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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 22.04.2026 – 1 Vollz 17 + 18/26

1.Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0422.1VOLLZ17.18.26.00

Gründe:

I.

Der Betroffene verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Aachen.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.07.2025 begehrt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erfolgten Fesselung und der Ablehnung der Gestattung eigener Kleidung anlässlich einer Ausführung.

Ausweislich der Beschlussgründe und der Antragsschrift vom 02.07.2025 liegt dem Verfahren folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 01.07.2025 wurde der Betroffene durch den medizinischen Dienst der Justizvollzugsanstalt in die Neurologische Praxis von Frau A am B-hospital in C ausgeführt. Dabei wurden dem Betroffenen von den Fahrdienstbeamten zur Ausführung Fußfesseln angelegt und er wurde zudem verpflichtet, Anstaltskleidung zu tragen.

Der Betroffene hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass für die Fesselung keine ausreichenden rechtfertigenden Gründe vorgelegen hätten. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für eine erhöhte Gefahr der Entweichung. Auch sei er nie durch Aggressivität aufgefallen und habe noch nie einen Fluchtversuch unternommen. Für das Tragen der Anstaltskleidung bei Ausführung gelte das Gleiche wie für die Fesselung. Daher hat der Betroffene erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass die Fesselung mittels Fußfesseln und die Verpflichtung zum Tragen der Anstaltskleidung während der Ausführung am 01.07.2025 rechtswidrig waren.

Der Leiter der JVA C (im Folgenden: Antragsgegner) hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Fesselungsanordnung nach § 69 Abs. 9 StVollzG NRW ergangen sei, wobei nach der Gesetzesbegründung die Norm eine Situation außerhalb der Anstalt beschreibe, in denen die Verwirklichung der Gefahr der Entweichung eines Gefangenen typischerweise bereits aufgrund der äußeren Umstände erhöht sei, was bei der medizinischen Ausführung in einem Krankenhaus der Fall gewesen sei. Zusätzlicher konkreter Anzeichen der Entweichung bedürfe es in diesem Falle nicht. Der rege Publikumsverkehr und der Umstand, dass Bedienstete sich auf ihnen unbekanntem Terrain bewegen würden, seien zu beachten. Es handele sich für sie um eine besonders unübersichtliche Situation. Auch sei berücksichtigt worden, dass der Betroffene eine auf 2028 datierende Haftstrafe zu verbüßen habe und ein weiteres, noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren gegen ihn geführt werde. Die Fußfessel stelle eine „zusätzliche Sicherheit“ einer nicht fernliegenden Fluchtgefahr dar, welcher durch eine bloße Beaufsichtigung durch zwei Bedienstete nicht ausreichend habe begegnet werden können. Der Betroffene habe sich zum Zeitpunkt der Ausführung in Strafhaft befunden, so dass er Anstaltskleidung zu tragen gehabt habe. Im Interesse der Sicherheit und Ordnung habe der Betroffene das Tragen der Anstaltskleidung aufgrund der unübersichtlichen und unbekannten Örtlichkeit sowie seiner langen Haftstrafe und des offenen Verfahrens hinnehmen müssen, da von einer Fluchtgefahr auszugehen gewesen sei.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass die Anordnung des Tragens einer Fußfesselung bei der verfahrensgegenständlichen Ausführung rechtmäßig nach § 69 Abs. 9 StVollzG NRW ergangen sei. Die Verwirklichung der Gefahr der Entweichung sei aufgrund der durch den Antragsgegner dargelegten Gesamtumstände bereits aufgrund der äußeren Umstände erhöht. Eine Ausnahme, wonach die Gefahr im konkreten Einzelfall fern gelegen habe, liege nicht vor. Nach den getroffenen Feststellungen habe der Antragsgegner sein Ermessen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Die Anordnung des Tragens der Anstaltskleidung sei rechtmäßig auf Grundlage des § 15 Abs. 1 S. 1. StVollzG NRW erfolgt. Eine Erwartung, dass der Betroffene nicht entweiche, habe nicht bestanden. Der Antragsgegner habe für den Fall der Ausführung das konkrete Entweichungsrisiko unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls, die in den Umständen der Ausführung und der Person des Betroffenen begründet seien, zutreffend bestimmt.

Gegen den ihm am 04.11.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner am 03.02.2025 erhobenen Rechtsbeschwerde vom selben Tag. Er erhebt mit näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, die Sach- und Verfahrensrüge.

