Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.04.2026 – 3 Ws 94/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0402.3WS94.26.00
Zusatz:
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Wunsch des Untergebrachten, zu seiner Familie in Syrien zurückzukehren, im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sei und die Ausreise durch eine entsprechende Weisung im Rahmen der Bewährung flankiert werden könne, führt derzeit nicht zu einer dem Untergebrachten günstigeren Bewertung.
1.
Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zu der Bewertung gelangt, dass eine Erledigung der Maßregel nicht in Betracht kommt, da im Falle einer sofortigen Entlassung auch weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem durch Selbstüberschätzung bedingten Überforderungserleben und einer damit einhergehenden psychischen Dekompensation des an einer paranoiden Schizophrenie erkrankten Untergebrachten und in der Folge mit der Begehung anlassdeliktanaloger Taten zu rechnen ist. Der Wunsch des Untergebrachten, zu seiner Familie nach Syrien zurück zu kehren, ändert an dieser Bewertung nichts. Im Falle einer Erledigung der Maßregel würde der Untergebrachte unvorbereitet entlassen und müsste seine Ausreise nach Syrien erst noch organisieren, was bei realistischer Betrachtung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde. Wo er sich in der Zwischenzeit aufhalten würde, ist unklar. Insofern ist zu besorgen, dass er bis zu seiner Ausreise erheblichen Belastungen und Stresssituationen ausgesetzt sein würde, die angesichts seiner bereits im Erkenntnisverfahren festgestellten krankheitsbedingten psychischen Minderbelastbarkeit mit einer raschen Überforderung einhergehen und zu einer psychischen Dekompensation führen würden, noch bevor er Deutschland verlässt.
2.
Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung kommt derzeit ebenfalls nicht in Betracht.
Zwar erachtet der Senat es für denkbar, dass die grundsätzlich fortbestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten durch eine mit der Bewährungsaussetzung verbundene Weisung, nach der Entlassung binnen einer bestimmten Frist nach Syrien auszureisen und zu seiner dortigen Familie zurück zu kehren, positiv beeinflusst werden könnte. Derzeit bestehen jedoch noch keine genügenden Erkenntnisse über den dortigen Empfangsraum und der psychische Zustand des Untergebrachten ist noch nicht ausreichend stabil für die Umsetzung einer solchen Weisung. Dazu im Einzelnen:
a)
Ob eine Weisung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und/oder während der Bewährungszeit nicht zurückzukehren, zulässig ist, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. die Rspr-Nachw. bei beckOK/StGB, 68. Edition, Stand 01.02.2026, § 56c StGB Rn. 10). Gegen die Zulässigkeit einer solchen Weisung wird angeführt, ein solcher Eingriff sei durch das Ausländergesetz abschließend geregelt und liege ausschließlich im Kompetenzbereich der Ausländerbehörde (BayObLGSt 1980, 101/106; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.1985 - 1 Ws 862/84, beck-online; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 2 Ws704/13, beck-online, das davon ausgeht, eine solche Weisung sei „in der Regel unzulässig“). Auch fehle einer solchen Anordnung jegliche Beziehung zu dem wesentlichen Ziel des § 56c StGB, durch geeignete Beeinflussung der Lebensführung des Verurteilten künftigen Straftaten entgegenzuwirken (OLG Koblenz, a.a.O., OLG Nürnberg, a.a.O.). Nach anderer Ansicht kann eine solche Weisung nach den Umständen des Einzelfalles zulässig sein, etwa dann, wenn sich gerade der Aufenthalt in Deutschland als kriminogener Faktor erweist und den Betroffenen in seinem Herkunftsland stabilere soziale Verhältnisse erwarten (OLG Köln, Beschluss vom 25.05.2009 - 2 Ws 243/09, juris; LG Berlin, NStZ 2005, 100; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 56c Rn. 14, beck-online).
