensvollen Beziehung zum Klinikpersonal zwar gelungen und ihr sei mittlerweile bewusst, dass sie Medikamente einnehmen müsse, jedoch sei ihr immer noch nicht bewusst, dass sie zudem eine Psychotherapie machen müsse, was aber ein krankheitsspezifisches Problem sei. Hinzu komme, dass ihr zwar bekannt sei, erkrankt zu sein, aber ihr sei nicht bewusst, an einer Depression zu leiden. Dies sei aber erforderlich, um die spezifischen Risikofaktoren erkennen zu können. Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft seien nur eingeschränkt vorhanden.
Im Falle einer Entlassung der Beschuldigten aus der vorläufigen Unterbringung mit ihrem dortigen strukturierten, gewöhnten Alltag zum jetzigen Zeitpunkt in die zuletzt gegebene Wohnsituation, die die Beschuldigte zuletzt chronisch überfordert gehabt habe, würde sich aufgrund einer dann wieder sicher eintretenden Überforderungssituation aufgrund der Änderung, im Rahmen derer die Beschuldigte auch die Medikamenteneinnahme vernachlässigen würde, mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erneut eine Psychose bei der Beschuldigten entwickeln und sie würde nahe Angehörige - insbesondere ihren Ehemann - aufgrund wieder auftretender Wahngedanken angreifen.
Die Gefährlichkeit der Beschuldigten könne aber auf ein geringes Maß abgesenkt werden, wenn eine fachärztliche Anbindung, eine psychotherapeutische Aufarbeitung, eine Medikamenteneinnahme und eine entsprechende Wohnform gewährleistet seien. Ein Setting, das die Gefährlichkeit der Beschuldigten auf ein solches Maß absenke, dass die Aussetzung der Maßregel in Betracht gezogen werden könnte, sei derzeit zwar noch nicht konkret ersichtlich, da bis zur Urteilsverkündung keine geeignete Unterkunft habe gefunden werden können. Der sozialpsychiatrische Dienst des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie H. befinde sich jedoch auf der Suche nach einer solchen. Bis zum erfolgreichen Abschluss dieser Suche dürfe die Beschuldigte im LWLZentrum für Forensische Psychiatrie H. verbleiben, was ihr insoweit zur Weisung gemacht worden sei. Zudem habe die Beschuldigte in der Hauptverhandlung für den Fall der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Aussetzung des Vollzugs zur Bewährung ihre Einwilligung mit einer Weisung erteilt, ihren Aufenthalt in einem geeigneten Heim, einer geeigneten Anstalt oder einer geeigneten Wohnform zu nehmen und mit einer psychiatrischen Behandlung bzw. Heilbehandlung einschließlich der Vergabe von Medikamenten (oral bzw. per Spritze) einverstanden zu sein. Ferner habe sie erklärt, dass sie eine Freiwilligkeitserklärung hinsichtlich eines Verbleibs im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie H. bis zum Übergang in eine geeignete Wohnform abgeben werde. Dies habe letztlich aus Sicht der Kammer dazu geführt, dass die Maßregel gemäß § 67b Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung habe ausgesetzt werden können.
3.
Mit Bewährungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2025 wurden der Beschuldigten folgenden Auflagen und Weisungen erteilt:
„1.
Die Führungsaufsichts- und Bewährungszeit wird auf fünf Jahre festgesetzt.
2.
Die Beschuldigte wird der Aufsicht und Leitung der für ihren Wohnort zuständigen Bewährungshilfe unterstellt. Sie untersteht der Aufsichtsstelle des für ihren Wohnort zuständigen Landgerichts. Für den Fall der Ausreise verbleibt es bei der Zuständigkeit der zuletzt befassten Stelle.
3.
Die Beschuldigte erhält folgende Weisungen:
a) Sie hat sich nach Rechtskraft des Urteils binnen drei Werktagen bei der Dienststelle der für sie zuständigen Bewährungshilfe telefonisch oder persönlich vorzustellen und sich wenigstens einmal monatlich - nach Absprache mit dem Bewährungshelfer/der Bewährungshelferin - bei diesem/dieser telefonisch bzw. persönlich melden.
b) Die Beschuldigte erhält die Weisung, jeden Wechsel ihres Wohnsitzes binnen einer Woche der Kammer schriftlich mit Meldenachweis anzuzeigen.
c) Sie hat sich während der Dauer der Führungsaufsichts und Bewährungszeit in die stationäre medizinische psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie H., X.-straße. XX, XXXXX H., zu begeben und dort ihren Aufenthalt beizubehalten, insbesondere die dort verordneten Medikamente regelmäßig einzunehmen bzw. sich verabreichen zu lassen und die Behandlung sowie die Einnahme/Verabreichung der verordneten Medikation nicht gegen ärztlichen Rat abzubrechen. Sie hat sich auf Verlangen ihrer Behandler regelmäßigen Kontrollen der Medikamenteneinnahme zu unterziehen.“
4.