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig.

Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache - jedenfalls vorläufig - Erfolg.

1.

Die im Sinne des § 118 StVollzG formgerecht und nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge in zulässiger Weise begründet.

2.

Dem Verfahren liegen - was der Senat auf die zulässig erhobene Sachrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat - -zulässige Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu Grunde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene vor Erledigung der Maßnahme - ggf. im Eilverfahren - gerichtlichen Rechtsschutz hätte erlangen können. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der konkret bestehenden Wiederholungsgefahr.

3.

Die Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, NJW 1971, 389 [391]). Zu den Voraussetzungen der Gestattung des Tragens eigener Kleidung bei Ausführungen und Vorführungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 StVollzG NRW hat sich der für Strafvollzugssachen in Nordrhein-Westfalen landesweit für Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständige Senat noch nicht geäußert.

Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab der behördlichen Entscheidung § 69 Abs. 9 StVollzG NRW verkannt hat, was vor dem Hintergrund der Grundrechtsrelevanz der Maßnahme für den Betroffenen die Rechtsprechung im Ganzen tangiert.

4.

Die in § 69 StVollzG NRW geregelten besonderen Sicherungsmaßnahmen dienen präventiv der Abwehr von konkreten Gefahren, die von Gefangenen ausgehen. Hierzu gehören die erhöhte Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sowie der Selbstverletzung, die auch die Selbsttötung umfasst. Der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW ist auf die Anordnung einer Fesselung im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG NRW und auf die dort genannten Konstellationen außerhalb der JVA - Ausführung, Vorführung, Transport - beschränkt. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs ist die Fesselung - unabhängig von konkreten, in der Person des Gefangenen liegenden Gründen - in den Konstellationen des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW, bei denen typischerweise bereits auf Grund der äußeren Umstände die Gefahr der Entweichung eines Gefangenen erhöht ist, nach der gesetzlichen Konzeption auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern (LT-Drucks. 16/5413, S. 145; BVerfG, NJW 1117 [1118], vgl. Senat, Beschluss vom 31.03.2025 - III - 1 Vollz 30/25 - juris rn. 9ff m.w.N.).

a)

Ob eine Beaufsichtigung bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern, ist durch eine prognostische Einschätzung auszufüllen, wobei für die sachgerechte Ermittlung der Grundlage der Prognoseentscheidung die Sachnähe und das Erfahrungswissen der Vollzugsbehörden unentbehrlich sind. Dieser der Vollzugsbehörde zustehende Beurteilungsspielraum hat zur Folge, dass das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prüfungskompetenz des Gerichts ist hiernach darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des auszufüllenden Tatbestandsmerkmals zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet hat oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Das Gericht darf die Prognose der Vollzugsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen. Infolgedessen ist es auch nicht seine Aufgabe, Tatsachen selbst zu ermitteln, welche die angefochtene Entscheidung rechtfertigen könnten, von der Vollzugsbehörde aber bisher nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 03.07.2007 - 1 Vollz (Ws) 387/07 - juris Rn. 8).

b)

Die Entscheidung über die Anordnung einer Fesselung nach § 69 Abs. 9 StVollzG steht zudem (auf der Rechtsfolgenseite) im Ermessen der Vollzugsbehörde. Gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG sind Ermessenentscheidungen der Vollzugsbehörde im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen ihrer Entscheidung insbesondere zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (Senat, Beschluss vom 13.11.1990 - 1 Vollz (Ws) 70/90 = NStZ 1991, 303) und ob alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen worden sind (Senat, Beschluss vom 22.08.1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96 = NStZ-RR 1997, 63; Euler in: BeckOK Strafvollzugsrecht, 29. Edition, § 115 StVollzG Rn. 18 m.w.N).

c)

Bei der gebotenen gerichtlichen Überprüfung der der Vollzugsbehörde zustehenden Entscheidung ist allein die dem Betroffenen erteilte (mündliche) Begründung der Maßnahme maßgeblich. Die Vollzugsbehörde darf insbesondere keine Gründe nachschieben, die bisher unbekannt gewesen sind (vgl. u.a.: Arloth, in Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rn. 4 m.w.N.). Genügt die Begründung den Anforderungen nicht, kann sie weder durch ergänzenden Vortrag der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Verfahren, noch durch eigene Ermittlungen bzw. Ermessenserwägungen der Strafvollstreckungskammer ersetzt werden (Senat, Beschluss vom 22.08.1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96 = NStZ-RR 1997, 63; Senat, Beschluss vom 24.1.2017 - 1 Vollz (Ws) 524/1= BeckRS 2017, 107970 Rn. 8f; Euler a.a.O. § 115 Rn. 18).