Nach Auffassung des Senats ist eine Weisung, aus der Bunderepublik Deutschland auszureisen und Aufenthalt im Herkunftsland zu nehmen, jedenfalls dann zulässig, wenn der Betroffene diesen Wunsch selbst hegt und ihm eine positive Legalprognose nur in seinem Herkunftsland gestellt werden kann. In einem solchen Fall dient die Weisung der Resozialisierung des Betroffenen und unterstützt ihn darin, ein straffreies Leben zu führen. So hat das BVerfG eine Weisung, Wohnsitz im Inland zu begründen und ihn nur mit Zustimmung des Bewährungshelfers zu wechseln, für zulässig erachtet, wenn aus Gründen, die in der Persönlichkeit des Betroffenen liegen, die Beschränkung des Aufenthaltsortes auf das Inland für erforderlich gehalten wird, um auf eine künftig straffreie Lebensführung des Beschwerdeführers hinzuwirken. Dies entspreche dem mit einer Weisung zu verfolgenden präventiven Zweck (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1983 - 2 BvR 610/91, beck-online). Jedenfalls dann, wenn der Betroffene selbst die Rückkehr in sein Herkunftsland wünscht, kommt eine solche Weisung auch nicht einer Abschiebung gleich und greift somit auch nicht in den Kompetenzbereich der Ausländerbehörde ein. Auch ist dem deutschen Strafrecht nicht fremd, dass durch Strafgerichte auch Maßnahmen angeordnet werden können, die ansonsten durch Verwaltungsbehörden getroffen werden (etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB etc.). Dementsprechend erscheint es durchaus möglich, aufgrund der offen formulierten Weisungskataloge der § 68b Abs. 2 bzw. § 56c Abs. 2 StGB („insbesondere“/“namentlich“), auch im ausländerrechtlichen Bereich entsprechende Weisungen zu formulieren, jedenfalls dann, wenn dies der Herstellung einer günstigen Legalprognose dient.
b)
Vorliegend kann dem Untergebrachten eine positive Aussetzungsprognose jedoch auch in Verbindung mit einer entsprechenden Weisung, nach Syrien zurückzukehren, derzeit nicht gestellt werden. Denn es fehlen hinreichende Erkenntnisse über den dortigen Empfangsraum. Es ist unklar, ob er in Syrien die notwendige Behandlung für seine psychische Erkrankung erhält (neuroleptische Medikation, psychiatrische Behandlung). Die bloße Mitteilung der Verteidigerin im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer, dass die Mutter des Untergebrachten Kontakt zu einem Arzt in Syrien aufgenommen habe, der Medikamente verschreiben könnte, reicht ersichtlich nicht aus, insbesondere ergeben sich daraus auch keine Erkenntnisse über eine ausreichende Arzneimittelversorgung in Syrien. Auch ist nicht bekannt, wie die Verhältnisse am Wohnort der Eltern (P.) ausgestaltet sind. So hatte der Untergebrachte bereits zu Beginn der Unterbringung den Wunsch geäußert, nach Syrien zurückzukehren, diesen dann aber wieder aufgegeben und in diesem Zusammenhang davon gesprochen, die Lage seiner Familie dort sei prekär und Heimkehrern drohe die Inhaftierung oder Zwangsrekrutierung (Stellungnahme der LWL-Klinik C. vom 03.02.2022, Bl. 300/301 d.A.). Dies lässt - auch wenn sich die Verhältnisse in Syrien in den letzten Monaten verbessert haben mögen - besorgen, dass der Untergebrachte, der seit 2006 nicht mehr in Syrien aufhältig war, bereits nach kurzer Zeit einen Rückkehrwunsch nach Deutschland bilden würde. Hinzu kommt, dass der psychische Zustand des Untergebrachten derzeit noch nicht so stabil ist, dass angenommen werden könnte, er werde auch über den Zeitraum von mehreren Wochen und unter Umständen sogar Monaten, welcher ihm nach seiner Entlassung für die Organisation seiner Ausreise zuzubilligen wäre, den sich ihm in der Zwischenzeit bietenden Herausforderungen Stand halten und nicht psychisch dekompensieren mit der Folge erneuter Straffälligkeit im Inland.
3.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erscheint es angebracht, dass die Klinik weiter an der Umsetzung der bereits im letzten Überprüfungszeitraum angedachten Langzeitbeurlaubung arbeitet, um die psychische Stabilität des Untergebrachten zu festigen und - ebenso wie seine Zuverlässigkeit - zu erproben. Dies würde insbesondere auch Erkenntnisse darüber bringen, ob der Untergebrachte - sofern sein Rückkehrwunsch nach Syrien fortbesteht - im Falle einer bedingten Entlassung in der Lage sein wird, seine Rückkehr nach Syrien zu organisieren und bis zu seiner Ausreise psychisch stabil und straffrei zu bleiben. Ebenso könnte eine positiv verlaufende Langzeitbeurlaubung die Gefährlichkeitsprognose dergestalt verbessern, dass unabhängig von einer Rückkehr nach Syrien eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Betracht kommt, was dem Untergebrachten ebenfalls die Möglichkeit eröffnen könnte, nach seiner Entlassung freiwillig nach Syrien zurück zu kehren.
In Richtung des Untergebrachten sei bemerkt, dass dies seine Mitarbeit voraussetzt, die er im aktuellen Überprüfungszeitraum verweigert hat.