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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 16.03.2026 – 5 WF 198/25

5. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0316.5WF198.25.00

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist der Vater der Kinder A. P., geboren am 00.00.0000, und B. P., geboren am 00.00.000. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter.

Mit dem am 23.07.2025 bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel eingegangenen Schreiben hat der Antragsgegner das von ihm ausgefüllte Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt eingereicht und Verdienstabrechnungen für den Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen (FamG, Bl. 43ff.).

Mit dem am 31.07.2025 erlassenen Beschluss hat das Familiengericht in Castrop-Rauxel den von dem Antragsgegner für seine Kinder zu zahlenden Kindesunterhalt für die Zeit ab dem 01.07.2023 betreffend B. und ab dem 01.10.2023 betreffend A. festgesetzt. Die von dem Antragsgegner erhobenen Einwendungen hat es unberücksichtigt gelassen, weil diese nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bei dem Familiengericht eingegangen seien (FamG, Bl. 79ff.).

Mit Schreiben vom 14.08.2025 hat der Antragsgegner gegen den Beschluss Erinnerung nach § 573 ZPO eingelegt und wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe das Schreiben mit den Einwendungen rechtzeitig per Expressversand an das Familiengericht abgesendet. Die Verzögerung beruhe ausschließlich auf einer verspäteten Postbeförderung. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben verwiesen (FamG, Bl. 96ff.). Die Rechtspflegerin des Familiengerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (FamG, Bl. 117f.).

Mit dem am 10.02.2026 erlassenen Beschluss hat der Senat auf seine Absicht hingewiesen, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen (Bl. 51ff.) und den Antragsteller gemäß § 254 FamFG darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner zulässige Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren erhoben hat und nunmehr ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt werden kann.

II.

Die gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss gerichtete Eingabe des Antragsgegners vom 14.08.2025 hat vorläufigen Erfolg, soweit sie das Familiengericht - zu Recht - als Beschwerde nach den §§ 58 Abs. 1, 256 FamFG ausgelegt hat. Der angefochtene Beschluss ist nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben.

1.

Allerdings ist die von dem Antragsgegner ausdrücklich eingelegte Erinnerung nach § 573 ZPO nicht statthaft.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (vgl. § 573 Abs. 1 S. ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Die befristete Erinnerung als gesonderter Rechtsbehelf ist danach statthaft, wenn die anzufechtende Entscheidung vom beauftragten oder ersuchten Richter oder vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erlassen wurde. Für Entscheidungen des Rechtspflegers gilt nicht § 573 ZPO, sondern die Sonderregelung des § 11 RPflG. Das Erinnerungsverfahren führt zur Überprüfung durch das Gericht der befassten Instanz; die Beschwerde - und damit eine Entscheidung des Beschwerdegerichts - ist zunächst ausgeschlossen (vgl. zum Vorstehenden nur: Feskorn, in: Zöller, Kommentar zur ZPO und zum FamFG, 36. Auflage 2026, § 573 ZPO Rn. 1).

Eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle liegt entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht vor. Den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, gegen den sich der Antragsgegner wendet, hat die zuständige Rechtspflegerin des Familiengerichts erlassen. Statthaftes Rechtsmittel dagegen ist die Beschwerde nach den §§ 58 Abs. 1, 256 FamFG (vgl. Feskorn, a.a.O., § 256 FamFG Rn. 1). Die Beschwerde ist gegenüber der Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflegerG vorrangig, weil eine Erinnerung nur statthaft ist, wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel - anders als hier - nicht eingelegt werden kann (vgl. 11 Abs. 1 RPflegerG).

2.

Soweit die Eingabe des Antragsgegners - wie vom Familiengericht angenommen - als Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach den §§ 58 Abs. 1, 256 FamFG auszulegen ist, hat sie vorläufigen Erfolg.

a)

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden (§ 256 S. 1 FamFG). Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war (§ 256 S. 2 FamFG).

Werden nach § 256 S. 1 FamFG begründete Einwände im Beschwerdeverfahren erhoben, die die Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens betreffen, ist der Festsetzungsbeschluss aufzuheben und der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 252 Abs. 1 S. 2 FamFG zurückzuweisen. Einwände gegen die Zulässigkeit des Verfahrens sind im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, auch wenn sie bis zum Erlass des Festsetzungsbeschlusses nicht geltend gemacht worden sind; die Einschränkungen des § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG gelten für Zulässigkeitsrügen nicht (vgl. zum Vorstehenden: OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 7 WF 1144/17 -, FamRZ 2018, 697f., bei juris Langtext Rn. 15f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. August 2012 - 6 WF 359/12 -, FamRB 2013, 16f., bei juris Langtext Rn. 7f.).