d)

Auf welche Erwägungen der Antragsgegner seine Entscheidung gestützt hat, ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Insoweit findet sich in den Beschlussgründen lediglich der Vortrag des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erwägungen dem Betroffenen unbekannt waren, sind indes im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, so dass der Senat im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Beschlussgründe davon ausgeht, dass das Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren den maßgeblichen entscheidungsleitenden Erwägungen entspricht.

e)

Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme, dass die Beaufsichtigung (des ungefesselten Betroffenen durch zwei Bedienstete) bei der Ausführung nicht ausreicht, die im konkreten Einzelfall nicht fernliegende Gefahr einer Entweichung zu verhindern (vgl. dazu u.a.: Senat, Beschluss vom 31.03.2025 - III - 1 Vollz 30/25 - juris Rn. 9ff m.w.N.). Dabei hat der Antragsgegner auf den Umstand abgestellt, dass der Betroffene an einen für die Bediensteten unbekannten Ort mit regem Publikumsverkehr erfolgte, so dass sich die Situation als besonders unübersichtlich darstellt. In die Erwägungen hat der Antragsgegner auch eingestellt, dass der Betroffene eine auf 2028 datierende Haftstrafe zu verbüßen hat und ein weiteres, noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren gegen ihn geführt wird. Diese Erwägungen erweisen sich als beurteilungsfehlerfrei. Die Strafvollstreckungskammer hat - auch wenn diese den bestehenden Beurteilungsspielraum als solchen nicht erkannt und sich mit etwaigen Beurteilungsfehlern nicht befasst hat - im Ergebnis zu Recht nicht beanstandet, dass der Antragsgegner vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW ausgegangen ist.

f)

In Bezug auf den weiteren gerichtlichen Überprüfungsmaßstab der Anordnung hat die Strafvollstreckungskammer im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt gem. § 115 Abs. 5 StVollzG nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings ist eine tatsächliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Antragsgegners nicht erfolgt. Zur Begründung der Anordnung der Fußfessel hat dieser - soweit aus den dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ersichtlich - allein darauf abgestellt, dass die Fußfessel eine zusätzliche „Sicherheit“ einer nicht fernliegenden Fluchtgefahr darstelle, welcher durch eine bloße Beaufsichtigung durch zwei Bedienstete nicht ausreichend habe begegnet werden können. Aus diesen Erwägungen wird aber nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner im Rahmen des ihm auf Rechtsfolgenseite zustehenden Ermessens überhaupt Erwägungen zur Art der Fesselung angestellt hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner auch die Möglichkeit einer sogenannten Hamburger Fesselung, also einer Kombination von durch Ketten miteinander verbundenen Hand- und Fußfesseln, welche unter der Kleidung getragen wird und überdies den Gefesselten zum einen in die Lage versetzen soll, sich normal fortzubewegen, zum anderen aber schnelles Laufen oder große Schritte, wie sie bei einem Fluchtversuch nötig wären, verhindern soll (vgl. Senat, Beschluss vom 25.03.2024 - III - 1 Vollz 526/23 - juris Rn. 28 m.w.N.), in Betracht gezogen hat. Entsprechende Erwägungen wären aber schon deshalb notwendig (gewesen), da sich die verdeckt getragene Hamburger Fesselung als weniger einschneidend als die Fußfesselung darstellen könnte.

5.

Gefangene tragen nach § 15 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW Anstaltskleidung. Während § 15 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW die Voraussetzungen für das Tragen eigener Kleidung innerhalb der Anstalt trifft, bestimmt § 15 Abs. 1 S. 3 StVollzG NRW, dass den Gefangenen bei Ausführungen und Vorführungen zu gestatten ist, eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht entweichen.

a)

