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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 10.04.2026 – 3 Ws 95/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0410.3WS95.26.00
Gründe
I.
Die 6. große Strafkammer des Landgerichts Hagen ordnete am 16.10.2017 im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an und setzte die Vollstreckung der Maßregel zugleich zur Bewährung aus. Der Anordnung lag zusammengefasst zugrunde, dass die paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, unter welcher der Beschwerdeführer ca. seit dem Jahr 2015 leidet, exazerbiert war und er infolgedessen am 17.08.2016 in seiner Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einen Brand gelegt hatte. Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung waren die Symptome der Erkrankung deutlich zurückgegangen, weil der Beschwerdeführer nach der Tat regelmäßig (Depot-) Medikamente eingenommen hatte.
Nachdem der Beschwerdeführer im Sommer 2019 eigenmächtig den behandelnden Arzt gewechselt sowie den Kontakt zur Bewährungshelferin und seiner Familie abgebrochen hatte und bei Hausbesuchen nicht mehr hatte angetroffen werden können, erließ die 6. große Strafkammer des Landgerichts Hagen einen Sicherungshaftbefehl, aufgrund dessen der Untergebrachte am 26.10.2019 festgenommen wurde. Am 29.10.2019 wurde er in die LWL-Klinik für Forensische Psychiatrie B. (im Folgenden: P.-Klinik) verlegt.
Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Durchführung eines Anhörungstermins ordnete die Strafkammer am 21.11.2019 die Invollzugsetzung der Unterbringung gemäß § 67h Abs. 1 S. 1 StGB für die Dauer von 3 Monaten und die sofortige Vollstreckbarkeit der Maßnahme an. Mit Beschluss vom 21.02.2020 verlängerte die 61. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund die Invollzugsetzung der Unterbringung um weitere 3 Monate.
Am 15.05.2020 widerrief die 61. Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung. Mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 18.11.2020, 22.11.2021, 08.11.2022, 29.06.2023, 18.01.2024 und 16.01.2025 hat seitdem die zuständige 61. Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Dortmund jeweils die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
Auf Grundlage einer Stellungnahme der P.-Klinik vom 10.12.2025 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. vom 25.12.2025 sowie eines Anhörungstermins vom 15.01.2026, an dem der Beschwerdeführer, dessen Verteidiger sowie der Sachverständige Dr. K. teilgenommen haben, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 15.01.2026 die weitere Vollstreckung der Maßregel unter Anordnung diverser Auflagen und Weisungen zur Bewährung ausgesetzt. Dabei hat sie von einer Abkürzung der Dauer der Führungsaufsicht abgesehen.
Gegen die im angefochtenen Beschluss festgesetzte Dauer der Führungsaufsicht wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, die sowohl von ihm selbst als auch durch seinen Verteidiger am 28.01.2026 eingelegt worden ist, nachdem der Beschluss am 23.01.2026 zugestellt worden war.
Zur Begründung der Beschwerde sowie als Entgegnung auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.03.2026 in seinen Schreiben vom 27.03. und 28.03.2026 führt der vormals Untergebrachte im Wesentlichen aus, die gegen ihn verhängten Maßnahmen sowie die Gefährlichkeitsprognose beruhten ausschließlich auf einer willkürlichen Berichterstattung der Bewährungshilfe aus dem Jahr 2019. Die sich insgesamt ergebende Dauer seiner staatlichen Überwachung betrage bei einer fünfjährigen Führungsaufsicht mehr als 10 Jahre und entspreche damit mehr als dem Dreifachen der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit. Dies sei angesichts seiner stabilen Lebensführung mit beruflicher und sozialer Integration unverhältnismäßig. Er meint, die gesetzliche Höchstfrist der Führungsaufsicht von fünf Jahren stelle die zu begründende Ausnahme dar und die Annahme, eine günstige Prognose hänge von externer Kontrolle ab, verkenne seine erhebliche Eigenleistung.
