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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 16.06.2026 – 2 OAus 256-260/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0616.2OAUS256.260.25.00

Gründe:

A.

Die polnischen Behörden ersuchen auf der Grundlage von vier Europäischen Haftbefehlen um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung sowie zum Zwecke der Strafvollstreckung. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 22.01.2026 (Bl. 682-692 d. A.) die Auslieferung zum - überwiegenden - Teil für zulässig und im Übrigen für unzulässig erklärt hatte, hat er auf Antrag des Verfolgten vom 11.02.2026 (Bl. 799-807 d. A.) mit Beschluss vom 26.02.2026 (Bl. 1279-1291 d.A.) insbesondere entschieden, dass gemäß § 33 Abs. 2 IRG eine (zunächst zurückgestellte) erneute Zulässigkeitsentscheidung in dem Umfang zu treffen ist, in dem mit Beschluss vom 22.01.2026 die Auslieferung des Verfolgten nach Polen für zulässig erklärt worden war.

Die vorgenannten Europäischen Haftbefehle sind daher noch im folgenden Umfang verfahrensgegenständlich:

Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 04.06.2024 (II Kop 55/24) (Bl. 32-38 d. A.):

Insofern ersuchen die polnischen Behörden um Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung insbesondere (im Übrigen ist die Auslieferung für unzulässig erklärt worden) hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts in Zary vom 10.08.2022 (II K 547/21), mit dem der Verfolgte in Abwesenheit zu einer noch vollständig zu verbüßenden Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist. Dem Verfolgten wird insoweit zur Last gelegt (Bl. 35 f. d. A.):

„1. In der Nacht von 20. auf 21. Oktober 2020 in Y., Woiwodschaft F. ist er auf das Grundstück von J. M. eingedrungen und trotz der Aufforderung der Eigentümerin das Grundstück zu verlassen, hat er das nicht gemacht.

In der Nacht von 20. auf 21. Oktober 2020 in Y., Woiwodschaft F. hat er auf dem Grundstück von J. M. ihr mit dem Tod bedroht und diese Bedrohung hat bei ihr die begründete Befürchtung ihrer Verwirklichung hervorruft.

In der Nacht von 24. auf 25. Oktober [Anmerkung des Senats: 2020] in Y., Woiwodschaft F. hat er das Auto BMW Autokennzeichen N01 beschädigt, indem er die Windschutzscheibe, linke Seitenscheibe vorne sowie linken Spiegel und Karosserie zerstörte und zum Schaden von J. und A. M. in der Höhe von mindestens 2000 PLN gehandelt hat. Er hat die Straftat innerhalb von 5 Jahre nach der Verbüßung mindestens 6 Monaten seiner Freiheitsstrafe begangen.“

Die Strafbarkeit nach polnischem Recht folgt aus Artikel 190 § 1, 193, 288 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches (Bl. 35 d. A.). Strafvollstreckungsverjährung nach polnischem Recht tritt frühestens am 17.08.2037 ein (Bl. 37 d. A.).

Nach den Angaben der polnischen Behörden ist der Verfolgte am 25.01.2022 persönlich zu der Verhandlung geladen und darauf hingewiesen worden, dass ein Urteil auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann (Bl. 33 d. A.).

Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in Wroclaw vom 28.02.2024, geändert am 06.03.2024 (III Kop 45/24) (Bl. 98-104 d. A.):

Die polnischen Behörden ersuchen auf Grundlage dieses Europäischen Haftbefehls in Verbindung mit dem nationalen Haftbefehl des Amtsgerichtes in Wroclaw vom 24.01.2024 (V Kp 1336/23) um Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung. Dem Verfolgten wird Folgendes zur Last gelegt (Bl. 100-101 d. A.):

„I. Im Februar 2023 beteiligte er sich in H., C., Z., K., N., P. und anderen Orten in Polen und Deutschland an einer organisierten kriminellen Vereinigung, die von E. D. Spitzname "V." angeführt wurde und aus U. T., B. W., G. I., L. Q., S. O., X. HG., IJ. RC., IN. DS., WH. TL., YI. EQ. und andere identifizierten und unbekannten Personen bestand, mit dem Ziel Straftaten, insbesondere Einbruchsdiebstähle von Autos und Motorrädern in Deutschland zu begehen, und diese Fahrzeuge dann nach Polen zu transportieren und an andere Personen zu liefern, um sie in Teile zu zerlegen oder sie nach Änderung der Identifikationsnummern komplett zu verkaufen, wobei die Rolle von KU. II. hauptsächlich darin bestand:

- Weitergabe und Austausch von Informationen zwischen Mitgliedern der organisierten kriminellen Vereinigung über Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Einbruch in Fahrzeuge und dem weiteren Vorgehen mit diesem Eigentum, - unmittelbare Überwindung der Sicherheitsvorkehrungen an den Fahrzeugen,

-Transport und das Verstecken von Personen, die an der Begehung von Straftaten beteiligt waren, sowie die Lenkung der Überführung gestohlener Fahrzeuge;