Diese Regelung entspricht dem früheren § 20 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bund und stellt klar, dass die Gefangenen Ausführungen und Vorführungen (grundsätzlich) in eigener Kleidung antreten. Der Gesetzgeber hat dabei dem Umstand, dass das Tragen von Anstaltskleidung außerhalb der Justizvollzugsanstalt für die Gefangenen wegen der damit einhergehenden sofortigen Erkennbarkeit und Stigmatisierung eine zusätzliche Belastung darstellt, durch die besondere Regelung für das Verlassen der Anstalt unter Aufsicht Rechnung getragen (vgl. dazu: BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1999 zu 2 BvR 2039/99, zitiert nach juris Rn. 16 zu § 20 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bund; vgl. auch: Senat, Beschluss vom 12.03.2019 - III - 1 Vollz(Ws) 755+756/18 - juris Rn. 16, 29f für die gerichtliche Vorführung). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers ist das Tragen eigener Kleidung allerdings nur zu gestatten, wenn die Gefahr einer Entweichung nicht besteht (LT-Drs. 16/5431, S. 99).

Damit haben Inhaftierte nach § 15 Abs. 1 S. 3 StVollzG NRW grundsätzlich einen Anspruch auf das Tragen eigener Kleidung bei Aus- und Vorführungen, sofern keine Entweichungsgefahr besteht (Hofmann in: BeckOK Strafvollzug NRW, 24. Ed., § 15 StVollzG NRW Rn. 5f; Setton in: BeckOK Strafvollzug, 29. Ed. § 20 StVollzG (Bund), § 20 Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 01.07.2024 - 203 StObWs 258/24 = BeckRS 2024, 19246 für den (wortgleichen) Art. 22 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG). Daraus folgt, dass die Vollzugsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (auf Tatbestandsebene) zunächst - auch ohne entsprechenden Antrag des Inhaftierten - eigenverantwortlich zu prüfen hat, ob die Gefahr der Entweichung bei der Aus- oder Vorführung besteht. Nur bei positiver Feststellung einer nicht bestehenden Entweichungsgefahr unter den konkreten Bedingungen der (ggf. unter Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 69 Abs. 9 StVollzG NRW erfolgenden) Aus- und Vorführung besteht danach ein Anspruch des Inhaftierten auf das Tragen von Privatkleidung.

b)

Auch insoweit ist der dem Antragsgegner zustehende Beurteilungsspielraum nach den dargelegten Grundsätzen nur eingeschränkt überprüfbar. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Beschlussgründe ist der Senat vorliegend auch in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren den maßgeblichen entscheidungsleitenden Erwägungen entspricht. Danach hat der Antragsgegner seine Entscheidung damit begründet, dass der Betroffene im Interesse der Sicherheit und Ordnung das Tragen der Anstaltskleidung aufgrund der unübersichtlichen und unbekannten Örtlichkeit sowie seiner langen Haftstrafe und des offenen Verfahrens hinzunehmen habe, da von einer Fluchtgefahr auszugehen gewesen sei.

Entgegen der Bewertung der Strafvollstreckungskammer erweisen sich diese Erwägungen (auf der Tatbestandsebene) nicht als beurteilungsfehlerfrei. Zwar genügt die Feststellung einer nicht ausschließbaren Fluchtgefahr, um dem Anspruch des Betroffenen auf das Tragen eigener Kleidung bei Aus- und Vorführungen entgegen zu stehen. Anders als beispielsweise im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW oder des § 53 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW ist die (positive) Feststellung einer konkreten Fluchtgefahr gerade nicht zu verlangen (und für die positive Feststellung, dass eine Entweichungsgefahr nicht vorliegt, genügt auch die Feststellung einer nicht ausschließbaren entsprechenden Gefahr). Allerdings ist auf Grundlage der im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei der Bestimmung der konkreten Umstände der Ausführung und bei Bewertung der Gefahr der Entweichung insbesondere (auch) die von ihm ebenfalls angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme nach § 69 Abs. 9 StVollzG NRW berücksichtigt hat.

III.

Der angefochtene Beschluss war daher insgesamt aufzuheben (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG) und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). Eine Entscheidung des Senats an Stelle der Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG) war mangels Spruchreife nicht möglich. Dem Senat ist es als Rechtsbeschwerdegericht versagt, eigene Feststellungen zu treffen. Insbesondere ist Spruchreife nicht deshalb anzunehmen, weil in der Sache nur eine einzige Entscheidung rechtlich vertretbar wäre (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 13.06.2025 - III - 1 Vollz 469/24 - juris Rn. 24 m.w.N.). Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafvollstreckungskammer unter Auswertung von dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen weitere Feststellungen zu den erfolgten (Ermessens- bzw. Beurteilungs-)Erwägungen des Antragsgegners treffen kann.