Er beantragt zuletzt, die Führungsaufsicht entweder gänzlich zu erlassen oder hilfsweise gemäß § 68c Abs. 1 S. 1 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren festzusetzen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das gem. § 300 StPO als einfache Beschwerde auszulegende Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen, und nimmt maßgeblich auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 27.03.2025 - Ws 209/25) Bezug.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und formgerecht eingelegt. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist, dem zutreffenden Hinweis der GStA entsprechend, gem. § 300 StPO als einfache Beschwerde auszulegen. Dem anfänglichen Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen gewesen, dass es sich nicht gegen eine (vermeintliche) Anordnung, dass die Führungsaufsicht nicht entfalle, als solche richtet, sondern gegen deren Dauer. Der Beschwerdeführer beanstandet vor allem, die Strafvollstreckungskammer habe zu Unrecht die Bemessung der Dauer der Führungsaufsicht auf die Höchstfrist als Regelfall angenommen und im Rahmen einer Ermessensabwägung innerhalb des Rahmens des § 68c Abs. 1 S. 1 StGB zwischen zwei und fünf Jahren besondere Umstände unberücksichtigt gelassen (vgl. KG, Beschluss v. 20.6.2011 - 2 Ws 159/11, BeckRS 2011, 20273).
Soweit der Beschwerdeführer erstmals mit seinen Schreiben vom 27.03. und 28.03.2026 die Anordnung eines Entfalls der Führungsaufsicht beantragt, kann dies nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis führen, weil ein auf diese Rechtsfolge gerichtetes Rechtsmittel unzulässig wäre und nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer insofern das mit der Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels verbundene Kostenrisiko bewusst eingehen wollte.
Die Bestimmung des § 68f Abs. 2 StGB ist nicht anwendbar. Soweit im Hinblick auf den Eintritt der Führungsaufsicht gem. § 67d Abs. 2 S. 3 StGB überhaupt ein statthaftes Rechtsmittel gegeben sein kann (ablehnend: OLG Braunschweig, Beschluss v. 28.10.2025 - 1 Ws 240/25, BeckRS 2025, 30417 Rn. 46; Beschluss v. 22.11.2012 - Ws 328/12, BeckRS 2014, 17748 Rn. 6), wäre dies gem. §§ 463 Abs. 1 S. 1, 454 Abs. 3 StPO nur die sofortige Beschwerde. Die insofern maßgebliche Rechtsmittelfrist von einer Woche gem. § 311 Abs. 2 StPO war indes lange abgelaufen, als der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 27.03.2026 erstmals das Begehren formuliert hat, einen Entfall der Führungsaufsicht anzuordnen. Mit seiner Beschwerdeschrift vom 28.01.2026 hatte er sich gegen den angefochtenen Beschluss nur gewandt, soweit darin von einer Verkürzung der Führungsaufsicht abgesehen wurde, und beantragt, die Dauer der Führungsaufsicht gem. § 68c Abs. 1 StGB auf höchstens 12 bis 24 Monate zu verkürzen.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil sich im Rahmen der gebotenen Überprüfung ein Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen lässt. Der Beschluss lässt anhand der darin enthaltenen Formulierungen erkennen, dass die StVK sich der Möglichkeit einer Abkürzung der Führungsaufsicht bewusst gewesen ist und sich dagegen entschieden hat, weil sie besondere Umstände, welche eine solche Abkürzung geboten hätten, nicht gesehen hat.
a)
Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat ist gem. §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO auf die Frage ihrer Gesetzmäßigkeit beschränkt; er darf die angefochtene Entscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen und darf insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Landgerichts setzen. Ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Gesetz nicht gedeckt ist, das Landgericht bei seiner Entscheidung von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen oder ihm ein sonstiger Ermessensfehler unterlaufen ist (OLG Stuttgart, Beschluss v. 24.10.2017 - 4 Ws 396/17, BeckRS 2017, 134382 Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss v. 11.1.2017 - 2 Ws 180/17, BeckRS 2017, 141456 Rn. 6).
b)
Ein in diesem Sinne beachtlicher Rechtsfehler ergibt sich hier, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, nicht. Dass eine eingehende Abwägung der angeführten Gesichtspunkte auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, rechtfertigt eine Aufhebung der auf Grundlage eines umfassend und zutreffend aufgeklärten Sachverhalts getroffenen Entscheidung nicht.
