Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 16.04.2026 – 4 UF 168/25
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0416.4UF168.25.00
G r ü n d e
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsgegner der Antragstellerin, seiner volljährigen Tochter, in dem Zeitraum 01.05.2024 bis 31.07.2025 zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet war.
Die Antragstellerin entstammt der Ehe des Antragsgegners mit ihrer Mutter, Frau B A. Sie ist im Haushalt der Mutter aufgewachsen und befand sich bis zum 31.07.2025 in der allgemeinen Schulausbildung. Zwischen den Beteiligten, die beide den Zeugen Jehovas angehören, besteht seit Jahren kein Kontakt.
Der Antragsgegner leistete Kindesunterhaltszahlungen für die Antragstellerin an die Kindesmutter in Höhe von zuletzt 515,00 € monatlich. Mit Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin im April 2024 stellte er diese Zahlungen ab Mai 2024 vollständig ein. Er wurde noch im Mai zur Auskunftserteilung aufgefordert. Auf Nachfrage wurde ihm im Juli 2024 eine Schulbescheinigung übersandt, aus der hervorging, dass die Antragstellerin die Schule voraussichtlich bis zum31.07.2025 besuchen wird.
Der Antragsgegner bezog im streitgegenständlichen Zeitraum eine Pension in Höhe von 2.379,22 € netto. Für eine Krankenversicherung zahlte er monatlich 156,85 €, in eine Pflegeversicherung einen Betrag in Höhe von 42,20 €.
Die Mutter der Antragstellerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in Höhe von monatlich durchschnittlich 941,13 € erzielt.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich rückständigen Kindesunterhalt für den o.g. Zeitraum in Höhe von insgesamt 7.620,00 € begehrt.
Der Antragsgegner hat sich erstinstanzlich auf Leistungsunfähigkeit berufen.
Von dem unstreitigen Einkommen seien auf seiner Seite noch die Kosten für eine Zahnbehandlung in Höhe von 53,00 €, Ratenzahlungen an das Jobcenter C aus einem Unterhaltsverfahren gegen die ältere Schwester der Antragstellerin in Höhe von 150,00 € monatlich sowie diesbezügliche monatliche Gerichtskostenzahlungen in Höhe von 25,00 € abzuziehen.
Darüber hinaus sei eine monatliche Kreditverbindlichkeit in Höhe von 299,44 € zu berücksichtigen. Dabei handle es sich um einen noch aus der Ehe mit der Kindesmutter der Antragstellerin stammenden und umgeschuldeten Kredit. Das erste Darlehen sei zum 01.04.2014, also noch vor der Trennung, ausgezahlt worden. Die ausgezahlte Summe habe sich damals auf einen Betrag in Höhe von 15.500,00 € belaufen.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt entsprechend der zweiten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle, d.h. In Höhe von 474,00 € monatlich im Jahr 2024 und in Höhe von 473,00 € monatlich im Jahr 2025 verpflichtet.
Es hat dabei dessen unstreitiges Einkommen nach den unstreitigen Abzügen in Höhe von 2.180,27 € zu Grunde gelegt. Weitere Abzüge seien nicht vorzunehmen. Der Vortrag bezüglich des Darlehens sei bereits unschlüssig. Die Darlehenssumme habe im Jahr 2017 bei 28.000,00 € gelegen. Der Antragsgegner habe insofern offensichtlich ein weiteres Darlehen aufgenommen bzw. umgeschuldet, welches nicht mehr als eheprägend angesehen werden könne. Zudem habe der in Bezug auf sämtliche geltend gemachten Verbindlichkeiten keine monatlichen Zahlungen dargelegt.
