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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.06.2026 – 2 OAus 72/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0602.2OAUS72.26.00

Gründe

I.

Die polnischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des - in deutscher Sprache vorliegenden (Bl. 7 ff. d.A.) - Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Stettin vom 04.10.2023 (Aktenzeichen: III Kop 242/22) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen Bedrohung u.a.

Dem Europäischen Haftbefehl liegen zwei Urteile des Amtsgerichts Stargard, VII. auswärtige Strafkammer in Pyrzyce, vom 23.02.2015 (Aktenzeichen: VII 468/14) und

16.04.2019 (Aktenzeichen: VII 23/18) zugrunde.

Mit Urteil vom 23.02.2015 ist der Verfolgte - in Anwesenheit - wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, von welcher noch zwei Monate und elf Tage zu vollstrecken sind. Dem Urteil liegt entsprechend den Angaben der polnischen Behörden im Europäischen Haftbefehl folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 8. September 2014 bedrohte der Verurteilte T. M. im Ort S., Gemeinde A., ihr Vermögen zu zerstören, und zwar zu verbrennen, was bei ihr eine begründete Furcht hervorrief, dass diese Drohung umgesetzt würde.“

Mit Urteil vom 16.04.2019 ist der Verfolgte - in Abwesenheit - wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, von welcher noch elf Monate und 30 Tage zu vollstrecken sind. Dem Urteil liegt entsprechend den Angaben der polnischen Behörden im Europäischen Haftbefehl folgender Sachverhalt zugrunde:

„In der Zeit vom 14. Februar 2015 bis zum 21. Januar 2016 misshandelte der Verurteilte seine Lebensgefährtin B. D. und ihre Kinder N. P. und X. P. psychisch und körperlich in S., indem er

Hausstreitereien begann, bei denen er sie beschimpfte, sie mit Gewaltanwendung, einer Körperverletzung bedrohte, und B. D. und N. P. mit dem Tode bedrohte, B. D. nicht ermöglichte, die Wohnung zu verlassen, und N. P. in einem dunklen Raum einsperrte, und ferner gegen sie Gewalt anwandte, und zwar sie schlug und an ihnen zerrte und N. P. am Hals aus dem Kinderbett herauszog, ihn knebelte, die Nahrung einschränkte.“

Der Verfolgte ist am 02.04.2026 in E. festgenommen worden und befindet sich derzeit - zunächst aufgrund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Bad Berleburg (Aktenzeichen: 20 Gs 19/26, Bl. 51 d.A.) vom 03.04.2026 - in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hamm.

Anlässlich seiner richterlichen Anhörung am 03.04.2026 (Bl. 46 ff. d.A.) hat er im Wesentlichen angegeben, dass er zuletzt unter der Anschrift F.-straße N01 in Y. wohnhaft gewesen sei. Er sei bei einer Betonfirma beschäftigt und verfüge über keine sozialen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland. Zu den Tatvorwürfen hat der Verfolgte keine Angaben gemacht. Er hat sich mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. Zudem hat der Verfolgte ein mit „Dringend! Haftentlassung“ überschriebenes Schreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD vom 09.04.2025 (Bl. 43 d.A.) zur Akte gereicht, wonach er in vorliegender Sache offensichtlich aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls vom 07.04.2025 in der Schweiz Auslieferungshaft verbüßt hat, deren genaue Dauer sich aus dem Schreiben allerdings nicht ergibt.

Mit Schreiben vom 09.04.2026 (Bl. 69 ff. d.A.) hat die Generalstaatsanwaltschaft die polnischen Behörden mit Blick auf die Abwesenheitsverurteilung des Verfolgten vom 16.04.2019 um nähere Auskünfte zum Verfahrensgang sowie dem Vorliegen von Ausnahmetatbeständen (§ 83 Abs. 2 - 4 IRG) gebeten.