Darüber hinaus hat das Landgericht Bielefeld am 19. Dezember 2025 beschlossen, dass die vorläufige Unterbringung der Beschuldigten aus den Gründen ihrer Anordnung und des verkündeten Urteils aufrechterhalten bleibt.
5.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschuldigte gegen den Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2025 (Az.: 9 Gs 2744/25) in Gestalt des Fortdauerbeschlusses der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2026. Zur Begründung wird insbesondere angeführt, dass keine dringenden Gründe mehr für die Annahme vorhanden seien, dass die Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus auf Anordnung des Gerichts untergebracht werde. Nach Ansicht der Verteidigung lägen schon die Voraussetzungen der Unterbringung entgegen der Annahme der Kammer nicht vor. Darüber hinaus sei die Anordnung zur Bewährung ausgesetzt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz der Verteidigung vom 2. Februar 2026 (Bl. 315 ff. d. A.) Bezug genommen.
6.
Das Landgericht Bielefeld hat der Beschwerde der Beschuldigten nicht abgeholfen und in dem entsprechenden Nichtabhilfebeschluss vom 3. Februar 2026 insbesondere ausgeführt, dass im Rahmen einer Gesamtschau die öffentliche Sicherheit weiterhin die vorläufige Unterbringung der Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Urteils erfordere. Ausweislich der Urteilsgründe lägen die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB vor. Der Vollzug der Unterbringung sei allerdings unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt worden. Ausweislich der Einschätzung der Sachverständigen sei es aber hochgradig wahrscheinlich, dass es bei einer sofortigen Entlassung der Beschuldigten zu einer Überforderungssituation mit einhergehenden Wahngedanken kommen werde. In einer derartigen Situation bestehe eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass es wieder zu Straftaten kommen werde, ähnlich der, die der Anlassverurteilung zugrunde lägen. Der Vollzug der Unterbringung sei auch nicht unverhältnismäßig. Ebenso geeignete Mittel seien im Hinblick auf die jetzige Lage nicht erkennbar, um der Gefahr erneuter Straftaten entgegenzuwirken. Eine Aussetzung gegen Auflagen komme derzeit nicht in Betracht.
7.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Die zulässige Beschwerde habe auch in der Sache Erfolg, da mit Blick auf den Urteilstenor vom 19. Dezember 2025 dringende Gründe für die Annahme einer Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (oder einer Entziehungsanstalt) nicht vorhanden seien.
Hierzu ist der Beschuldigten und ihrem Verteidiger eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.03.2026 eingeräumt worden. Mit seinem Schriftsatz vom 10.03.2026 führt der Verteidiger erneut aus, dass infolge der zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung durch Urteil des Landgerichts Bielefeld die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung entfallen seien, sodass der Unterbringungsbefehl aufzuheben sei. Es bestehe weder eine bestimmte noch eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Straftaten durch die Beschuldigte. Der Zustand der Beschuldigten habe sich in den letzten Monaten eindeutig stabilisiert und verbessert. Zudem sei die Beschuldigte zu einer Behandlung auf freiwilliger Basis bereit. Die öffentliche Sicherheit werde also durch die Krankheitseinsicht, die Behandlungsbereitschaft und die Bereitschaft der Beschuldigten, die vorgeschriebene Medikation einzunehmen, ausreichend geschützt. Schließlich gebiete der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Rahmen einer Außervollzugsetzung davon abzusehen, der Beschuldigten eine Heimunterbringung aufzuerlegen. Es genüge, der Beschuldigten aufzugeben, nachweislich ihre Medikamente einzunehmen, dies von der Betreuerin überwachen bzw. sich in regelmäßigen Intervallen nach ärztlicher Anordnung fachärztlich untersuchen zu lassen. Die Tat der nicht vorbestraften Beschuldigten sei als singuläres Ereignisse zu werten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Verteidigers vom 10.03.2026 Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 126a Abs. 1 und Abs. 2, 117 Abs. 2 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest teilweise Erfolg. Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2025 (Az.: 9 Gs 2744/25) in Gestalt des Fortdauerbeschlusses der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2026 war außer Vollzug zu setzen. Der Zweck der Unterbringung kann nach Auffassung des Senats durch andere, mildere Maßnahmen als den weiteren Vollzug der einstweiligen Unterbringung erreicht werden.
