Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 21.05.2026 – 27 W 25/26
27. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0521.27W25.26.00
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, aber unbegründet. Ein Befangenheitsgrund liegt nicht vor.
I. Gemäß § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Maßgeblich hierfür ist nicht, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH NJW-RR 2022, 284; NJW 2021, 385; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 42 Rn. 9). Eine Besorgnis der Befangenheit ist somit gegeben, wenn die von der ablehnenden Partei vorgetragenen Tatsachen nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Neutralität des Richters zu begründen (vgl. Zöller/G. Vollkommer aaO). Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Auch Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Denn im Ablehnungsverfahren geht es um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder Willkür beruht (vgl. BGH NJW-RR 2012, 61; NJW 2002, 2396; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, § 42 Rn. 28).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Besorgnis der Befangenheit bezüglich der abgelehnten Richter nicht gegeben. Gründe im vorgenannten Sinn, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen, hat der Antragsteller weder mit seinem Schreiben vom 03.05.2026, noch mit seiner Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 14.05.2026 vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 44 Abs. 2 ZPO).
1. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der von den abgelehnten Richtern gefasste Beschluss vom 21.04.2026 rechtswidrig sei, da er auf einer Rechtsbeugung beruhe, was er daran festmacht, dass in dem Beschluss von ihm angeführte Gerichtsentscheidungen sowie eine bestimmte, von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht erwähnt würden, vermag dies die Besorgnis einer Befangenheit schon deshalb nicht zu begründen, da sich daraus keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer willkürlichen oder unsachgemäßen Einstellung der abgelehnten Richter ergeben. Nach dem Inhalt des Beschlusses kam es auf die von dem Antragsteller vertretene Rechtsauffassung, die in dem Prozessvergleich vom 08.07.2025 in dem Berufungsverfahren 27 U 71/24 OLG Hamm erklärte Auflassung sei formell rechtswidrig, nicht an, so dass aus Sicht der abgelehnten Richter für eine Auseinandersetzung mit den von dem Antragsteller zur Stütze seiner Rechtsauffassung angeführten Gerichtsentscheidungen kein Anlass bestand. Entsprechendes gilt in Bezug auf die von dem Antragsteller vertretene Rechtsauffassung, der in dem vorgenannten Verfahren als Kläger und Berufungsbeklagter beteiligte Nachlassinsolvenzverwalter habe sich durch den Abschluss des Prozessvergleichs vom 08.07.2025 gemäß § 266 StGB einer Untreue strafbar gemacht. Denn der Antragsteller hatte den ursprünglich auch gegen den Nachlassinsolvenzverwalter als Antragsgegner zu 1) gerichteten Verfügungsantrag bereits in erster Instanz zurückgenommen.
Anhaltspunkte für eine den abgelehnten Richtern vorgeworfene - bewusste - Sachverhaltsverfälschung bzw. manipulative Gestaltung des Beschlusses vom 21.04.2026 bestehen danach nicht.
2. Der Umstand, dass die abgelehnten Richter bereits am 21.04.2026 über die sofortige Beschwerde des Antragstellers entschieden haben, vermag ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dafür, dass die abgelehnten Richter mit einem Befangenheitsantrag des Antragstellers gerechnet hätten oder hätten rechnen müssen, besteht kein Anhalt. Der Umstand, dass der Antragsteller die abgelehnten Richter in dem Berufungsverfahren 27 U 69/24 OLG Hamm im Zusammenhang mit dem Erlass des Zwischenurteils vom 11.07.2025 der Rechtsbeugung bezichtigt hatte, reicht insoweit nicht aus, zumal der Kern seiner Argumentation, dass der Prozessvergleich vom 08.07.2025 in grundbuchrechtlicher Hinsicht unwirksam und nicht durchführbar sei, dort keine Rolle gespielt hat. Der Prozessvergleich vom 08.07.2025 ist nicht in dem hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern in einem anderen, bereits abgeschlossenen Berufungsverfahren - 27 U 71/24 OLG Hamm - zustande gekommen, an dem der Antragsteller nicht beteiligt war. Dafür, dass ihnen der Antragsteller in dem hiesigen Beschwerdeverfahren den Vorwurf machen würde, sie hätten „am 08.07.2025 an einer seitens des Nachlassinsolvenzverwalters begangenen Untreue und an einer seitens der Antragsgegnerin zu 2) begangenen Beihilfe bzw. Anstiftung zur Untreue in vorsätzlicher Weise mitgewirkt“ und seien befangen, bestand nach alledem kein Anhalt.
3. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller schließlich, die eingeholten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter seien ungenügend; erst recht stellt ihr Inhalt keinen (weiteren) Ablehnungsgrund dar. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient der Tatsachenfeststellung, von einer Würdigung des Ablehnungsgesuchs hat der abgelehnte Richter zumindest grundsätzlich Abstand zu nehmen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 61). Da sämtliche Handlungen, die der Antragsteller zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs heranzieht, aktenkundig sind, bestand für die Richter kein Anlass, sich eingehender als geschehen zu äußern.
II. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.