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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.05.2026 – 8 U 45/26

8. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0529.8U45.26.00

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Vergütung aus einer Geschäftsbeziehung über Lieferung und Leistungen auf der Grundlage eines Schuldanerkenntnisses.

Der Kläger hatte in der Zeit von 2014 bis 2021 eine Geschäftsbeziehung mit dem Beklagten, mit der A Transporte UG und mit B C. Er erbrachte in diesem Zeitraum Lieferungen und Leistungen. Der Beklagte zahlte hierfür keine Vergütung.

In einem Vorverfahren vor dem Landgericht Hagen erwirkte der Kläger ein Versäumnisurteil und einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die A Transporte UG (Az.: 9 O 104/21). Im Anschluss leitete er ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die A Transporte UG ein (Az.: DR II 374/25).

Die Staatsanwaltschaft Hagen führte gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Hagen ein Steuerstrafverfahren (Az.: 190 Cs 300 Js 516/24-27/24). Das Finanzamt erkundigte sich beim Kläger, aus welchen Gründen die Vergütung aus der Geschäftsbeziehung für die Lieferungen und Leistungen weder bezahlt noch tituliert seien.

Die Parteien, die A Transporte UG und B C unterzeichneten am 17.12.2023 folgendes Schuldanerkenntnis (Anlage K1):

“Schuldanerkenntnis

zwischen

D E, F #, 00000 G

- Gläubiger -

Und

A Transporte UG, H #, 00000 J

Geschäftsführer: I L C

K M, H #, 00000 J

B C, N #, 00000 O

- Schuldner -

Hiermit bestätigen Herr I L C als Geschäftsführer der A Transporte UG, H # # J, Herr K M persönlich, H #, 00000 J sowie Herr B C persönlich, N #, 00000 O dass D E aufgrund von Lieferungen u. Leistungen der Jahre 2014 - 2021 ein Betrag von 300.000,00 € zusteht. Dieser wird fällig bei Abschluss des Steuerverfahrens E. Die jeweiligen Einzelpositionen werden sodann den Schuldnern aufgelistet und übermittelt. Die Schuldner erkennen ausdrücklich an, dass diese Forderung dem Grunde und der Höhe nach besteht und berechtigt ist. Zwischenzeitliche Zahlungen sind auf das Konto des Gläubigers zu überweisen:

Kontoinhaber: ... D E

IBAN: ... DE**

BIC: .:. WELAD~~

Die Schuldner verzichten auf sämtliche Einwendungen und Einreden, insbesondere auf die Einrede der Verjährung. Mit Unterzeichnung nimmt der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel des Landgerichts Hagen zurück.

G, 17.12.2023 A Transporte UG ia T M

K M T M

*B C C

*nur für Forderungen die B C persönlich etwas angehen

- nicht in der Gesamthaftung -

G, 17.12.2023 D E E”

Das Amtsgericht Hagen erließ in dem Steuerstrafverfahren gegen den Kläger einen Strafbefehl vom 27.09.2024 (Anlage K2). Dadurch wurde das Steuerstrafverfahren abgeschlossen.

Der Kläger übersandte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 16.09.2025 Übersichten über die Lieferungen in der Zeit von 2014 bis 2021 im Umfang von 366.763,84 € (Anlage K4) und über die Leistungen im selben Zeitraum im Umfang von insgesamt 401.786,53 € (Anlage K3). Außerdem nahm er mit Schriftsatz vom 12.12.2025 den Zwangsvollstreckungsauftrag zurück (Anlage 1).