aa)
Aufgrund des Ausnahmecharakters der Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht bereits im Zeitpunkt ihres Eintretens ohne vorherige Erprobung der Wirksamkeit der erteilten Weisungen und ohne Kenntnis des Verlaufs der Führungsaufsicht, liegt es beim Fehlen besonderer Umstände auf der Hand, dass eine Abkürzung nicht in Betracht kommt. Entsprechend sind an die Begründungstiefe der Entscheidung keine besonderen Anforderungen zu stellen. In der Regel ist es ausreichend, wenn die Nichtabkürzung mit dem Fehlen besonderer Umstände begründet wird (OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.3.2025 - Ws 209/25, BeckRS 2025, 9469 Rn. 17-18). Maßgebend ist insoweit, dass § 68c Abs. 1 S. 1 StGB eine gesetzliche Vermutung der Maßregeldauer für den Regelfall aufstellt. Die fünfjährige Höchstfrist ist die gesetzlich bestimmte Regeldauer. Führt die Prüfung des Landgerichts - wie hier - zur Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten Führungsaufsicht, ist nur zu beachten, dass es eine Verkürzung der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB anordnen „kann“. Dabei muss erkennbar sein, dass sich das Landgericht seiner Befugnis nach § 68c Abs. 1 S. 2 StGB bewusst war (OLG Stuttgart, Beschluss v. 24.10.2017 - 4 Ws 396/17, BeckRS 2017, 134382 Rn. 13; KG, Beschluss v. 20.6.2011 - 2 Ws 159/11, BeckRS 2011, 20273). Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer muss daher regelmäßig nur bei einer Abkürzung der Führungsaufsicht in einer Weise begründet sein, die eine eingehendere Überprüfung auf Ermessenfehlerfreiheit ermöglicht. In der individuell zu treffenden Prognoseentscheidung sind dann die Anknüpfungstatsachen darzulegen und der Abwägungsprozess zu verdeutlichen, ob und ggf. warum bei diesem Verurteilten bereits zur Zeit der Entscheidung über die Führungsaufsicht eine geringere Dauer als die gesetzliche Höchstdauer von 5 Jahren Führungsaufsicht erforderlich ist (OLG Stuttgart, Beschluss v. 24.10.2017 - 4 Ws 396/17, BeckRS 2017, 134382 Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss v. 11.1.2017 - 2 Ws 180/17, BeckRS 2017, 141456 Rn. 6; KG, Beschluss v. 20.6.2011 - 2 Ws 159/11, BeckRS 2011, 20273).
bb)
Eine Ermessensreduzierung derart, dass nur eine Verkürzung der Führungsaufsichtsdauer als gesetzmäßig anzusehen wäre, liegt, wie von der Generalstaatsanwaltschaft in deren Zuschrift zutreffend dargelegt, nicht vor. Die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur Bewährung hat die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss damit begründet, dass ausweislich der Stellungnahme der Klinik sowie des Sachverständigengutachtens der grundsätzlich fortbestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten in einem strukturierten und unterstützenden Setting der Wohneinrichtung, sowie dem bereits installierten Helfernetz, insbesondere mittels Überwachung der regelmäßigen Applikation der antipsychotischen Medikation, hinreichend begegnet werden könne. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zur Anlasstat führende psychotische Dekompensation Folge einer unter anhaltenden Belastungen im beruflichen und privaten Umfeld eingetretenen Beeinträchtigung seiner psychischen Verfassung war, die der Beschwerdeführer nicht mit seinem Selbstbild vereinbaren konnte. Die Remission der psychotischen Symptomatik und die damit einhergehende Verbesserung seines Funktionsniveaus sind erst nach Einleitung einer Zwangsmedikation eingetreten. Weil es an Krankheitseinsicht weiterhin fehlt, so dass mit einem Absetzen der notwendigen Medikation zu rechnen wäre, wenn deren Überwachung nicht sichergestellt wird, stellt sich daher eine Abkürzung der Führungsaufsicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht als zwingend dar.