Auf Seiten der Mutter sei deren tatsächliches Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit zu Grunde zu legen. Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bestehe insofern nicht.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, die er wie folgt begründet:
das Amtsgericht habe bei der Bemessung des titulierten Kindesunterhalts übersehen, dass der Bedarfskontrollbetrag gemäß der zweiten Stufe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 1.750,00 € in beiden Jahren unterschritten werde, da allein schon ausgehend von der Berechnung im erstinstanzlichen Beschluss dem Antragsgegner lediglich ein Betrag in Höhe von 1.707,17 € bzw. 1.706,17 € verbleibe;
entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bestehe eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit auf Seiten der Mutter;
die Zahnarztkosten und auch die geltend gemachten Darlehensraten seien zu berücksichtigen; insoweit habe das Amtsgericht sich mit seinem Vortrag zur Umschuldung nicht auseinandergesetzt;
zudem sei der Anspruch der Antragstellerin zwischenzeitig verwirkt, weil sie sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Antragsgegner als Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht habe. Die Antragstellerin habe, wie er erst im Oktober 2025 und damit nach Abschluss der ersten Instanz erfahren habe, sämtliche Unterlagen aus dem vorliegenden Verfahren den Geistlichen der Zeugen Jehovas zugänglich gemacht. Die Unterlagen seien sodann dem Ältestenrat weitergeleitet worden und ihm sei mit einem Rechtskomitee gedroht worden, was eine erhebliche Belastung für ein gläubiges Mitglied der Gemeinschaft darstelle. Die Vorlage der Akte könne dabei nur den einen Grund gehabt haben, ihm massiv zu schädigen. Die Antragstellerin versuche, sein Leben in persönlicher Hinsicht zu ruinieren, indem sie ihn bei seiner Gemeinde anschwärze. Sie lasse durch ihr Verhalten erkennen, dass sie ihn in seinem innersten Kern des Daseins treffen wolle. In diesem Fall seien Unterhaltszahlungen zu versagen.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. In Bezug auf den mit der Beschwerde geltend gemachten Einwand der Verwirkung teilt sie mit, dass sie sich aus Verzweiflung über das Verhalten des Antragsgegners als ihrem Vater ihr gegenüber und dem Bedürfnis nach seelsorgerischer Unterstützung an Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft gewandt habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt veranlasst, gewünscht oder gebilligt, dass Unterlagen aus dem familiengerichtlichen Verfahren an die Gemeinde des Antragsgegners oder an dortige Funktionsträger weitergeleitet würden.
Der Senat hat dem Antragsgegner unter dem 24.03.2026 in dem nunmehr zugesprochenen Umfang Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Am 30.03.2026 hat er die Beteiligten persönlich angehört. Im Termin hat der Antragsgegner um Schriftsatznachlass hinsichtlich des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 23.03.2026, der ihm am 24.03.2026 zugestellt wurde, beantragt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nur in geringem Umfang begründet.
1. Die sich aus §§ 1601, 1603 Abs.2 S. 2 BGB ergebende Unterhaltspflicht des Antragsgegners für seine im Zeitraum vom 01.05.2024 bis 31.07.2025 volljährige, aber noch im Haushalt der Mutter lebende und noch in der allgemeinen Schulausbildung befindliche Tochter steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach ebenso wenig in Streit wie die aus § 1602 BGB folgende Bedürftigkeit der Antragstellerin.
2. Der Antragsgegner ist jedoch nur in Höhe des Mindestunterhalts leistungsfähig.
a. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Antragsgegner angesichts der Leistungsunfähigkeit der Mutter allein nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit.
Unter Zugrundelegung des vom Amtsgericht errechneten Einkommens in Höhe von 2.180,47 € würde dem Antragsgegner nach Abzug des Zahlbetrags in Höhe von 474,00 € (2024) bzw. 473,00 € (2025) ein Betrag bleiben, der unterhalb des jeweils geltenden Bedarfskontrollbetrags von 1.750,00 € liegt. Dies hat zur Folge, dass eine Herabgruppierung in die erste Gruppe der DT vorzunehmen ist, der Antragsgegner mithin nur zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet ist. Konkret bedeutet dies, dass er im Jahr 2024 monatlich 439,00 € und im Jahr 2025 monatlich 438,00 € hätte zahlen müssen. Damit reduziert sich seine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums insgesamt von 7.103,00 € auf 6.578,00 €. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg.
