Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 06.05.2026 – 9 WF 31/26
9. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0506.9WF31.26.00
Gründe
I.
Das Familiengericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs angeordnet, dass dieser nicht stattfindet. Den Verfahrenswert hat es auf 13.000,- € festgesetzt. Dabei hat es für die Ehescheidung einen Wert von 12.000,- € entsprechend dem dreifachen zusammen gerechneten Einkommen der Beteiligten zugrunde gelegt. Für den Versorgungsausgleich hat es einen Wert von 1.000,- € angesetzt.
Mit seiner Beschwerde vom 06.03.2026 wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dagegen, dass der Versorgungsausgleich lediglich mit einem Wert von 1.000,- € angesetzt worden ist. Er ist der Ansicht, dass gemäß § 50 FamGKG der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % betrage, wobei es nicht darauf ankomme, ob die bestehenden Anrechte tatsächlich ausgeglichen würden. Entscheidend sei vielmehr, wie viele Anrechte vorhanden und zu prüfen seien. Das gelte auch dann, wenn eine Vereinbarung geschlossen werde, weil das Gericht insofern eine Wirksamkeitsprüfung nach § 8 VersAusglG vorzunehmen habe.
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf den am 09.03.2026 erlassenen Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 59 FamGKG, 33 Abs. 3 RVG statthafte und zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1.
Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Ist dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
2.
Es besteht vorliegend keine Veranlassung, den nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG ermittelten Verfahrenswert herabzusetzen. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 FamGKG liegen entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht vor. Zwar ist ein Anrecht bei der Berechnung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger nur mitgeteilt hat, dass kein ehezeitliches Anrecht besteht (OLG Bamberg FamRZ 2016, 657). Jedoch ist es im Übrigen unabhängig davon, ob es ausgeglichen wird, zu berücksichtigen (OLG Bamberg a.a.O.; OLG Karlsruhe FamRZ 2022, 1872). Damit ist es auch wertbestimmend, wenn der Ausgleich durch eine notarielle Vereinbarung der Beteiligten ausgeschlossen wurde (OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1129) und daher nicht durchgeführt wird. In diesem Fall ist das Familiengericht zu einer Wirksamkeitsprüfung nach § 8 VersAusglG verpflichtet, so dass eine Wertfestsetzung nach § 50 FamFG zu erfolgen hat. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung besteht in einem solchen Fall keine Veranlassung für eine Heranziehung des Mindestwertes von 1.000,- € oder eine Absenkung nach § 50 Abs. 3 FamGKG (OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1129; OLG Stuttgart FamRZ 2019, 2025; OLG Celle FamRZ 2010, 2103).
3.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist mit 7.200,- € (6 x 1.200,- €) zu bemessen. Dies ergibt sich daraus, dass sechs Versorgungsanrechte Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahren geworden sind. Dabei handelt es sich um zwei Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, ein Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland sowie ein Anrecht der Antragstellerin bei der M. Lebensversicherung AG und zwei Anrechte des Antragsgegners bei der M. Lebensversicherung AG. Zu bedenken ist, dass die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund neben dem allgemeinen Anrecht weiterhin einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erworben hat. Dieser Zuschlag ist im Rahmen der Wertfestsetzung als eigenes Anrecht zu behandeln (OLG Celle FamRZ 2022, 1355).