Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.04.2026 – 30 U 37/25
30. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0429.30U37.25.00
Gründe
Die Regelung des Gesamtschuldnerausgleichs begründet vorliegend einen Mehrwert des Vergleichs für die Streithelferinnen und -helfer.
a)
Grundsätzlich besteht der Wert eines Prozessvergleichs in dem Wert derjenigen Ansprüche, über die die Parteien im Vergleich eine Regelung getroffen haben. Auf die Summe, auf welche sich die Parteien im Vergleichsweg geeinigt haben, d.h. auf dasjenige, was die Parteien durch den Vergleich erlangen, kommt es nicht an. Der Vergleichswert wird nicht durch den nach dem Vergleich zu zahlenden Betrag bemessen, sondern danach, welche Ansprüche durch den Vergleich abgewehrt und erledigt werden. Soweit ein Prozessvergleich damit die rechtshängigen Ansprüche erledigt, besteht der Wert des Vergleichs im Wert der geltend gemachten Klageansprüche.
Werden mit dem Vergleich neben den streitgegenständlichen Ansprüchen auch nicht rechtshängige Ansprüche oder Rechte geregelt, dann besteht der Vergleichswert aus dem Streitwert der anhängigen Klageansprüche zzgl. des Einzelwerts des zusätzlich geregelten, nicht rechtshängigen Gegenstandes. Letzterer bildet den Vergleichsmehrwert (OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2006, 7 U 60/03, Rn. 8 juris).
b)
Handelt es sich bei den mitgeregelten, nicht rechtshängigen Ansprüchen um solche von oder gegen Dritte, wie etwa Gesamtschuldnerausgleichsansprüche, so ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch dann ein Vergleichsmehrwert anfällt (zum Meinungsstand: OLG München Beschl. v. 17.9.2024 - 31 W 1309/24e, NJOZ 2025, 637). Während eine Erhöhung des Gegenstandswerts in solchen Fällen zum Teil gänzlich abgelehnt wird (OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2009, 1079; LAG Berlin-Brandenburg 30.9.2014 - 17 Ta (Kost) 6057/14, BeckRS 2014, 72846), wird gegenteilig auch angenommen, dass der Gegenstandswert des Vergleichs in solchen Fällen auf die Summe aller untereinander verglichenen Ansprüche festzusetzen sei (OLG Koblenz 22.12.1997 - 14 W 771/97, BeckRS 1997, 30813226). Einschränkend wird zum Teil aber auch die Ansicht vertreten, ein Mehrwert des Vergleichs sei nur zwischen den Beteiligten begründet, zwischen denen die Ausgleichsansprüche in Rede stehen würden (OLG Stuttgart NJOZ 2015, 1506), wobei noch weiter einschränkend auch angenommen wird, dies dürfe nur in der Höhe der Fall sein, in der ein Ausgleichsanspruch streitig gewesen sei und die Partei ihn für berechtigt habe halten dürfen (vgl. OLG Stuttgart 28.3.2018 - 10 W 8/18, BeckRS 2018, 5759; OLG München 15.1.2020 - 24 U 1530/19, BeckRS 2020, 165 Rn. 8; OLG Karlsruhe 16.1.2024 - 19 W 92/22, BeckRS 2024, 208; OLG München Beschl. v. 17.9.2024 - 31 W 1309/24e, NJOZ 2025, 637 Rn. 21 ff.).
c)
Dieser letztgenannten Auffassung tritt der Senat bei.
aa)
Ein Mehrvergleich liegt nicht nur dann vor, wenn sich die Prozessparteien selbst auf zwischen ihnen etwaig bestehende, über den Streitgegenstand hinausgehende Forderungen oder Rechte verständigen, sondern auch dann, wenn eine solche Regelung allein zwischen auf nur einer Parteiseite Beteiligten getroffen wird. Denn auch dann betrifft der Vergleich mehr als nur den eigentlichen Streitgegenstand. Dies gilt auch, wenn die eine Parteiseite lediglich die interne Aufteilung des zu zahlenden Betrages unter sich aufteilt, also Regelungen zum Gesamtschuldnerausgleich vornimmt.