II. am 17. Februar 2023 in H. in der Absicht, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen und diesen zu einer dauerhaften Einnahmequelle zu machen, hat er im Rahmen der unter Ziffer I beschriebenen organisierten kriminellen Vereinigung gemeinsam mit anderen identifizierten und unbekannten Personen gehandelt, nach vorheriger Rollen- und Aufgabenteilung einen Einbruchdiebstahl in einen Pkw Jeep Wrangler Unlimited mit dem deutschen Kennzeichen N02 und der Fahrgestellnummer N03 mit einem geschätzten Wert von EUR 80.000 Euro begangen, in der Weise, dass sie, nachdem sie zuvor die Sicherheitsvorrichtung mit einem zuvor angefertigten Schlüssel überwinden hatten, in das Fahrzeug eindrangen und es dann an sich nahmen und in einen anderen Teil H.s transportierten, wodurch sie zum Nachteil von RF. AU. handelten, wobei er die vorgeworfene Tat unter Bedingungen der Rückfälligkeit beging, nachdem er zuvor unter anderem durch das Urteil des Amtsgerichts in Żary vom 09. November 2026 [Anmerkung: gemeint sein dürfte 2016], Az. II K 763/16 wegen einer Tat gemäß Art. 278 § 1 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Tat gemäß des Amtsgerichts in Zary vom 16. Mai 2017, Az. II K 1353/16, einbezogen wurde, auf dessen Grundlage eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten gegen ihn verhängt wurde, die er vom 15. Juli 2016 bis zum 12. März 2019 verbüßte, d.h. wegen der Tat gemäß Artikel 279 § 1 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 65 § 1 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 64 § 1 des Strafgesetzbuches.“

Die Strafbarkeit nach polnischem Recht folgt aus den Artikeln 64 § 1, 65 § 1, 258 § 1, 258 § 3, 279 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches (Bl. 101 d. A.).

Strafverfolgungsverjährung nach polnischem Recht tritt am 28.02.2048 bzw. 17.02.2048 ein (Bl. 103 d. A.).

Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 03.07.2024 (II Kop 64/23) (Bl. 118-122 d. A.):

Mit diesem Europäischen Haftbefehl in Verbindung mit dem nationalen Haftbefehl desselben Gerichts vom 10.08.2022 (VII Kz 636/22) ersuchen die polnischen Behörden um Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung. Dem Verfolgten wird diesbezüglich Folgendes zur Last gelegt (Bl. 119-120 d. A.):

„1. im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 02. Juli 2022 verübte er in IX., Woiwodschaft ML. gemeinschaftlich und im gewollten Zusammenwirken mit BR. QO. durch Einschlagen der Scheibe in einem Kellerfenster und nach dem Eindringen in das Hausinnere und durch Überwindung der Verstecksicherungen einen Einbruchsdiebstahl von Geld in einem Betrag von 75.000 Euro, zwei Briefmarken zum Nachteil von CP. LJ..

am 02. Juli 2022 führte er mit sich in FG., Woiwodschaft ML., gemeinschaftlich und im gewollten Zusammenwirken mit BR. QO. in einem Fahrzeug VW Bora, amtliches Kennzeichen N04 entgegen der Gesetzbestimmung über Entgegenwirken der Drogensucht ein Rauschmittel in Form von Marihuana im Gewicht von 1,3 Gramm und einen psychotropen Stoff in Form von Metamphetamin im Gewicht von 0,16 Gramm.

am 02. Juli 2022 besaß er in FG., Woiwodschaft ML., in seinem Wohnsitz entgegen der Gesetzbestimmung über Entgegenwirken der Drogensucht ein Rauschmittel in Form von Marihuana im Gewicht von 19,44 Gramm.“

Nach polnischem Recht sind diese Taten strafbar gemäß Artikel 279 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches sowie Artikel 62 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über Entgegenwirken der Drogensucht vom 29. Juli 2005 (Bl. 120 d. A.). Strafverfolgungsverjährung tritt nach polnischem Recht frühestens am 02.07.2037 bzw. 02.07.2047 ein (Bl. 121 d. A.).

Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in Slupsk vom 11.09.2023 (II Kop17/23) (Bl. 204-209 d. A.):

Mit diesem Europäischen Haftbefehl ersuchen die polnischen Behörden um Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung hinsichtlich des Urteils des Bezirksgerichts in Slupsk vom 19.10.2022 (II K 69/21), rechtskräftig seit dem 08.12.2022, mit dem der Verfolgte in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden ist, von der noch 1 Jahr, 2 Monate und 27 Tage zu verbüßen sind (Bl. 205 d. A.).

Dem Verfolgten wird insofern Folgendes zur Last gelegt (Bl. 109, 207 d. A.):

Er soll am 14.04.2021 gemeinsam und in Absprache mit VN. RQ. und drei weiteren Personen von dem Grundstück Nr. N05 an der Strecke PC., Gemeinde DM., Landkreis DM., 280 Photovoltaikmodule im Gesamtwert von 126.678,15 PLN zum Nachteil der TP. entwendet haben.

Die Strafbarkeit nach polnischem Recht folgt aus Artikel 278 § 1 i.V.m. Artikel 64 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches (Bl. 109 d. A.). Strafvollstreckungsverjährung nach polnischem Recht tritt erst am 08.12.2037 ein (Bl. 110 d. A.).

Nach den Angaben der polnischen Behörden ist der Verfolgte zu der Verhandlung nicht persönlich geladen, aber auf andere Weise tatsächlich von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung sowie darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Urteil auch in seiner Abwesenheit ergehen kann (Bl. 206 d. A.). Hiernach ist er zu den Verhandlungsterminen am 24.01.2022 und 26.01.2022 vorgeführt worden und am 20.06.2022 persönlich erschienen. Zudem hatte er im Laufe des Gerichtsverfahrens einen Verteidiger seiner Wahl (Bl. 207 d. A.).

