Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 27.03.2026 – 12 UF 158/25
12. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0327.12UF158.25.00
Gründe
A.
Im vorliegenden Verfahren streiten die Kindeseltern um das Umgangsrecht des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter.
Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute, aus deren Beziehung das minderjährige Kind X. B., geb. am 00.00.0000, hervorgegangen ist. Die Kindesmutter hat eine weitere Tochter, die am 00.00.0000 geborene W. D.-B., aus einer früheren Beziehung. Die Ehe der Kindeseltern wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Lünen vom 12.05.2025, rechtkräftig seit dem 21.06.2025, geschieden. In einem weiteren Verfahren ist das Sorgerecht für X. mit Zustimmung des Kindesvaters allein auf die Kindesmutter übertragen worden.
Seit der räumlichen Trennung der Beteiligten hat der Vater keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter X.. Hintergrund für die Trennung der Beteiligten und die anschließende Verweigerung von Umgangskontakten ist ein Vorfall, der sich im Sommer 2022 im gemeinsamen Urlaub der Beteiligten mit X. und W. zugetragen hat. Während des Urlaubs kam es zu einem sexuellen Missbrauch seitens des Antragstellers zum Nachteil seiner Stieftochter W.. Der Kindesvater ist hierfür am 04.05.2023 vom Amtsgericht Lünen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Der Kindesvater hat beantragt,
ihm einen angemessenen, zunächst begleiteten Umgang mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter X. einzuräumen.
Die Kindesmutter hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen und das Umgangsrecht des Kindesvaters auszuschließen.
Nach Anhörung der Beteiligten, des Jugendamts und des Verfahrensbeistandes sowie Einholung des Gutachtens der Psychologin A. vom 27.02.2025, aber ohne Anhörung des Kindes, hat das Familiengericht mit Beschluss vom 28.07.2025 das Umgangsrecht des Kindesvaters mit seiner Tochter X. B. befristet bis zum 31.12.2028 ausgeschlossen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich im Rahmen der Begutachtung Hinweise auf Unsicherheiten und Belastungen X.s im Zusammenhang mit der Person des Vaters ergeben hätten. Dazu gehörten körperliche Symptome, ambivalente Aussagen sowie ein beobachtbares Vermeidungsverhalten. Zwar lägen keine beweisbaren Anhaltspunkte für eine konkrete Misshandlung X.s durch den Vater vor, jedoch begründe die Gutachterin eine potentielle sekundäre Traumatisierung durch eine Wiederbegegnung mit ihm - insbesondere -, da X. die Belastungssituation ihrer Halbschwester W. miterlebt habe und in die familiäre Dynamik eingebunden sei.
Auf Seiten des Vaters sehe die Sachverständige eine nicht unerhebliche Einschränkung im Bereich der Erziehungs- und Beziehungskompetenz. Es sei zutage getreten, dass der Vater weder die notwendige Einsicht in das Ausmaß seiner Straftaten noch eine hinreichende Reflexion über die Folgen seines Handelns auf das Familiensystem und insbesondere auf X. gezeigt habe. Zwar verweise der Vater auf seine Therapie und zeige formale Kooperationsbereitschaft, doch blieben diese Bemühungen oberflächlich und nicht authentisch kindzentriert. Daher werde der Vater den Unsicherheiten und Belastungen X.s - auch mit fachlicher Unterstützung - nicht kindgerecht und hinreichend fürsorglich begegnen können. Eine Schädigung X.s werde aus diesem Grunde als wahrscheinlich angesehen.
Schließlich begründe die Aufnahme von Umgangskontakten die Gefahr der nachhaltigen Destabilisierung des Familiensystems. Die gerichtliche Anordnung zum Umgang könne eine erhebliche emotionale Belastung für die Mutter darstellen, die zu einer Erschöpfung oder Schwächung ihrer psychischen Stabilität führen könne, was sich wiederum auf die Versorgung und emotionale Sicherheit der Kinder auswirken könne.
