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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 16.04.2026 – 3 Ws 28/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0416.3WS28.26.00

Gründe

I.

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte den Betroffenen am 4. Dezember 2007 wegen „schweren“ Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, die derzeit vollzogen wird. Mit dem von der Staatsanwaltschaft angegriffenen Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt, Entscheidungen zur Führungsaufsicht getroffen und eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten durch Überschreitung der Überprüfungsfrist festgestellt.

1.

Der Verurteilte wurde 1979 als jüngstes von zwei Kindern seiner Eltern in C. geboren. Die Eltern waren beide berufstätig. Bereits in der Grundschule wurde der Verurteilte aufgrund massiver Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten psychologisch und therapeutisch betreut. Letztlich verließ er die achte Klasse der Hauptschule ohne Abschluss. Nach Verstärkung seiner Verhaltensauffälligkeiten wurde er im August 1994 in eine Jugendwohngruppe aufgenommen, aus der er schon im März 1995 wieder entlassen wurde, da er sich nicht an die Regeln hielt. Sein Elternaus und die Ehe der Eltern waren von erheblichen Alkoholproblemen des Vaters und in deren Folge körperlichen Aggressionen des Vaters gegen Ehefrau und Kinder geprägt. Als der Verurteilte 16 Jahre alt war, musste sein Vater eine elfjährige Freiheitsstrafe wegen Totschlags antreten.

Ab dem Alter von 13 Jahren konsumierte der Verurteilte Rauschmittel, zunächst an den Wochenenden einige Gramm Haschisch, später Amphetamin und Kokain. Ende der 1990er-Jahre wandte er nach eigenen Angaben monatlich 2.500 DM für Rauschmittel auf. Zuletzt konsumierte er vor seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache nach eigenen Angaben zwei bis drei Gramm Kokain täglich und ein bis drei Gramm Amphetamin sowie gelegentlich Haschisch.

2.

Der Verurteilte ist bereits vor der Anlassverurteilung vielfach rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden:

In den Jahren 1995 bis 2000 wurde er vom Amtsgericht Saarbrücken in mehreren Verfahren wegen Verkehrsdelikten, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung der jeweils vorangegangenen Entscheidungen schlussendlich zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zu dem Raub stellte das Amtsgericht fest, dass der Verurteilte einer Tankstellenangestellten mit einer Gaspistole ins Gesicht schoss, aus der geöffneten Kasse 77 DM entwendete und der Geschädigten sodann noch mit der Pistole in die Hand schoss. Die Geschädigte wurde hierdurch verletzt. Der versuchten besonders schweren sexuellen Nötigung lag nach den Angaben des Verurteilten eine Bestrafungsaktion während eines Gefängnisaufenthaltes zu Grunde, bei dem er gemeinsam mit einem Mitgefangenen „Richter und Henker“ gespielt habe. Man habe einem anderen Mitgefangenen den Stiel eines Handfegers in den Anus einführen wollen, weil dieser seinen Bruder missbraucht hatte.

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte ihn am 18. Januar 2002 wegen Diebstahls in 44 Fällen, versuchten Diebstahls in 19 Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls und Betrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.

Am 6. Mai 2003 verurteilte ihn das Landgericht Zweibrücken wegen Diebstahls mit Waffen in 13 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, unter Einbeziehung der Strafen aus der vorgenannten Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Es stellte fest, dass der Verurteilte bei allen Diebstahlstaten eine Schreckschusswaffe bei sich trug.

Am 14. September 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Saarbrücken wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr.

Das Amtsgericht Homburg verurteilte ihn am 12. April 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten.

Der Verurteilte hat bereits mehrfach und langjährig Haftstrafen verbüßt, bis er zuletzt am 30. August 2006 aus der Haft entlassen wurde.

3.

Am 4. Dezember 2007 verurteilte ihn das Landgericht Saarbrücken im Anlassverfahren wegen „schweren“ Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Das Urteil ist seit dem 8. Dezember 2008 rechtskräftig.

a)

Zur Tat traf das Landgericht folgende Feststellungen: Der Verurteilte und sein Mittäter kennen sich aus ihren langjährigen Inhaftierungszeiten. Der Verurteilte entschloss sich im Sommer 2007, seinen anhaltenden Bedarf nach hohen Barmitteln zur Finanzierung seines Drogenkonsums und zur Finanzierung seines Lebensunterhalts im Übrigen mit einem Raubüberfall zu decken. Daher erwarb er am 1. Juli 2007 ein Motorrad für 1.200 Euro in der Absicht, dieses zur Ausführung eines Raubüberfalls zu benutzen. Er verabredete sich mit dem Mitangeklagten und schlug diesem vor, gemeinsam einen Raubüberfall zu begehen und die Beute hälftig zu teilen. Sie verabredeten, zwei zuvor vom Verurteilten besorgte Schreckschusswaffen - für deren Führen sie keine Erlaubnis hatten - zu verwenden und die Tat mit Motorradhelm maskiert auszuüben. Ein konkretes Tatobjekt sollte dadurch gefunden werden, dass man mit dem Motorrad durch die Gegend fuhr und dann gegen Ladenschluss ein geeignetes Objekt aufsuchte. Am 17. Juli 2007 trafen sich der Verurteilte und sein Mittäter, konsumierten Amphetamin, um sich zu stimulieren, und fuhren mit dem Motorrad herum. Kurz vor Ladenschluss gegen 18:00 Uhr kamen sie zu einer Postagentur, stellten das Motorrad ab, und nahmen die in Rucksäcken mitgeführten Schreckschusswaffen an sich. Der Verurteilte nahm eine ihm gehörende, durchgeladene Schreckschusspistole vom Kaliber 8 mm, der Mitangeklagte die weitere, ebenfalls dem Verurteilten gehörende Schreckschusspistole an sich. Als eine letzte Kundin den Laden kurz nach 18:00 Uhr verlassen hatte, betraten sie diesen gemeinsam, wobei der Verurteilte vorausging. Mit gezogener Pistole, die er auf den Oberkörper der Ladeninhaberin richtete, fragte er, wo der Tresor sei. Der Mittäter befand sich dicht hinter ihm, ebenfalls mit gezogener Pistole. Gemeinsam mit der Geschädigten begaben sie sich in den Keller und zwangen diese, den Tresor zu öffnen. Während der Verurteilte dem Tresor 5.300 Euro in bar entnahm und in seine Kleidung steckte, blieb der Mittäter mit der von ihm geführten Pistole hinter der Zeugin stehen. Anschließend begaben sie sich mit der Geschädigten zurück in den Geschäftsraum, befahlen ihr, die Kasse zu öffnen, und entnahmen dieser weiteres Geld. Anschließend forderten sie die Geschädigte auf, zehn Minuten ganz ruhig zu bleiben und verließen den Tatort mit dem Motorrad. Die Beute teilten sie wie geplant hälftig. Die Geschädigte ging während der Tat davon aus, dass es sich um „echte“ Waffen gehandelt habe. Sie hatte seit der Tat gegen Ende der Geschäftszeit Angstgefühle, dass ein solches Geschehen sich wiederholen könne.

b)

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führte das Landgericht Saarbrücken, dem Sachverständigen Prof. Dr. Q. folgend, aus, dass sich der Verurteilte vor seiner vorzeitigen Haftentlassung die letzten elf Jahre jeweils nur kurz in Freiheit befunden habe. Das Leben des Betroffenen sei durch das Prinzip der unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung geprägt. Diese fest eingeschliffene Neigung sei sanktionsresistent und beruhe auf einer kontinuierlichen dissozialen Entwicklung. Er sei auch nach langjährigen Haftzeiten nach den jeweiligen Haftentlassungen nur kurze Zeit später in alte Delinquenzmuster verfallen, woraus abzuleiten sei, dass eine tief verwurzelte Entschlossenheit zur Begehung von schwersten Straftaten zur unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung vorliege. Hierin komme die in der Persönlichkeit verankerte Impulsivität und Dissozialität sowie die fehlende Bereitschaft, aus Nachteilen zu lernen, zum Ausdruck.

4.