B.

Der Verfolgte wurde am 15.11.2025 in JE. im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgenommen, bei der er einen gefälschten Führerschein vorzeigte und überdies eine gefälschte tschechische ID-Karte mit sich geführt hatte.

Der Verfolgte ist am selben Tag dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Gelsenkirchen. vorgeführt und dort zu dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Slupsk vom 11.09.2023 (II Kop 17/23) angehört worden (Bl. 153-157 d.A.). Hierbei hat der Verfolgte zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, er lebe seit 2 ½ Jahren in Deutschland. Er wohne in BZ. gemeinsam mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen, 2 ½ Jahre alten Sohn. Weitere Verwandtschaft habe er in Deutschland nicht. Er sei derzeit bei einer Firma in PD. zur Probe angestellt.

Zu den Tatvorwürfen hat der Verfolgte keine Angaben gemacht. Der Verfolgte hat sich nicht mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt und auch nicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat der Senat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 25.11.2025 (Bl. 236-245 d. A.), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, im Hinblick auf die vier vorgenannten Europäischen Haftbefehle die förmliche Auslieferungshaft angeordnet, die sich zum damaligen Zeitpunkt auch noch auf eine weitere im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 04.06.2024, nun nicht mehr verfahrensgegenständliche Verurteilung des Verfolgten bezogen hat.

Dieser förmliche Auslieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten am 17.12.2025 vor dem Amtsgericht Hamm verkündet worden; ferner ist er zu den Europäischen Haftbefehlen des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 04.06.2024 (II Kop 55/24), des Bezirksgerichts in Wroclaw vom 28.02.2024 und des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 03.07.2024 angehört worden (Bl. 474-477 d. A.). In dem Termin hat der Verfolgte seine vorherigen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen bestätigt und weiterhin keine Angaben zur Sache gemacht. Er hat Einwendungen gegen eine Auslieferung nach Polen erhoben und hierzu erklärt, dass er bei den dortigen Gerichtsverhandlungen nicht dabei gewesen sei. In diesem Sinn hatte Rechtsanwalt IW. bereits mit Schriftsatz vom 03.12.2025 (Bl. 493-494 d. A.) für den Verfolgten geltend gemacht, dass es sich bei den in Polen erfolgten Verurteilungen höchstwahrscheinlich um sog. Abwesenheitsurteile handele und insbesondere aufzuklären sei, inwieweit - was nach dortiger Kenntnis nicht der Fall sei - der Verfolgte für die jeweiligen Verhandlungen in Polen ordnungsgemäß geladen und über die Folgen seines Ausbleibens hinreichend belehrt worden sei.

Mit Beschluss vom 08.01.2026 (Bl. 548-553 d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat unter Zurückweisung der Einwendungen vom 17.12.2025 im Übrigen sowie einer Anhörungsrüge vom 23.12.2025 den förmlichen Auslieferungshaftbefehl vom 25.11.2025 aufgehoben, soweit er sich auf die nun nicht mehr verfahrensgegenständliche Verurteilung bezogen hat, und ihn im Übrigen abgeändert und neu gefasst.

Mit Beschluss vom 22.01.2026 (Bl. 682-692 d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten wegen der vorstehend unter Ziff. I. dargestellten, ihm mit den Europäischen Haftbefehlen des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 04.06.2024 (II Kop 55/24), des Bezirksgerichts in Wroclaw vom 28.02.2024, geändert am 06.03.2024 (III Kop 45/24), des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 03.07.2024 (II Kop 64/23) sowie des Bezirksgerichts in Slupsk vom 11.09.2023 (II Kop 17/23) insbesondere zur Last gelegten Taten für zulässig und im Übrigen für unzulässig erklärt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 23.01.2026 die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Behörden bewilligt (Bl. 783 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 11.02.2026 (Bl. 799-807 d. A.) hat Rechtsanwalt AR. für den Verfolgten beantragt, über die Auslieferung gemäß § 33 Abs. 2 IRG erneut zu entscheiden und bis zu der entsprechenden Entscheidung die Auslieferung auszusetzen (§ 33 Abs. 4 IRG). Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung im polnischen Strafvollzug menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt sein werde, wodurch seine Gesundheit und sein Leben gefährdet würden, sodass ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG bestehe. Konkret hat der Beistand sich unter Hinweis auf sein entsprechendes Vorbringen im Verfahren III-2 OAus 156/25 (= 4 AuslA 244/25 GStA Hamm) insbesondere auf eine tabellarische Auswertung von vermeintlich 40 (tatsächlich 39, da der Bericht vom 22.01.2024 für die Anstalt „Lubliniec/Herby“ - Ziff. 14 - bzw. „Herby/Lubliniec“ - Ziff. 24 - doppelt erfasst ist) Berichten der Inspektion des Nationalen Mechanismus zur Prävention von Folter (KMPT) betreffend der seit Anfang 2022 in zahlreichen polnischen Vollzugsanstalten durchgeführten KMPT-Inspektionen bezogen. 12 dieser Berichte (zu den Haftanstalten Koronowo, Sztum, Potulice, Strzelce Opolskie, Warszawa-Bialoleka, Grudziac, Woclawek, Lowicz, Wojkowice, Barczewo, Tarnow und Gdansk) enthielten ausdrückliche und konkrete Feststellungen zu Folter, Gewalt und exzessiven Zwangsmaßnahmen. Es werde also in - annähernd - 30% der inspizierten Haftanstalten gefoltert und misshandelt. Betroffen seien hierbei acht der insgesamt elf regionalen Aufsichtsbehörden des Strafvollzugs. Somit sei die körperliche und psychische Misshandlung von Gefangenen durch Bedienstete des Strafvollzugs in Polen regional übergreifend und habe offensichtlich System.