Der Kläger hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte sei zur Zahlung von 300.000 € wegen des Schuldanerkenntnisses verpflichtet. Hierbei handele es sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis, das eine selbständige Zahlungsverpflichtung begründe. Der Abstraktionswille folge daraus, dass die Ansprüche aus Lieferung und Leistung den Betrag aus dem Schuldanerkenntnis deutlich überstiegen.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 300.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, zwischen den Parteien bestehe keine Geschäftsbeziehung über Lieferungen und Leistungen, aus denen der Kläger einen Anspruch ableiten könne. Die Klage sei schon unzulässig. Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, woraus sich der geltend gemachte Anspruch ergebe. Die Klage sei auch unschlüssig. Der Kläger habe die Voraussetzungen eines Schuldanerkenntnisses nicht hinreichend dargelegt. Es handele sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Das Grundgeschäft bzw. die Hauptforderung müsse hinreichend bestimmt sein. Das sei nicht der Fall. Der Kläger verweise lediglich auf “Lieferungen und Leistungen”. Die Übersichten über die Lieferungen und Leistungen seien ihm, dem Beklagten, unbekannt gewesen. Ein Zusammenhang zwischen dem Schuldanerkenntnis und den Übersichten sei nicht erkennbar. Die Ansprüchen aus der Geschäftsbeziehung aus der Zeit von 2014 bis 2019 seien verjährt und könnten nicht Gegenstand des Schuldanerkenntnisses sein. Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Bei einer Auslegung des Schuldanerkenntnisses nach dem Sinn und Zweck könne nicht davon ausgegangen werden, dass er, der Beklagte, die Haftung für bereits verjährte Ansprüche habe anerkennen wollen. Die Ermittlungen im Steuerstrafverfahren hätten schließlich ergeben, dass der Kläger die “Flächen” selbst bewirtschaftet und EU-Prämien beantragt habe.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Die Klage sei zulässig. Der Klageanspruch sei hinreichend bestimmt, weil der Kläger sein Klagebegehren ausdrücklich auf das Schuldanerkenntnis vom 17.12.2023 stütze. Die Klage sei bis auf einen Teil der Zinsen begründet. Es handele sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Hierfür spreche der Wortlaut, der das Bestehen einer Forderung des Klägers in Höhe von 300.000 € zum Ausdruck bringe. Außerdem sei der Schuldgrund nur pauschal bezeichnet, was für einen Abstraktionswillen spreche. Die Anhörung der Parteien habe keine Umstände ergeben, die gegen einen Abstraktionswillen sprächen. Zwar sei Anlass für das Schuldanerkenntnis eine Steuerprüfung gewesen. Der Sinn und Zweck sei aber gewesen, einen bestehenden Zahlungsanspruch festzustellen und zu sichern. Dafür spreche auch, dass der Betrag nur geschätzt sei. Die Einwendungen des Beklagten stünden dem nicht entgegen. Dieser habe keinen nachvollziehbaren Grund nennen können, warum er das Schuldanerkenntnis unterschrieben habe. Für ein abstraktes Schuldanerkenntnis spreche des Weiteren, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schuldanerkenntnisses keine Unterlagen über den Umfang der Lieferungen und Leistungen gehabt habe. Der Beklagte habe keine Einwendungen gegen das abstrakte Schuldanerkenntnis erhoben. Soweit der Beklagte bei der Anhörung angegeben habe, er sei zur Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses genötigt worden, sei das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Einwendungen gegen die Grundverbindlichkeit könnten dem abstrakten Schuldanerkenntnis nicht entgegengehalten werden. Daher sei der Einwand unerheblich, die Übersichten über die Lieferungen und Leistungen seien unbestimmt. Die Fälligkeitsvoraussetzungen für den Anspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis, die Übersendung der Übersichten mit den Lieferungen und Leistungen sowie der Abschluss des Steuerstrafverfahrens, seien erfüllt. Die Einrede der Verjährung greife nicht. Die Verjährung habe mit dem Schuldanerkenntnis neu begonnen. Außerdem enthalte das Schuldanerkenntnis einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Der Klageanspruch bestehe selbst bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Dieses führe zu einer Beweislastumkehr. Insoweit fehle es an Vorbringen des Beklagten, dass aus den vom Kläger in den Jahren 2014 bis 2021 erbrachten Lieferungen und Leistungen kein Betrag in Höhe von 300.000 € offen stehe, der Beklagte sämtliche vom Kläger erfolgten Lieferungen und Leistungen bezahlt habe und damit Erfüllung eingetreten sei.

Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er weiterhin eine vollständige Klageabweisung anstrebt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Urteil beruhe auf Rechtsfehlern und auf einer unvollständigen, teils unzutreffenden Würdigung des Sach- und Streitstands. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Bei Abschluss habe kein Abstraktionswille vorgelegen. Bereits der Wortlaut spreche für den deklaratorischen Charakter, weil das Schuldanerkenntnis die Art und den Zeitraum der zugrundeliegenden Forderungen benenne. Hierbei handele es sich nicht um eine pauschale Bezeichnung, sondern um einen “bestimmten und zutreffenden” Schuldgrund. Das habe auch die Anhörung des Klägers ergeben. Dieser habe erklärt, dass das Ziel des Schuldanerkenntnisses gewesen sei, gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren, dass die Hauptforderungen noch nicht beigetrieben seien. Auch habe er erläutert, dass die Parteien erst nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens hätten klären wollen, welche Beträge tatsächlich offen seien und nach welchem Zahlungsplan sie hätten beglichen werden sollen. Der Kläger habe ursprünglich nicht aus dem Schuldanerkenntnis vorgehen wollen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis zugrundeliegende Grundgeschäft nicht hinreichend bestimmt. Deswegen fehle es an einer rechtlichen Grundlage für das Schuldanerkenntnis. Ein Zusammenhang zwischen dem Schuldanerkenntnis und den vom Kläger vorgelegten Übersichten über die Lieferungen und Leistungen sei nicht erkennbar. Zudem habe der Kläger keine Originalrechnung vorgelegt. Der Betrag von 300.000 € sei lediglich geschätzt, weshalb ein Nachweis über den tatsächlichen Saldo fehle. Jedenfalls greife die Einrede der Verjährung. Bei Abschluss des Schuldanerkenntnisses seien die Forderungen wegen Lieferungen und Leistungen bereits verjährt gewesen, so dass diese nicht mehr Gegenstand des Schuldanerkenntnisses sein könnten. Die im Schuldanerkenntnis getroffene Vereinbarung, wonach die Schuldner auf sämtliche Einwendungen und Einreden verzichtet hätten, könne entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausgelegt werden. Ein umfassender, zeitlich und inhaltlich unbegrenzter Verzicht auf sämtliche Einreden aus einem siebenjährigen Leistungszeitraum stehe im offensichtlichen Widerspruch zum Urkundenzweck. Ein Verjährungsverzicht könne ohnehin nur so weit reichen, wie die zugrunde liegenden Forderungen bestimmt seien. Seien die Einzelforderungen - wie vorliegend - nicht identifizierbar und das Grundgeschäft nicht hinreichend bestimmt, laufe der Verzicht ins Leere. Der Kläger könne die Klageforderung auch nicht auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis stützen. Die Ermittlungen im Steuerstrafverfahren hätten ergeben, dass der Kläger die “Flächen” auf eigene Rechnung selbst bewirtschaftet und EU-Prämien beantragt habe. Daher fehle es bereits dem Grunde nach an einem Vergütungsanspruch des Klägers.

Der Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 05.02.2026, zugestellt am 23.02.2026, Az.: 10 O 303/24, die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hagen zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf seinen Vortrag in erster Instanz und auf das angegriffene Urteil Bezug. Der Berufungsbegründung seien keine anderen Tatsachen oder rechtliche Einwendungen zu entnehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat nach vorläufiger Würdigung des Sach- und Streitstands keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine Zurückweisung der Berufung kommt mangels Erfolgsaussicht in Betracht, wenn sich aus der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Abänderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen. Dabei darf die Begründung des Landgerichts ausgewechselt und materiell oder prozessual von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen werden (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 522 Rn. 36 mwN).

Das ist hier der Fall. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben.

1. Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Kläger stützt das Klagebegehren in Höhe von 300.000 € auf einen Vergütungsanspruch aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien wegen Lieferungen und Leistungen in der Zeit von 2014 bis 2021 auf der Grundlage eines Schuldanerkenntnisses vom 17.12.2023. Das genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz, weil der Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs sowie der Antrag hinreichend konkret sind.