b. In Bezug auf den verbleibenden Mindestunterhalt ist eine Leistungsunfähigkeit oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners dagegen weiterhin nicht zu erkennen. Da es sich bei der Antragstellerin um ein privilegiertes volljähriges Kind handelt, welches gem. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB dem minderjährigen Kind gleichgestellt ist, gilt der notwendige Selbstbehalt - in diesem Fall eines nicht erwerbstätigen - Unterhaltspflichtigen in Höhe von monatlich 1.200,00 € (Ziffer 21.2 HLL). Dieser Selbstbehalt wird durch Zahlung des Mindestunterhalts nicht tangiert.
Die vom Amtsgericht mangels Zahlungsnachweis nicht anerkannten geltend gemachten Ratenzahlungen an das Jobcenter C greift der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift ebenso wenig an wie die Nichtberücksichtigung von monatlichen Zahlungen an die Gerichtskasse.
Soweit er weiterhin die Raten auf die Zahnarztrechnung geltend macht, geht aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen hervor, dass diese Ratenzahlung erst im Januar 2026 aufgenommen wurde, so dass sie im maßgeblichen Zeitraum noch nicht angefallen ist.
Hinsichtlich der Raten auf ein Darlehen hat der Antragsgegner weiterhin nicht dargelegt, wofür der Betrag im Jahr 2017 aufgestockt wurde. Ebenso hat er - entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 26.02.2026 - bis heute nicht dargelegt, dass er die Raten regelmäßig und insbesondere im maßgeblichen Zeitraum bedient hat.
Die Frage kann aber auch dahin gestellt bleiben. Denn selbst wenn die Raten in Höhe von monatlich 299,00 € in Abzug gebracht würden, verbliebe eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, da sein notwendiger Selbstbehalt nicht unterschritten wäre (2.180,47 € - 299,00 € - 439,00 € = 1.442,00 €).
3. Der Einwand des Antragsgegners, mit Eintritt der Volljährigkeit der Tochter müsse auch die Mutter für deren Unterhalt aufkommen und die Antragstellerin sich insofern gegebenenfalls fiktive Einkünfte der Mutter zurechnen lassen, überzeugt nicht.
Zwar hat der Eintritt der Volljährigkeit zur Folge, dass gem. § 1606 Abs. 3 BGB nunmehr grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, weil die Mutter ihre Unterhaltspflicht nicht mehr durch die Betreuung der Antragstellerin erfüllt, vgl. § 1601 Abs. 3 S. 2 BGB. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen. Hier ist es jedoch so, dass die Mutter der Antragstellerin unstreitig lediglich über ein tatsächliches Einkommen verfügt, welches unterhalb des notwendigen Selbstbehalts liegt.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners muss die Antragstellerin sich auch nicht auf fiktive Einkünfte ihrer Mutter bzw. ein Verfahren gegen diese verweisen lassen.
Ein volljähriges Kind kann den Elternteil, bei dem es lebt, in der Regel schon deshalb nicht auf Barunterhalt in Anspruch nehmen, da es im elterlichen Haushalt Naturalunterhalt erhält (Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Auflage 2026, § 2 Rn. 562). Vor allem aber ist zu beachten, dass sich das konkrete unterhaltsrechtliche Verfahren in dem Zweipersonenverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner abspielt, in dem allenfalls die Verletzung unterhaltsrechtlicher Obliegenheiten einer der beiden Personen eine Rolle spielen kann. Bei der hier in Rede stehenden möglichen Obliegenheitsverletzung der Mutter handelt es sich dagegen um ein Fehlverhalten einer Dritten, das sich die Antragstellerin nicht entgegenhalten lassen muss (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.3.2012 - 4 UF 232/11 -, juris Rn. 39; OLG Braunschweig Beschluss vom 10.11.2009 - 2 UF 73/08 -, juris Rn. 56 f.; Dose/Klinkhammer § 2 Rn. 567). Eine etwaige Verletzung der Erwerbsobliegenheit hat allein der betreffende Elternteil, nicht aber das Kind zu verantworten. Daher kann dieses den leistungsfähigen Elternteil entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1607 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen und muss sich zur Deckung ihres tatsächlich vorhandenen Lebensbedarfs nicht auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen (OLG Köln Beschluss vom 20.4.2012 - II-25 WF 64/12 -, juris Rn. 17; Dose/Klinkhammer § 2 Rn. 567).