Aber auch in den Gefängnissen, die nicht in den letzten vier Jahren von der KMPT inspiziert worden seien, herrsche Gewalt. Exemplarisch werde auf die Anstalt in Czarnem hingewiesen; dort sei es ausweislich einer - in polnischer Sprache vorgelegten - Pressemitteilung des Büros des Beauftragten für Bürgerrechte allein in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 zu 13 Todesfällen gekommen, die offenbar nicht hinreichend aufgeklärt seien.

Einen Teil der vorgenannten KMPT-Berichte hatte der Beistand bereits in dem Verfahren III-2 OAus 156/25 in polnischer Sprache beigefügt und dies im vorliegenden Verfahren um den KMPT-Bericht für die Untersuchungshaftanstalt Gdansk erweitert; einzelne Passagen aus diesen Berichten hatte er in dem o.g. anderweitigen Verfahren in - selbst erstellter - deutscher Übersetzung zitiert und auch dies vorliegend hinsichtlich der Haftanstalt Gdansk ergänzt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.02.2026 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zu diesen Anträgen angehörte Generalstaatsanwaltschaft hat die vom Beistand des Verfolgten in Bezug genommenen KMPT-Berichte aus dem Verfahren III-2 OAus 156/25 zu der vorliegenden Verfahrensakte genommen.

Im Übrigen hatte in dem o.g. Verfahren das polnische Justizministerium auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24.09.2025 im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Gruppe „Landesmechanismus zur Verhütung von Folter“ (KMPT) dem Beauftragten für Bürgerrechte unterstellt sei, der ein von anderen Organenunabhängiges und in seiner Tätigkeit selbstständiges Verfassungsorgan der RepublikPolen sei (Hervorhebung durch den Senat). Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der KMPT würden u.a. bei den systematischen Reformen des polnischen Strafverfolgungssystems berücksichtigt und stufenweise in das Strafvollzugssystem eingeführt. Bei den in den KMPT-Berichten benannten Mängeln handele es sich um seltene Abweichungen von den gesetzlich geregelten (Mindest-) Standards im polnischen Strafvollzug. Der Behauptung, dass Verfolgte im Falle ihrer Auslieferung menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt sein würden, könne nicht zugestimmt werden.

Ferner hat in dem o.g. Verfahren der Stellvertretende Beauftragte für Bürgerrechte auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17.12.2025 (Bl. 956-957 d. A.) insbesondere auf seine in englischer Sprache übermittelten Jahresberichte (Annual Reports of the Commissioner for Human Rights on the Activities of the National Preventive Mechanism - NPM Anual Reports) für die Jahre 2023 (Bl. 9581017 d. A.) und 2024 (Bl. 1061-1124 d. A.) verwiesen und hierzu ausgeführt:

„The involvement of the Commissioner for Human Rights in matters concerning persons held in pre-trial detention or serving custodial sentences takes two principal forms. On the one hand, the Office examines individual complaints submitted by detainees and prisoners. On the other, it exercises a preventive mandate through the National Preventive Mechanism against Torture, whose purpose is i.a. to identify structural shortcomings within the penitentiary system. As appears from your letter, it is this second strand of the Commissioner's work that is of relevance to your inquiry. These are shortcomings from which, if I may add, no state operating under Council of Europe standards is entirely immune.“

Insbesondere unter Bezugnahme auf das o.g. Schreiben des polnischen Justizministeriums sowie das vorstehende Zitat hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 12.02.2026 (Bl. 1125-1128 d. A.) beantragt, den Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit zurückzuweisen, und zugleich mitgeteilt, dass sie die Überstellung des Verfolgten bis zur Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 33 Abs. 2 IRG von Amts wegen aussetze, so dass es einer Anordnung gemäß § 33 Abs. 4 IRG vorliegend nicht bedürfe. Sinngemäß habe der Stellvertretende Beauftragten für Bürgerrechte ausgeführt:

„Die Beteiligung des Menschenrechtskommissars an Angelegenheiten, die Personen betreffen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder Freiheitsstrafen verbüßen, erfolgt in zwei Hauptformen. Einerseits prüft das Büro einzelne Beschwerden von Häftlingen und Gefangenen. Andererseits übt es durch den Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ein präventives Mandat aus, dessen Zweck unter anderem darin besteht, strukturelle Mängel innerhalb des Strafvollzugssystems aufzudecken. Wie aus Ihrem Schreiben hervorgeht, ist es dieser zweite Aspekt der Arbeit des Kommissars, der für Ihre Anfrage von Bedeutung ist. Es handelt sich hierbei um Mängel, von denen, wenn ich das hinzufügen darf, kein Staat, der nach den Standards des Europarates arbeitet, völlig frei ist.“

Der Stellvertretende Beauftragte für Bürgerrechte gehe daher augenscheinlich von bedauerlichen und nicht gänzlich zu verhindernden Vorfällen/Mängeln im Einzelfall und nicht von relevanten systemischen Mängeln aus. Soweit sich aus den Jahresberichten für die Jahre 2023 und 2024 Mängel ergäben, stehe gleichwohl eine menschenunwürdige Behandlung des Verfolgten nicht konkret zu befürchten. Etwaige Bedenken könnten jedenfalls durch entsprechende Zusicherungen der polnischen Behörden - bspw. hinsichtlich der dem Verfolgten zustehenden Fläche im Haftraum - beseitigt werden.

