Gesetze / Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 26.05.2026 – 27 W 25/26

27. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0526.27W25.26.00

G r ü n d e :

I. Die gemäß § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge des Antragstellers ist gemäß § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO unbegründet. Denn der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, erst recht nicht in entscheidungserheblicher Weise. Der Senat hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht zu Recht mit Beschluss vom 21.04.2026 zurückgewiesen. Die Einwendungen des Antragstellers hiergegen aus seinem Schriftsatz vom 03.05.2026 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

1. Soweit der Antragsteller die Zuständigkeit des hiesigen Senats für das Beschwerdeverfahren in Zweifel zieht, ergibt sich die Zuständigkeit daraus, dass es sich - jedenfalls im Schwerpunkt - um eine insolvenzrechtliche Streitigkeit handelt. Insolvenzsachen sind dem hiesigen Senat durch den Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm zugewiesen. Der Antragsteller führt auf S. 7 seines Anhörungsrüge-Schriftsatzes selbst aus, dass nach seiner Auffassung eine insolvenzrechtliche Streitigkeit vorliegt. Soweit die 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn von einer erbrechtlichen Streitigkeit ausgegangen ist und hierauf ihre Zuständigkeit gestützt hat, ist dies für das Beschwerdeverfahren unerheblich, weil sich die Begründetheit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers - wie im Senatsbeschluss vom 21.04.2026 dargelegt - nicht aus der vermeintlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts ergeben kann.

2. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu 2) habe durch den Abschluss des Prozessvergleichs vom 08.07.2025 in dem Berufungsverfahren 27 U 71/24 eine Beihilfe zur Untreue des dortigen Klägers zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft begangen, geht fehl. Es fehlen schon jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger des vorgenannten Rechtsstreits durch den Abschluss des Prozessvergleichs eine Untreue begangen haben könnte, zumal der Vergleich zahlreiche Regelungen enthält, um sicherzustellen, dass sämtliche Insolvenzforderungen bedient werden können. Auch für einen Beihilfevorsatz der Antragsgegnerin zu 2) ist nichts ersichtlich. Ob die in dem Vergleich enthaltenen Auflassungserklärungen aus formellen Gründen unwirksam sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, so dass diese Frage hier dahinstehen kann.

3. Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, dass es der Senat unterlassen habe, im Hinblick auf die Mitwirkung des Richters A an dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Einsicht in den Präsidiumsbeschluss bezüglich der Zuweisung des vorgenannten Richters zur 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn zu nehmen, ist zu berücksichtigen, dass die 2. Zivilkammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 14.04.2026 ausgeführt hat, dass Richter A ihr seit dem 02.02.2026 zugewiesen sei. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, weshalb eine nähere Überprüfung entbehrlich ist.

II. Die vom Antragsteller zugleich erhobene Gegenvorstellung ist, sofern man sie als zulässig ansieht, ebenfalls unbegründet. Denn wie dargelegt besteht kein Anlass für eine Abänderung des Senatsbeschlusses vom 21.04.2026.