Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 15.06.2026 – 2 MK 1/2

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0615.2MK1.2.00

Gründe

Der Streitwert der Musterfeststellungsklage bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Maßgebend ist das Interesse der Allgemeinheit an den mit der Musterfeststellungsklage verfolgten Feststellungszielen und nicht die wirtschaftliche Bedeutung für diejenigen, deren Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von den Feststellungszielen abhängen (BT-Drucks. 19/2439, S. 29). Der Streitwert richtet sich folglich nicht nach dem Wert der zur Musterfeststellungsklage angemeldeten Einzelansprüche (BGH, Beschluss vom 9. September 2024 - XI ZR 40/23, juris Rn. 5).

Die gegen die Musterbeklagte zu 1 - und teilweise inhaltsgleich gegen den ehemaligen Musterbeklagten zu 2 - gerichtete Musterfeststellungsklage setzte sich ursprünglich aus den Feststellungszielen I.1, II.1 bis II.5a) bis f) sowie III.1 und III. 2 zusammen, wobei der Musterkläger mit dem Feststellungsziel II.1 in der Sache drei (Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung iSd § 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB sowie „besondere Umstände“ iSd § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB) und mit dem Feststellungsziel II.5 sechs unterschiedliche Feststellungen getroffen wissen wollte. Aus dem Antragskomplex III. hat dagegen nur das Feststellungsziel III.2 einen eigenen Wert, während die mit dem Feststellungsziel III.1 begehrten Feststellungen in dem Feststellungsziel I.1 vollständig aufgehen. Hinzu kamen sieben weitere Feststellungsziele (IV.1 bis IV.7), die sich ausschließlich gegen die ehemalige Musterbeklagte zu 3 richteten. Das Feststellungsziel IV.6 entsprach dabei inhaltlich dem Feststellungsziel II. 5a) bis f) und beinhaltet somit ebenfalls sechs voneinander unabhängige Feststellungen, die der Musterkläger begehrt.

Dies vorangeschickt, veranschlagt der Senat den Streitwert für das Feststellungsziel I.1, das auch nach Meinung der Parteien den Schwerpunkt der Musterfeststellungsklage darstellt, in Anknüpfung an die höchstrichterliche Rechtsprechung mit 20.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2024 - XI ZR 40/23, juris Rn. 6). Für die weiteren Feststellungsziele, die auf dem Feststellungsziel I.1 aufbauen und weder eine überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche Bedeutung aufweisen, noch einen öffentlichkeitswirksamen Meinungsstreit hervorgerufen haben, folgt der Senat dagegen einem niedrigeren Wertansatz von jeweils 2.500 € (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, juris Rn. 9 und vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21, juris Rn. 17 [jeweils zum Verfahren nach dem UKlaG]). Danach ergibt sich für das Feststellungsziel II.1 ein Streitwert von insgesamt 7.500 € (2.500 € x 3), für die Feststellungsziele II.2 bis II.4 ein Streitwert von jeweils 2.500 €, für das Feststellungsziel II.5a) bis f) ein Streitwert von insgesamt 15.000 € (2.500 € x 6), für das Feststellungsziel III.2 ein Streitwert von wiederum 2.500 €, für die Feststellungsziele IV.1 bis IV.5 sowie für das Feststellungsziel IV.7 ebenfalls ein Streitwert von jeweils 2.500 € und für das Feststellungsziel IV.6a) bis f) ein Streitwert von 15.000 € (2.500 € x 6).]

In der Summe beläuft sich der Wert der gegen die Musterbeklagte zu 1 ursprünglich geltend gemachten Feststellungsziele zu I. bis III. auf 52.500 €. Der Wert der gegen die ehemaligen Musterbeklagten zu 2 und zu 3 gerichteten Klage belief sich auf jeweils 30.000 €. Insgesamt ergibt dies einen Gesamtstreitwert von 112.500 €.

Hamm, 15.06.2026 2. Zivilsenat