4. Schließlich ist auch keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB anzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn man in der unstrittigen Weitergabe von Unterlagen einen Verstoß gegen das in § 1618a BGB normierte Rücksichtnahmegebot sehen wollte.
Wegen der tiefgreifenden Rechtsfolgen ist die Annahme einer Anspruchsverwirkung nach anerkannter Auffassung auch bei volljährigen Kindern auf besonders schwere Ausnahmefälle zu beschränken, zu deren Feststellung überdies eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung unter Einbeziehung der Umstände von Trennung und Scheidung der Kindeseltern und der sich hieraus ergebenden Eltern-Kind-Beziehung zu erfolgen hat. Eine vorsätzlich schwere Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil kann nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Verpflichteten angenommen werden (OLG Köln, Beschluss vom 20. April 2012 - II-25 WF 64/12 -, juris Rn. 12 m.w. N.). Bereits die Existenz der Regelung des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB belegt dabei, dass der Gesetzgeber trotz Volljährigkeit des Kindes dem Abschluss der allgemeinen Schulausbildung einen besonderen Stellenwert einräumt und diese privilegiert; die Schulausbildung soll möglichst nicht in Frage gestellt werden. Eine Unterhaltsversagung in diesem Zeitraum träfe das volljährige Kind ungleich hart. Diese Gesichtspunkte sind auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB zu berücksichtigen (KG, Beschluss vom 27.1.2016 - 13 UF 234/14 -, juris Rn. 70).
Da sich die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum noch in der Schulausbildung befand, war sie insofern besonders schutzbedürftig, so dass der Senat einen besonders schweren Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hätte feststellen müssen. Einen solch schweren Verstoß vermag der Senat hier jedoch - anders als der Antragsgegner - nicht zu erkennen.
Der Antragsgegner hat zwar schriftlich wie mündlich vorgetragen, dass ihm aufgrund des Umstands, dass Unterlagen aus dem Gerichtsverfahren Geistlichen der Zeugen Jehovas zugänglich gemacht wurden, massive Nachteile konkret in Gestalt eines Rechtskomitees drohen; hiervon habe er am 15.10.2025 erfahren. Der Antragsgegner hat sodann aber selbst eingeräumt, dass von der Einschaltung eines solchen Rechtskomitees zunächst abgesehen wurde, so dass schon nicht zu erkennen ist, inwiefern die Einschaltung nunmehr konkret bevorsteht.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ist zudem auch das Verhalten des Antragsgegners in den Blick zu nehmen. Der Antragsgegner verkennt insofern, dass er durch sein Verhalten der Antragstellerin erst Anlass gegeben hat, Unterlagen aus dem Verfahren weiterzugeben. Denn ohne seine Zahlungseinstellung bzw. deren Aufrechterhaltung wäre es gar nicht zu der Not der Antragstellerin und damit auch nicht zu der Weitergabe der Unterlagen gekommen. Der Antragsgegner kann sich dabei nicht darauf berufen, dass er berechtigt war, die Zahlung von Unterhalt über den streitgegenständlichen Zeitraum zu verweigern. Zwar hat er seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Er hatte aber gleichwohl schon keinen Anlass zu der Annahme, dass sie mit dem Eintritt des 18. Geburtstages nicht mehr auf seine Unterhaltszahlungen angewiesen sein würde. Soweit er im Termin erklärt hat, ihm sei zu Ohren gekommen, dass die Antragstellerin inzwischen verlobt sei und nicht mehr zur Schule gehe, war der Vortrag sehr nebulös gehalten. Selbst wenn er aber zunächst berechtigt gewesen sein sollte, in Hinblick auf die eingetretene