Die enge emotionale Bindung zwischen X. und W. führe dazu, dass X. stark auf das emotionale Erleben ihrer Schwester reagiere. Weiterhin würde W. eine Wiederannäherung des Täters an ihre Familie als massiven Vertrauensbruch und Bedrohung erleben. Bereits das Wissen und einen Kontakt zwischen X. und dem Täter könne eine Retraumatisierung auslösen und ihre bisherigen Therapieerfolge zunichtemachen.
Gegen den am 29.07.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner am 29.08.2025 eingegangenen Beschwerde.
Er beanstandet zunächst, dass im erstinstanzlichen Verfahren auf eine Kindesanhörung verzichtet worden ist. Dies stellt aus seiner Sicht einen ganz erheblichen Verfahrensfehler dar, weshalb der Kindesvater zunächst einen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache angekündigt hatte.
Der Beschluss sei zudem allein darauf ausgerichtet, ihm, dem Kindesvater, den beantragten begleiteten Umgang zu verwehren. Dafür würden die Feststellungen im eingeholten Gutachten fast ausschließlich zu seinen Ungunsten gewichtet. Es sei nicht richtig, dass sich im Rahmen des Gutachtens „Hinweise auf Unsicherheiten und Belastungen X.s im Zusammenhang mit der Person des Vaters“ ergeben hätten. Vielmehr heiße es auf S. 130 des Gutachtens: „Über die Gespräche hinweg zeigte sich keine sichtbare Belastung des Kindes“.
Der im Beschluss immer wieder mitschwingende Verdacht, dass es unter Umständen auch Übergriffe des Vaters auf X. gegeben haben könnte, müsse mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen werden.
In ihren Befragungen zeige sich X. - was den Kindesvater betreffe - zwiespältig. Dieser Zwiespalt lasse sich aber klar auf die längere Entfremdung und negative Äußerungen der Mutter zurückführen. Im Ergebnis zeigten die Äußerungen X.s gegenüber der Sachverständigen, dass X. den Kindesvater wiedersehen wolle.
Die von der Sachverständigen gesehenen möglichen Risiken für das Familiensystem dürften nicht unterschätzt werden, könnten aber durchaus durch eine sorgfältige Vorbereitung begleiteter Umgangskontakte eingedämmt werden. Gerade dies traue die Sachverständige dem Kindesvater ausdrücklich zu.
Der Kindesvater beantragt nunmehr,
den Beschluss des Amtsgerichts Lünen vom 28.07.2025 abzuändern und eine angemessene Umgangsregelung für ihn anzuordnen.
Die Kindesmutter und der Verfahrensbeistand beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kindesmutter verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Der Kindesvater habe in seiner Beschwerdebegründung aus dem Gutachten lediglich die Elemente zitiert, welche ausschließlich das vordergründige Verhältnis zwischen ihm und der gemeinsamen Tochter beleuchteten. Die Sachverständige habe jedoch zu erkennen gegeben, dass nicht nur erhebliche Zweifel an der Eignung des Vaters zu nicht kindeswohlschädigenden Umgängen bestünden, sondern insbesondere durch etwaige Umgänge des Vaters mit X. das von ihm missbrauchte Kind W. erheblich geschädigt und in der Folge auch das gemeinsame Kind der Beteiligten mitgeschädigt würde.
Der Senat hat die Kindeseltern, das Kind, das Jugendamt und den Verfahrensbeistand persönlich angehört. Weiterhin hat die Sachverständige ihr in erster Instanz erstattetes Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den Berichterstattervermerk über den Termin vom 11.03.2025 verwiesen.
B.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht und im Ergebnis mit zutreffender Begründung das Umgangsrecht des Kindesvaters bis zum 31.12.2028 ausgeschlossen. Die Feststellungen des Senats im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
I.
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und auch verpflichtet. Dieses Recht des Kindes und des das Kind nicht betreuenden Elternteils steht nicht zur Disposition des anderen Elternteils. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2013, 361; vgl. grundlegend BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180, 187 f.). Der obhutsberechtigte Elternteil muss grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 1166; 2022, 794; grundlegend: BVerfGE 31, 194/206 f.; 64, 180, 187 f). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, a.a.O.).
Entscheidender Maßstab bei der Entscheidung ist das Kindeswohl. Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht (BGH FamRZ 2017, 532; BVerfG FamRZ 2010, 1622).