Der Verurteilte befindet sich seit dem 26. Juli 2007 ununterbrochen in Unfreiheit, zunächst in Untersuchungshaft, die vom 11. Dezember 2007 bis zum 10. Mai 2008 zur Vollstreckung einer anderen Freiheitsstrafe unterbrochen wurde. Ab dem 28. Mai 2008 wurde die Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vollstreckt.

Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Saarbrücken ordnete mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die vom Verurteilten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2014 als unbegründet und führte insbesondere aus, dass es sich sowohl bei der Anlasstat als auch bei den kausalen Vortaten um Katalogtaten des § 66 StGB handele, welche eine Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lägen noch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Wesenseigentümlichkeiten und eine Suchtproblematik mit der Folge eines erheblich erhöhten Rückfallrisikos für schwere Raubdelikte vor. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Betroffene durchaus bereit sei, eine von ihm mitgeführte Waffe auch gegen Menschen einzusetzen, wenn die Situation dies erfordere.

Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 24. Dezember 2013 (mit der nachgenannten Unterbrechung) vollstreckt. Ab dem 7. Januar 2014 befand sich der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Dietz und ab dem 27. März 2015 in der Justizvollzugsanstalt Trier.

Der Vollzug der Sicherungsverwahrung wurde durch die wegen des Vorwurfs des Betäubungsmittelhandels vollzogene Untersuchungshaft vom 27. März 2015 bis zum 23. September 2015 unterbrochen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. März 2019 wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die unter Berücksichtigung der anzurechnenden Untersuchungshaft wegen der eingetretenen Verfahrensverzögerung für verbüßt erklärt wurde.

Am 24. September 2015 wurde der Verurteilte zur weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in die Justizvollzugsanstalt Aachen verlegt, am 27. April 2016 in die Justizvollzugsanstalt Werl.

Wegen der Einzelheiten des Vollstreckungsverlaufs und der Entwicklung des Verurteilten, der eingeholten Sachverständigengutachten sowie der ergangenen Fortdauerentscheidungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Zuletzt hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 26. April 2024 eine Erledigung und eine Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt.

5.

Im aktuellen Vollstreckungszeitraum wurde der Verurteilte am 5. Juni 2024 zur weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unter Bedingungen des offenen Vollzugs in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne und dort am 6. Juni 2024 in die Außenstelle Rietberg verlegt. Im aktuellen Überprüfungsverfahren liegen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten Werl und Bielefeld-Senne sowie Sachverständigengutachten vor.

a)

Der Sachverständige Dr. M. erstattete am 29. Juli 2025 im Auftrag der Justizvollzugsanstalt ein Gutachten zur Prüfung der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen. In der Exploration habe der Verurteilte zur Anlasstat angegeben, dass sein Kollege sich den Raubüberfall ausgedacht habe. Zu diesem habe er seit drei bis vier Jahren keinen Kontakt mehr. Der habe auch Sicherungsverwahrung, habe in Freiburg gesessen. Was heute mit ihm sei, wisse er nicht. Zu dem gegenüber der Justizvollzugsanstalt vorgespiegelten Sohn (der tatsächlich nicht existiert) habe er angegeben, er habe gedacht, das habe den Vorteil, dass er schneller Lockerungen kriege. Er sei schnell in der Lüge gefangen gewesen und da nicht mehr herausgekommen. Bei dem Verurteilten zeige sich psychopathologisch ein Normalbefund. Im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur zeigten sich jedoch mit früheren Befunden korrespondierende Auffälligkeiten. Diese hätten zwar keinen Krankheitswert, es ließe sich aber eine bestimmende dissoziale Komponente in seiner Persönlichkeitsstruktur ableiten. Auch die seit längerer Zeit bekannte Lügengeschichte über das angebliche Kind schien ihn nicht weiter zu berühren. Er habe für sein Verhalten zwar eine nachvollziehbare Begründung angegeben, dies aber letztlich in einem Tonfall und mit einer vermittelten Haltung, als seien solche Verhaltensweisen völlig normal und einen Versuch wert gewesen. Es ergebe sich damit eine zwar nicht im engeren Sinne psychopathische, aber durch und durch dissoziale und in einem subkulturellen Gebaren verhaftete Persönlichkeit, die aber im alltäglichen Umgang nicht unbedingt impulshaft aggressiv reagiere. Der Drogenkonsum erscheine auch eher weniger den Charakter einer Abhängigkeit im engeren Sinne zu besitzen, wenngleich solche Aspekte eine Rolle spielten, zusätzlich spielten hier aber Aspekte des Lebensstils eine Rolle. Der Verurteilte sei sozial kompetent und im Zuge von Arbeitstätigkeiten uneingeschränkt leistungsfähig. Die bislang vorgenommenen diagnostischen Einschätzungen - dissoziale Persönlichkeitsstörung, ADHS und polyvalente Substanzkonsumstörung - deckten sich mit der aktuellen Einschätzung des Sachverständigen. Im Rahmen der dissozialen Persönlichkeitsstörung stünden das Kriterium 2 (grobe und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen) und das Kriterium 5 (Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder Lernen aus Erfahrung) im Vordergrund. Das Kriterium 4 (niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten) sei demgegenüber nicht so sehr ausgeprägt. Zwar sei er in der Vergangenheit im Zuge der Begehung seiner Straftaten durchaus aggressiv vorgegangen, dieses Verhalten sei jedoch eher instrumentell eingesetzt worden, um zum Ziel zu gelangen, und sei nicht Ausdruck einer emotionalen Instabilität. Positiv sei, dass er grundsätzlich auf einer kognitiv-intellektuellen Ebene dazu in der Lage sei, die problematischen Aspekte seines Verhaltens zu erkennen. Seine Persönlichkeitsstruktur trage aber dazu bei, dass er nicht in der Lage oder dazu bereit sei - oder dies nur sehr eingeschränkt -, diese Erkenntnisse und Einsichten auch auf der Ebene der Realität umzusetzen. Daher sei den Erkenntnissen früherer Gutachter beizupflichten, dass im Falle von Fehlverhalten nicht ausschließlich mit Sanktionen gearbeitet werden dürfe, da er sich aufgrund der typischen Merkmale seiner Persönlichkeitsstruktur in Teilen als sanktionsresistent erwiesen habe und auch in Zukunft erweisen werde. Es müsse ihm daher ein Weg der Weiterentwicklung aufgezeigt werden, der in erster Linie dadurch gekennzeichnet sei, Zufriedenheit und Erfüllung im Hinblick auf lebenspraktische Ziele durch legale Aktivitäten zu erreichen und die Erfahrung zu machen, dass es keines subkulturellen und kriminellen Gebarens bedürfe, um im Leben erfolgreich und ausgeglichen zu sein. Problematisch sei dabei seine Neigung, subkulturell und in gewissem Umfang auch betrügerisch zu reagieren, was sich durch die falschen Angaben über das Kind ja beeindruckend gezeigt habe.

