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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 18.03.2026 – 5 WF 20/26
5. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0318.5WF20.26.00
Gründe:
I.
Der Antragsgegner ist der Vater des am 00.00.0000 geborenen A. G.. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter.
Durch Beschluss vom 08.01.2026 hat das Familiengericht in Gelsenkirchen den von dem Antragsgegner für seinen Sohn zu zahlenden Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren für die Zeit ab dem 01.01.2023 festgesetzt (FamG, Bl. 30ff. GA). Die Rechtspflegerin hat den Beschluss am 12.01.2026 signiert. Ausweislich des Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist der Beschluss am 08.01.2026 erlassen worden (FamG, Bl. 36).
Mit dem am 08.01.2026 bei dem Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückzuweisen und das Verfahren in das streitige Verfahren überzuleiten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz Bezug genommen (FamG, Bl. 38ff.). Mit dem am 20.01.2026 bei dem Familiengericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den mittlerweile zugestellten Unterhaltsfestsetzungsbeschluss eingelegt (FamG, Bl. 66ff.).
Mit dem am 06.02.2026 erlassenen Beschluss hat der Senat auf seine Absicht hingewiesen, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen (Bl. 43ff.).
II.
Die gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Familiengerichts gerichtete Beschwerde des Antragsgegners vom 20.01.2026 hat vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben, weil eine Entscheidung in der Sache unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragsgegners nicht ergangen ist. Das Verfahren ist an das Familiengericht zurückzuverweisen.
1.
Mit der Beschwerde gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden (§ 256 S. 1 FamFG). Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG, insbesondere zur fehlenden oder eingeschränkten Leistungsfähigkeit, stützen, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war (§ 256 S. 2 FamFG).
§ 252 Abs. 2 bis 4 FamFG erfasst materiell-rechtliche Einwendungen, die gegen den Unterhaltsanspruch bestehen können.
Der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Unterhaltsschuldner vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet (vgl. § 252 Abs. 2 FamFG). Nach § 252 Abs. 4 S. 1 FamFG kann der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit zudem nur zulässig erhoben werden, wenn der Unterhaltsschuldner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt (vgl. dazu: KG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 19 WF 52/19 -, bei juris Langtext Rn. 6; Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Auflage 2026, Stand: 28.01.2026, § 1610 BGB Rn. 1065., 1068 m.w.N.).
Obwohl dem Antragsgegner in § 251 Abs. 1 S. 2, Nr. 3 FamFG eine Frist von einem Monat gesetzt wird, innerhalb deren er Einwendungen erheben kann, sind auch nach Fristablauf vorgebrachte Einwendungen nach § 252 Abs. 5 FamFG zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht erlassen ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 9 WF 83/24 -, bei juris Langtext Rn. 9). Nach § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG wird ein nicht verkündeter Beschluss durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 450/21 -, FamRZ 2023, 212ff. bei juris Langtext Rn. 14, 20). Zweifel an einem i.S.v. § 252 Abs. 5 FamFG rechtzeitigen Eingang seiner Einwendung gehen zulasten des Antragsgegners (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2023 - 16 WF 19/23 -, FamRZ 2023, 1302f., bei juris Langtext Rn. 8).
b)
Danach hat der Antragsgegner seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit in zulässiger Form schon vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses geltend gemacht.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2026, bei dem Familiengericht am selben Tag um 17:49 Uhr eingegangen (FamG, Bl. 37), hat der Antragsgegner das von ihm ausgefüllte und von ihm unterschriebene Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt bei dem Familiengericht eingereicht und umfangreich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen (FamG, Bl. 38ff.).
Das Datenblatt enthält alle notwendigen Angaben. Der Antragsgegner hat erklärt, grundsätzlich zur Zahlung des geforderten Unterhalts bereit zu sein (Abschnitt B). Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass er weder über Einkommen noch Vermögen verfüge, das ihm eine Unterhaltszahlung erlaube (Abschnitt C). Er hat sich zu seinen Einkünften und zu seinem Vermögen (Abschnitte E, F) erklärt. Damit hat der Antragsgegner hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Lage ist, den geforderten Unterhalt zu zahlen. Beigefügt waren ferner die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Jahre 2024 und 2025 mit den dort ausgewiesenen Jahreseinkünften sowie eine Aufstellung der Brutto-/ Nettoeinkünften der einzelnen Monate für 2023.
Der von dem Antragsgegner erhobene Einwand ist auch rechtzeitig vor dem Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses bei dem Familiengericht eingegangen. Zwar ist bereits am 08.01.2026 der Erlass des Beschlusses vermerkt worden. Signiert worden ist der Erlassvermerk entgegen den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 315 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht. Tatsächlich lag der Geschäftsstelle am 08.01.2026 lediglich ein von der Rechtspflegerin nicht signierter Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vor. Denn die Rechtspflegerin hat den Beschluss ausweislich des Prüfdokuments zur Signatur erst am 12.01.2026 um 09:02 Uhr signiert. Wegen der fehlenden Signatur hätte damit am 08.01.2026 kein wirksamer Erlass des Beschlusses festgestellt werden können. Tatsächlich kann von einem Erlass des Beschlusses frühestens am 12.01.2026 ausgegangen werden. Dies hat die Geschäftsstelle des Familiengerichts auf Anfrage des Senats mittlerweile bestätigt (FamG, Bl. 63). Am 12.01.2026 waren die Einwendungen des Antragsgegners bereits beim Familiengericht eingegangen.
Dass der Rechtspflegerin der Schriftsatz des Antragsgegners erst nach dem 12.01.2026 vorgelegt worden ist, berührt die rechtzeitige Geltendmachung der Einwendungen nicht. Denn für die Beurteilung, ob die Entscheidung auf zutreffender Grundlage ergangen ist, ist unerheblich, ob ein Schriftsatz tatsächlich dem Richter - hier der Rechtspflegerin - vor Herausgabe der Entscheidung zur Kenntnis gelangt ist und ob einen Justizangehörigen daran ein Verschulden trifft (vgl. Feskorn, in Zöller, Kommentar zur ZPO und zum FamFG, 36. Auflage 2026, § 37 FamFG Rn. 5 m.w.N.).
III.
Danach ist der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben, weil bislang eine Entscheidung über die rechtzeitig erhobenen Einwände des Antragsgegners nicht ergangen ist.
Eine Entscheidung in der Sache durch das Beschwerdegericht kann angesichts der Besonderheiten des vereinfachten Unterhaltsverfahrens, in dem eine materiell-rechtliche Prüfung von zulässigen Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG nicht vorgesehen ist, nicht getroffen werden. Eine Entscheidung darüber, in welcher Höhe gegebenenfalls Unterhalt aus übergegangenem Recht zu leisten ist, muss dem streitigen Verfahren vorbehalten bleiben (vgl. zum Vorstehenden: OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 14).
IV.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruhen auf § 20 FamGKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus den §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).