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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 16.03.2026 – 10 W 122/25
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0316.10W122.25.00
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1.-3. streiten um die Erbfolge nach dem am 00.00.0000 geborenen Erblasser M. P..
Der Erblasser war der Vater der Beteiligten zu 1.-3. Seine Ehefrau und Mutter der Beteiligten zu 1.-3., T. P., ist am 00.00.0000 vorverstorben.
Über den Nachlass des Erblassers ist eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Zu dem Nachlass des Erblassers zählen u.a. zwei Mehrfamilienhäuser in A. sowie ein Erbanteil an dem Nachlass der Stiefmutter des Erblassers, der am 00.00.0000 verstorbenen C. P., zu welchem auch zwei Immobilien gehören.
Der Beteiligte zu 4. ist zur Zeit vom Nachlassgericht als Nachlasspfleger bestellt.
Der Erblasser wurde am 08.10.2019 wegen multipler organischer Krankheiten stationär in das B. Hospital in A. aufgenommen und verblieb dort, bis er am 21.01.2020 an einem akuten Hirnschaden nach kardiopulmonaler Reanimation verstarb (Bl. 59 ff. GA I).
Der Beteiligte zu 1. hat am 23.01.2020 bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum ein unterschriebenes handschriftliches Testament unter dem Datum „17.08.2018“ eingereicht, das anschließend von dem Nachlassgericht eröffnet worden ist. Darin heißt es:
„Bochum, 17.08.2018
Testament
Hiermit verfüge ich, M. P., geb. am 00.00.0000, daß mein Nachlaß nach meinem Tod an meinen Sohn D. P., geb. am 00.00.0000 vererbt wird. Er soll alleine den Nachlaß und die Immobilien verwalten und als Testamentsvollstrecker tätig sein. Meine Söhne N. und K. erhalten den Pflichtteil.
Meine Partnerin Z. X. soll ein lebenslanges entgeltfreies Wohnrecht in der zuletzt gemeinsam bewohnten Wohnung haben.
Bochum, den 17.08.201(…)“
(Unterschrift)
Wegen des genauen Inhalts wird auf die Testamentsurkunde in der Akte 20b IV 332/22 Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum verwiesen.
Unter dem 11.02.2020 hat der Beteiligte zu 1. bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt, hilfsweise mit dem Zusatz einer Testamentsvollstreckung (Bl. 1 ff. GA I).
Diesem Antrag sind die Beteiligten zu 2. und 3., die Brüder des Beteiligten zu 1., entgegengetreten. Sie haben das vorgelegte Testament für unwirksam gehalten. Hierzu haben sie im Wesentlichen behauptet, dieses sei zurückdatiert und auch nicht von dem Erblasser errichtet worden. Zudem sei der Erblasser wegen einer Alkoholerkrankung nicht mehr testierfähig gewesen. Weiter haben sie gemeint, das Testament sei so auszulegen, dass sie zu Erben in Höhe ihres Pflichtteils, also zu je 1/6, und der Beteiligte für den Rest, also zu 2/3, eingesetzt worden seien.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum hat zu der Frage der Echtheit des Testaments ein graphologisches Gutachten eingeholt. Auf das Gutachten der Sachverständigen E. F. vom 14.09.2022 (Bl. 372 ff. GA I) und auf das Ergänzungsgutachten vom 18.04.2024 (Bl. 541 ff. GA I) wird verwiesen.
Zu der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers am 17.08.2018 oder am 17.08.2019 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum ein Gutachten des Sachverständigen Dr. J. I. eingeholt. Auf das Gutachten vom 28.10.2014 (Bl. 626 ff. GA I) und auf das Ergänzungsgutachten vom 19.03.2025 (Bl. 729 ff. GA I) wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 04.06.2025 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1. vom 11.02.2020 erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Testament sei formwirksam. Es entspreche den Formerfordernissen des § 2247 Abs.1-3 BGB. Aufgrund des eingeholten Schriftgutachtens sei das Gericht davon überzeugt, dass der Erblasser das Testament in allen Teilen eigenhändig verfasst und auf den 17.08.2018 datiert habe. Auch sei der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig gewesen. Der den Beteiligten zu 2. und 3. obliegende Beweis einer Testierunfähigkeit sei ihnen nicht gelungen, wobei es unerheblich sei, ob das Testament am 17.08.2018 oder 17.08.2019 errichtet worden sei. Der Sachverständige Dr. J. I. sei in seinen Gutachten, dem das Gericht folge, zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Belege festzustellen seien, die für eine Testierunfähigkeit des Erblassers sprechen. Die Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1. beruhe auf den eindeutigen Anordnungen des Erblassers. Eine Miterbenstellung der Beteiligten zu 2. und 3. könne dem Testament nicht entnommen werden. Auch eine wirksame Anordnung einer Testamentsvollstreckung liege nicht vor (Bl. 776 ff. GA I).
Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 2. am 06.06.2025 (Bl. 791 GA I) und dem Beteiligten zu 3. am 07.06.2025 (Bl. 792 a GA I) zugestellt worden.
Der Beteiligte zu 2. hat mit einem bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum am 07.07.2025 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Bl. 799 GA). Er rügt im Wesentlichen die mangelhafte Begutachtung durch die Sachverständige E. F., insbesondere auch wegen des Zeitpunkts der Testierung. Weiter rügt er eine fehlerhafte Würdigung der - aus Sicht des Beteiligten zu 2. - nicht mehr vorhandenen Testierfähigkeit des Erblassers und dabei insbesondere fachliche und methodische Mängel des Gutachtens des Sachverständigen Dr. J. I.. Ferner hält er den Beteiligten zu 1. als Antragsteller des Erbscheinverfahrens für unglaubwürdig, insbesondere seinen Vortrag zu der Übergabe des Testaments. Insgesamt beanstandet der Beteiligte zu 2. einen aus seiner Sicht viel zu unkritischen Umgang des Nachlassgerichts mit den Sachverständigen und deren Gutachten.
Der Beteiligte zu 3. hat mit einem am 23.06.2025 eingegangenen Schriftsatz gegen den Beschluss eine „Gehörsrüge“ erhoben (Bl. 793 GA I) und mit einem weiteren Schriftsatz vom 06.07.2025, eingegangen bei Gericht am 08.07.2025, „Beschwerde“ eingelegt (Bl. 806 GA I). Auch der Beteiligte zu 3. rügt - wie schon in erster Instanz - die seiner Ansicht nach mangelhaften Begutachtungen und rügt zudem eine Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Nachlassgericht. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen hält er für befangen und unqualifiziert, ihre Gutachten inhaltlich für widersprüchlich, ihre Annahmen und Ergebnisse für unzutreffend und unbelegt. Schließlich rügt er noch umfangreich die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das erstinstanzliche Gericht.
Wegen der Begründung der Beschwerden im Einzelnen wird vollumfänglich auf die ausführlichen Schriftsätze der Beteiligten zu 2. und 3. (Bl. 793 ff., 799 ff., 806 ff., 831 ff., 859 ff. GA I) verwiesen.
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
den Beschluss vom 04.06.2025 aufzuheben,
den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen,
hilfsweise, ein neues Gutachten zur Testierfähigkeit durch einen unabhängigen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen einzuholen sowie ein neues Gutachten zum Zeitpunkt der Testamentserstellung einzuholen.
Der Beteiligte zu 3. beantragt,
den Beschluss vom 04.06.2025 vollumfänglich und unverzüglich aufzuheben und die Erteilung des Erbscheins bis zum vollständigen Abschluss des Verfahrens zurückzustellen sowie neue und unabhängige Sachverständige mit einer Begutachtung zu beauftragen.
Hilfsweise beantragt der Beteiligte zu 3.,
ihm wegen einer evtl. Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
die Beschwerde des Beteiligten zu 3. als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, sowie
die Beschwerde des Beteiligten zu 2. als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1. verteidigt den ergangenen Beschluss. Wegen der Einzelheiten seiner Begründung wird auf die von ihm eingereichten Schriftsätze (Bl. 844 ff., 866 ff., 880 ff. GA I und Bl. 28 f, 43, 61 GA II) Bezug genommen.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum hat den Beschwerden mit Beschluss vom 11.07.2025 mit ergänzender Begründung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 818 ff. GA I).
II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. sind zulässig, in der Sache haben sie aber keinen Erfolg.