Das gilt unabhängig von der rechtlichen Bewertung, ob es sich bei dem Schuldanerkenntnis vom 17.12.2023 um ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt. Bei einem abstrakten Schuldverhältnis ist der Streitgegenstand der Klage die selbständige Forderung aus dem Schuldanerkenntnis in Höhe von 300.000 €. Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ist der Streitgegenstand ein bezifferter und individualisierter Teil der Gesamtvergütung aus der Geschäftsbeziehung, die der Kläger im Wege einer zulässigen Teilklage geltend macht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Teilklage bei einem im Wege der Saldierung zu ermittelnden Vergütungsanspruch auf einen abgrenzbaren und damit eindeutig individualisierbaren Teilbetrag aus dem Saldo gerichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2024, VII ZR 130/22, WM 2025, 217 ff. mwN). Danach kann der Kläger im Wege der Teilklage die Zahlung des ziffernmäßig bestimmten Teilbetrags von 300.000 € vom Gesamtsaldo der Vergütungen für alle einzelnen Lieferungen und Leistungen im Zeitraum von 2014 bis 2021 verlangen. Die vom Kläger vorgelegten Übersichten enthalten die unselbständigen Saldoposten aller einzelnen Lieferungen und Leistungen und enden jeweils mit einem Zwischensaldo für die Lieferungen (401.786,53 €) bzw. Leistungen (366.763,84 €). Der Gesamtsaldo ist die Summe der beiden Zwischensalden (768.550,37 €). Darauf beruft sich auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16.09.2025, in dem er vorträgt, dass er mit dem Klagebetrag von 300.000 € weniger als die Hälfte der “eigentlich geschuldeten Forderung” begehre. Die Klage ist selbst dann bestimmt, wenn die Parteien keinen Gesamtsaldo, sondern einzelne Vergütungsansprüche für die jeweils erbrachten Lieferungen und Leistungen vereinbart haben sollten, wofür ggf. die Formulierung in dem schriftlichen Anerkenntnis “Die jeweiligen Einzelpositionen werden sodann den Schuldnern aufgelistet und übermittelt.” sprechen könnte. In diesem Fall macht der Kläger bei der gebotenen rechtsschutzzielgünstigen Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB analog im Wege einer Teilklage parallel aus beiden Listen die jeweils ältesten Einzelforderungen ab 2014 im Umfang von insgesamt 300.000 €, d. h. bis zu der ggf. anteilig den Gesamtbetrag von 300.000 € erreichenden Einzelforderung gemäß der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge in § 366 Abs. 2 BGB geltend - denn eine Tilgungsbestimmung i.S.d. § 366 Abs. 1 BGB hat der Beklagte nicht getroffen.

2. Die Klage ist auch in dem erstinstanzlich ganz weitgehend zuerkannten Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch in Höhe von 300.000 € aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien über die Lieferungen und Leistungen in der Zeit von 2014 bis 2021 gemäß § 311 Abs. 1 BGB.

a) Zwar kann der Kläger sein Klagebegehren entgegen der Bewertung des Landgerichts nicht auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.v. §§ 780, 781 BGB stützen, weil es sich bei dem Schuldanerkenntnis vom 17.12.2023 um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt.

aa) Ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB liegt vor, wenn unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verbindlichkeit geschaffen werden soll. Ein solches Schuldversprechen liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2008, II ZR 245/06, juris Rn. 15).

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn eine bereits bestehende Schuld bestätigt, aber keine neue Verbindlichkeit begründet werden soll. Kennzeichnend dafür ist, dass die Vertragschließenden miteinander für die Zukunft auf eine verlässliche Basis kommen wollen. Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte besteht und die Parteien durch das Anerkenntnis oder Versprechen dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen. Das deklaratorische Anerkenntnis kann ein nur möglicherweise bestehendes Schuldverhältnis als tatsächlich bestehend bestätigen und damit Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Anspruchsgrund und seine Rechtsgrundlage beenden. In diesem Maß hat es eine potentiell konstitutive Wirkung (vgl. BGH, Urteile vom 05.12.1979, IV ZR 107/78, juris Rn. 22; vom 27.01.1988, IVb ZR 82/86, juris Rn. 12 mwN).

Daneben kann ein Schuldanerkenntnis auch lediglich der Beweiserleichterung dienen. Es enthält dann keinen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners, sondern ist eine einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners, die nur den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten und/oder ihm den Beweis zu erleichtern (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1976, IV ZR 222/74, juris Rn. 18 mwN).