So habe Prof. Dr. N. (der Sachverständige des vorangegangenen Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB) offenbar die durch ihn formulierten günstigen prognostischen Aspekte auf die Herausbildung bürgerlicher Existenzfaktoren gegründet, die so in Wirklichkeit nicht bestanden hätten. Längere oder schwere Sanktionen sollten auch in Zukunft daher im Ergebnis nicht aufgrund kleinerer Verfehlungen erfolgen, selbstverständlich aber im Falle schwerer Verfehlungen, wie etwa erneuten Delinquenzverhaltens. Daher werde eine Erweiterung der Lockerungen befürwortet. Daneben könnte eine Behandlung der fortbestehenden ADHS-Symptomatik, auch eine solche medikamentöser Natur, durchaus sinnvoll sein. Ritalin, das er offenbar illegal konsumiert habe, stelle dabei aber sicherlich vor dem Hintergrund des sonstigen Suchtgebarens keine Alternative dar. Es gebe aber - neben wenig sinnvollen Naturheilmitteln ohne Wirkungsnachweis - durchaus medikamentöse Alternativen wie Atomoxetin oder Guanfacin, die bislang bei ihm nicht erprobt worden seien. Aufgrund seiner Neigung, auch Vertrauenspersonen zu hintergehen und sich betrügerisch-manipulativ zu verhalten, müsse bei allen weiteren Lockerungsmaßnahmen ein ausgeprägtes und vorher mit ihm kommuniziertes Kontrollregime etabliert werden, wozu auch unangekündigte und unregelmäßige Drogenkontrollen gehörten, die auch vergangenen Konsum bei aktueller Nüchternheit nachweisen könnten. Sämtliche Personen, die im Sinne einer Ausgestaltung des sozialen Empfangsraums eine gewisse Bedeutung erlangten, müssten persönlich kontaktiert und überprüft werden. Dazu gehörten auch künftige Freunde, potentielle Vermieter, Arbeitgeber oder sonstige Bezugspersonen. Alle Krankmeldungen beim Arbeitgeber müssten gemeldet werden, mit Nennung des Arztes, der sie vornimmt. Ziel sollte es sein, manipulative Verhaltensweisen im Keim zu ersticken und dem Verurteilten zu verdeutlichen, dass sich ein solches Gebaren nicht lohne. Mit einem derartigen Kontrollregime und in Kombination mit einem Arbeitsverhältnis seien vollzugsöffnende Maßnahmen in Form von Freigang vertretbar. Weitere Schritte sollten erst in Abhängigkeit von dem beobachteten Ergebnis unternommen werden. Für mindestens ein halbes Jahr sollte er ohne Begleitung seine Arbeitsstelle aufsuchen dürfen. Bei positivem Verlauf könnten dann in halbjährlichen Schritten weitere Lockerungen erfolgen.

b)

Die Justizvollzugsanstalt Werl berichtet mit Stellungnahme vom 14. August 2024, dass die Substitutionsbehandlung weiterhin erforderlich sei. Der Verurteilte habe sowohl innerhalb des Vollzugs als auch im Rahmen einer externen Anbindung bereits viele suchtspezifische Angebote und die Möglichkeiten des Vollzugs ausgeschöpft. Er habe die theoretischen Inhalte verinnerlicht. Die Teilnahme an einer Suchtgruppe erscheine vor allem in weiterführenden Lockerungen sinnvoll, da sich hierdurch neue Erprobungs- und Belastungsbereiche entwickeln könnten, die es zu reflektieren gelte. Im Falle einer Entlassung wolle er - insoweit wird noch der zu diesem Zeitpunkt bereits veraltete Sachstand berichtet - mit seiner Verlobten, dem (vermeintlichen) gemeinsamen Sohn und einem Hund in D. zusammenziehen und in der von ihrem Bruder betriebenen Kfz-Werkstatt arbeiten. Am 5. Juni 2024 sei er in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne, am 6. Juni 2024 in die dortige Außenstelle Rietberg verlegt worden. Er befinde sich erneut im Substitutionsprogramm und werde mit Buprenorphin substituiert.

c)

Die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne berichtet unter dem 3. Dezember 2024, dass der Verurteilte sich schnell in der Außenstelle Rietberg eingefunden habe. Er habe sich meist ruhig, freundlich und kooperativ, bei negativen Entscheidungen jedoch uneinsichtig gezeigt. Seit dem 19. Juni 2024 sei er bei einem externen Unternehmen im Bereich der Schadstoffsanierung eingesetzt. Er erbringe zufriedenstellende Arbeitsleistungen und ihm sei eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden. Im Rahmen einer Außentätigkeit sei er bei einem Drogenumschlagplatz in Bielefeld gesehen worden, was er nach anfänglichem Bestreiten eingeräumt habe. Trotz der Substitution mit Subutex sei es in zwei Fällen zu einem Beikonsum von Kokain gekommen. Die Disziplinarverfahren hätten zu einem Verweis und dem Widerruf der vollzugsöffnenden Maßnahmen - bis zu diesem Zeitpunkt elf begleitete Ausgänge, zuletzt mit der Lebensgefährtin - geführt. Seit dem 14. Oktober 2024 habe er erneut Begleitausgänge mit seiner Lebensgefährtin. Er halte telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und weiteren Angehörigen. Vor Kurzem habe er die Nachricht von einem Schlaganfall seiner Mutter erhalten, aufgrund dessen diese halbseitig gelähmt sei und nicht reden könne. Darunter habe er sichtbar gelitten.

Die Gleichgültigkeit und fehlende Einsicht im Hinblick auf festgestelltes Fehlverhalten seien herausstechend. Angebotene Gespräche des psychologischen Dienstes habe er nicht wahrgenommen, da er keinen Gesprächsbedarf habe. Trotz gutachterlicher Empfehlung habe er kein Interesse mehr an einer Psychotherapie gezeigt. Zur Abstinenzförderung besuche er regelmäßig die psychosoziale Beratung der Caritas L. in der Außenstelle in O..

Nachdem er einen geplanten Angehörigenbesuch durch Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt zu verhindern versucht hatte, habe sich in einem Telefonat mit seiner Partnerin am 19. November 2024 nicht nur herausgestellt, dass diese entgegen seiner Angabe keine Einwände gegen einen solchen Besuch gehabt habe, sondern auch, dass diese entgegen seiner seit 1 ½ Jahren aufrechterhaltenen Lügengeschichte gar keinen Sohn mit ihm habe. Er habe damit lediglich ein „bürgerliches Gegenmodell“ inszeniert, was seine egozentrische Durchsetzungsbereitschaft zeige. Er habe sich nach der Aufdeckung schließlich von seiner Lebensgefährtin getrennt. Da er das Lügenkonstrukt um die Existenz des Sohnes eingeräumt habe, habe man von der Verlegung in den geschlossenen Vollzug abgesehen.

Ihm falle es schwer, mit den erreichten Freiheitsgraden umzugehen. Das hoch dissoziale Verhalten komme immer wieder zum Vorschein. Aus psychologischer Sicht werde zunächst eine weitere Erprobung unter durchgängiger Abstinenz von Beikonsum sowie sozialadäquatem Verhalten empfohlen, eine Aussetzung zur Bewährung werde nicht befürwortet.

d)

Ein im Rahmen des aktuellen Überprüfungsverfahrens eingeholtes Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. F. vom 6. Februar 2025, das diese im Anhörungstermin vom 21. Mai 2025 weiter erläuterte, verwarf die Strafvollstreckungskammer als für die zu treffende Prognoseentscheidung ungeeignet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll vom 21. Mai 2025, den Beweisbeschluss vom 26. Mai 2025 und den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

e)

Unter dem 13. November 2025 hat der Sachverständige Prof. Dr. R. sein schriftliches Gutachten erstattet. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

f)

Unter dem 16. Dezember 2025 hat die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne ergänzend über die Vollzugsplanfortschreibung vom 17. November 2025 berichtet. Dem Verurteilten sei dabei die dritte Ausgangsstufe der vollzugsöffnenden Maßnahmen gewährt worden. Er habe sich in einer Vielzahl von alleinigen Ausgängen bewährt, teilweise sei er jedoch geringfügig zu spät zurückgekehrt. Im Betrachtungszeitraum seien drei Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das erste im Oktober mangels Vorlage von Quittungen für die Verwendung von zuvor ausgezahltem Kleidergeld, das zweite im November, weil er nach dem Einrücken vom Arbeitsplatz sein Mobiltelefon noch in der Jacke gehabt habe, und das dritte im Dezember, nachdem auf seinem Haftraum eine SIM-Karte und ein USB-Ladekabel als verbotene Gegenstände aufgefunden worden seien und die Siegelmarken an einzelnen technischen Geräten gelöst gewesen seien. Es sei jeweils ein Verweis ausgesprochen worden. Derzeit führe er keine partnerschaftliche Beziehung. Seit geraumer Zeit werde er mit einer Buvidal-Depotspritze substituiert. Beikonsum sei seit einigen Monaten nicht mehr nachgewiesen worden. Er besuche weiterhin regelmäßig die Suchtberatung der Caritas L.. Nach seiner Entlassung wolle er zu seiner Mutter nach P. im Saarland ziehen und im Unternehmen seines Stiefvaters als Bauhelfer arbeiten. Er wolle gerne den Führerschein erwerben, erfülle aber derzeit noch nicht die Voraussetzung einer einjährigen Abstinenz von nicht verschriebenen Rauschmitteln.

g)

Am 17. Dezember 2025 hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten und den Sachverständigen Prof. Dr. R. angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll von diesem Tag Bezug genommen.