1.
a)
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der hier gemäß § 63 Abs.1 FamFG geltenden einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden.
Der angefochtene Beschluss ist dem Beteiligten zu 2. am 06.06.2025 zugestellt worden (Bl. 791 GA I). Da es sich bei dem 06.07.2025 um einen Sonntag handelte, lief die Frist des § 63 Abs.1 FamFG erst am 07.07.2025 ab und ist durch den Beschwerdeschriftsatz des Beteiligten zu 2., der am 07.07.2025 bei dem Nachlassgericht eingegangen ist (Bl. 804 GA), gewahrt worden.
b)
Auch die Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.
Zwar ist sein mit „Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG“ überschriebener Schriftsatz vom 06.07.2025 erst am 08.07.2025 bei dem Nachlassgericht eingegangen (Bl. 806, 816 GA I). Dieser Eingang wäre verspätet, weil der angefochtene Beschluss dem Beteiligten zu 3. bereits am 07.06.2025 zugestellt worden ist (Bl. 792 a GA I), mithin die Frist des § 63 Abs.1 FamFG für ihn am 07.07.2025 ablief.
Allerdings ist der Schriftsatz des Beteiligten zu 3. vom 23.06.2025, der noch am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, als das hier statthafte Rechtsmittel und damit als rechtzeitig eingelegte Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG auszulegen. Denn in diesem Schriftsatz rügt der Beteiligte zu 3. nicht nur die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Nicht-Berücksichtigung seines Vortrags, sondern wendet sich grundsätzlich gegen den Inhalt der am 04.06.2025 ergangenen Entscheidung des Nachlassgerichts, wie etwa die darin vorgenommene Würdigung des Sachverhalts, die Verwertung der eingeholten Gutachten und die seiner Ansicht nach dabei von dem Nachlassgericht begangene Verletzung der Amtsermittlungspflicht (vgl. Bl. 793 ff GA I). Damit wendet er sich aber inhaltlich gegen den ergangenen Feststellungsbeschluss, und zwar mit Rügen, die im Rahmen einer Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG zu überprüfen sind.
2.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. sind aber in der Sache unbegründet und waren deshalb zurückzuweisen.
Der Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts ist zu Recht ergangen, weil der Beteiligte zu 1. aufgrund des Testaments des Erblassers, datierend vom 17.08.2018, dessen alleiniger Erbe geworden ist.
a)
Dieses privatschriftliche Testament entspricht den Formvorschriften des § 2247 BGB und ist rechtswirksam von dem Erblasser erstellt worden, wobei es unerheblich ist, ob dies - wie von ihm niedergeschrieben am 17.08.2019 oder - wie die Beteiligten zu 2. und 3. behauptet haben - erst ein Jahr später geschehen ist. Denn bei den Zeit- oder Ortsangaben in einem eigenhändigen Testament handelt es sich nicht um notwendige Angaben (vgl. § 2247 Abs. 2 BGB), so dass dieses auch bei ihrem Fehlen oder ihrer etwaigen Unkorrektheit gleichwohl gültig ist.
b)
Das Testament ist auch eigenhändig von dem Erblasser geschrieben und unterschrieben worden.
Im Hinblick auf die „Beweislast“ ist festzuhalten, dass das Erbscheinverfahren eine subjektive Beweislast (Beweisführungslast) als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen des hier geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 26 FamFG, § 2358 Abs. 1 BGB) nicht kennt (vgl. OLG Oldenburg ErbR 2024, 624; OLG Köln NJW-RR 2004, 1015; BayObLG FamRZ 1997, 1428). Indes gibt es auch hier eine objektive Beweislast (Feststellungslast), die bestimmt, wie zu entscheiden ist, wenn die gebotenen, zur Feststellung einer erheblichen Tatsache durchgeführten Ermittlungen zu keinem Erfolg geführt haben. Ihre Verteilung richtet sich nach materiellem Recht (vgl. OLG Oldenburg ErbR 2024, 624; OLG Köln NJW-RR 2004, 1015; BayObLG FamRZ 1997, 1428; BayObLG NJW-RR 1992, 1219; KG OLGZ 1991, 144). Geht es - wie hier - um die Feststellungslast für die Echtheit eines Testaments, so trägt sie im Zweifel derjenige, der aus dem Testament ein Erbrecht herleitet (vgl. OLG Oldenburg ErbR 2024, 624; OLG Köln NJW-RR 2004, 1015; BayObLG FamRZ 1997, 1428; OLG Frankfurt am Main OLGR Frankfurt 1994, 93 f.).
Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der Rechte beansprucht, auch den Beweis für ihre Entstehung zu liefern hat, dies ergibt sich aber auch aus § 440 ZPO. Während § 416 ZPO nur für Urkunden gilt, deren Echtheit feststeht, hat danach derjenige die Echtheit einer gemäß § 439 ZPO nicht als echt anerkannten Urkunde zu beweisen, der sie behauptet. Daran ändert auch der nachlassrechtliche Amtsermittlungsgrundsatz nichts. Da die Beweise danach vom Nachlassgericht nur von Amts wegen einzuholen sind, bewirkt er lediglich, dass die dort nicht gegebene Beweisbelastung des Testamentserben für die sein Erbrecht begründenden Tatsachen, also auch die Echtheit des Testaments, zu der daraus folgenden Feststellungslast wird, d. h., dass ihn die Nachteile aus einer eventuellen Unaufklärbarkeit des Erbrechts treffen (vgl. OLG Oldenburg ErbR 2024, 624; OLG Frankfurt am Main OLGR Frankfurt 1994, 93, 94).
Den Beweis der Echtheit des Testaments hat der Beteiligte zu 1., der hierfür als Antragsteller vorliegend die Feststellungslast trägt, aufgrund der erstinstanzlich eingeholten Fachgutachten der Schriftsachverständigen E. F. erbracht.
Im Erbscheinverfahren wird die Gültigkeit eines Testaments von Amts wegen geprüft. Soll ein Erbschein erteilt werden, müssen nicht nur der erbrechtliche Charakter der Erklärung, sondern auch deren Echtheit und Eigenhändigkeit zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Da eine absolute Gewissheit der Echtheit eines Testaments im naturwissenschaftlichen Sinne fast nie zu erreichen und die theoretische Möglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, kaum auszuschließen ist, genügt für die richterliche Überzeugung nach herrschender Rechtsprechung insoweit ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Eine solche Gewissheit liegt auch in Amtsverfahren - wie dem Erbscheinverfahren - vor, wenn diese einen Grad erreicht hat, „der den Zweifeln Einhalt gebietet“, ohne sie völlig ausschließen zu können (vgl. BGH NJW 1993, 935; BGH NJW 1994, 1348; BGH NJW-RR 1994, 567; BayObLG FamRZ 2005, 1414 ff.; BayObLG FamRZ 2005, 1782; OLG Frankfurt am Main OLGR Frankfurt 1994, 93, 94; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 1841). Es reicht daher aus, wenn das zur Entscheidung im Erkenntnisverfahren berufene Gericht nach diesen Grundsätzen keine „vernünftigen Zweifel“ an der Echtheit des Testaments hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Zu der Frage der Echtheit des Testaments ist in erster Instanz ein graphologisches Gutachten der Schriftsachverständigen E. F. vom 14.09.2022 eingeholt worden. In diesem ist die Schriftsachverständige nach Auswertung von Vergleichsschriften des Erblassers, Vornahme einer physikalisch-technischer Urkundenüberprüfung und einer schriftvergleichenden Analyse zu dem Ergebnis gelangt, dass der Text des Testaments „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ eigenhändig von dem Erblasser geschrieben worden ist, die unter dem Text befindliche Unterschrift „wahrscheinlich“ aus der Hand des Erblassers herrührt und das Datum oben rechts und unterhalb des Textes „mit hoher Wahrscheinlichkeit auf 17.08.2018“ lautet (Bl. 398 GA I). An diesen Ergebnissen hat die Sachverständige auch in ihrem am 18.04.2024 erstellten Ergänzungsgutachten festgehalten, nachdem sie weitere Schriftproben des Erblassers als Vergleichsmaterial ausgewertet und sich mit den Einwänden der Beteiligten zu 2. und 3. an ihrer Begutachtung auseinandergesetzt hat (Bl. 550 GA I).