Mit Beschluss vom 09.04.2026 (Bl. 93 ff. d.A.) - auf den wegen der näheren

Einzelheiten Bezug genommen wird - hat der Senat gegen den Verfolgten auf entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.

Mit Schreiben vom 13.04.2026 (Bl. 131 d.A.) hat die Generalstaatsanwaltschaft dem Beistand des Verfolgten Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Nichtgeltendmachung von Bewilligungshindernissen Stellung zu nehmen, wobei eine Stellungnahme bislang nicht zur Akte gelangt ist.

Mit E-Mail vom 14.04.2026 (Bl. 173 d.A.) hat die Ausländerbehörde der Stadt W. mitgeteilt, dass der Verfolgte freizügigkeitsberechtigt sei. Die Ersteinreise nach Deutschland sei am 25.05.2018 erfolgt. Danach habe es häufige An- und Abmeldungen im Bundesgebiet gegeben; der Zuzug nach W. sei am 09.01.2026 erfolgt.

Mit Schreiben vom 15.04.2026 (Bl. 177 ff. d.A.) hat die zuständige Richterin der VII. auswärtigen Strafkammer des Amtsgerichts Stargard insbesondere mitgeteilt, dass der Verfolgte zu dem Verhandlungstermin, auf dessen Grundlage das Urteil vom 16.04.2019 erlassen worden sei, postalisch geladen worden sei. Die Ladungen seien an die von ihm im Vorverfahren angegebene Zustelladresse (N02 A., S. N03) gerichtet worden, jedoch mit dem Vermerk „Empfänger nicht anwesend, nicht fristgerecht abgeholt“ in den Postrücklauf gelangt. Ein Dokument, aus dem sich ergebe, dass der Verfolgte von dem Verhandlungstermin gleichwohl Kenntnis gehabt habe, liege nicht vor. Der Verfolge sei jedoch im Laufe des Vorverfahrens über die Notwendigkeit der Angabe einer Zustelladresse sowie über die Pflicht zur Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden bei einer Adressänderung belehrt worden. Insbesondere sei er darüber belehrt worden, dass die an die von ihm angegebene Adresse gesandte Post als zugestellt gelte, was er mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt habe. Außerdem sei er auf die Möglichkeit einer Abwesenheitsverurteilung in diesem Fall hingewiesen worden. Im Laufe des Verfahrens habe der Verfolgte weder der Staatsanwaltschaft noch dem Gericht eine andere Adresse mitgeteilt. Das Urteil vom 16.04.2019 sei dem Verfolgten nicht zugestellt worden. Das polnische Recht sehe auch keine Möglichkeit vor, die Zustellung des Urteils unverzüglich nach der Übergabe des Verfolgten zu bewirken.

Mit Schreiben vom 30.04.2026 (Bl. 209 d.A.) hat die zuständige Richterin der VII. auswärtigen Strafkammer des Amtsgerichts Stargard - auf entsprechende Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft - ergänzend mitgeteilt, dass an dem Verfahren, das zu der Verurteilung vom 16.04.2019 geführt habe, kein Verteidiger beteiligt gewesen sei.

Mit Zuschrift vom 19.05.2026 (Bl. 221 ff. d.A.) hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Polen zur Strafvollstreckung wegen der Tat aus dem Urteil vom 23.02.2015 für zulässig und wegen der Tat aus dem Urteil vom 16.04.2019 für unzulässig zu erklären sowie Haftfortdauer anzuordnen.

Die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist dem Beistand des Verfolgten durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 21.05.2026 (Bl. 256 d.A.) mit dem Hinweis übersandt worden, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit mit Blick auf die Haftbedingungen in Polen zurückgestellt wird, bis der Senat in dem Verfahren III-2 OAus 256-260/25 über die Zulässigkeit der Auslieferung nach Polen entschieden hat.

II.