6.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat die große Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bielefeld die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt, Entscheidungen zur Führungsaufsicht getroffen und eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten wegen Überschreitung der Überprüfungsfrist festgestellt. Zur Begründung der Erledigungsentscheidung hat die Strafvollstreckungskammer im Kern ausgeführt, die nach Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB i. V. m. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB a. F. erforderliche fortbestehende Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten sei nicht festzustellen gewesen. Insoweit habe die Kammer sich der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. R. angeschlossen. Es müsse eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung von Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, bestehen, wobei konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte vorliegen müssten, dass die Gefährlichkeit entgegen der gesetzlichen Vermutung fortbestehe. Die Kammer verkenne nicht, dass bei dem Verurteilten weiterhin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), eine multiple Substanzabhängigkeit (ICD-10: F19.22) und ein Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10: F90.0) bestünden, keine Entlassungsvorbereitung stattgefunden habe und sich der Verurteilte seit nunmehr 20 Jahren im Strafvollzug bzw. in der Sicherungsverwahrung befinde. Gleichwohl schließe sich die Kammer im Hinblick auf die Gefahrenprognose letztlich der Einschätzung des Sachverständigen an. Dieser gebe auf plausibler Grundlage an, dass die Gefahr schwerwiegender Gewalthandlungen (insbesondere Raubtaten unter Anwendung von Gewalt) nicht quantifizierbar und damit gering sei und die Gefahr von Gewaltandrohungen (insbesondere Raubtaten unter Anwendung von Gewaltandrohungen) zwar ebenfalls „nicht quantifizierbar“ sei, gleichwohl aber allenfalls „bei 50%“ verortet werde. Die damit im Ergebnis einhergehenden Zweifel an der Wahrscheinlichkeit künftiger schwerwiegender Straftaten seien zugunsten des Verurteilten zu werten.

7.

Der angefochtene Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken auf Anordnung des Vorsitzenden zunächst vorab per E-Mail übersandt und sodann durch Übersendung der Akten nach § 41 StPO zugestellt. Mit einem am 19. Dezember 2025 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenen Telefax - die Strafvollstreckungskammer führt das Verfahren noch in Papierform - erhebt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sofortige Beschwerde. Die angefochtene Entscheidung ist sodann erst am 22. Dezember 2025 mit den Akten bei der Staatsanwaltschaft eingegangen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung. Zur Begründung führt sie aus, dass die fortbestehende Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten festzustellen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen seien entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer an mehreren Stellen nicht nachvollziehbar und teils widersprüchlich. Auf der Grundlage seiner Ausführungen erscheine die Annahme der Gefahr von Gewaltandrohungsstraftaten von „allenfalls 50%“ willkürlich. Der Sachverständige habe auf Nachfrage ausgeführt, dass Drohungen zum Spektrum des Verurteilten gehörten, die Ausübung von Gewalt jedoch nicht und er den Einsatz von Waffen nicht erwarte. Dabei verkenne der Sachverständige, dass der Verurteilte bei der Anlasstat die Schreckschusswaffe verwendet habe. Indem die Kammer dem Sachverständigen hier folge, verkenne sie, dass auch die der Anlassverurteilung zu Grunde liegende Tat ein Eigentumsdelikt unter Gewalteinsatz darstelle. Nach dem Anlassurteil und dem letzten Fortdauerbeschluss vom 26. April 2024 bestehe eine Gefährlichkeit betreffend Eigentumsdelinquenz unter Gewalteinsatz. Die vom Sachverständigen benannte Entwicklung im aktuellen Überprüfungszeitraum biete keine Grundlage für eine andere Gefahrenprognose. Auch gehe der Sachverständige von einer falschen Darstellung des Anlassdelikts aus und lasse außer Acht, dass es ausweislich der Urteilsgründe der Verurteilte war, der für die Tat das Motorrad und die Schreckschusswaffen beschaffte und dann als erster mit erhobener und durchgeladener Schreckschusswaffe den Laden betrat. Auch von der Staatsanwaltschaft werde nicht verkannt, dass sich der Verurteilte bei seinen Entlassungsvorbereitungen auf einem guten Weg befinde. Jedoch sei eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt - auch nach Auffassung des Sachverständigen - noch verfrüht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2026 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm tritt der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft bei und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

8.

Der Verurteilte verteidigt den angefochtenen Beschluss und stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R.. Bei dem Sachverständigen handele es sich national und international um einen der renommiertesten forensischen Psychiater, der gerade aufgrund seiner besonderen Sachkunde vorliegend als Zweitgutachter herangezogen worden sei. Soweit die Staatsanwaltschaft sich zum Inhalt des Anhörungstermins auf den vom Sitzungsvertreter gefertigten Vermerk beziehe, gehe dies fehl, da Grundlage der Entscheidung ausschließlich der von der Kammer erstellte Anhörungsvermerk sein könne. Auch würden weder die Kammer noch der Sachverständige verkennen, dass es sich bei der Anlasstat um ein Eigentumsdelikt unter Drohung mit Gewalt handele. Dieser habe nachvollziehbar herausgearbeitet, dass Gewalt gerade nicht zum Spektrum des Verurteilten gehöre und dieser eine erhebliche positive Entwicklung durchlaufen habe, so dass er sich Bedrohungen seitens des Verurteilten zwar vorstellen könne, es sich hierbei jedoch um einen nicht eindeutig quantifizierbaren Bereich handele, der bei maximal 50% liege. Dabei gehe der Sachverständige sehr wohl von einem zutreffenden Verständnis des Anlassurteils aus. Der Sachverständige differenziere und stelle gerade keine insgesamt günstige Legalprognose, sondern für Diebstähle und Betrugstaten durchaus eine negative Prognose. Eine Gefahr für Raubdelikte könne er jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr feststellen. Auch verkenne die Staatsanwaltschaft, dass der Verurteilte in einem für die Gefahrenprognose entscheidenden Punkt, nämlich der Suchtmittelabhängigkeit, erhebliche Fortschritte erzielt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verteidigerschriftsatz vom 20. Februar 2026 Bezug genommen.

9.

Auf Bitten des Senats hat die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne am 25. März 2026 ergänzend Stellung genommen und mitgeteilt, dass ein weiteres Disziplinarverfahren wegen Kokainkonsums gegen den Verurteilten zur Erteilung eines Verweises geführt habe. Der Verurteilte habe den Konsum eingeräumt, ein entsprechendes Drogenscreening sei positiv ausgefallen. Er befinde sich weiterhin im Substitutionsprogramm mit der Buvidal-Depotspritze. Er besuche zur psychosozialen Betreuung weiterhin die Suchtberatung der Caritas L.. Im Rahmen vollzugsöffnender Maßnahmen habe er die Genehmigung, die Außenstelle in alleinigen Ausgängen bis zu 20 Stunden pro Woche zu verlassen. Ein bereits mehrfach beantragter Langzeiturlaub sei bislang mit Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. abgelehnt worden, das die Prüfung von Langzeitausgängen erst empfehle, wenn der Verurteilte sich zuvor im Freigang in Verbindung mit einem freien Beschäftigungsverhältnis habe bewähren können. Es gebe derzeit keine Hinweise auf eine neue partnerschaftliche Beziehung des Verurteilten. Er plane weiterhin, nach seiner Entlassung in die Einliegerwohnung seiner Mutter zu ziehen. Auch eine schriftliche Bestätigung für die unbefristete Einstellung als Bauhelfer im Unternehmen seines Stiefvaters liege vor. Er habe 2.252 Euro Überbrückungsgeld angespart. Zuletzt sei er nur unregelmäßig zur Arbeit eingesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führe derzeit ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Computerbetruges gegen ihn. Ihm werde vorgeworfen, am1. Februar 2025 mit falscher Bankverbindung ein Monatsticket der Deutschen Bahn erworben zu haben.

