Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 21.04.2026 – 27 W 25/26
27. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0421.27W25.26.00
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin zu 2) zu untersagen, die Löschung einer Auflassungsvormerkung zu beantragen, sowie die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung in das Grundbuch. Soweit die einstweilige Verfügung ursprünglich auch gegen den Antragsgegner zu 1) gerichtet war, hat der Antragsteller sie mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 13.03.2026 zurückgenommen.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfügungsantrages wird im Einzelnen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung der sofortigen Beschwerde macht der Antragsteller geltend:
Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil er von der unzuständigen 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn erlassen worden sei. Tatsächlich sei wegen des insolvenzrechtlichen Bezugs der Sache die 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn zuständig gewesen. Ein weiterer Verstoß gegen den gesetzlichen Richter liege darin, dass Richter A. an der Beschlussfassung mitgewirkt habe, obwohl dieser im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht Mitglied der 2. Zivilkammer gewesen sei.
In der Sache habe das Landgericht einen Verfügungsanspruch zu Unrecht verneint. Er - der Antragsteller - habe diesen maßgeblich darauf gestützt, dass der Prozessvergleich vom 08.07.2025 in dem Berufungsverfahren 27 U 71/24 in grundbuchrechtlicher Hinsicht unwirksam und nicht durchführbar sei, was zu einer Gefährdung der Verwertungsmöglichkeiten der Gläubigergemeinschaft führe. Hiermit habe sich das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht auseinandergesetzt. Soweit das Landgericht außerdem die Aktivlegitimation des Antragstellers verneint habe, stehe dies in Widerspruch dazu, dass im Vorprozess 5 O 5/22 LG Paderborn / 27 U 71/24 OLG Hamm ein Nebeninterventionsrecht des Antragstellers rechtskräftig festgestellt worden sei.
Schließlich liege auch ein Verfügungsgrund vor. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass sowohl der frühere Antragsgegner zu 1) als auch die Antragsgegnerin zu 2) jederzeit die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragen könnten.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen.
1. Der Antragsteller kann sich zur Begründung der sofortigen Beschwerde nicht darauf berufen, dass für die Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Paderborn nicht die 2. Zivilkammer, sondern die 5. Zivilkammer zuständig war.
Dies folgt schon aus der Vorschrift des § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO. Danach kann die sofortige Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese Regelung betrifft - ebenso wie die für Berufungsverfahren geltende Parallelvorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO - nicht nur die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit, sondern auch die Zuständigkeit des jeweiligen Spruchkörpers innerhalb eines Gerichts (MüKo-Hamdorf, ZPO Band 2, 7. Auflage 2025, § 571 Rn. 11; so auch KG Berlin NJOZ 2014, 414 f. und OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 437 ff., jeweils zu § 513 Abs. 2 ZPO). Für eine willkürliche fehlerhafte Bejahung der Zuständigkeit durch die 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn, die ausnahmsweise doch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter rechtfertigen könnte, ist nichts ersichtlich. Die 2. Zivilkammer hat ihre Zuständigkeit im Nichtabhilfebeschluss vom 14.04.2026 vielmehr eingehend und nachvollziehbar dargelegt.
2. Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde außerdem rügt, dass mit Richter A. ein Richter an der Beschlussfassung mitgewirkt habe, der nicht der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn angehöre, hat die 2. Zivilkammer in ihrem Nichtabhilfeschluss vom 14.04.2026 hierzu ausgeführt, dass Richter A. ihr seit dem 02.02.2026 als Mitglied zugewiesen sei. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, zumal Richter A. auf der Internetseite des Landgerichts Paderborn aktuell als Mitglied der 2. Zivilkammer aufgeführt wird.
3. In der Sache liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht vor.
Nachdem der Antragsteller die einstweilige Verfügung zurückgenommen hat, soweit diese gegen den Antragsgegner zu 1) gerichtet war, kommt es nur noch darauf an, ob die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2) vorliegen. Dies hat das Landgericht zutreffend verneint. Denn es fehlt sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund.
a) Dem Antragsteller steht kein Verfügungsanspruch zu. Denn er kann von der Antragsgegnerin zu 2) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, es zu unterlassen, die Löschung der zugunsten des früheren Antragsgegners zu 1) eingetragenen Auflassungsvormerkung an dem in den Verfügungsanträgen zu 1) und 2) näher bezeichneten Grundstück zu beantragen. Schon deshalb kann der Antragsteller auch nicht die Eintragung einer diesbezüglichen Vormerkung verlangen.
aa) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu 2) kommt von vornherein nicht in Betracht. Denn zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2) besteht keine wie auch immer geartete Rechtsbeziehung. Insbesondere war der Antragsteller auch an dem Prozessvergleich vom 08.07.2025 in dem Berufungsverfahren 27 U 71/24 OLG Hamm nicht beteiligt. Dass im Vorprozess 5 O 5/22 LG Paderborn / 27 U 71/24 OLG Hamm die Nebenintervention des Antragstellers rechtskräftig durch Zwischenurteil zugelassen wurde, ändert hieran nichts.
bb) In Betracht kommt somit allenfalls ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu 2) aus § 1004 Abs. 1 BGB analog wegen der drohenden Verletzung deliktisch geschützter Rechtsgüter (vgl. dazu Grüneberg-Herrler, BGB, 85. Auflage 2026, § 1004 Rn. 4). Da nur ein (drohender) Vermögensschaden des Antragstellers in Betracht kommt und somit ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes absolutes Recht des Antragstellers, das verletzt werden könnte, nicht ersichtlich ist, kann der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog im Ausgangspunkt nur auf die drohende Verwirklichung der Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB durch ein künftiges Verhalten der Antragsgegnerin zu 2) gestützt werden.
Dass das Hinwirken der Antragsgegnerin zu 2) auf die Löschung der Auflassungsvormerkung, die zugunsten des früheren Antragsgegners zu 1) an dem in den Verfügungsanträgen näher bezeichneten Grundstück im Grundbuch eingetragen ist, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Nachteil des Antragstellers darstellen und somit die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin zu 2) würde mit einer Beantragung der Löschung lediglich die ihr aus dem Prozessvergleich vom 08.07.2025 in dem Berufungsverfahren 27 U 71/24 OLG Hamm gegenüber dem früheren Antragsgegner zu 1) zustehenden Rechte wahrnehmen und sich hierdurch gegenüber dem Antragsteller in keiner Weise rechtswidrig oder gar sittenwidrig verhalten. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Antragstellers, ob die in dem vorgenannten Prozessvergleich erklärte Auflassung formell unwirksam war. Denn auch wenn dies der Fall wäre, wie der Antragsteller meint, hätte dies nicht zur Folge, dass eine Beantragung der Löschung der Auflassungsvormerkung durch die Antragsgegnerin zu 2) gegenüber dem Antragsteller als rechtswidrig oder gar sittenwidrig anzusehen wäre.
b) Im Übrigen hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss auch zutreffend einen Verfügungsgrund deshalb verneint, weil der Antragsteller durch sein langes Zuwarten mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Dringlichkeit selbst widerlegt hat. Konkrete Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde nicht erhoben. Er hat insbesondere keine nachvollziehbaren Gründe für sein langes Zuwarten dargelegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.