1.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2025 (Az.: 9 Gs 2744/25) in Gestalt des Fortdauerbeschlusses der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2026 gemäß § 126a Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Beschuldigte im Zustand des § 20 StGB eine (erhebliche) rechtswidrige Tat begangen hat und dass ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird.
Der Begriff der dringenden Gründe entspricht dem des dringenden Tatverdachts gemäß § 112 StPO, verlangt also eine aus bestimmten Tatsachen hergeleitete hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung (KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 126a Rn. 3; Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, Fünfter Band, §§ 112-136a, 28. Auflage 2025, § 126a StPO Rn. 7; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 112, Rn. 5, 7; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 6. Februar 2008 - BL 12/08, NStZ 2008, 650).
Der dringende Tatverdacht folgt vorliegend aus den Feststellungen in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2025. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung und erstinstanzlichen Aburteilung der Sache vornimmt, kann im Haftbeschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden. Ist der Angeklagte in erster Instanz verurteilt worden, so belegt dies i.d.R. den dringenden Tatverdacht (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, juris, Rn. 4; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - 3 Ws 220/08, juris, Rn. 6). Das Beschwerdegericht kann nur dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine abweichende Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, Fünfter Band, §§ 112-136a, 28. Auflage 2025, § 112 StPO Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 Ws 59/13, juris, Rn. 7 m.w.N.).
Diese Grundsätze sind im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO ebenfalls anwendbar (KG Beschluss vom 17. Juni 2025 - 1 Ws 18/25, BeckRS 2025, 40528 Rn. 10) und führen hier zur Annahme dringender Gründe, dass die Beschuldigte im Zustand des § 20 StGB eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dass ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird.
Ferner besteht auf der Grundlage der Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2025 der dringende Verdacht, dass jedenfalls die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sicher aufgehoben war. Die Sachverständige L. hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die festgestellte Anlasstat aufgrund einer wahnhaften Verkennung der Situation im Rahmen einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik begangen habe. Das Landgericht ist demnach auf Grundlage der sachverständigen Ausführungen in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass es der Beschuldigten bei Begehung der Tat aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Impulshemmung nicht möglich gewesen ist, ihre Entscheidung zu überdenken und anders zu handeln, mithin die Wahnidee der Beschuldigten handlungsleitend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sind die weiteren Ausführungen der Kammer zur Einsichtsfähigkeit im hiesigen Kontext unerheblich.
Auch sind unter Zugrundelegung des dargestellten Prüfungsmaßstabs nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts Bielefeld dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Unterbringung der Beschuldigten nach § 63 StGB angeordnet werden wird. Es spricht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschuldigte weitere rechtswidrige Taten von solcher Schwere begehen wird, dass der Schutz der Allgemeinheit ihre einstweilige Unterbringung gebietet; dabei muss es sich nicht um eine hohe Wahrscheinlichkeit handeln, sondern eine bestimmte Wahrscheinlichkeit genügt (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - III-3 Ws 498/17, BeckRS 2017, 154162 Rn. 17). Die im Grundsatz fortbestehende Gefährlichkeit wird bereits dadurch indiziert, dass die Strafkammer in ihrem - nicht rechtskräftigen - Urteil die Voraussetzungen des § 63 StGB als erfüllt angesehen und deshalb die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, wobei lediglich die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Wie im Hinblick auf die Prüfung des dringenden Tatverdachts ist auch insofern zu konstatieren, dass das Tatgericht, welches auf der Grundlage der Hauptverhandlung entschieden hat, seine Überzeugung aufgrund von solchen Erkenntnisgrundlagen bilden konnte, die denen des Beschwerdegerichts, das lediglich nach Aktenlage entscheidet, überlegen sind (KG, Beschluss vom 17. Juni 2025 - 1 Ws 18/25, BeckRS 2025, 40528 Rn. 10; OLG Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 Ws 44/20, BeckRS 2020, 12058 Rn. 18).