Das Familiengericht kann gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wobei eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Zeit nur ergehen kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB kann das Familiengericht insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Das betroffene Kind hat nach Art 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf Schutz durch den Staat, wenn und soweit mit dem Umgang eine Gefährdung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls verbunden ist (vgl. BVerfG FamRZ 2017, 261). Entsprechend ist die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (std. Rspr., vgl. u.a. BVerfG FamRZ 2015, 1093; 2013, 361; BVerfGE 31, 194, 209 f.).
Wie bei anderen staatlichen Kindesschutzmaßnahmen, die mit einem Eingriff in das Elternrecht verbunden sind, ist bei der Anordnung von Einschränkungen oder Ausschluss des Umgangs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1057). Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 361), wobei gegebenenfalls auch der dem Umgang entgegenstehende Wille des Kindes und die Folgen eines gegen diesen Willen angeordneten Umgangs nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerfGE 64, 180, 191).
II.
Nach diesen Maßstäben ist sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Kindeswohlgefährdung für das Kind X. durch den vom Kindesvater begehrten Umgang zu gewärtigen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Feststellungen und Wertungen des Senats.
1.
Eine konkrete Kindeswohlgefährdung lässt sich vorliegend allerdings nicht damit begründen, dass der Kindesvater auch gegenüber X. übergriffig gewesen ist oder werden könnte.
Es ist nicht bewiesen, dass der Kindesvater sich in der Vergangenheit auch gegenüber X. übergriffig verhalten hat. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn unabhängig davon, ob die Gefahr besteht, dass sich der Kindesvater an X. selbst vergreifen würde, was nach der bisherigen Vorgeschichte wenig wahrscheinlich ist, könnte dieser etwaigen Gefahr durch einen begleiteten Umgang wirksam begegnet werden. Im Übrigen bescheinigt die Sachverständige dem Kindesvater, dass er in der Lage ist, begleitete Umgangskontakte kindgerecht zu gestalten - dies auch vor dem Hintergrund, dass der Vater sich eine fachliche Unterstützung für die Umgangskontakte wünscht.
2.
Eine konkrete Kindeswohlgefährdung ist allerdings deshalb bei Installierung von Umgangskontakten anzunehmen, weil X. bislang über die Umstände der Auflösung des Familienverbandes im Unklaren ist und dies aufgrund ihres Alters derzeit auch nicht verarbeiten könnte. Umgangskontakte können aber nach den Ausführungen der Sachverständigen erst beginnen, wenn X. weiß, warum der Kindesvater seit dem Urlaub nicht mehr in der Familie präsent ist und er keinen Kontakt zu ihr halten durfte. Sollten Umgänge bei bewusster Unkenntnis von X. beginnen, würde eine danach erfolgende Information des Kindes zu einer Kindeswohlgefährdung führen, da sie nunmehr ihre Umgänge und die Information über den sexuellen Missbrauch ihrer Halbschwester verarbeiten müsste, was sie in ihrem derzeitigen Alter noch nicht kann.
Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nach der Sachverständigen auch in den Blick zu nehmen, dass X., wenn sie älter ist und man ihr das Geschehen am Urlaubsort erklären kann, selbst die Entscheidung treffen sollte, ob sie Umgang mit dem Kindesvater haben möchte. Eine entsprechende Information bei bereits laufenden Umgängen könnte dementsprechend zu einer Kindeswohlgefährdung führen, weil X. sich von den Erwachsenen in eine aus ihrer Sicht nunmehr nicht mehr akzeptable Umgangssituation hineingedrückt fühlen könnte.
Da die Missbrauchsproblematik X. derzeit nach Darstellung der Sachverständigen nicht kindgerecht zu vermitteln ist, kommt die vom Kindesvater gewünschte Aufnahme von Umgangskontakten jedenfalls derzeit nicht in Betracht.
Soweit der Kindesvater bei der Erklärung der Umstände auf fachliche Hilfe setzt, ist dies sicherlich lobenswert. Dies ändert aber nichts daran, dass X. derzeit aufgrund ihres Alters nicht in der Lage ist, die Missbrauchsproblematik zu verstehen.
3.