Diesen Ausführungen ist Rechtsanwalt AR. mit Schriftsatz vom 20.02.2026 (Bl. 1185-1191 d.A.) entgegengetreten:

Zu dem Schreiben des polnischen Justizministeriums vom 24.09.2025 habe der Senat mit Beschluss vom 13.11.2025 - III-2 OAus 156/25 - festgestellt, dass dieses nicht geeignet sei, die im dortigen Verfahren bestehenden Bedenken auszuräumen, zumal es die inhaltliche Richtigkeit der KMPT-Berichte letztlich nicht in Frage stelle und keinerlei Angaben dazu enthalte, ob bzw. in welcher Form Missstände inzwischen beseitigt worden seien. Hieran habe der Senat mit Beschluss vom 13.01.2026 - III-2 OAus 156/25 - festgehalten und ausgeführt, dass die angesichts der vom Beistand vorgelegten KMPT-Berichte nicht auszuschließende Besorgnis einer menschenunwürdigen Behandlung des Verfolgten im dortigen Verfahren durch die bislang erfolgten Erklärungen und Zusicherungen nicht ausgeräumt.

Ohnehin sei die Behauptung des polnischen Justizministeriums, die KMPT-Berichte würden sich nur zu „seltenen Abweichungen“ vom gesetzlich vorgeschriebenen Regelfall verhalten, offensichtlich falsch. Anhand der vorgelegten tabellarischen Übersicht zu den seit Anfang 2022 veröffentlichten KMPT-Berichten lasse sich nachvollziehen, dass die wichtigsten und von der KMPT ausdrücklich als systemisch bezeichneten Mängel (insbesondere bezüglich Zellengröße, unzureichender Ernährung, Entfernung vom Wohnort, exzessiver Maßnahmen direkten Zwangs und unzureichender psychologischer Betreuung) in nahezu allen inspizierten Haftanstalten festgestellt worden seien und 12 dieser Berichte konkrete Feststellungen zu Folter, Gewalt und exzessiven Zwangsmaßnahmen enthielten.

Auch die weitere Behauptung, Empfehlungen der KMPT würden stufenweise in das polnische Strafvollzugssystem eingeführt, sei unzutreffend. Im KPMT-Jahresbericht 2024 sei festgestellt worden, dass in den im Jahr 2024 besuchten Strafvollzugsanstalten weiterhin die zuvor festgestellten systemischen Probleme bestanden hätten. Im Jahresbericht 2023 habe die KMPT zudem Bezug auf Empfehlungen des CPT genommen, das wiederum in seinem letzten Bericht zu Polen vom 22.02.2024 festgestellt habe, dass in verschiedener Hinsicht (u.a. bezüglich der Zusammenarbeit seitens der polnischen Behörden auf zentraler Ebene, des Kontakts von Untersuchungshäftlingen mit der Außenwelt und Rechtsanwälten, der Untersuchung, Erfassung und Meldung von Verletzungen bei der Ankunft in Untersuchungshaftanstalten, der Wohnfläche pro Gefangenem, der Haftbedingungen für Untersuchungshäftlinge, der medizinischen Untersuchung neu angekommener Häftlinge, der Erfassung von Verletzungen in Strafvollzugsanstalten und entsprechender Information der Staatsanwaltschaft) seit den letzten Besuchen des Komitees keine Fortschritte erzielt worden seien. Es würden also weder die Empfehlungen der KMPT noch die des CPT umgesetzt.

Bezüglich der von der Generalstaatsanwaltschaft hervorgehobenen Anmerkung des Stellvertretenden Beauftragten für Bürgerrechte, dass von den in Polen festgestellten Mängel kein europäischer Staat völlig frei sei, sei auch die zugleich erfolgte Klarstellung zu berücksichtigen, dass eine Bewertung der Haftbedingungen im polnischen Strafvollzug nicht in den Aufgabenbereich des Büros des Beauftragten für Bürgerrechte falle. Die Jahresberichte bestätigten vollumfänglich die Beanstandungen in den Inspektionsberichten und den Vortrag des Verfolgten insbesondere zu Folterungen und Gewalthandlungen in mehreren Haftanstalten.

Hinsichtlich etwaiger Zusicherungen der polnischen Behörden zu Haftbedingungen habe der Senat mit Beschluss vom 13.01.2026 - III-2 OAus 156/25 - festgestellt, dass Zusicherungen in Bezug auf eine konkrete Haftanstalt, in der die jeweils verfahrensgegenständliche Freiheitstrafe vollstreckt wird, von polnischen Behörden nach deren Angaben nicht abgegeben werden (könnten) und insoweit weitere Anfragen nicht erforderlich seien. Konkreten Bedenken hinsichtlich einer menschenrechtskonformen Haftunterbringung könnte aber nur durch Zusicherungen hinsichtlich einer konkreten Haftanstalt und den dortigen Haftbedingungen begegnet werden. Daher sei die Auslieferung insgesamt unzulässig gemäß § 73 IRG.