Der Senat hat den Verurteilten, die für ihr zuständige Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt und den Sachverständigen Prof. Dr. R. ergänzend angehört. Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Termin vom 10. April 2026 Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist jedenfalls insoweit begründet, als die mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken angeordnete Sicherungsverwahrung nicht für erledigt zu erklären ist; allerdings ist deren Vollstreckung unter Erteilung von Weisungen zur Bewährung auszusetzen, Art. 316e Abs. 1 Satz 2 EGStGB i. V. m. § 67d Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StGB a. F., so dass die weitergehende sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.

1.

Der Senat legt die sofortige Beschwerde auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens dahin aus, dass die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Feststellung einer Grundrechtsverletzung wegen Überschreitens der Überprüfungsfrist nicht angefochten wird und daher nicht zur Überprüfung des Senats steht. Es handelt sich insoweit um eine inhaltlich vom übrigen Beschluss widerspruchsfrei trennbare Entscheidung, gegen die mit der sofortigen Beschwerde keinerlei Einwände erhoben werden.

2.

Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ist nicht für erledigt zu erklären.

Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgrund einer bis zum 31. Dezember 2010 begangenen Tat seit mehr als zehn Jahren vollzogen, ist sie gem. Art. 316e Abs. 1 Satz 2 EGStGB, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (a. F.) für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Verurteilte in Folge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dabei decken sich der Begriff der "Gefahr" und der Begriff der "Gefährlichkeit" gem. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Fischer/Anstöz, in: Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 67d, Rn. 15; Ziegler, in: BeckOK StGB, Stand 1. Februar 2026, § 67d, Rn. 11; Veh, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 67d, Rn. 41). Demnach setzt die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung voraus, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB fortbesteht (Veh, a. a. O.; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB; 30. Auflage 2019, § 67d, Rn. 17; Peglau, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022, § 67d, Rn. 70). Insoweit ist unerheblich, ob es sich um eine "hohe" oder "höchstgradige" Gefahr handelt. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist vielmehr die Feststellung "konkreter und gegenwärtiger Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit fortbesteht" (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, juris; Kilian, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 67d, Rn. 19; Kinzig, a. a. O.; Heger/Pohlreich, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 67d, Rn. 7c). Abzugrenzen ist demnach von der bloßen Möglichkeit, einer ausschließlich statistischen Wahrscheinlichkeit oder der latenten Gefahr künftiger Delinquenz (Kinzig, a. a. O.; Kilian, a. a. O., Rn. 20).

Darauf, ob die Begehung derartiger Straftaten oder ihre Nichtbegehung jeweils wahrscheinlicher wäre kommt es entgegen der Auffassung des Verurteilten - die möglicherweise auch von der Strafvollstreckungskammer geteilt wird - nach dem Vorstehenden nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - 1 StR 594/14, Rn. 43, juris).

Auch stellt das Gesetz - entgegen dem offenbar von der Strafvollstreckungskammer zu Grunde gelegten Verständnis - gerade nicht allein auf die drohende Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ab, sondern auf den Prognosemaßstab des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. Peglau, a. a. O., § 67d Rn. 69; Veh, a. a. O.; a. A.: SSW/Jehle/Harrendorf, StGB, § 67d, Rn 23 i. V. m. § 66 Rn. 26). Bereits der Gesetzgeber ist von einer Parallelität des Maßstabs in § 67d Abs. 3 StGB und § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB und davon ausgegangen, dass „jedenfalls alle drohenden Straftaten aus dem Deliktskatalog von § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c StGB“ als ausreichend erheblich anzusehen sind und es im Übrigen auf eine einzelfallbezogene materielle Bewertung ankommt (vgl. BT-Drs. 18/7244, 33).

a)

Danach bestehen keine Zweifel, dass Taten wie ein unter Verwendung einer geladenen Schreckschusswaffe begangener besonders schwerer Raub schon allein aufgrund der gesetzlichen Mindeststrafdrohung von fünf Jahren und den typischerweise mit einer solchen Tat verbundenen seelischen Belastungen für betroffene Tatopfer auch dann erhebliche Taten sind, wenn die Schreckschusswaffe „lediglich“ zur Drohung verwendet wird (vgl. zur Verwendung einer bloßen Scheinwaffe: Senat, Beschluss vom 15. Januar 2019 - III-3 Ws 54/18, Rn. 59 ff., juris; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, Rn. 15 ff., juris unter Hinweis auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren und die Abgrenzung zur Erheblichkeitsschwelle bei echten Altfällen). Ob angesichts der Mindeststrafdrohung von einem Jahr und den mit derartigen Taten typischerweise einhergehenden massiven seelischen Folgen für die Tatopfer auch ein Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gem. § 244 Abs. 4 StGB - ggf. unter Berücksichtigung der zu erwartenden konkreten Tatumstände - eine erhebliche Tat sein kann (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - III-3 Ws 502/18, Rn. 10, juris; Peglau a. a. O. Rn. 69), kann vorliegend dahinstehen.

b)

Diese Gefährlichkeit ist zur Überzeugung des Senats nach wie vor aufgrund konkreter und gegenwärtiger Anhaltpunkte feststellbar. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Verurteilte im Falle der Erledigung der Sicherungsverwahrung nach wie vor mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades innerhalb von jedenfalls wenigen Jahren nach der Entlassung wenigstens schwere Raubstraftaten wie im Rahmen der Anlasstat begehen wird, bei denen er selbst eine geladene Schreckschusswaffe zumindest zur Drohung gegen seine Opfer einsetzen wird. Es ist zu erwarten, dass derart bedrohte Opfer - wie bei der Anlasstat - von einer echten Lebensbedrohung ausgehen und hierdurch - anders als offenbar bei der Anlasstat - auch seelisch schwer traumatisiert werden.

Zu dieser Gefährlichkeitsprognose gelangt der Senat aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Verurteilten, seiner begangenen Straftaten einschließlich der Anlasstat und seiner Entwicklung während des Vollzugs unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung im aktuellen Überprüfungszeitraum.

aa)

Auszugehen ist dabei zunächst von der rechtskräftig vom Landgericht Saarbrücken auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Q. am 4. Dezember 2007 getroffenen Feststellung, dass das Leben des Verurteilten zum damaligen Zeitpunkt durch das Prinzip der unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung geprägt war und es sich insoweit um eine fest eingeschliffene Neigung handelte, die sanktionsresistent war und auf einer kontinuierlichen dissozialen Entwicklung beruhte. Aus dem Rückfall in alte Delinquenzmuster nach den jeweiligen vorangegangenen Haftentlassungen hat das Landgericht nachvollziehbar abgeleitet, dass eine tief verwurzelte Entschlossenheit zur Begehung von schwersten Straftaten zur unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung vorlag, worin die in der Persönlichkeit verankerte Impulsivität und Dissozialität sowie die fehlende Bereitschaft, aus Nachteilen zu lernen, zum Ausdruck kam.

bb)

Das Spektrum der vom Verurteilten begangenen Delikte reichte von Verkehrsdelikten, Diebstahl, Betrug, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung bis hin zu Diebstahl mit Waffen, besonders schwerem Raub unter Einsatz einer Schreckschusswaffe als Mittel der Bedrohung von Leib und Leben (Anlassurteil) sowie einem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in dessen Rahmen der Verurteilte einer Tankstellenangestellten mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht und in die Hand schoss (Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16. August 1996).

cc)

Bei dem Verurteilten liegen trotz einer Vielzahl therapeutischer Interventionen und der dabei durchaus erreichten Fortschritte bis heute als maßgebliche kriminogene Faktoren eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine Abhängigkeitserkrankung vor, die von sämtlichen Gutachtern während des Vollzugs der Haft und der Sicherungsverwahrung bestätigt wurden. Hinzu kommt die seit einigen Jahren gestellte Diagnose einer seit jeher bestehenden ADHS (im Erwachsenenalter).

