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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.05.2026 – 8 U 21/25
8. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0505.8U21.25.00
Gründe:
Der Antrag der Beklagten war zurückzuweisen, da eine Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht vorliegt.
Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Das Berufungsurteil enthält gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen.
Diesen Anforderungen werden die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Senats vom 09.03.2026 entgegen dem auf § 320 Abs. 1 ZPO gestützten Berichtigungsantrag der Beklagten vom 26.03.2026 gerecht. Die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben knapp gehaltene Sachverhaltsdarstellung unter A. startet mit einer Bezugnahme gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und fasst anschließend in geraffter Form den Kerninhalt des Berufungsverfahrens zusammen. Darin erschöpft sich die Wiedergabe des Tatsachenvortrags der Parteien aber nicht. Diese wird vielmehr in tatsächlicher Hinsicht in den Gründen zu B. ergänzt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Anträge gegen die Tatsachenfeststellungen des Senats allesamt als unbegründet.
1. Der Antrag zu 1 geht schon deshalb ins Leere, weil - wie die Beklagte selbst auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 26.03.2026 erkennt - der Senat seine Feststellungen zur Verteidigung der Beklagten nicht auf die Frage der Notwendigkeit zur Erfüllung eines Vertrages beschränkt hat (S. 5 des Senatsurteils), sondern auf S. 25 im 4. Absatz in tatsächlicher Hinsicht ergänzt hat, dass die Beklagte sich zur Rechtfertigung auf ihre eigene Datenschutzrichtlinie (Anlagen K 1 und B 11) beruft, aus der sich mehrere Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung ergeben sollen.
2. Der Antrag zu 2 bleibt ohne Erfolg, weil es sich bei dem zitierten Satz zur Datenverarbeitung durch die Beklagte nicht um eine Tatbestandsfeststellung handelt, sondern um einen Obersatz im Urteilsstil zur rechtlichen und tatsächlichen Überzeugung des Senats zur Begründung der Bestätigung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO. Diese ureigene rechtliche und tatsächliche Würdigung des Senats ist einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich.
3. Der Antrag zu 3 ist unbegründet, denn auf S. 15, 2. Absatz, des angefochtenen Urteils hat der Senat keineswegs den von der Beklagten auf S. 37 der Klageerwiderung gehaltenen Vortrag verkannt, dass sie "keine Daten der Klageseite für die streitgegenständliche Datenverarbeitung" verarbeite. Vielmehr würdigt der Senat rechtlich, warum es sich bei dem Vortrag der Beklagten am Maßstab des § 138 Abs. 2 und 3 ZPO gemessen nicht um ein wirksames Bestreiten der Datenverarbeitung handele. Der diese Feststellungen einleitende angegriffene Obersatz ist vor diesem Hintergrund einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich.
4. Gleiches gilt für den mit dem Antrag zu 4 angegriffenen Obersatz nebst Begründung zur Verantwortlichkeit der Beklagten i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO auf S. 16, 2. Absatz, des Senatsurteils. Die Beklagte verkennt, dass der Senat hier nicht, wie die gewünschte geänderte Fassung insinuiert, den Vortrag der Klägerin wiedergibt, sondern seine rechtliche und tatsächliche Würdigung i.S.d. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO.
5. Auch der Antrag zu 5 bleibt ohne Erfolg, denn auf S. 18, 1. Absatz, des Senatsurteils findet sich wiederum eine rechtliche Würdigung des Senats zu dem Tatsachenvortrag der Beklagten einschließlich der Anlage B 8, aufgrund dessen der Senat es für unstreitig hält, dass die Beklagte über ihre Meta Business-Tools von den diese benutzenden Werbepartnern auch dann Informationen zur Klägerin erhält, wenn keine Einwilligung in personalisierte Werbung durch diese auf der Plattform vorliegt. Ob diese Würdigung des Tatsachenvortrags zutreffend ist oder unrichtig, ist nicht Gegenstand des § 320 Abs. 1 ZPO.
6. Mit dem Antrag zu 6 setzt die Beklagte erneut ihre Würdigung an die Stelle derer des Senats. Schon die Einleitung des inkriminierten Absatzes auf S. 19, 9. Absatz, bis S. 20, 1. Absatz, und S. 23, 3. Absatz, des Senatsurteils mit "Der Senat ist davon überzeugt, dass ..." zeigt, dass der Senat an dieser Stelle eine tatsächliche Würdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommen hat. Die Beklagte ist nicht befugt, mittels eines Tatbestandsberichtigungsantrags nach § 320 Abs. 1 ZPO ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Senats zu setzen.
7. Auch mit dem Antrag zu 7 betreffend S. 21, 2. Absatz, des Senatsurteils greift die Beklagte die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Senats zu Details der Datenverarbeitung durch die Beklagte an. Ob die Beklagte wie dort dargelegt vorgegangen ist und weiterhin vorgeht, sie also Daten erhebt, erhält und verwendet, oder, wie die Beklagte mit mehreren ihrer Berichtigungsanträge rügt, sie lediglich so vorgehen "kann", ist erneut eine Frage der einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglichen gerichtlichen Überzeugungsbildung.
8. Der Antrag zu 8 bleibt ebenfalls erfolglos. Die Würdigung des Senats auf S. 24, 4. Absatz, dass die Beklagte - in beiden Instanzen - nicht behauptet hat, die Drittwebsites umfassend auf die richtige Installierung der Meta Pixel bzw. Tools kontrolliert zu haben, ist wiederum Würdigung ihres gesamten Vortrags. Soweit der Senat feststellt, dass die Beklagte etwas nicht behauptet hat, müssen ihm dazu entgegen dem Berichtigungsantrag auch keine entsprechenden Beweise vorliegen.
9. Der Antrag 9 zu S. 25, 4. Absatz, des Senatsurteils knüpft an die bereits etliche Seiten zuvor getroffene Feststellung und Überzeugung des Senats zur Datenverarbeitung durch die Beklagte an (s. o. zum Antrag zu 2), so dass die beantragte Ersetzung von "erhoben" durch "angeblich verarbeitet" wiederum eine durch § 320 Abs. 1 ZPO nicht zu erreichende inhaltliche Berichtigung der Würdigung des Senats darstellen würde.
10. Auch mit dem Antrag zu 10 zu S. 26, 4. Absatz, des Senatsurteils versucht die Beklagte ein weiteres Mal erfolglos, die gewonnene Tatsachenüberzeugung des Senats durch ein "können" in ihrem Sinne zu relativieren.
11. Schließlich fasst der Senat auf S. 34, 2. Absatz, seines Urteils seine tatsächliche Überzeugung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO zusammen, welche Folgen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf Servern der Beklagten in der ganzen Welt für die Klägerin hat. Auch hier versucht die Beklagte erfolglos, ihre Behauptung an die Stelle der Würdigung des Senats zu setzen.
Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.