Welche Art des Schuldanerkenntnisses die Parteien vereinbart haben, richtet sich nach ihrem Willen, der durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Hierfür sind alle Umstände des Falls zu berücksichtigen, insbesondere der Wortlaut der Erklärung, der Anlass, der Zweck, die Interessenlage und die Begleitumstände. Ein gewichtiges Auslegungskriterium zur Abgrenzung zwischen einem abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnis kann in der Bezeichnung des Schuldgrundes liegen. Je genauer und bestimmter er bezeichnet ist, desto weniger liegt ein abstraktes Schuldanerkenntnis nahe und umgekehrt. Die Angabe des Schuldgrundes spricht entscheidend für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 11.12.2015, V ZR 26/15, juris Rn. 13; vom 26.02.2002, VI ZR 280/00, juris Ls.).

bb) Nach diesen Vorgaben ergibt die gebotene Auslegung, dass die Parteien ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten.

Hierfür spricht bereits der klare Wortlaut des Schuldanerkenntnisses vom 17.12.2023. Der Beklagte und die weiteren Schuldner haben “bestätigt”, dass dem Kläger “aufgrund von Lieferungen und Leistungen der Jahre 2014 bis 2021” ein Betrag von 300.000 € zusteht und “diese Forderung dem Grund und der Höhe nach besteht und berechtigt ist”. Diese Formulierungen - insbesondere die Bestätigung und Angabe des Schuldgrunds - deuten offenkundig darauf hin, dass die Parteien eine bereits bestehende Schuld aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bekräftigen wollten.

Hierfür spricht auch der im systematischen Zusammenhang stehende Verzicht der Schuldner auf sämtliche Einwendungen und Einreden, insbesondere auf die Verjährung. Ein solcher Verzicht wird typischerweise bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis abgegeben, um Einwendungen und Einreden gegen die bestehende Forderung auszuschließen.

Auch der Anlass und der Zweck des Schuldanerkenntnisses sowie die Interessenlage der Parteien und die Begleitumstände sprechen eindeutig für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Die jahrelange Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass der Kläger in den Jahren 2014 bis 2021 Lieferungen und Leistungen erbracht hat. Auch war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schuldanerkenntnisses zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte die Lieferungen und Leistungen nicht beglichen hatte, die genaue Vergütungshöhe unklar war, diese im Nachhinein noch konkret ermittelt werden sollte und der Beklagte die Vergütung noch begleichen sollte. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt, dass das Ziel des Schuldanerkenntnisses gewesen sei, “die Forderung sicher” zu haben, womit der Vergütungsanspruch aus der Geschäftsbeziehung für die Lieferungen und Leistungen gemeint war. Der offene Betrag sei grob geschätzt und habe sich an den erbrachten Lieferungen und Leistungen orientiert. Außerdem habe das Schuldanerkenntnis als Nachweis für das Finanzamt dienen sollen, weil sich dieses erkundigt habe, warum die Vergütung bislang weder eingefordert noch tituliert sei. Deswegen seien die Parteien auf die Idee gekommen, dass der Beklagte habe bestätigen sollen, dass die Forderung - die Vergütung aus der Geschäftsbeziehung - noch offen sei. Er, der Kläger, habe aus dem Schuldanerkenntnis eigentlich nicht vorgehen wollen, sondern der Beklagte habe die Schulden - die (gesamte ausstehende) Vergütung aus der Geschäftsbeziehung - langsam abtragen sollen. Der Beklagte hat in der Anhörung bestätigt, dass er das Schuldanerkenntnis zum Nachweis für das Finanzamt unterschrieben habe und dass die Parteien im Nachgang - nach Abschluss des Steuerverfahrens - einen Zahlungsplan zur Begleichung der Vergütung aus der Geschäftsbeziehung hätten entwickeln wollen.

Der Sinn und Zweck des Schuldanerkenntnis ist also nicht die Begründung einer neuen, selbständigen Schuld gewesen, sondern die Ungewissheit der Parteien über die Mindesthöhe der Vergütung aus der unstreitigen Geschäftsbeziehung und den unstreitigen Lieferungen und Leistungen zu beseitigen sowie das Bestehen der Forderung gegenüber dem Finanzamt vor dem Hintergrund des laufenden Steuerstrafverfahrens, das gerade die Nichtbegleichung hier in Rede stehenden Lieferungen und Leistungen zum Gegenstand hatte, zu dokumentieren. Mit dem Schuldanerkenntnis sollte danach auch keine vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen - vergleichbar einem Saldoanerkenntnis (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 28.11.1957, VII ZR 42/57, BGHZ 26, 142, 150; vom 28.06.1968, I ZR 156/66, BGHZ 50, 277, 279) - treten. Anhaltspunkte, die für einen Abstraktionswillen der Parteien sprechen, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

b) Der Kläger kann sein Klagebegehren aber auf die Forderungen aus der Geschäftsbeziehung der Parteien über die Lieferungen und Leistungen in den Jahren 2014 bis 2021 gemäß § 311 Abs. 1 BGB stützen.

Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, das Erbringen der Lieferungen und Leistungen durch den Kläger in 2014 bis 2021, die Vergütungspflicht und die Vergütungshöhe sind unstreitig. Der Beklagte hat im Schuldanerkenntnis vom 17.12.2023 bestätigt, dass der Kläger “Lieferungen u. Leistungen der Jahre 2014 - 2021” erbracht hat und der Vergütungsanspruch von 300.000 € “dem Grund und der Höhe” nach besteht. Der Kläger sollte nach der Vereinbarung im Schuldanerkenntnis lediglich die jeweiligen Einzelpositionen auflisten und übermitteln, um die Forderung fällig zu stellen. Hierbei handelt es sich gleichzeitig um eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers.

Der Kläger hat alle einzelnen Lieferungen und Leistungen in den vorgelegten Übersichten nach Zeitpunkt, Art der Lieferung und Leistung, Umfang und Vergütung konkretisiert (vgl. Anlagen K3 und K4). Er ist damit der Vereinbarung im Schuldanerkenntnis vollumfänglich nachgekommen und hat die Gesamtvergütung fällig gestellt, die den geltend gemachten Teilbetrag übersteigt.

Nach dem Wechselspiel der Darlegungs- und Beweislasten (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 138 Rn. 8 ff. mwN) ist es Sache des Beklagten darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass der Kläger entgegen dem Anerkenntnis des Beklagten zur Berechtigung der Forderung “dem Grunde und der Höhe nach” die in den Übersichten aufgelisteten Lieferungen und Leistungen nicht erbracht hat. Im Übrigen sind nach der Vereinbarung im Schuldanerkenntnis alle Einwendungen und Einreden gegen den Grund und die Höhe der Vergütung bis zu einem Betrag von 300.000 € ausgeschlossen.

Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt, zur Art der Lieferungen und Leistungen, zum Umfang und zur Vergütung nicht wirksam entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien keine Ansprüche ableiten könne (vgl. Schriftsatz vom 12.03.2025). Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Bewertung, welcher sich der Senat nicht anschließt. Der weitere Einwand des Beklagten, die in den Übersichten aufgelisteten Lieferungen und Leistungen seien ihm unbekannt (vgl. Schriftsatz vom 22.10.2025), läuft auf ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) hinaus, denn der Beklagte kann aus eigener Wahrnehmung darlegen, welche Lieferungen und Leistungen tatsächlich erbracht worden sind und welche nicht. Angesichts der sich aus dem Schuldanerkenntnis ergebenden, rechtlichen Wirkungen und der vom Kläger im Rechtsstreit eingereichten, konkreten Übersichten über Lieferungen und Leistungen reicht es jedenfalls für ein wirksames Bestreiten der Klageforderung nicht aus, sich pauschal darauf zurückzuziehen, dass die abgerechneten Lieferungen und Leistungen nicht bekannt seien. Ein wirksames Bestreiten setzt zumindest eine - dem Beklagten ohne Weiteres mögliche - Differenzierung zwischen den unstreitig erbrachten Lieferungen und Leistungen im Wert der anerkannten 300.000 € und sonstigen Lieferungen und Leistungen voraus, die aus Sicht des Beklagten nicht erbracht worden sein sollen. Der Beklagte behauptet aber nicht, dass der Kläger die Lieferungen und Leistungen aus der Übersicht nicht erbracht habe. Der weitere Einwand des Beklagten, die Übersichten hätten keinen erkennbaren Bezug zum Schuldanerkenntnis, ist unzutreffend. Der Kläger hat die Übersichten wegen der Fälligkeitsvereinbarung im Schuldanerkenntnis erstellt und im Verfahren auf den entsprechenden Hinweis des Landgerichts übersandt. Die Erstellung einer Rechnung ist nach dem Inhalt des Schuldanerkenntnisses keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung. Schließlich greift der Einwand des Beklagten, der Kläger habe die Flächen auf eigene Rechnung bewirtschaftet und habe EU-Prämien beantragt, nicht durch. Der Einwand steht in einem unaufgelösten Widerspruch zum Schuldanerkenntnis, in dem der Grund und die Höhe der Vergütung bis 300.000 € vom Beklagten bestätigt wurde. Außerdem greift insoweit der im Schuldanerkenntnis vereinbarte Einwendungsverzicht.