§ 252 Abs. 2 bis 4 FamFG erfasst materiell-rechtliche Einwendungen, die gegen den Unterhaltsanspruch bestehen können.

Der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Unterhaltsschuldner vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet (vgl. § 252 Abs. 2 FamFG). Nach § 252 Abs. 4 S. 1 FamFG kann der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit zudem nur zulässig erhoben werden, wenn der Unterhaltsschuldner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt (vgl. dazu: KG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 19 WF 52/19 -, bei juris Langtext Rn. 6; Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Auflage 2026, Stand: 28.01.2026, § 1610 BGB Rn. 1065., 1068 m.w.N.).

Obwohl dem Antragsgegner in § 251 Abs. 1 S. 2, Nr. 3 FamFG eine Frist von einem Monat gesetzt wird, innerhalb der er Einwendungen erheben kann, sind auch nach Fristablauf vorgebrachte Einwendungen nach § 252 Abs. 5 FamFG zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht erlassen ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 9 WF 83/24 -, bei juris Langtext Rn. 9). Bei der Monatsfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist (vgl. Feskorn, in: Zöller, Kommentar zur ZPO und zum FamG, 36. Auflage 2026, § 251 FamFG Rn. 3 m.w.N.). Nach § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG wird ein nicht verkündeter Beschluss durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 450/21 -, FamRZ 2023, 212ff. bei juris Langtext Rn. 14, 20). Zweifel an einem i.S.v. § 252 Abs. 5 FamFG rechtzeitigen Eingang seiner Einwendung gehen zulasten des Antragsgegners (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2023 - 16 WF 19/23 -, FamRZ 2023, 1302f., bei juris Langtext Rn. 8).

b)

Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner mit seiner Beschwerde einen Einwand erhebt, der schon die Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens betrifft, weil das Familiengericht die von ihm vor Erlass des angefochtenen Beschlusses übersandten Unterlagen zu Unrecht als verspätet bei Gericht eingegangen behandelt hat. Denn der Antragsgegner hat seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit in zulässiger Form schon vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses geltend gemacht.

Am 23.07.2025 ist das von dem Antragsgegner ausgefüllte und von ihm unterschriebene Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt bei dem Familiengericht eingegangen. Das Datenblatt enthält alle notwendigen Angaben. Der Antragsgegner hat erklärt, grundsätzlich zur Zahlung des geforderten Unterhalts bereit zu sein (Abschnitt B). Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass er weder über Einkommen noch Vermögen verfüge, das ihm eine Unterhaltszahlung erlaube (Abschnitt C). Er hat sich zu seinen Einkünften und zu seinem Vermögen (Abschnitte E, F) erklärt. Damit hat der Antragsgegner hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Lage ist, den geforderten Unterhalt zu zahlen. Beigefügt waren ferner seine Verdienstbescheinigungen für den Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025. Der von dem Antragsgegner erhobene Einwand ist entgegen der Ansicht des Familiengerichts rechtzeitig vor dem Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses bei dem Familiengericht eingegangen. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle erfolgte die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle am 31.07.2025 und damit nach dem am 23.07.2025 bei Gericht eingegangenen Schreiben des Antragsgegners.

Aus den eingangs genannten Gründen hätte das Familiengericht die vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen daraufhin prüfen müssen, ob seine Einwendungen in zulässiger Form geltend gemacht worden sind. Eine Zurückweisung der Einwendungen als verspätet kam nicht in Betracht, weil sie in jedem Fall vor dem Erlass des Beschlusses bei dem Familiengericht rechtzeitig eingegangen sind. Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf den Antrag des Antragsgegners an, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Monatsfrist zur Erhebung von Einwendungen i.S.d. § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG zu gewähren.

III.

Danach ist der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben, weil bislang eine Entscheidung über die rechtzeitig erhobenen Einwände des Antragsgegners nicht ergangen ist.

Eine Entscheidung in der Sache durch das Beschwerdegericht kann angesichts der Besonderheiten des vereinfachten Unterhaltsverfahrens, in dem eine materiell-rechtliche Prüfung von zulässigen Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG nicht vorgesehen ist, nicht getroffen werden. Eine Entscheidung darüber, in welcher Höhe gegebenenfalls Unterhalt aus übergegangenem Recht zu leisten ist, muss dem streitigen Verfahren vorbehalten bleiben (vgl. zum Vorstehenden: OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 14).

IV.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruhen auf § 20 FamGKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Erlassen am 16.03.2026