bb)
Dabei ist für die Bestimmung des Vergleichsmehrwerts auf das jeweilige Verhältnis der einzelnen Beteiligten abzustellen. Die im jeweiligen Verhältnis erledigten Ansprüche der Beteiligten bilden die Grundlage für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 153/13 Rn. 7 juris), die gem. §§ 3 ff. ZPO erfolgt. Denn nur insoweit gehen die Vergleichsabreden über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus.
cc)
Solche über den Streitgegenstand hinausgehenden Regelungen über Ansprüche zwischen den einzelnen Beteiligten auf einer Parteiseite, wie etwa Gesamtschuldnerausgleichsansprüche, können aber nur dann und nur insoweit werterhöhend sein, als sie im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwischen den Gesamtschuldnern überhaupt streitig waren (OLG Stuttgart Beschl. v. 28.3.2018 - 10 W 8/18, BeckRS 2018, 5759 Rn. 25; OLG Karlsruhe 16.1.2024 - 19 W 92/22, BeckRS 2024, 208; OLG München Beschl. v. 17.9.2024 - 31 W 1309/24e, NJOZ 2025, 637 Rn. 22). Denn ein Vergleich setzt schon gesetzlich gemäß § 279 BGB das Bestehen eines Streits zwischen den Beteiligten über die Berechtigung einer Forderung oder aber eine Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs voraus.
dd)
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Gegenstandswert für den Vergleich vorliegend mit 257.033,75 € (197.033,75 € Streitgegenstandswert zuzüglich 60.000 € Mehrvergleichswert) festzusetzen, wobei an dem Mehrvergleichswert allein die vier Streithelfer beteiligt sind.
Die Klägerinnen sind an der internen Aufteilung des an sie zu entrichtenden Betrages im Verhältnis der Streithelfer untereinander schon nicht beteiligt, so dass sie an einer (anteiligen) Kostenbelastung durch den Mehrvergleich nicht zu beteiligen sind. Die Beklagte ist zwar an der internen Aufteilung des an die Klägerinnen zu zahlenden Betrages beteiligt, da sich die Hauptforderung gegen sie richtet. Jedoch war zwischen ihr und den Streithelfern nie streitig, dass sie den Klägerinnen zustehende Schadensersatzforderungen einfach an die Streithelfer durchreichen kann und nicht selbst für diese aufzukommen hat.
Maßgeblich ist vorliegend somit allein das Verhältnis der Streithelfer untereinander.
Diese Ansprüche zwischen ihnen waren nicht streitgegenständlich und sind erst mit dem Abschluss des Vergleichs zur vergleichsweisen Regelung der streitgegenständlichen und der nicht streitgegenständlichen Ansprüche aufgenommen worden. Als Zeitpunkt für deren Bewertung kann daher nicht auf die Einleitung des Klageverfahrens, wie dies bei der Bemessung des Streitwertes der Fall ist, abzustellen sein, sondern auf den Zeitpunkt, in dem diese Gegenstände in die Gesamterledigung einbezogen wurden (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 28.3.2018 - 10 W 8/18, BeckRS 2018, 5759 Rn. 25, beck-online). Es kommt mithin auf den Wert an, den die miteinbezogenen zusätzlichen Ansprüche im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses haben. Es handelt sich hierbei um Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Deren Wert kann, ausgehend von dem genannten Bemessungszeitpunkt, von vornherein nur in der Höhe bestehen, in welcher die Gesamtschuldner im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger in Anspruch genommen werden (OLG Stuttgart Beschl. v. 28.3.2018 - 10 W 8/18, BeckRS 2018, 5759 Rn. 25, beck-online). Insoweit begrenzt der im Vergleich den Klägerinnen im Außenverhältnis zugesprochene Zahlungsbetrag den Wert des miterledigten, nicht rechtshängig gewordenen Gesamtschuldnerinnenausgleichs zwischen der Beklagten sowie der Streithelferinnen 1-4 nach oben hin. Der Vergleichsbetrag stellt die Obergrenze für den im mitgeregelten Gesamtschuldnerausgleich liegenden Vergleichsmehrwert dar.
Hamm, 29.04.2026
30. Zivilsenat