Zudem führen die vom Kindesvater begehrten Umgangskontakte mittelbar zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung, da sie zu einer erheblichen Destabilisierung des Systems der Restfamilie führen würden. Hierzu im Einzelnen:
a)
Auch mittelbare Gefährdungen des Kindeswohls sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.
aa)
So hat das BVerfG einen lang andauernden Umgangsausschluss nicht beanstandet, der auf die vom Vater ausgehende mittelbare Kindeswohlgefahr aufgrund der unmittelbaren Gefahr für die Mutter gestützt worden war (BVerfG FamRZ 2026, 173 und 197).
In diesem Sinne ist auch anerkannt, dass Umgangskontakte, die zu einer Dekompensation der Kindesmutter - hier nach Gewalterfahrungen durch den Kindesvater - führen würden, sich wiederum bei dem von der Kindesmutter betreuten Kind kindeswohlgefährdend auswirken können (OLG Köln NZFam 2023, 131 bespr. v. Ivanits; KG NZFam 2023, 640 mAnm Salzgeber/Mähler).
bb)
Ferner ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Artikel 31 der Istanbul Konvention (IK) zu beachten. Diese besitzt seit dem 01.02.2018 in Deutschland Geltung (vgl. zu den Umsetzungsmöglichkeiten im deutschen Recht: BT-Drucks. 20/2036 vom 17.06.2022; Schirmacher/Meyer, FamRZ 2021, 1929; Staudinger/Salgo, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1631 Rn. 75a).
Nach dieser Vorschrift ist sicherzustellen, dass die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden gewalttätigen Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden. Art. 31 Abs. 2 IK fordert, dass die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. Weiter stellt nach Art. 3a IK jede Form sexueller Gewalt gegen Frauen zugleich eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Vor diesem Hintergrund zieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bestimmungen der IK als Auslegungshilfe für die EMRK, insbesondere auch Art. 8 EMRK, das Recht auf Familie, heran (vgl. EGMR, Urteil der großen Kammer vom 15.06.2021 - 62903/15 (Kurt/Österreich), www.hudoc.echr.coe.int). In diesem Zusammenhang hat der EGMR deutlich gemacht, dass gerade Kinder im Bereich häuslicher Gewalt besonders vulnerabel sind und damit eines umfassenden staatlichen Schutzes bedürfen (vgl. EGMR, Urteil der großen Kammer vom 15.06.2021 - 62903/15 (Kurt/Österreich), Rn. 162 ff, www.hudoc.echr.coe.int).
Zudem ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 Istanbul Konvention, dass mittelbare Gefährdungen des Kindeswohls zu berücksichtigen sind. Denn nach dieser Vorschrift sind z.B. gewalttätige Übergriffe eines Partners gegenüber dem anderen im Rahmen von Entscheidungen zum Besuchs- und Sorgerecht zu berücksichtigen, auch wenn das Kind von der Gewalt selbst überhaupt nicht betroffen ist, oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass gewalttätige Umstände bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden (zum Ganzen OLG Köln FamRZ 2022, 1933).
b)
Die konkrete mittelbare Gefährdung für X. ergibt sich daraus, dass es bei der Durchführung von begleiteten Umgängen mit dem Kindesvater mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Destabilisierung des Familiensystems der aus der Kindesmutter, X. und W. bestehenden Restfamilie kommen wird und sich dadurch für X. Gefährdungen in ihrer seelischen Entwicklung ergeben.
aa)
Dabei ist zunächst die für X. maßgebliche Bezugsperson, die Kindesmutter, in den Blick zu nehmen. Diese musste im Rahmen der Urlaubsreise erfahren, dass der Kindesvater ihre Tochter W. aus einer anderen Beziehung sexuell missbrauchte, obwohl sie ihm uneingeschränkt vertraut und - hierauf fußend - mit ihm die neue Patchworkfamilie gegründet hatte.
Nachdem sich W. ihr gegenüber offenbart und der Kindesvater noch in der gleichen Nacht sein Fehlverhalten eingeräumt hatte, hat die Kindesmutter umfassende Maßnahmen zum Schutz ihrer Kinder ergriffen und den Urlaub sofort beendet, Kontakte der Kinder mit dem Kindesvater unterbunden sowie nach der Rückkehr nach Deutschland unmittelbar die räumliche Trennung vom Kindesvater umgesetzt.