Ungeachtet der Haftbedingungen erweist sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung sowohl wegen der Tat, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Stargard, VII. auswärtige Strafkammer in Pyrzyce, vom 16.04.2019 (Aktenzeichen: VII 23/18) ist, als auch wegen der Tat, die Gegenstand des Urteils desselben Gerichts vom 23.02.2015 (Aktenzeichen: VII 468/14) ist, als unzulässig.

1.

Zwar ist der Verfolgte ausschließlich polnischer Staatsangehöriger und liegen die nach § 83a Abs. 1, Abs. 2 IRG erforderlichen Auslieferungsunterlagen in Form des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Stettin vom 04.10.2023 (Aktenzeichen: III Kop 242/229), der die in § 83a Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 IRG vorgesehenen Angaben enthält, vor. Auch ergibt sich die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Taten aus §§ 3 Abs. 1, 81 Nr. 2 IRG, da nach polnischem Recht jeweils eine freiheitsentziehende Sanktion von mindestens vier Monaten zu vollstrecken ist. Insoweit kommt es ausschließlich auf die verhängte Strafe und nicht auf den noch zu vollstreckenden Strafrest an (vgl. Meyer in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, IRG § 81 Rn 873). Auch sind die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten nach polnischem Recht gemäß Art. 190 § 1 und

Art. 207 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches (Bl. 10 d. A.) und nach deutschem Recht gemäß §§ 223, 240, 241 StGB strafbar. Schließlich ist die Strafvollstreckung nach dem allein maßgeblichen polnischen Recht noch nicht verjährt.

2.

Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung wegen der Strafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Stargard, VII. auswärtige Strafkammer in Pyrzyce, vom 16.04.2019 (Aktenzeichen: VII 23/18) erweist sich jedoch als unzulässig, weil ein Auslieferungshindernis gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG besteht.

Ausweislich der von den polnischen Behörden erteilten Auskünfte ist der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt worden.

Ausnahmetatbestände im Sinne des § 83 Abs. 2 - 4 IRG liegen nicht vor.

Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG sind nicht gegeben, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Verfolgte persönlich zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung geladen worden ist oder auf andere Weise offiziell Kenntnis von dem Termin erlangt hat. Insoweit haben die polnischen Behörden mitgeteilt, dass kein Dokument vorliege, aus dem sich ergebe, dass der Verfolgte von dem Verhandlungstermin tatsächlich Kenntnis gehabt habe. Soweit eine wirksame Zustellung nach polnischem Recht durch zweimaligen Zustellversuch bewirkt werden kann, steht diese Zustellungsfiktion der von § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gleich. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Ladungen nach Auskunft der polnischen Behörden mit dem Vermerk „Empfänger nicht anwesend, nicht fristgerecht abgeholt“ in den Postrücklauf gelangt sind.

Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG bzw. § 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG liegen nicht vor, weil an dem Verfahren, das zu der Verurteilung geführt hat, nach Angaben der polnischen Behörden kein Verteidiger beteiligt gewesen ist.

Ein Ausnahmetatbestand nach § 83 Abs. 3 IRG bzw. § 83 Abs. 4 IRG kommt nicht in Betracht, weil das Urteil vom 16.04.2019 dem Verfolgten nicht zugestellt worden ist und eine unverzügliche Zustellung des Urteils nach Übergabe des Verfolgten ausweislich der von den polnischen Behörden erteilten Auskünfte aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt.

3.

Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung wegen der Strafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Stargard, VII auswärtige Strafkammer in Pyrzyce, vom 23.02.2015 (Aktenzeichen: VII 468/14) erweist sich als unzulässig, weil insoweit ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 2 IRG besteht.

Von der erkannten Strafe ist noch ein Strafrest von zwei Monaten und elf Tagen, mithin 71 Tagen, zu vollstrecken. Bei Anrechnung der in dieser Sache erfolgten vorläufigen Freiheitsentziehung am 02.04.2026 (1 Tag) sowie der seit dem 03.04.2026 bis zum heutigen Tage ununterbrochen vollzogenen Auslieferungshaft (61 Tage) verbleibt ein noch zu vollstreckender Strafrest von neun Tagen. Dieser würde sich bei Anrechnung der in vorliegender Sache in der Schweiz offensichtlich verbüßten Auslieferungshaft, deren genaue Dauer nicht bekannt ist, noch weiter verringern.