Aufgrund dieser beiden Schriftgutachten ist auch der Senat davon überzeugt, dass das hier vorgelegte Testament von dem Erblasser auf den „17.8.2018“ datiert, eigenhändig geschrieben und auch unterschrieben worden ist.
Wie bereits das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine Anhaltspunkte für einen berechtigten Zweifel an der Sachkunde der hier bestellten Schriftsachverständigen, die für die Vornahme der Begutachtung uneingeschränkt geeignet war. Ihre Ausführungen sind in sich nachvollziehbar und in der Sache überzeugend. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat auch keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen, insbesondere gebietet das nicht die dem Nachlassgericht grundsätzlich obliegende Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG. Vielmehr hat der Beteiligte zu 1. als Antragsteller hier den ihm obliegenden Beweis der Echtheit des von ihm vorgelegten Testaments erbracht.
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beteiligte zu 1. glaubwürdig ist und welchen - für die Beschwerdeführer widersprüchlichen - Vortrag er zu der Übergabe dieses Testaments durch den Erblasser aufgestellt haben mag. Denn maßgebend für die hier beantragte Erbfolge ist allein die wirksame Errichtung dieses Testaments durch den Erblasser. Insoweit ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser das Schriftstück - so wie von ihm auf der Urkunde niedergeschrieben - am 17.08.2018 verfasst hat. Ungeachtet dessen wäre das Testament aber auch bei der von den Beteiligten zu 2. und 3. behaupteten Rückdatierung rechtswirksam errichtet worden.
c)
Das Testament des Erblassers ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil dieser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen wäre, § 2229 Abs.4 BGB.
Testierunfähig nach § 2229 Abs. 4 BGB ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Testierende eine Vorstellung von der Tatsache und von dem Inhalt seiner letztwilligen Verfügung hat. Er muss deren Bedeutung erkennen sowie deren Tragweite und Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen. Dabei muss sich der Testierende in der Lage befinden, die Gründe für und gegen seine Anordnungen vernünftig abzuwägen und frei von Einflüssen interessierter Dritter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 20.06.1984 - IVa ZR 206/82 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2009 - 3 W 47/09 -, juris; OLG München, Beschluss vom 14.08.2007 - 31 Wx 16/07 -, juris). Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen. Testierunfähigkeit muss also zur vollen Gewissheit des Gerichts feststehen - bloße Zweifel an der Testierfähigkeit reichen nicht aus. Dies gilt auch im Erbscheinverfahren für die Feststellungslast, wenn trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten unbehebbare Zweifel verbleiben (Grüneberg-Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Auflage, § 2229 BGB Rn. 11 ff.).
Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei dem Erblasser gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.1989 - 15 W 40/89 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.1995 - 20 W 144/94 -, juris). Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit, sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären, wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14.09.2001 - 1Z BR 124/00 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2012 - I-3 Wx 273/11 -, juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt der Senat die Würdigung des Nachlassgerichts zu der Überzeugungskraft des eingeholten Sachverständigengutachtens uneingeschränkt. Ansatzpunkte für davon abweichende Wertungen, die Anlass zu weiteren Maßnahmen der Amtsermittlung, § 26 FamFG, geben könnten, sind nicht vorhanden.
Der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. J. I. ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.10.2024 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorliegen einer Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments nicht belegt sei, und zwar sowohl für das Datum des 17.08.2018 als auch für den 17.08.2019. Insbesondere könne zu den maßgeblichen Zeitpunkten weder eine mittelschwere noch eine schwere Demenz vorgelegen haben. Insoweit seien keine dokumentierten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Erblasser aufgrund einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit außerstande gewesen sein könnte, an den vorgenannten Zeitpunkten den Inhalt seines Testaments von sich aus zu bestimmen und auszudrücken. Bei seiner Einlieferung am 08.10.2019 in das B.-Hospital in A. sei er im körperlichen Untersuchungsbefund wach und vollständig orientiert gewesen. Auch der Mini-Mental-Score sei damals nur leicht beeinträchtigt (21/30 Punkte) gewesen trotz der damals eingetretenen erheblichen und akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Das entspreche nicht einer mittelschweren oder einer schweren Demenz. Im Übrigen beweise ein solches Ergebnis noch keine Demenz, sondern nur eine kognitive Einschränkung zu diesem Zeitpunkt. Damit sei aber eine Testierunfähigkeit zwei Monate vorher oder auch vierzehn Monate vorher nicht belegt (Bl. 647 ff. GA I).