c) Die Einrede der Verjährung geht ins Leere; der Beklagte kann sich nicht auf ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berufen. Er ist nämlich wegen seines erklärten, im Umkehrschluss aus § 202 Abs. 1 BGB zulässigen Verjährungsverzichts gemäß § 242 BGB daran gehindert, die Verjährungseinrede wirksam zu erheben.

aa) Verzichtet ein Schuldner während des Laufs einer Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit auf die Verjährungseinrede, so darf er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Eintritt der Verjährung in diesem Zeitraum berufen. Ein solcher Verzicht hat zwar keinen Einfluss auf den Ablauf der Verjährungsfrist. Der Schuldner ist aber bis zum Fristablauf seines Verjährungsverzichts gehindert, die Einrede der Verjährung zu erheben. Er handelt nämlich treuwidrig i.S.v. § 242 BGB, wenn er sich während des Zeitraums, in dem er auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, auf die Verjährung beruft (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2022, VIa ZR 488/21, juris Rn. 18). Auch nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner auf das daraus folgende Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB) verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1995, IX ZR 148/94, NJW 1996, 661). Die Reichweite des Verjährungsverzichts ist durch Auslegung der Verzichtserklärung zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2022, VIa ZR 488/21, juris Rn. 20). Soweit sich die Verzichtserklärung auf Ansprüche beziehen soll, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits verjährt sind, muss dies aus der Erklärung eindeutig hervorgehen. Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2007, XI ZR 447/06, juris Ls.).

bb) Nach diesen Vorgaben hat der Beklagte auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Vergütungen aus der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien für alle Lieferungen und Leistungen in den Jahren 2014 bis 2021 bis zu einer Höhe von 300.000 € eindeutig und ausdrücklich verzichtet. Der Einwand des Beklagten, das Schuldanerkenntnis enthalte keinen Verjährungsverzicht, wird durch den Wortlaut widerlegt. Danach verzichten die Schuldner “insbesondere auf die Einrede der Verjährung”. Der Verjährungsverzicht greift selbst für Vergütungsansprüche, die nach Ansicht des Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schuldanerkenntnisses bereits verjährt waren. Denn das Schuldanerkenntnis nimmt ausdrücklich auf die “Lieferungen u. Leistungen der Jahre 2014-2021” Bezug, so dass diese in jedem Fall von dem Schuldanerkenntnis und dem Verjährungsverzicht umfasst sein sollten. Das ergibt sich auch daraus, dass die Parteien im Schuldanerkenntnis vereinbart haben, dass die Vergütung für die Lieferungen und Leistungen in den Jahren 2014 bis 2021 erst nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens fällig werden sollten. Das Steuerstrafverfahren ist erst in 2024 abgeschlossen worden. Die Verjährung kann nicht vor der Fälligkeit eintreten. Der Verjährungsverzicht ohne zeitliche Einschränkung ist zulässigerweise auf die dreißigjährige Maximalfrist in § 202 Abs. 2 BGB beschränkt, weil sich aus dem Schuldanerkenntnis nichts anderes ergibt.

d) Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB ab dem 19.09.2025. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts wird verwiesen.

3. Der Hilfsantrag auf Aufhebung des Urteils und des Verfahrens sowie Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist unbegründet.

Der Beklagte hat keinen Verfahrensfehler i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO benannt und es bedarf auch keiner umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme. Andere Aufhebungsgründe bestehen nicht.

III.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung. Da eine solche auch nicht aus sonstigen Gründen geboten erscheint, beabsichtigt der Senat eine einstimmige Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege und räumt dem Beklagten hierzu die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Stellungnahmefrist ein.

Der Beklagte könnte in Erwägung ziehen, die Berufung zurückzunehmen.

Auf den Hinweisbeschluss vom 29.05.2026 erging der Endbeschluss vom 24.06.2026.