Der Senat hat mit Beschluss vom 26.02.2026 (Bl. 1279-1291 d.A.) entschieden, dass gemäß § 33 Abs. 2 IRG eine erneute Zulässigkeitsentscheidung in dem Umfang zu treffen ist, in dem mit Beschluss vom 22.01.2026 die Auslieferung des Verfolgten nach Polen für zulässig erklärt worden ist, diese erneute Zulässigkeitsentscheidung zunächst zurückgestellt wird, eine Entscheidung über den Antrag zum Aufschub der Übergabe des Verfolgten nicht veranlasst ist und die Fortdauer der förmlichen Auslieferungshaft angeordnet wird. Zur Begründung hat der Senat zusammengefasst - wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen - insbesondere ausgeführt, dass die vom Beistand des Verfolgten übersetzten Auszüge aus einzelnen KMPT-Berichten sowie deren tabellarische Auswertung zumindest in Zusammenschau mit der Darstellung in der englischen Fassung der KMPT-Jahrbücher der Jahre 2023 und 2024 Anlass zur weiteren Sachaufklärung zunächst durch vollständige Übersetzung der online zugänglichen 39 KPMT-Berichte zu den von der KPMT seit 2022 besuchten polnischen Haftanstalten (zuzüglich 13 diesbezüglicher, ebenfalls online zugänglicher Stellungnahmen einzelner Haftanstalten) böten, um das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür zu überprüfen, ob in Polen aufgrund von nach Ansicht des Beistands des Verfolgten systematischen Mängeln in den von der KMPT besuchten Haftanstalten eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen und somit ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG bestehe.

Sodann sind gemäß Senatsverfügung vom 26.02.2026 (Bl. 1278 d.A.) die o.g. 39 KMPT-Berichte und 13 Stellungnahmen nach vorheriger Abklärung der Kapazitäten für eine zeitnahe Übersetzung unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit an Übersetzungsbüros weitergeleitet worden.

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom 23.04.2026 (Bl. 2452-2459 d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Fortdauer der förmlichen Auslieferungshaft angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 (Bl. 2642-2646 d. A.) hat Rechtsanwalt AR. einen weiteren KMPT-Bericht vom 24.03.2026 hinsichtlich der Haftanstalt Warszawa-Grochow vorgelegt, der insbesondere massive Misshandlungen von Häftlingen belege, und vermeintliche Hinweise übermittelt, dass in der von der KMPT bislang nicht überprüften Haftanstalt Suwalki ein Häftling offenbar infolge von Verletzungen, die ihm Justizbedienstete zugefügt hätten, verstorben sei. Auch hinsichtlich dieses KMPT-Berichts ist vom Senat umgehend eine Übersetzung veranlasst worden.

Zwischenzeitlich ist dem Senat in dem Verfahren III-2 OAus 156/25 die Antwort des polnischen Justizministeriums vom 17.03.2026 (Bl. 2908-2909 d. A.) auf eine Anfrage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26.02.2026 zur Kenntnis gelangt. Hierbei wird mitgeteilt, dass gesetzlich nicht vorgesehen sei, dass der ersuchende Staat im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl eine Garantie dafür abgebe, dass die gesuchte Person in einer namentlich bestimmten Justizvollzugsanstalt untergebracht werde oder nicht. Die Entscheidung über die Zuweisung oder Verlegung von Inhaftierten in bestimmte Vollzugseinrichtungen träfen in Polen die Vollzugskommissionen nach den im dortigen Strafvollzugsgesetz festgelegten Kriterien wie Alter und Geschlecht des Inhaftierten, Gesundheitszustand, Entfernung zum Wohnort, Art der begangenen Straftat, Vorstrafen sowie anderer persönlicher Verhältnisse. Der Justizminister sei nicht befugt, den Vollzugskommissionen insofern Anweisungen zu erteilen oder Entscheidungen zu treffen, die in deren ausschließliche Zuständigkeit fallen.

Die Republik Polen halte sich an die Standards zum Schutz der Menschenrechte von Personen, denen die Freiheit entzogen sei. Folter und andere unmenschliche Behandlung solcher Personen seien strengstens verboten und stellten eine schwere Straftat dar. Es gebe daher in Polen keine Vollzugseinrichtungen, in denen Folter und andere ähnliche Verhaltensweisen gegenüber Inhaftierten erlaubt oder geduldet würden. Bei Hinweisen auf einen diesbezüglichen Verdacht werde die Angelegenheit im Rahmen interner Abläufe des Justizvollzugsdienstes sowie eines durch Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls gerichtlich geführten Strafverfahrens aufgeklärt. Die Täter solcher Handlungen unterlägen der strafrechtlichen und disziplinarischen Verantwortlichkeit. Etwaige Forderungen der Behörden des ersuchten Staates nach einer Garantie, dass die gesuchte Person zum Schutz ihrer Menschenrechte nicht in einer bestimmten Vollzugseinrichtung untergebracht werde, erweckten den (unzutreffenden) Anschein, dass in Polen in bestimmten Justizvollzugsanstalten Verstöße gegen diese Rechte zulässig seien oder geduldet würden; daher erachteten die polnischen Behörden solche Forderungen als haltlos.

Die polnische Seite sehe somit keine rechtlichen Grundlage für Garantien, dass Personen, die an Polen überstellt werden, nicht in bestimmten Strafvollzugsanstalten oder Untersuchungshaftanstalten untergebracht werden.