An diesem Ergebnis hat der Sachverständige auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.03.2025, in dem er sich dezidiert mit den weiteren Einwendungen der Beteiligten zu 2. und 3. auseinandergesetzt hat, festgehalten (Bl. 749 ff. GA I).
Der Senat sieht keinen konkreten Anhaltspunkt, die Geeignetheit und die Fachkompetenz des Sachverständigen Dr. med. J. I., der als Facharzt für Neurologie, Chefarzt der Neurologie und klinischen Neuropsychologie der Klinik Niedersachsen in Y. tätig ist, in Zweifel zu ziehen. Vielmehr belegen die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen in den vorgenannten Gutachten seine besondere Kompetenz bei der Beurteilung des ihm aus den Krankenunterlagen ersichtlichen Krankheitsbildes des Erblassers. Auch hat er die gerichtlich angeforderten ärztlichen Unterlagen von 2016 bis zu dem Tod des Erblassers am 21.01.2020 umfassend berücksichtigt und verwertet. Dass er hieraus nicht den Schluss einer am 17.08.2018 bzw. 17.08.2019 gegebenen Testierunfähigkeit ziehen konnte, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Insoweit sind auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit oder fehlenden Objektivität, wie sie ihm von den Beteiligten zu 2. und 3. vorgeworfen werden, erkennbar.
Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nicht-Abhilfe-Beschluss verwiesen, denen sich der Senat nach nochmaliger eingehender Prüfung unter dezidierter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu 2. und 3. vollumfänglich anschließt.
Nach alledem sind die Voraussetzungen für eine Testierunfähigkeit des Erblassers, für welche die Beschwerdeführer die Feststellungslast tragen, sowohl am 17.08.2018 als auch am 17.08.2019 nicht festzustellen - mit der Folge, dass dieses Testament rechtswirksam ist.
d)
Nach dem Testament des Erblassers, datierend auf den 17.08.2018, hat er den Beteiligten zu 1. auch als seinen alleinigen Erben eingesetzt.
Diese Auslegung folgt eindeutig aus dem unmissverständlichen Wortlaut dieses Testaments. Denn der Erblasser hat mit seiner ersten Anordnung verfügt, dass sein Nachlass an nur eine Person, nämlich an seinen Sohn D. P., also den Beteiligten zu 1., vererbt wird. Zusätzlich hat er diese Erbfolge dadurch bekräftigt, dass er in dem nächsten Satz anordnet, dass D. P. „alleine den Nachlaß und die Immobilien verwalten und als Testamentsvollstrecker tätig sein“ soll. Auch wenn ein solcher Zusatz bei einer Alleinerbenstellung eigentlich überflüssig ist, kommt hierdurch klar zum Ausdruck, dass nur sein Sohn D., nicht aber auch seine Brüder, die Beteiligten zu 2. und 3., an dem Nachlass nebst Immobilienverwaltung berechtigt sein sollen.
Vor diesem Hintergrund lässt sich auch die nachfolgende Anordnung, wonach N, und K. P. ihren Pflichtteil erhalten sollen, nicht als Erbeinsetzung in Höhe der Pflichtteilsquote verstehen, sondern als eine gewollte Enterbung mit Verweis auf den ihnen nur von Gesetzes wegen zustehenden Pflichtteilsanspruch.
3.
Soweit die Beschwerdeführer dem Nachlassgericht noch die Verletzung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs.1 GG, vorwerfen, kann ein solches pflichtwidriges Übergehen von entscheidungserheblichem Sachvortrag oder von Anträgen schon im Ansatz nicht festgestellt werden. Im Übrigen wäre ein solcher Verstoß im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als zweite Tatsacheninstanz, die sich auch mit diesen Einwänden der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen hat, geheilt worden (vgl. BeckOGK/Fritzsche, 01.12.2025, FamFG § 68 Rn. 96).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Der Beschwerdewert ist nach dem geschätzten Nachlasswert bemessen worden, §§ 40 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, § 70 Abs. 2 FamFG.