Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Hinweisbeschluss vom 07.04.2026 – 5 UF 25/26
5. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0407.5UF25.26.00
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die mit Beschluss des Familiengerichts Detmold vom 23.08.2024 rechtskräftig geschiedenen Eltern des Kindes W., geb. 00.00.0000.
Die Mutter arbeitet teilschichtig als Gemeindepädagogin in der Kinder- und Jugendarbeit; der Vater arbeitet im Homeoffice 30 Stunden/Woche als Linux-Administrator.
Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2022 hatte W. zunächst seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter in Detmold, in deren Haushalt auch die 00jährige Tochter A. aus einer anderen Beziehung wohnt. Seit dem Jahr 2023 praktizierten W. Eltern trotz anhaltender massiver Konflikte das Wechselmodell, wobei eine Elternberatung wiederholt scheiterte. Anfang 2024 begehrte die Mutter die Abkehr vom Wechselmodell, woraufhin der Vater ein Umgangsverfahren einleitete (35 F 23/24). In dem Verfahren einigten sich die Eltern in einem gerichtlich gebilligten Vergleich auf erweiterten Umgang des Vaters.
W. besucht eine Kindertagesstätte in P.. Im Sommer 2026 ist die Einschulung geplant. Die Kindertagesstätte meldete dem Jugendamt im Juni und November 2024 jeweils eine Kindeswohlgefährdung wegen vor W. geführter Auseinandersetzungen der Eltern und Verhaltensauffälligkeiten W.. Dieser leidet an einer Störung der sozial-emotionalen Entwicklung. Laut Diagnostik der Frühförderung vom 24.10.2024 (Bl. 100 ff. 35 F 4/25) zeigt W. Schwierigkeiten in der Eigen- und Impulssteuerung. Er benötigt klare Signale, um gewünschtes Verhalten zu zeigen. Die Frühförderung empfahl eine Bildungs- und Entwicklungsbegleitung.
Die Mutter, die an einer depressiven Erkrankung leidet, wurde von Dezember 2024 bis Januar 2025 in der Tagesklinik behandelt.
Im Januar 2025 leitete der Vater wegen Unstimmigkeiten bzgl. der Urlaubsplanung und des Engagements einer Tagesmutter das vorliegende Umgangsverfahren ein.
Das Jugendamt sprach sich im Umgangsverfahren für die Installation Sozialpädagogischer Familienhilfen in beiden Haushalten aus und schlug vor, die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu überprüfen. Daraufhin eröffnete das Amtsgericht von Amts wegen ein Sorgeverfahren (35 F 20/25). Mit Beschluss vom 29.12.2025 (35 F 125/25) hat das Familiengericht dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Antragsrecht für die Hilfen zur Erziehung zur alleinigen Ausübung übertragen. Seit dem 26.01.2026 befindet sich W. mit seinem Vater in der Eltern-Kind-Einrichtung der V. in X.. Auf den Bericht der V. vom 24.03.2026 (Bl. 391ff. OLG) wird Bezug genommen.
Der Kindesvater hat vorliegend beantragt,
Umgang mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten, W. U., geboren 00.00. 0000, in der Zeit vom 17. Mai 2025, 9.00 Uhr, bis zum 24. Mai 2024, 18.00 Uhr, auszuüben.
Die Kindesmutter hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Familiengericht hat die Beteiligten angehört und gemäß dem Beweisbeschluss von 04.03.2025 (Bl. 167ff. FamG, 10ff. d. A. 35 F 20/25) Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Anhörung der Sachverständigen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Rechtspsychologin M. Sc. L. von 14.10.2025 (Bl. 249-333 FamG) und das Protokoll der Sitzung vom 05.12.2025 (Bl. 441-452 FamG) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Umgang der Mutter mit W. auf die geraden Kalenderwochen freitags nach dem Kindergarten bis Montagmorgens vor Beginn des Kindergartens sowie die Hälfte der Schulferien festgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen L. entspreche das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl. Der Vater sei als stabile Bezugsperson besser geeignet, da er über die größeren Entwicklungsressourcen verfüge. Demnach entspreche es dem Kindeswohl, den Umgang mit der Mutter zu regeln. Wegen der Einzelheiten der Umgangsregelung und der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 472-488 FamG) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Mutter mit der Beschwerde, für die sie Verfahrenskostenhilfe beantragt. Sie trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Sachverständige angenommen habe, ein häufigerer Kontakt als der vom Familiengericht tenorierte sei „nicht gut“. Es fehle insbesondere an einer Operationalisierung, ab welcher Kontaktdichte eine kindliche Überforderung eintrete und auf welche Belastungsanzeichen sich die Annahme stütze. Ansonsten lasse sich eine derart einschneidende Umgangseinschränkung nicht tragfähig begründen. Es bestehe das erhebliche Risiko, dass die Mutter zu einer reinen „Besuchsperson“ werde und damit drohe die Gefahr einer schleichenden Bindungserosion.