Nach Kenntnisnahme sämtlicher dem Senat bis zum 11.05.2026 übermittelter Übersetzungen der vorgenannten KMPT-Berichte und Stellungnahmen einzelner Haftanstalten hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 28.05.2026 (Bl. 3579-3583 d. A.) beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Polen erneut für zulässig zu erklären und die Fortdauer der förmlichen Auslieferungshaft anzuordnen. Insofern ist dem Verfolgten bzw. seinen Beiständen mit Senatsverfügung vom 03.06.2026 (Bl. 3599 d. A.) unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.06.2026 gegeben worden.

Bereits vor dieser Verfügung hat Rechtsanwalt AR. mit Schriftsatz vom 29.05.2026 (Bl. 3585-3586 d. A.) darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Schleswig mit Beschluss vom 13.05.2026 - 1 OAus 10/26 - (juris) auf Grundlage des dortigen, ebenfalls auf KMPT-Berichte gestützten Vortrags dieses Beistandes in dem dortigen Verfahren die Auslieferung für unzulässig erklärt habe. Sollte der hiesige Senat - so die Auffassung des Beistandes - von den Feststellungen des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein zum Vorliegen systemischer Mängel im polnischen Strafvollzug und dazu abweichen, dass insofern die Herausnahme einzelner Haftanstalten (in welchen der Verfolgte nicht inhaftiert werden dürfe) nicht ausreichend sei, sei das Verfahren gemäß § 42 IRG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Eine weitergehende Stellungnahme ist nicht zu den Akten gelangt.

C.

Da der Verfolgte sich nicht mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat, ist auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung veranlasst, § 29 Abs. 1 IRG.

Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen ist mit der aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Einschränkung zulässig hinsichtlich der ihm in den Europäischen Haftbefehlen

des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 04.06.2024 (II Kop 55/24) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts in Zary vom 10.08.2022 (II K 547/21),

des Bezirksgerichts in Wroclaw vom 28.02.2024, geändert am 06.03.2024 (III Kop 45/24),

des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 03.07.2024 (II Kop 64/23) sowie

des Bezirksgerichts in Slupsk vom 11.09.2023 (II Kop 17/23) in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts in Slupsk vom 19.10.2022 (II K 69/21) zur Last gelegten dargestellten Taten, soweit diese im vorstehend unter A. beschriebenen Umfang noch verfahrensgegenständlich sind.

Neben den übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Auslieferung (C.I.) besteht auch im Hinblick auf die den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen nach Maßgabe der vorgenannten Einschränkung kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG (C.II.) und sind schließlich auch keine Bewilligungshindernisse ersichtlich (C.III.).

I.

1.

Der Verfolgte ist nach dem Akteninhalt und seinen eigenen Angaben ausschließlich polnischer Staatsangehöriger.

2.

Die SIS-Ausschreibung und die Europäischen Haftbefehle der polnischen Behörden entsprechen sämtlich den Voraussetzungen des § 83 a Abs. 1 Nr. 1-6, Abs. 2 IRG.

3.

Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten entsprechend der Darstellung unter A. vorgeworfenen Straftaten ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 81 Nr. 1, Nr. 2 IRG.

Sämtliche dieser Taten sind - wie bereits dargestellt - nach polnischem Recht strafbar. Auch nach deutschem Recht sind die Taten zumindest als Hausfriedensbruch, Bedrohung und Sachbeschädigung, als Diebstahlstaten sowie gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Soweit bei isolierter Betrachtung das Erfordernis einer beiderseitigen Strafbarkeit nach §§ 3 Abs. 1, 81 IRG hinsichtlich des unter Ziff. 3 des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 03.07.2024 (II Kop 64/23) angegebenen Sachverhalts (Besitz von 19,44g Marihuana in der Wohnung des Verfolgten am 02.07.2022) fraglich sein könnte, erweist sich dies im Ergebnis nicht als durchgreifend. Denn bei lebensnaher Betrachtung stehen die dem Verfolgten mit diesem Europäischen Haftbefehl zur Last gelegten Delikte, bei denen er zunächst im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 02.07.2022 gemeinsam mit einem Mittäter einen Einbruchsdiebstahl begangen hat und anschließend am 02.07.2022 festgestellt wurde, dass er in einem Pkw gemeinsam mit diesem Mittäter Marihuana und Amphetamin bei sich geführt sowie in seiner Wohnung weiteres Marihuana besessen hat, in einem derart engen situativen und örtlichen Zusammenhang, dass insofern bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts von einer Tat im - auch im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen (vgl. allg. Kubiciel in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, § 3 IRG Rn. 25) - strafprozessualen Sinne auszugehen ist.

Soweit die polnischen Behörden um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung ersuchen, beträgt das Höchstmaß der drohenden Freiheitsstrafe auch jeweils mindestens 12 Monate (§ 81 Nr. 1 IRG). Soweit um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung ersucht wird, beträgt das Maß der insofern zu vollstreckenden Freiheitsstrafen mindestens vier Monate (§ 81 Nr. 2 IRG).

Auch sind entsprechend der bereits wiedergegebenen diesbezüglichen Angaben in den Europäischen Haftbefehlen nach polnischem Recht jeweils weder Verfolgungs- noch Vollstreckungsverjährung eingetreten. Es ist hinsichtlich der Tat zu Ziff. 2 des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Wroclaw vom 28.02.2024, geändert am 06.03.2024 (III Kop 45/24), auch keine Verfolgungsverjährung eingetreten, soweit insofern gemäß § 9 Nr. 2 IRG i. V. m. §§ 3, 9 Abs. 1 StGB auch deutsches Recht zu berücksichtigen ist.