Der Sachverständige Prof. Dr. Q. geht in seinem Gutachten vom 14. Juli 2013 von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Wesenseigentümlichkeiten und einer Suchtproblematik aus. Die Sachverständige Dr. X. sieht in ihrem Gutachten vom 13. Februar 2015 alle Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung als erfüllt an und sieht ebenfalls ausgeprägte psychopathische Wesenszüge bei dem Verurteilten. Seine Straftaten seien auf materiellen Gewinn ausgerichtet gewesen und es habe jeweils eine hohe Bereitschaft zur Ausübung von Gewalt bestanden. Bei dem in Haft begangenen Sexualdelikt gegen einen männlichen Mitgefangenen sei es in erster Linie um die Demütigung des Opfers gegangen. Die Sachverständige V. bestätigt in ihrem Gutachten vom 3. Juli 2019 die mehrfach vordiagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsfehlentwicklung. In ihrem Lockerungsgutachten vom 31. Dezember 2020 kommt sie zur Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, wobei jedoch deutliche (positive) Veränderungen hinsichtlich des Schweregrades und der kennzeichnenden Persönlichkeitsmerkmale im Vergleich zur Ausprägung dieser Merkmale in den vergangenen Jahren zu verzeichnen seien. In seinem Gutachten vom 16. Januar 2024 geht der Sachverständige Prof. Dr. N. zwar von einer Nachreifung der Persönlichkeit des Betroffenen aus, da die dissoziale Problematik ein Stück in den Hintergrund geraten sei, jedoch sei für den Fall einer Entlassung ein hohes Risiko gegeben, dass der Betroffene seinen Substanzkonsum intensiviere und im Rahmen der damit einhergehenden stärkeren Verwicklung in subkulturelle Aktivitäten seinen früheren dissozialen Lebensstil wieder aufnehme.

Der Sachverständige Prof. Dr. R. kommt in dem aktuellen Gutachten vom 13. November 2025 ebenfalls nach wie vor zur Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), einer multiplen Substanzabhängigkeit (ICD-10: F19.22) sowie eines Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätssyndroms (ICD-10: F90.0). Zu der Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung führt er aus, dass die insoweit durch die weiteren Sachverständigen getroffene Diagnose auch aus seiner Sicht richtig sei. Es lägen sowohl die Eingangsmerkmale für die Feststellung einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10, als auch die Kriterien für die Zuordnung zu einer dissozialen Persönlichkeitsstörung vor. Der Betroffene erziele bei Anwendung der PCL-R einen Wert von 31,5 Punkten, womit er den Grenzwert für die Zuordnung zur Psychopathy nach Hare in Europa (25 Punkte) und Nordamerika (30 Punkte) erreiche. Ferner sei in Übereinstimmung mit den Vorgutachten eine Polytoxikomanie in Bezug auf Opiate, Kokain und Amphetamin, gegenwärtig substituiert (ICD-10: F19.22), zu diagnostizieren. In Bezug auf Kokain und Cannabis liege ein schädlicher Gebrauch vor (ICD-10: F19.1).

dd)

Sämtliche Sachverständigen bis einschließlich Prof. Dr. N. sind dabei zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, dass von dem Verurteilten im Falle der Entlassung weiterhin mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist, dass er gewaltsame Eigentumsdelikte im Sinne des Anlassdelikts begehen wird.

c)

An dieser Gefahrenprognose ist auch unter Berücksichtigung der weiteren, jedenfalls in Teilen weiterhin positiven Entwicklungen seit der Begutachtung durch Prof. Dr. N. und der Einschätzungen der Sachverständigen Dipl. Psych. F. und Prof. Dr. R. noch festzuhalten.

aa)

Das Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. F. steht dieser Gefahrenprognose nicht entgegen. Schon die Strafvollstreckungskammer hat dieses Gutachten zu Recht als zur Beantwortung dieser Frage unbrauchbar verworfen, da es zur eigentlichen Gefahrenprognose, wie im angefochtenen Beschluss dargestellt, auch nach der ergänzenden Befragung der Sachverständigen unbrauchbar war.

bb)

Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. ergibt sich unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren durchgeführten ergänzenden Anhörung, die schon deswegen erforderlich war, weil der Sachverständige mangels vollständiger Aktenübersendung den konkreten Inhalt des Anlassurteils für sein schriftliches Gutachten und seine ergänzenden Ausführungen im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer nicht berücksichtigt hatte, ebenfalls eindeutig eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung derartiger Taten.

Der Sachverständige führt aus, dass auf der Grundlage der vom Verurteilten begangenen Straftaten Raubdelikte mit einer Basisrate von 50% bis 60% zu erwarten seien (Jehle et. al.). Entscheidend für das individuelle Risiko bei dem Verurteilten sei angesichts seiner nach wie vor gegebenen Persönlichkeitsstruktur neben der Entlassungsvorbereitung vor allem das nach der Entlassung zur Verfügung stehende Korsett für Interventionen. Ohne ein solches Korsett seien Taten wie die Anlasstat mit schweren Folgen für die Opfer innerhalb von zwei bis vier Jahren mit einer der genannten Basisrate vergleichbaren Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur, des ADHS und der Sozialisation mit einer erheblichen Minderbeschulung könne diese Gefahr durch ein Korsett, das Interventionen vorsehe, derzeit nur dann ausreichend gemindert werden, wenn schnelle Interventionen bereitstünden, die schon bei weniger gravierenden Grenzüberschreitungen wieder zur Haft führten. Nicht ausreichend wäre es, wenn beispielsweise auf Verstöße gegen eine Weisung zur Drogenabstinenz erst nach einem Jahr reagiert werden würde. Eine solche (drohende) Reaktion hätte keinerlei Effekt auf den Verurteilten.

cc)

Dies berücksichtigend kommt auch der Senat zu der Einschätzung, dass die genannten schwerwiegenden Straftaten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades konkret zu erwarten sind und die im Rahmen der Führungsaufsicht nach einer Erledigung der Maßregel gegebenen Einflussmöglichkeiten nicht ausreichen, dieses Risiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Die Beurteilung des Sachverständigen beruht - nach ergänzender Aktenübersendung durch den Senat - auf einer vollständigen Tatsachengrundlage, ist fachlich fundiert und vor dem Hintergrund sämtlicher Vorgutachten und des persönlichen Eindrucks von dem Verurteilten für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar.

Der Senat hält neben Raub - und raubähnlichen Taten unter Einsatz von Waffen zum Zwecke der Drohung - auch wenn es hierauf nicht mehr entscheidend ankommt, weil bereits diese als erhebliche Straftaten in dem oben genannten Sinne anzusehen sind - auch entsprechende Taten unter Gewaltanwendung durch den Verurteilten weiterhin für wahrscheinlich, wenn er (ohne weitere Interventionsmöglichkeiten, dazu unten) in die Freiheit entlassen würde. Der Verurteilte ist weiterhin drogenabhängig. Drogenrückfälle sind weiter zu erwarten, denn selbst unter den streng überwachten Bedingungen des Sicherungsverwahrungsvollzuges war der Verurteilte nicht in der Lage, vollständig abstinent zu bleiben. Ohne ein enges Korsett (das geeignet ist, etwaige Rückfälle auf das bisherige Maß im Sicherungsverwahrungsvollzug zu beschränken) ist zu erwarten, dass er kurz- bis mittelfristig wieder in einem Maße Betäubungsmittel konsumiert, dass deren Finanzierung auf legalem Wege nicht mehr möglich ist. Außerdem ist dann eine Hinwendung zu einem subkulturell-kriminellen Milieu zu erwarten. Unter diesen Bedingungen wird er wieder Straftaten begehen, wobei der Senat davon ausgeht, dass es sich schwerpunktmäßig um nicht erhebliche Taten handeln wird. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, gehört aber auch durchaus gewaltsames Handeln zum Handlungsspektrum des Verurteilten. In der Zukunft wird daher auch gelegentlicher Gewalteinsatz zu erwarten sein, wenn dies aus Sicht des Verurteilten zu Durchsetzung seiner Interessen erforderlich erscheint. Dies kann bei von vornherein auf Konfrontation mit dem Opfer angelegten Taten der Fall sein (wie etwa der Anlasstat), aber auch dann, wenn der Verurteilte bei einer nicht erheblichen Straftat zufällig in Konfrontation mit einem Opfer gerät.

Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Sachverständigen, dass bei dem Verurteilten - entgegen dessen eigener Auffassung - die Einwirkungsmöglichkeiten der Führungsaufsicht nicht ausreichen, das nach wie vor bestehende Risiko im erforderlichen Maße zu reduzieren. Der Verurteilte hat in seinem Leben noch nie über einen längeren Zeitraum ein eigenständiges Leben unter Einhaltung sozialer und rechtlicher Normen geführt. Die bei ihm vorliegende Persönlichkeitsstörung ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass Schuldbewusstsein und das Lernen aus (negativen) Erfahrungen mindestens erheblich eingeschränkt sind. Dies hat er zuletzt eindrucksvoll im Rahmen der Erfindung eines Sohnes zwecks schnelleren Erreichens von Lockerungen und seines anschließenden Umgangs hiermit unter Beweis gestellt. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Sachverständigen, dass das nach wie vor zur Gefahrenreduktion erforderliche enge Korsett vor allem auch die Möglichkeit zu einer schnellen und effektiven Sanktionierung beinhalten muss.

Hierfür reichen die Instrumente der Führungsaufsicht im Falle der Erledigung der Maßregel (die damit endgültig beendet ist und nicht „wiederaufleben“ kann) - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer - allein nicht aus. Die Sanktionsmöglichkeiten für risikoerhöhendes Fehlverhalten erschöpfen sich in diesem Rahmen - neben der Bestrafung anderweitiger begangener Straftaten - in

der Strafbarkeit von Verstößen gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB gem. § 145a StGB,

der Möglichkeit zur Erteilung weiterer, ggf. schärferer Weisungen gem. § 68d StGB und

der Möglichkeit, die Führungsaufsicht unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 68c Abs. 3 StGB zu entfristen.

§ 145a StGB als damit zur Verfügung stehende Kernmaßnahme für die Bewältigung auch problematischer Erledigungsfälle wird im Vergleich zu den Möglichkeiten bei der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung dabei zu Recht als „verkümmertes Instrumentarium“ angesehen (Baur, JR 2017, 413, 415). Zwar ist es richtig, dass die Strafbarkeit nach § 145a StGB inzwischen neben Geldstrafe auch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und unter den weiteren Voraussetzungen des § 66 StGB nach § 66 Abs. 1 Satz 1 c) StGB auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach sich ziehen kann. Indes zeigt bereits der Strafrahmen des § 145a StGB, der der einfachen Nötigung vergleichbar ist, dass es sich nur um ein einfaches Vergehen handelt. Als Anlasstat für die Verhängung einer (neuerlichen) Sicherungsverwahrung hat § 145a StGB damit praktisch keine Bedeutung. Denn schon die formelle Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wird nur selten gegeben sein (vgl. Krehl in: Leipziger Kommentar, StGB, 14. Aufl. 2026, § 145a StGB, Rn. 38a). Soweit ersichtlich wird die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zusammenhang mit Verstößen gegen § 145a StGB in der Praxis im Wesentlichen bei drohenden Sexualstraftaten gegen Kinder diskutiert (zu Beispielen aus der Rechtsprechung des BGH vgl. Krehl a. a. O.).

Entscheidend ist jedoch, dass eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Weisungsverstoßes nicht so kurzfristig zu erwarten ist (hierauf hat auch der Sachverständige besonderes Gewicht gelegt), dass dies angesichts der Persönlichkeit des Verurteilten einen ausreichenden Effekt auf die Steuerung seines Verhaltens erwarten lässt. Auch die Möglichkeit von Untersuchungshaft bei einem dringenden Tatverdacht nach § 145a StGB führt in aller Regel nicht zu einer schnellen und effektiven Interventionsmöglichkeit, wird es doch regelmäßig an einem Haftgrund fehlen (vgl. Baur, JR 2017, 413, 419).

3.

Die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ist jedoch nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist im Wege der sogenannten integrativen Betrachtung in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 556/18, BeckRS 2020, 25705, Rn. 32). Auch bei Nichterledigung einer bereits seit mindestens zehn Jahren vollstreckten Maßregel kommt daher eine Maßregelaussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB in Betracht, wenn gerade aufgrund des Bewährungsdrucks, der Einwirkungsmöglichkeiten durch die Führungsaufsicht und wegen entsprechender Weisungen die Gefährlichkeit des Untergebrachten auf ein aussetzungsfähiges Maß reduziert werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 4 Ws 408/16, BeckRS 2017, 117618, Rn. 26).

Im Rahmen der dabei einfließenden Verhältnismäßigkeitserwägungen ist zu Gunsten des Verurteilten insbesondere einzustellen, dass er sich inzwischen seit knapp 18 Jahren und 9 Monaten (seit dem 26. Juli 2007) in Unfreiheit befindet, wovon gut 12 ½ Jahre auf die Vollstreckung der vorliegenden Sicherungsverwahrung entfallen (seit dem 24. März 2013 abzüglich von knapp sechs Monaten). Zudem kann nicht gänzlich ohne Bedeutung bleiben, dass die Überprüfungsfrist zwar entgegen der Auffassung des Verurteilten vorliegend nicht um das Doppelte, immerhin aber, wie von der Strafvollstreckungskammer unangegriffen festgestellt, ganz erheblich überschritten wurde.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. im Anhörungstermin vor dem Senat kann der Senat nicht feststellen, dass die unter Berücksichtigung des Bewährungsdrucks und eines engen Weisungskorsetts verbleibende Gefährlichkeit das aussetzungsfähige Maß überschreitet. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Verurteilte eines engen Korsetts bedarf und bei Anwendung der Regeln eines sachgerechten forensisch-psychiatrischen Risikomanagements (eigentlich) zunächst noch über längere Zeit in einer Langzeitbeurlaubung erprobt werden müsste. Jedoch sei davon auszugehen, dass die von ihm ausgehende Gefährlichkeit schon erheblich durch Weisungen wie im angefochtenen Beschluss gemindert werden könne, wenn die Durchsetzung dieser Weisungen mit dem bei einer Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung verbundenen Druck eines möglichen Bewährungswiderrufs verbunden sei. Es sei nämlich bei dem Verurteilten davon auszugehen, dass sich die von ihm ausgehende Gefahr zunächst in Regelüberschreitungen und einfachen, nicht zu den erheblichen zählenden Straftaten manifestiere. Innerhalb eines engen Kontrollregimes, für das insbesondere eine enge Betreuung durch eine forensische Ambulanz, die wöchentlich kontrollierte Drogenfreiheit und eine geregelte Arbeitstätigkeit von Bedeutung seien, sei nämlich davon auszugehen, dass die erforderlichen Interventionen schnell erfolgen, bevor es zur Begehung auch erheblicher Straftaten komme. Dieser Bewährungsdruck mache unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten den entscheidenden Unterschied gegenüber einem vergleichbaren Weisungsregime im Falle einer Erledigung der Sicherungsverwahrung aus. Dabei kann nunmehr nicht nur im Rahmen der Weisungen zeitnah auf Verstöße reagiert werden (etwa durch eine Verschärfung derselben etc.), sondern es kann auch zeitnah - oder jedenfalls zeitnäher, als dies bei bloßer Sanktionierung über § 145a StGB zu erwarten wäre - mit dem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung reagiert werden. Ein solches Widerrufsverfahren kann zeitnah, ohne die Formalitäten einer strafrechtlichen Hauptverhandlung durchgeführt werden. Es ist insoweit nur ein Rechtsmittel statthaft, während ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes nach § 145a StGB ggf. über drei Instanzen geführt werden könnte, und das Widerrufsverfahren kann ggf. bereits durch den Erlass eines Sicherungshaftbefehls flankiert werden.