Zwar habe sich, wie von der Verteidigung angeführt, nach der von der Sachverständigen L. angewandten Dittmann-Liste ein niedriges allgemeines Rückfallsrisiko der Beschuldigten für Gewaltstraftaten abgezeichnet. Gleichwohl waren aber - wie die Strafkammer des Landgerichts Bielefeld in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben hat - die weiteren Ausführungen der Sachverständigen zur individuellen Gefahrenprognose der Beschuldigten maßgeblich zu berücksichtigen. Danach habe sich zwar die Wahnsymptomatik bei der Beschuldigten vollständig zurückgebildet; die schwere depressive Symptomatik der Beschuldigten, die seit mindestens 1975 von wiederkehrenden depressiven Episoden geprägt gewesen und damit überdauernd sei, bestehe jedoch fort und habe sich noch nicht wesentlich verbessert. Dazu hat die Sachverständige angemerkt, dass bei wahnhaften Depressionen die Symptomatik oft schwerer ausgeprägt sei und die depressiven Episoden länger andauern als bei einer Depression ohne psychotische Symptome und dass das Rückfall- und Wiedererkrankungsrisiko erhöht sei.
So habe die Beschuldigte - wie in der Vergangenheit - Schwierigkeiten, sich auf die notwendigen therapeutischen Maßnahmen einzulassen, und ihr sei es bisher nur ansatzweise gelungen, eine vertrauensvolle Beziehung zum Klinikpersonal aufzubauen. Spezifische Risikofaktoren könne die Beschuldigte demnach noch nicht erkennen. Daher bestehe trotz des allgemein niedrigen Rückfallrisikos für Gewalttaten nach der Dittmann-Liste eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die erneute Begehung von Gewalttaten durch die Beschuldigte (insbesondere zum Nachteil ihres Ehemannes), wenn die Beschuldigte derzeit aus dem strukturierten, gewöhnten Alltag in das häusliche Umfeld, entlassen werde. Es sei sicher davon auszugehen, dass die Beschuldigte dort - wie zuletzt - erneut in eine chronische Alltagsüberforderung geraten würde, die krankheitsfördernd wäre und infolge derer sie ihre Medikamenteneinnahme vernachlässigen würde, sodass sich mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erneut eine Psychose bei der Beschuldigten entwickeln würde. Aufgrund sodann wieder auftretender Wahngedanken würde die Beschuldigte mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades nahe Angehörige, vor allem ihren Ehemann, angreifen.
Die auf Grundlage dieser Ergebnisse der im Erkenntnisverfahren durchgeführten sachverständigen Begutachtung von der Strafkammer unter dem Eindruck mehrerer Hauptverhandlungstermine vorgenommene Würdigung ist nicht zu beanstanden, denn die Gefährlichkeitsprognose muss einen längeren Zeitraum in den Blick nehmen. Abzusehende zukünftige Entwicklungen sind zu berücksichtigen und in die prognostischen Überlegungen einzubeziehen. Zwischenzeitlich erzielte Behandlungserfolge und eingetretene Stabilisierungen können daher die Annahme einer die Unterbringung rechtfertigenden Gefährlichkeitsprognose nicht hindern, wenn mit einer Verschlechterung der Verhältnisse und in der Folge mit erneuten rechtswidrigen Taten zu rechnen ist (BGH, NStZ-RR 2022, 173, 175; BGH, Beschluss vom 13. August 2019 - 4 StR 342/19, BeckRS 2019, 7459 Rn 4). Die konkret begründete Gefahr, dass es zu einer erneuten Überforderung der Beschwerdeführerin im Alltag, einer Vernachlässigung der Medikation und infolgedessen zum erneuten Auftreten psychotischer Symptome mit einer wahnhaften Realitätsverkennung sowie einem körperlichen Angriff auf den Ehemann unter Nutzung eines gefährlichen Werkzeugs kommt, begründet eine hinreichende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit (vgl. KG Beschluss vom 17. Juni 2025 - 1 Ws 18/25, BeckRS 2025, 40528 Rn. 16).
2.
Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2025 (Az.: 9 Gs 2744/25) in Gestalt des Fortdauerbeschlusses der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2026 war aber gemäß §§ 126a Abs. 2, 116 Abs. 3 StPO außer Vollzug zu setzen. Zwar hat das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen L. zu Recht angenommen, dass die öffentliche Sicherheit die einstweilige Unterbringung der Beschuldigten erfordert. Es stehen aber Gründe der Verhältnismäßigkeit dem Vollzug der einstweiligen Unterbringung entgegen.
a)
Es spricht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschuldigte weitere rechtswidrige Taten von solcher Schwere begehen wird, dass der Schutz der Allgemeinheit ihre einstweilige Unterbringung gebietet (s.o.).
b)
Es stehen aber Gründe der Verhältnismäßigkeit dem Vollzug der einstweiligen Unterbringung entgegen. Denn es genügen hier weniger einschneidende Maßnahmen, um den mit der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO verfolgten Sicherungszweck zu erreichen (MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 126a Rn. 19; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 126a, Rn. 4). Die Verhältnismäßigkeit der weiteren einstweiligen Unterbringung ist mit Blick auf das Gewicht des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 GG stets eingehend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11, NJW 2012, 513, 515 Rn. 31).
Die Beschuldigte hat ausweislich des Protokolls zum Hauptverhandlungstermin vom 19. Dezember 2025 ihre folgenden Einverständnisse erteilt:
„Die Beschuldigte erklärte, für den Fall der Anordnung der Unterbringung in einem. psychiatrischen Krankenhaus, so diese Anordnung hinsichtlich des Vollzugs zur Bewährung ausgesetzt würde, ihre Einwilligung mit einer Weisung, dass sie ihren Aufenthalt in einem geeigneten Heim, einer geeigneten Anstalt oder einer geeigneten Wohnform nimmt.
Die Beschuldigte erklärte weiter, dass sie im Falle einer Bewährung eine Freiwilligkeitserklärung hinsichtlich eines Verbleibs zunächst in der LWL Klinik W. zeichnen werde.
Die Beschuldigte erklärte, dass sie gleichwohl mit einer psychiatrischen Behandlung bzw. Heilbehandlung im Rahmen einer Weisung einverstanden wäre, die auch die Vergabe von Medikamenten (oral bzw. per Spritze) umfasse.“
Auf dieser Grundlage kam das Landgericht Bielefeld unter Berücksichtigung sowohl der Ausführungen der Sachverständigen als auch der in der Hauptverhandlung verlesenen Stellungnahmen des LWL-Zentrums H. vom 6.Oktober 2025, 11. November 2025 und 26. November 2025 letztlich zu dem Ergebnis, dass es vertretbar sei, die angeordnete Maßregel zur Bewährung auszusetzen und erteilte der Beschuldigten mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 entsprechende Bewährungsauflagen und -weisungen.
Dass auf derselben Grundlage mit denselben Bedingungen eine Außervollzugsetzung des Unterbringungsbefehls seitens des Landgerichts Bielefeld abgelehnt worden ist, erschließt sich dem Senat nicht. So hat sich das Gericht aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit mit sämtlichen möglichen milderen Weisungen, wie beispielsweise einer medikamentösen oder psychotherapeutischen Behandlung auf freiwilliger Basis auseinandersetzen müssen (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 126a Rn. 40). Als „andere, weniger einschneidende Maßnahmen kontrollierter Freiheit“ kommen auch Weisungen bezüglich des Wohn- oder Aufenthaltsortes, z. B. der Umzug in eine (therapeutische) Wohngemeinschaft, in Betracht (Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, Fünfter Band, §§ 112-136a, 28. Auflage 2025, § 126a StPO Rn. 23).
Wie bereits in der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2025 vor der Kammer erklärt, hat die Beschuldigte noch am selbigen Tag im Nachgang zur Urteilsverkündung eine so genannte „Vereinbarung zum Freiwilligen Aufenthalt im Zentrum für Forensische Psychiatrie H. auf Grundlage des § 17 StrUG NRW" unterschrieben.
Zwar sieht § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) einen freiwilligen Verbleib seinem Wortlaut nach nur in Fällen der Erledigung der Maßregel aus Verhältnismäßigkeitsgründen gemäß § 67d Abs. 6 StGB vor. Eine entsprechende Regelung für den Fall der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB fehlt, weshalb unter Kostentragungsgesichtspunkten in bestimmten Fällen zu befürchten stehen kann, dass eine entsprechende Bewährunsgweisung praktisch ins Leere laufen könnte (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 18. April 2024 - 3 Ws 23/24, BeckRS 2024, 10689). Gleiches dürfte für den hiesigen Fall der Außervollzugsetzung des Unterbringungsbefehls verbunden mit einer Auflage, freiwillig in der Klinik zu verbleiben, gelten.
