Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 28.04.2026 – 2 ORs 21/26

2.Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0428.2ORS21.26.00

Zusatz:

Hinsichtlich der vom Amtsgericht Hagen unter Ziff. II.1., 3.-5., 10.-11., 13. des Urteils vom 13.06.2024 getroffenen und in dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 18.07.2025 - angesichts der wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei - in Bezug genommenen Feststellungen zu den im Zeitraum vom 12.11.2021 bis zum 21.02.2022 zum Nachteil der Geschädigten A insbesondere erfolgten Beleidigungen weist der Senat darauf hin, dass sich der Strafantrag vom 24.01.2022 abweichend von der Bewertung durch das Amtsgericht allein auf die bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Taten (Ziff. II.1., 3.-5.) bezogen hat bzw. bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung auch der außerhalb dieser Erklärung liegenden Umstände (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.10.1990 - 1 StR 538/89 -, Rn. 49 m.w.N., juris; Greger/​Weingarten in: LK-StGB, 14. Aufl. 2024, § 77 Rn. 18) hierauf zu beziehen war. Die wirksame Anbringung eines Strafantrags vor Begehung einer Tat kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn deren Eintritt alsbald zu erwarten ist und sie bereits - anders als vorliegend - genau identifizierbar bezeichnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1959 - 2 StR 430/59 -, Rn. 10 ff., juris; Bosch in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 77, Rn. 45-46; Greger/​Weingarten in: LK-StGB, a.a.O., Rn. 22, jew. m.w.N.). Rein vorsorglich kann ein solcher Antrag nicht gestellt werden, der daher auch nicht in diesem Sinne auszulegen ist.

Jedoch hat die Geschädigte mit ihrem an die Staatsanwaltschaft Hagen adressierten Schreiben vom 02.04.2022 (Bl. 25 d. A. StA Hagen 202 Js 83/22) unter Bezugnahme auf das aufgrund ihrer Anzeige bereits gegen den Angeklagten anhängige Ermittlungsverfahren mitgeteilt, dass dieser weiterhin WhatsApp-Nachrichten mit Drohungen und Beleidigungen sende, und so ihr ernsthaftes Verlangen nach auch diesbezüglicher Strafverfolgung erklärt. Bei der Bestimmung der Reichweite des somit formgerecht gestellten weiteren Strafantrags konnten auch die nachträglich von der Geschädigten zur Akte gereichten Unterlagen berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992 - 1 StR 133/92 -, Rn. 3, juris; Greger/​Weingarten in: LK-StGB, a.a.O., Rn. 13b), die sich auch auf die unter II.10.-11., 13. festgestellten Beleidigungen vom 25.01.2022, 08.02.2022 und vom 21.02.2022 bezogen haben.