Volljährigkeit von veränderten Umständen auszugehen und damit die Unterhaltszahlungen zunächst einzustellen, war ihm seitens der Antragstellerin umgehend eine aktuelle Schulbescheinigung übersandt worden, so dass ihm spätestens ab Juli 2024 bekannt war, dass seine Tochter weiterhin zur Schule ging. Damit war ihm auch klar, dass sie privilegiert unterhaltsberechtigt war. Gleichwohl hat er die Unterhaltszahlung nicht wenigstens teilweise wieder aufgenommen, sondern stattdessen bis zum heutigen Tage gar keinen Unterhalt für die Zeit ab dem 01.05.2024 bis 31.07.2025 für sein Kind gezahlt. Seine Erklärung, dass ihm die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter im Sommer 2024 nicht bekannt gewesen seien, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Antragsgegner, dem die früheren Einkünfte der Kindesmutter aus dem Kindesunterhaltsverfahren betreffend die ältere Schwester der Antragstellerin bekannt waren, keine Anhaltspunkte hatte, dass die Mutter zwischenzeitig so hohe Einkünfte hatte, dass er künftig von jeglicher Unterhaltspflicht freigestellt sein würde. Insofern hätte er wenigstens einen geringeren Betrag zahlen müssen. Stattdessen hat er seine Unterhaltszahlungen für seine in der Schulausbildung befindliche Tochter mit Eintritt deren Volljährigkeit ohne eigene wirtschaftliche Not komplett eingestellt und weder nach dem Nachweis des fortdauernden Schulbesuchs noch nach Vorlage der Einkünfte der Kindesmutter wieder aufgenommen. Er hat damit in Kauf genommen, sein Kind in existentielle wirtschaftliche Not zu bringen. Selbst nachdem ihm sämtliche Umstände bekannt waren und eine amtsgerichtliche Entscheidung vorlag, sah er keinen Anlass, irgendwelche Zahlungen aufzunehmen, sondern machte zunächst weiter den Einwand der Leistungsunfähigkeit geltend.
Schon vor diesem Hintergrund vermag der Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Antragsgegners in dem Verhalten der Antragstellerin nicht zu erkennen. Denn jemand, der sich wie der Antragsgegner selbst nicht rücksichtsvoll verhält, kann nicht erwarten, dass der andere das Rücksichtnahmegebot immer im Blick behält und angemessen achtet.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist zudem nicht nur die eine Motivation der Antragstellerin denkbar, dass sie ihrem Vater mindestens massiv schaden wollte. Die Antragstellerin hat vielmehr wiederholt - und nicht erst mit Schriftsatz vom 23.03.2026 - vorgetragen, dass sie sich aus Verzweiflung über das Verhalten des Antragsgegners als ihrem Vater ihr gegenüber und dem Bedürfnis nach seelsorgerischer Unterstützung an Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft gewandt habe. In diesem Zusammenhang habe sie die gerichtlichen Unterlagen weitergegeben, da sie sich innerhalb ihrer eigenen Gemeinde dafür habe legitimieren wollen/müssen, dass sie ein gerichtliches Verfahren gegen den Antragsgegner als ihren leiblichen Vater führe. Die Antragstellerin hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Einwilligung zur Weitergabe der Unterlagen gegeben habe. Diese Einlassung hat der Antragsgegner nicht widerlegen können.
Hierfür war ihm auch keine Schriftsatzfrist zu gewähren. Denn zum einen bestanden die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.03.2026 im Wesentlichen aus Wiederholungen und Vertiefungen vorangegangenen Vortrags, zum anderen war, wie ausgeführt, schon aufgrund des eigenen wenig rücksichtsvollen Verhaltens des Antragsgegners hier keine Verwirkung anzunehmen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG; der Wertfestsetzung liegt § 51 FamGKG zu Grunde.