Vorliegend steht aufgrund der Ermittlungen des Senats jedoch fest, dass eine Auflage im Rahmen einer Außervollzugsetzung, die den weiteren freiwilligen Verbleib der Beschuldigten beinhaltet, aus Sicht des LWL-Zentrums H. im konkreten Fall der Anwendung von § 17 StrUG nicht entgegen steht und eine solche Auflage für das LWL-Zentrum H. - auch wenn damit Kosten verbunden sein sollten, die nicht auf Grundlage von § 17 StrUG gedeckt wären - umsetzbar ist.
Damit würde eine entsprechende Auflage hier nicht ins Leere laufen, sondern vielmehr eine mildere Maßnahme darstellen. Der weitere Verbleib der Beschuldigten im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie H.-W. ist auf dieser Grundlage zunächst gesichert. Außerdem hat sich die Beschuldigte mit einer weiteren psychiatrischen Behandlung einschließlich der erforderlichen Medikation einverstanden erklärt. Die von der Sachverständigen L. genannten Voraussetzungen für eine Verbesserung der Legalprognose, nämlich der Umzug in eine andere Wohnform und/oder eine engmaschige ambulante Unterstützung, sind damit erfüllbar.
Eine Außervollzugsetzung des Unterbringungsbefehls unter der alleinigen Auflage, sich in eine geeignete Wohneinrichtung mit psychiatrischer Anbindung und Sicherstellung der Medikamenteneinnahme zu begeben, kam nach den Ermittlungen des Senats derzeit noch nicht in Betracht, weil eine entsprechende Einrichtung zum Entscheidungszeitpunkt des Senats noch nicht hinreichend sicher zur Verfügung stand. Aber es besteht nach den Ermittlungen des Senats die hinreichend konkrete Aussicht, dass in einem überschaubaren Zeitraum eine solche Einrichtung, in der eine ausreichende Unterstützung und Betreuung gewährleistet werden kann, gefunden wird.
Nach alledem ist die Erwartung hinreichend begründet, dass die Beschuldigte den im Beschlusstenor des Senats erteilten Auflagen Folge leisten wird, sodass dadurch der Zweck der Unterbringung, der Schutz der Allgemeinheit, erreicht wird und es keiner geschlossenen Unterbringung der Beschuldigten mehr bedarf. Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2025 (Az.: 9 Gs 2744/25) in Gestalt des Fortdauerbeschlusses der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2026 war demnach gemäß §§ 126a Abs. 2, 116 Abs. 3 StPO unter den im Tenor angeordneten Auflagen außer Vollzug zu setzen.
Eine Außervollzugsetzung unter den von der Verteidigung mit Schriftsatz vom 10. März 2026 für ausreichend erachteten Auflagen kam demgegenüber nicht in Betracht. Denn diese Auflagen sind als weniger einschneidende Maßnahmen aus Sicht des Senats nicht geeignet, um den mit der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO verfolgten Sicherungszweck zu erreichen. Der Senat hat seiner Entscheidung insoweit die oben ausführlich dargestellten Ausführungen der Sachverständigen und des Landgerichts Bielefeld in seinem Urteil zum momentanen Behandlungsstand und einer derzeitigen Rückkehr der Beschuldigten in das häusliche Umfeld zugrunde gelegt. Diese sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar, sodass der Senat zu dem Ergebnis kam, dass eine momentane Rückkehr der Beschuldigten in das häusliche Umfeld verbunden mit der weiteren Auflage, die Medikamente ordnungsgemäß einzunehmen und dies durch die Betreuerin kontrollieren zu lassen, wegen der drohenden Überforderung nicht gleich ausreichend geeignet ist, dem Sicherungszweck des § 126a StPO zu begegnen, wie der weitere Verbleib in einem strukturierten und überwachenden Setting mit der für die Beschuldigte notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Anbindung.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Das Rechtsmittel der Beschuldigten hatte zumindest dahingehend Erfolg, dass der Unterbringungsbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist, sodass es der Billigkeit entsprach, die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen der Beschuldigten hälftig der Staatskasse aufzuerlegen.