Liegt der verbleibende Strafrest deutlich im Bagatellbereich, so kommt ein Verstoß gegen das europäische Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 52 Abs. 1 S. 2 EUGrCh und somit die Verweigerung der Auslieferung nach § 73 S. 2 IRG in Betracht (vgl. Meyer in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, IRG § 81 Rn 873; Zimmermann in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, IRG § 81 Rn 10). Hiernach erweist sich die Auslieferung eines Verfolgten jedenfalls dann als unverhältnismäßig, wenn die zu vollstreckende Reststrafe nicht mehr als zehn Tage beträgt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.11.2015 - 1 Ausl 46/14, beck online, m.w.N.). Teilweise wird auch bei einer höheren noch zu vollstreckenden Reststrafe ein Auslieferungshindernis in Betracht gezogen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2017 - Ausl 301 AR 94/17, beck online - zu verbüßender Strafrest von etwa einem Monat; OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2019 - Ausl 18/19; KG, Beschluss vom 24.09.2012 - (4) 151 AuslA 113/12 (195/12), jeweils beck online - zu vollstreckender Strafrest von erheblich unter drei Monaten).

Es kann dahinstehen, ob der Senat den letztgenannten - weiten - Auffassungen mit Blick auf die Notwendigkeit, die Grenzen zwischen § 81 Nr. 2 IRG und Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk (die im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. im Anwendungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ausschließlich auf die Dauer der verhängten Sanktion abstellen) sowie § 3 Abs. 3 S. 2 IRG (der im vertragslosen Auslieferungsverkehr auf die Höhe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktion abstellt) nicht zu verwischen, folgen könnte. Jedenfalls bei einer nur sehr kurzen noch zu vollstreckenden Reststrafe von wenigen Tagen erscheint es mit Blick auf die besonderen Belastungen, die mit einer Auslieferung für den Verfolgten verbunden sind, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sachgerecht, von der Durchführung eines Auslieferungsverfahrens mit den ihm immanenten Grundrechtseingriffen abzusehen. Hierfür spricht letztlich auch, dass ansonsten die Gefahr bestünde, dass der Zeitraum der Ingewahrsamnahme einer verfolgten Person, die nach Bewilligung zur Durchführung der Auslieferung wieder in Gewahrsam genommen werden müsste, aufgrund der organisatorisch erforderlichen Vorbereitungen den der noch zu vollstreckenden Strafe erschöpfend abdeckt, sodass eine Auslieferung wegen eines dann nicht mehr bestehenden Strafrestes letztlich doch unterbleiben müsste (vgl. hierzu OLG Celle, a.a.O.). Schließlich erscheint es auch mit Blick auf die Schonung staatlicher Ressourcen nach Auffassung des Senats - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommene Personen an den ersuchenden Staat auszuliefern - jedenfalls bei Bagatellstrafresten von wenigen Tagen sachgerecht, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der Durch- bzw. Weiterführung eines aufwendigen und kostspieligen Auslieferungsverfahrens abzusehen.

Nach alledem besteht vorliegend ein Auslieferungshindernis nach § 73 S. 2 IRG, da unter Berücksichtigung der vorläufigen Freiheitsentziehung sowie der bereits vollzogenen Auslieferungshaft - ungeachtet einer möglichen Anrechnung der in der Schweiz in dieser Sache bereits verbüßten Auslieferungshaft - ein Strafrest von allenfalls noch neun Tagen zu vollstrecken ist.

III.

Da sich die Auslieferung des Verfolgten - wie zuvor dargelegt - nunmehr als unzulässig erweist, war der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom

09.04.2026 aufzuheben.