Die Auswirkungen von Umgangskontakten X.s mit dem Kindesvater auf die Kindesmutter bergen die direkte Gefahr einer Retraumatisierung der Kindesmutter und Destabilisierung des familiären Umfeldes mit unmittelbaren Auswirkungen für X.. So hat die Kindesmutter in ihrer persönlichen Anhörung erklärt, die ganze Situation sei für sie schwierig, da sie X. betreuen und W. auffangen müsse. Wenn X. Umgänge mit ihrem Vater hätte, würde das eine erhebliche Veränderung für die Restfamilie bedeuten. Es würde W. extrem schlecht gehen. Das hätte dann Auswirkung auf X. und auch auf sie, die Kindesmutter. Ihre Sorge sei, dass W. untergeht und X. dann auch. Jetzt sei W. stabil, was die Suizid-Problematik angehe. Die Vorbereitung X.s für Umgangskontakte würde ihr wegen ihrer Ängste schwerfallen. Sie glaube auch nicht ihre Wut über den Täter ausreichend verbergen bzw. sich ausreichend verstellen zu können. Aus ihrer Sicht würde es auch zu einem Vertrauensbruch zwischen X. und ihr kommen und ebenso zu einem Vertrauensbruch zwischen X. und W.. Insgesamt habe sie Angst davor, dass W. wieder Flash-Backs, Albträume und Panikattacken bekomme oder erneut Suizidversuche unternehme.
Im Anbetracht dieser überzeugenden und glaubhaften Erklärungen der Kindesmutter dürfte ein Umgang von X. mit dem Kindesvater mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Ängsten und Verunsicherungen der Kindsmutter führen. Dies sah auch die Sachverständige so, die der Kindesmutter zwar eine hohe Belastbarkeit attestierte, aber eine Überschreitung der Belastbarkeitsgrenze bei der Anordnung von Umgangskontakten sowohl im Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Erläuterungen für sehr wahrscheinlich hielt.
Die Kindesmutter habe zwar viele Kräfte, die sie stabilisierten. Diese Resilienz könne aber bei Umgängen zwischen X. und dem Kindesvater auch brechen. Es könnten sich zum einen Gefahren aus Traumatisierungen der Kindesmutter durch die Umgänge ergeben. Zum anderen könne eine psychische Dissonanz zwischen X.s guten Erfahrungen einerseits und der fehlenden Freude bei der Kindesmutter andererseits entstehen und zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Denn die Kindesmutter würde die freudigen Erzählungen von X. nicht teilen können, was zu Nachfragen von X. führen würde.
In diesem Zusammenhang verfängt die vom Kindesvater vertretene Auffassung, die Kindesmutter müsse die begleiteten Umgänge durch eigene psychologische Hilfsmaßnahmen unterstützen und letztlich ermöglichen nicht. Denn aus Sicht des Senats ist die Kindesmutter nicht nur als Zeugin häuslicher Gewalt besonders schutzbedürftig, sondern auch als primäre Bezugsperson für X..
bb)
Im Weiteren ist X.s Stiefschwester, die das Opfer des sexuellen Missbrauchs geworden ist, als Bezugsperson für X. in den Blick zu nehmen.
Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass für den Fall der Durchführung von Umgangskontakten eine deutliche Gefahr von weiteren seelischen Schäden für die Halbschwester W. besteht. W. zeige sich weiterhin psychisch instabil und sei als vulnerables Kind aufgrund der Erfahrungen mit dem eigenen Kindesvater zu bezeichnen. Diese Einschätzung teilt auch der Senat insbesondere im Hinblick auf die W. betreffenden Klinikberichte aus der Zeit vor dem hier in Rede stehenden sexuellen Missbrauch.
Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen hat die Straftat im Urlaub im Juli 2022 die psychischen Auffälligkeiten von W. verschlimmert. So habe sie nach den Berichten Dritter, eine Essstörung und auch eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Die zuvor bestehende Fremdgefährdung habe sich in eine Eigengefährdung gewandelt. Sie sei nicht mehr fremdaggressiv, sondern richte alle ihre Aggression gegen sich selbst. Zudem leide W. seit dem Missbrauch u.a. unter Panikattacken, die mit Luftnot und Erbrechen einhergehen.