Die Mutter beantragt,
den Beschluss des Familiengerichts abzuändern und den Umgang wie folgt zu regeln:
1. In den ungeraden Kalenderwochen von Freitag nach Beendigung der individuellen Betreuungszeit in der Kindertagesstätte bis zum darauffolgenden Montag. Die Kindesmutter holt W. U. am Freitag jeweils nach Beendigung der individuellen Betreuungszeit in der Kindertagesstätte ab und bringt ihn am Montag dorthin zu Beginn der Betreuungszeit wieder hin.
2. In geraden Kalenderwochen von Montag nach Beendigung der individuellen Betreuungszeit in der Kindertagesstätte bis zum darauffolgenden Mittwoch. Die Kindesmutter holt W. U. am Montag jeweils nach Beendigung der individuellen Betreuungszeit in der Kindertagesstätte ab und bringt ihn am darauffolgenden Mittwoch dorthin zu Beginn der Betreuungszeit wieder hin.
Der Vater beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, die beantragte Ausweitung des Umgangs würde die Eltern-Kind-Maßnahme erheblich beeinträchtigen.
II.
Verfahrenskostenhilfe ist der Mutter nicht zu bewilligen. Ihre zulässige Beschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 76 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO.
Das Familiengericht hat dem Vater nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung des Senats zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung allein übertragen. Auf den Senatsbeschluss vom 07.04.2026 (5 UF 26/26) wird Bezug genommen.
Vor diesem Hintergrund ist die vom Familiengericht für die Mutter getroffene Umgangsregelung nicht zu beanstanden.
Gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. § 1684 Abs. 3 S. 1 selbst enthält keinen Entscheidungsmaßstab. Die Kriterien für die Regelung des Umgangsrechts und seiner Modalitäten gemäß § 1684 Abs. 3 BGB sind daher der Generalklausel des § 1697a zu entnehmen (BGH, Beschluss vom 01.02.2027 - XII ZB 601/15 -FamRZ 2017, 532, juris Rn. 24; KG, Beschluss vom 30.04.2018 - 19 UF 71/17 - FamRZ 2018, 1324, juris Rn. 22). Hiernach trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei sind sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Oberste Richtschnur für die Regelung des Umgangs ist das Wohl des Kindes (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16 - FamRZ 2016, 1917, juris Rn. 19 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 01.02.2027 - XII ZB 601/15 - a.a.O. Rn. 24).
Hingegen kommt eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Dauer gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Die Abgrenzung zwischen einer Umgangsregelung im Sinne des § 1684 Abs. 1, 3 BGB und einer Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB ist fließend. Sie muss sich primär am Zweck des Umgangs orientieren (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2016 - 10 UF 11/16 - FamRZ 2016, 1788, juris Rn. 38). Primärer Zweck des Umgangsrechts ist es, dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrecht zu halten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Eine Einschränkung des Umgangs liegt dementsprechend vor, wenn dieser auf ein Maß minimiert wird, das einer kontinuierlichen Entwicklung des Eltern-Kind-Verhältnisses von vorneherein im Wege steht. Bei zeitlichen Beschränkungen kann grundsätzlich dann von einer Umgangseinschränkung ausgegangen werden, wenn die Umgangsregelung keine Ferienumgänge bzw. keine Übernachtungen des Kindes beim Umgangselternteil ermöglicht und der Umgangselternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2016 - 10 UF 11/16 - a.a.O., Rn. 38f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2013 - 6 UF 20/13 - ZKJ 2013, 218, juris Rn. 10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06 - FamRZ 2007, 105, juris Rn. 21).
Nach diesen Grundsätzen liegt in der Regelung eines Umgangs von Freitagnachmittag bis Montagmorgen alle 14 Tage und der Hälfte der Schulferien - also weitere sechs Wochen - keine Einschränkung des Umgangs vor, sondern nur eine Regelung nach § 1684 Abs. 3 BGB. Die Regelung ist ausgewogen ist und berücksichtigt die Interessen des Kindes und der Mutter angemessen. Sie entspricht den Empfehlungen der Sachverständigen T. L. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 14.10.2025 und ihren ergänzenden Ausführungen im Termim vor dem Familiengericht am 05.12.20225. Danach benötigt W. ein Residenzmodell und eine Reduzierung der Übergangsphasen zwischen den Haushalten. Der vom Familiengericht festgelegte und in einer Vielzahl von Trennungsfamilien praktizierter Umgang führt - entgegen der Auffassung der Mutter - nicht zu einer Entfremdung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.