Angesichts der noch nicht vorgenommenen bzw. jedenfalls noch nicht abgeschlossenen Entlassungsvorbereitungen ordnet der Senat, gestützt auf eine entsprechende Anwendung des § 454a Abs. 1 StPO i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. April 2021 - Ws 26/21, Rn. 23, juris; BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08, BVerfGK 15, 390-413, Rn. 45, juris) die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit ab dem 1. Juni 2026 an, so dass der Verurteilte mit Ablauf des 31. Mai 2026 zu entlassen ist. Die Vorbereitung der Entlassung ist unerlässlich, um die günstige Aussetzungsprognose i.S.v. § 67d Abs. 2 StGB herzustellen.

4.

Die zur Führungsaufsicht und Bewährungsaussetzung getroffenen Anordnungen dienen der Etablierung und Absicherung des nach dem Vorstehenden notwendigen engen Betreuungs- und Kontrollregimes.

a)

Der Eintritt der Führungsaufsicht mit der Aussetzung der Maßregel folgt aus dem Gesetz, § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB. Damit wird dem Verurteilten ein Bewährungshelfer bestellt und er untersteht kraft Gesetzes der für seinen Wohnort zuständigen Führungsaufsichtsstelle, § 68a Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 463a Abs. 5 Satz 1 StPO. Die Betreuung durch die Führungsaufsichtsstelle kann - wie in Nordrhein-Westfalen üblich -, muss aber nicht durch den Bewährungshelfer in Personalunion erfolgen. Die Entscheidung hierüber liegt bei der zuständigen Führungsaufsichtsstelle nach den für sie geltenden Vorschriften.

Der Senat legt den zur Betreuung und Überwachung berufenen Personen nahe, entsprechend den Empfehlungen des Sachverständigen Dr. M. aus seinem Gutachten vom 29. Juli 2025 zu verfahren.

Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Entlassungsvorbereitungen überlässt der Senat die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers der Strafvollstreckungskammer. Zur Wirksamkeit der Strafbewehrung der Weisungen zu Ziffer 6 Buchstaben a und b bedarf es dieser namentlichen Bestellung, so dass sie vor der Entlassung erfolgen sollte.

b)

Der Senat hat keinen Anlass, die gesetzliche Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren gem. § 68c Abs. 1 StGB abzukürzen. Auch aus der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. R., dass ganz entscheidend für das Risikomanagement eine zweijährige Sicherstellung der Abstinenz des Verurteilten sei, folgt kein Grund für eine Verkürzung. Denn der Verlauf der Suchterkrankung des Verurteilten, der zuletzt im Dezember 2025 im offenen Vollzug der Sicherungsverwahrung rückfällig geworden ist, lässt auch im Rahmen der Führungsaufsicht Rückfälle erwarten, so dass nicht einmal ausreichend sicher zu erwarten ist, dass die fünfjährige gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht ausreichen wird, einen zweijährigen stabil abstinenten Zeitraum zu erreichen. Zudem ist die Höchstfrist schon deswegen auszuschöpfen, weil der Verurteilte vor der Bewährungsaussetzung nicht im Langzeiturlaub erprobt wurde.

c)

Die nach § 68b StGB erteilten Weisungen dienen der Etablierung des erforderlichen Betreuungs- und Kontrollregimes, ohne welches - wie dargestellt - noch mit zu hoher Wahrscheinlichkeit von der Begehung erheblicher Straftaten auszugehen wäre. Um eine ausreichend engmaschige Betreuung und Kontrolle sicherzustellen, ist die sofortige und dann monatliche persönliche Vorstellung beim Bewährungshelfer (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB) - flankiert von den nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB erteilten Weisungen zu Ziffer 6 Buchstaben e und l - ebenso wie die wöchentliche Vorstellung bei der forensischen Ambulanz (§ 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB) erforderlich. Die Anzeigepflicht nach § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB dient der Sicherstellung der erforderlichen Kontrolle durch die Führungsaufsichtsstelle (die allein im Rahmen dieser Vorschrift zur Entgegennahme der - hier nicht zwingend persönlichen - Meldung bestimmt werden kann) und zusammen mit der Meldepflicht nach § 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB der Sicherstellung einer möglichst lückenlosen Erwerbstätigkeit des Verurteilten. Letztere ist erforderlich, um Anreize für Beschaffungstaten abzuwenden und den Verurteilten von seinem früheren kriminellen Milieu fernzuhalten.

Entscheidend für die Minimierung des vom Verurteilten ausgehenden Risikos ist dessen dauerhafte Abstinenz von Drogen. Die dementsprechend nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB erteilte Abstinenzweisung ist dabei ungeachtet seiner Abhängigkeitserkrankung ohne Weiteres gem. § 68b Abs. 3 StGB zumutbar, denn einerseits hat der Verurteilte bereits erhebliche Fortschritte in der Behandlung der Abhängigkeitserkrankung erzielt, wird entsprechend substituiert und hat bereits bewiesen, dass er auch über längere Zeiträume abstinent jedenfalls von Beikonsum leben kann. Andererseits dient die Weisung der Verhinderung von erheblichen Straftaten, durch die deren Opfer schwer seelisch oder körperlich geschädigt werden.

Angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten und seiner Rückfallgeschichte in der Sicherungsverwahrung ist ein engmaschiges Kontrollregime erforderlich, das auch nach Auffassung des Sachverständigen wöchentliche und unangekündigte Kontrollen umfassen muss. Im Hinblick auf die größere Entfernung der Niederlassung des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV Nord zum in Aussicht genommenen Wohnsitz bleibt es dem Verurteilten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorbehalten, die Kontrollen in Absprache mit der Führungsaufsichtsstelle durch die forensische Ambulanz, einen Arzt oder eine andere geeignete Stelle vornehmen zu lassen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind die Kosten der Kontrollen bis auf Weiteres von der Staatskasse zu tragen, da insbesondere angesichts der hohen erforderlichen Kontrollfrequenz noch nicht absehbar ist, dass der Verurteilte diese Kosten ohne weiteres wird selbst aufbringen können. Eine Abänderung dieser Kostenregelung bleibt der Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung der erforderlichen Kontrollfrequenz und des Einkommens des Verurteilten vorbehalten.

Zwingend erforderlich für die ausreichende Absenkung des vom Verurteilten ausgehenden Risikos ist - auch vor dem Hintergrund der fehlenden Erprobung im Langzeiturlaub -, dass er neben der engen formellen Anbindung an die forensische Ambulanz im Rahmen der Vorstellungsweisung auch an der von dieser angebotenen Behandlung und Betreuung teilnimmt (Therapieweisung), wozu er sich ausdrücklich bereit erklärt hat (§§ 68b Abs. 2 Sätze 2 bis 4, 56c Abs. 3 StGB).

Angesichts der besonderen Bedeutung dieser Weisung für die Möglichkeit, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung überhaupt zur Bewährung aussetzen zu können, ist es zur Absicherung etwaig erforderlich werdender Maßnahmen nach §§ 67g, 68c Abs. 2 StGB unerlässlich, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen des nun anstehenden Entlassungsmanagements schnellstmöglich nähere Informationen über die konkret im Rahmen der Nachsorge geplanten Maßnahmen erhält, um die Weisung ausreichend konkret weiter ausgestalten zu können.

Angesichts der bestehenden Suchterkrankung ist bis auf Weiteres auch die Fortsetzung der bestehenden Substitutionsbehandlung zwingend erforderlich, wozu sich der Verurteilte ebenfalls ausdrücklich bereit erklärt hat (§§ 68b Abs. 2 Sätze 2 bis 4, 56c Abs. 3 StGB).

d)

Die Übertragung der Belehrung auf die Vollzugsanstalt beruht auf §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 4 Satz 2 StPO.

5.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2, Abs. 4 StPO und berücksichtigt einerseits den Teilerfolg des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, andererseits im Rahmen der Billigkeit, dass der Verurteilte die erstinstanzlich angeordnete Entlassung aus dem Maßregelvollzug (wenn auch mit gewisser zeitlicher Verzögerung und unter deutlich erhöhten Sanktionierungsmöglichkeiten) jedenfalls im Ergebnis verteidigen konnte.