Der gesundheitliche Zustand von W. hat zwangsläufig Auswirkungen auf X.. So ist im Rahmen ihrer Anhörung deutlich geworden, dass X. eine gute Bindung an ihre Halbschwester, die Opfer des sexuellen Missbrauchs durch den Kindesvater geworden ist, hat. Nach den Angaben der Kindesmutter haben beide regelmäßig während der Fremdunterbringung von W., die nach dem sexuellen Missbrauch und dem bereits dargestellten fremd- und selbstgefährdenden Verhalten erforderlich geworden sind, regelmäßig mit ihr telefoniert bzw. sie in der Einrichtung besucht. Auch während der Anhörung erzählte X. viel von ihrer Schwester und berichtete dem Senat voller Freude, dass sie demnächst Tante werde.
cc)
Schon bei begleiteten Umgängen besteht nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Erläuterungen der Sachverständigen, denen der Senat folgt, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Destabilisierung des Familiensystems. Das Risiko bei einem Wiederkontakt zwischen X. und ihrem Vater liegt darin, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Familiensystem, in dem X. lebt, zerbrechen würde.
So könnte die Kindesmutter aufgrund von Symptomverstärkungen bei W. unter der zusätzlichen Belastung zusammenbrechen, was dann zu einer unmittelbaren Kindeswohlgefährdung für X. führen würde.
Rückwirkungen auf X. in Form massiver Beeinträchtigungen könnten sich auch daraus ergeben, wenn es zu einem - nach Auffassung der Sachverständigen - im Bereich erheblicher Wahrscheinlichkeit liegenden Suizidversuch von W. kommen würde, von dem X. direkt oder mittelbar betroffen wäre. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass W. aggressiv werden würde und dass X. dann Opfer solcher Aggressionen werden würde, ist nach Auffassung der Sachverständigen groß.
Auch die Wahrscheinlichkeit, dass W. aggressiv werden würde und dass X. dann Opfer solcher Aggressionen werden könnte, ist groß.
Die Auswirkungen von Umgängen X.s mit dem Kindesvater auf die seelische Stabilität ihrer Halbschwester W. und damit wiederum auf das Verhältnis zwischen der Kindesmutter und W. und damit schließlich auf das gesamte familiäre System X.s sind nach den Ausführungen der Sachverständigen sowohl im Gutachten als auch im Rahmen ihrer mündlichen Erläuterungen so gravierend, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das familiäre System der Restfamilie in für X. kindeswohlgefährdender Weise Schaden nimmt oder sogar zusammenbricht. Dem folgend ist der Senat davon überzeugt, dass sich Umgänge mit dem Kindesvater extrem negativ auf die Stabilität von X.s Restfamilie auswirken würden.
Dies gilt nach Einschätzung der Sachverständigen auch für Umgänge im geringen oder minimalen Umfang, da es nicht so ist, dass die sich daraus ergebende Belastung von dem Familiensystem besser aufgefangen werden könnte.
Die mittlerweile eingetrete Schwangerschaft von W. verändert die Situation nicht zugunsten des Kindesvaters. Vielmehr wird die Situation nach den Ausführungen der Sachverständigen infolge der hormonellen Umstellungen bei W. deutlich problematischer im Hinblick auf deren Reaktion auf Umgangskontakte X.s mit dem Kindesvater.
dd)
Eine weitere Gefährdung des Kindeswohls im Zusammenhang mit Umgängen X.s mit dem Kindesvater ergeben sich nach der Sachverständigen und nach Einschätzung des Senats daraus, dass der den Kindesvater behandelnde Psychotherapeut mitgeteilt hat, dass beim Kindesvater keine Opferempathie ersichtlich ist. Das heißt, der Kindesvater sieht nicht, was die Straftat für W. und auch für X. und das Familiensystem bedeutet. Insbesondere W. ist nach der Darstellung der Kindesmutter hinsichtlich ihrer schulischen Ausbildung durch den sexuellen Missbrauch derart aus der Bahn geworfen worden, dass ein vorher im Raume stehender Realschulabschluss oder das Abitur auf der damals besuchten Gesamtschule überhaupt nicht mehr zur Debatte steht. Selbst der Versuch, einen Hauptschulabschluss zu erreichen, ist bislang wegen der psychischen Auffälligkeiten von W. gescheitert.
Auch die Äußerung des Kindesvaters im Senatstermin, er erwarte, dass bei der Durchführung von begleiteten Umgängen mit X. W.s Psychologin etwaige Probleme mit W. auffange, zeugt nach den Ausführungen der Sachverständigen von einer fehlenden Opferempathie. Dies gilt aus Sicht des Senats umso mehr, als der Kindesvater, wie er im Senatstermin auf Nachfrage eingeräumt hat, von der Vorbelastung und der Vulnerabilität auf Seiten von W. wusste und sie trotzdem sexuell missbraucht hat.
ee)
Der Umstand, dass die Sachverständige von einer Interaktionsbeobachtung zwischen X. und Kindesvater abgesehen hat, führt nicht dazu, dass das Gutachten nicht ausreichend oder noch ergänzungsbedürftig wäre. Eine solche Interaktionsbeobachtung war nicht möglich, ohne eine Kindeswohlgefährdung für X. herbeizuführen. So hatte X. zum damaligen Zeitpunkt seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zum Kindesvater. Darüber hinaus hätte die Sachverständige durch eine solche Interaktion Fakten geschaffen, die eine Destabilisierung des Familiensystems, wie sie zuvor beschrieben worden ist, hätte in Gang bringen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass X. bei einer Interaktionsbeobachtung auch über die Hintergründe hätte unterrichtet werden müssen. Denn eine Interaktionsbeobachtung unter Vortäuschung falscher Tatsachen ist aus Sicht der Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, nicht akzeptabel.
III.
Der Umgangsausschluss ist auch verhältnismäßig.
1.
Der befristete Umgangsausschluss ist geeignet, den soeben beschriebenen Gefahrenmomenten für das Kindeswohl von X. zu begegnen.
2.
Der Ausschluss ist auch erforderlich.
Begleitete Umgänge als milderes Mittel scheiden vorliegend aus. Denn den die Kindeswohlgefährdung begründenden Umständen könnte durch die Anordnung einer Umgangsbegleitung nicht begegnet werden.
Soweit auf den Gesichtspunkt abzustellen ist, dass X. aufgrund ihres Alters derzeit über die Problematik des sexuellen Missbrauchs ihrer Stiefschwester durch den Kindesvater nicht aufgeklärt werden kann, eine solche Aufklärung aber Voraussetzung für den Beginn von Umgangskontakten ist, scheiden mildere Mittel per se aufgrund der altersbedingt fehlenden kognitiven Fähigkeiten X.s aus.
Zudem können die psychischen Auswirkungen auf die Kindesmutter sowie W. und damit mittelbar auf X. durch eine Begleitung der Umgänge nicht abgemildert werden. Das Wissen, dass eine tatsächliche körperliche Gefahr für X. bei den Umgängen nicht besteht, ändert nichts an dem Einfluss, den ein direkter Kontakt auf die emotionale Erlebenswelt der Kindesmutter und W.s haben würde (in diesem Sinne auch OLG Köln FamRZ 2022, 1933).
3.
Der vom Familiengericht im angegriffenen Beschluss ausgesprochene Umgangsausschluss ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne, insbesondere ist die Dauer des Umgangsausschlusses nicht zu beanstanden. Der Zeitraum bis zum 31.12.2028 bietet der Kindsmutter und W. einen ausreichend langen Zeitraum, um die Auswirkungen des sexuellen Missbrauchs endgültig aufzuarbeiten. Diese Zeitspanne gewährleistet W. und dem Familiensystem eine ausreichende Phase der Ruhe, in der die notwendigen therapeutischen Aufgaben bewältigt werden können. Auch der Kindesvater kann sich in dieser Zeit in der erforderlichen Intensität und Nachhaltigkeit auf die Therapie einlassen, um insbesondere die Ursachen der Tat zu erforschen.
C.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 84 FamFG, 45 Abs. 1, 40 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).