4.

Ferner bestehen keine Auslieferungshindernisse im Sinne des § 83 IRG.

Insbesondere ist zwar die Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts in Zary vom 10.08.2022 (II K 547/21) ausweislich des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 04.06.2024 (II Kop 55/24) in Abwesenheit des Verfolgten erfolgt (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG). Insofern liegt jedoch ein Fall des § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vor, insofern der Verfolgte nach den konkreten Angaben der polnischen Behörden am 25.01.2022 - zu deren weiterer Aufklärung für den Senat auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen allgemeinen Einwände im Schriftsatz vom 03.12.2025 keine Veranlassung besteht - persönlich zu der Verhandlung geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass ein Urteil auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann.

Ähnliches gilt hinsichtlich des in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Urteils des Bezirksgerichts in Slupsk vom 19.10.2022 (II K 69/21). Ausweislich der detaillierten Angaben im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Slupsk vom 11.09.2023 (II Kop 17/23) ist der Verfolgte - der entgegen seiner jetzigen Angaben an einzelnen der diesbezüglichen Sitzungstage auch persönlich teilgenommen hat - im gerichtlichen Verfahren durch einen Wahlverteidiger verteidigt worden, so dass zumindest der Ausnahmetatbestand des § 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG erfüllt ist.

Auch bezieht sich die Verurteilung des Verfolgten durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20.04.2023 (261b Ds 272 Js 987/23 - 44/23; Bl. 424-428 d. A.) ersichtlich auf eine andere als die dem Verfolgten unter Ziff. 2 des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Wroclaw vom 28.02.2024, geändert am 06.03.2024 (III Kop 45/24), zur Last gelegte Tat, so dass insofern auch kein Auslieferungshindernis gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 IRG besteht.

II.

Ferner besteht auch im Hinblick auf die den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen im Ergebnis und mit der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Maßgabe kein durchgreifendes Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG.

1.

Aus Art. 4 der Grundrechtscharta der EU folgt für ein mit einem Auslieferungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Schritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach der Überstellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 - 2 BvR 1214/21 -; BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 - 2 BvR 1285/20 -, jew. zit. n. juris).

Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass eine solche Gefahr in der Europäischen Union nicht besteht. Innerhalb dieses Rechtsraums darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass andere Staaten die erforderlichen Bedingungen einhalten, weil jeder Mitgliedstaat der EU mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt, auf die sich die Union gründet (vgl. Art. 2 EUV). Grundsätzlich besteht daher gegenseitiges Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, so dass das mit dem Auslieferungsersuchen befasste Gericht die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich zu unterstellen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris).

Etwas anderes gilt nur, wenn das Vertrauen ausnahmsweise durch konkrete Anhaltspunkte dafür erschüttert wird, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Gefangenen im ersuchenden Staat besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019 „Dorobantu“ - C-128/18 -, juris). Nur in diesem Fall besteht für das mit dem Auslieferungsersuchen befasste Gericht die Verpflichtung, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte nach seiner Übergabe an den ersuchenden Staat aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022, a.a.O., Beschluss vom 27.04.2021 - 2 BvR 156/21 -, juris).

Da insoweit ein Ausnahme von dem für das System des Europäischen Haftbefehls essentiellen Vertrauensgrundsatz gemacht wird, dürfen die Anforderungen an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in dem genannten Sinn nicht zu niedrig angesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020, a.a.O.); ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Auslieferungshindernis führen. Eine solche Verletzung läge vor, wenn die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10.09.2013, - 2 Aus 95/11 -, juris). Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 31.03.1987 - 2 BvM 2/86 -, Rn. 42; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2005 - 1 AK 23/04 - NStZ 2005, 351; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.1989 - 4 Ausl (A) 231/89 - 59/89 III -, NJW 1990, 1429, jew. zit. n. juris). Dies wäre der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR 253/04 - Rn. 18, juris).

Aufgrund der im Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere im Hinblick auf Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2013 - C-399/11 -, „RE.“, Urteil vom 05.04.2016 - C-404/15 - und - C-659/15 PPU -, „QE.“ und „JI.“, jew. zit. n. juris) ist der Senat verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, denn der Vollzug eines Europäischen Haftbefehls darf nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten führen. Art. 3 EMRK legt den Behörden des ersuchten Mitgliedsstaats die positive Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung im ersuchenden Mitgliedsstaat unter Bedingungen untergebracht wird, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, und dass er keiner Bürde oder Last ausgesetzt wird, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht. Gesundheit und Wohlergehen des Verfolgten müssen im ersuchenden Mitgliedsstaat auch in Haft in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. EGMR, Urteil vom 08.01.2013 - 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10 -, „XV. u. a./Italien“; EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - C-404/15 - und - C-659/15 PPU -, „QE.“ und „JI.“; EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C220/18 PPU -, NJW 2018, 3161, jew. zit. n. juris).

Die Frage, ob „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die eine Überstellung der betreffenden Person an den ersuchenden Staat verhindern, ist durch eine Prüfung in zwei Schritten zu beantworten. Im ersten, die allgemeine Haftsituation betreffenden Schritt ist das mit dem Auslieferungsersuchen befasste Gericht verpflichtet, anhand objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des ersuchenden Staats zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen in diesem Mitgliedsstaat besteht (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, a.a.O., Beschluss vom 24.01.2025 - 2 BvR 1103/24 -, Rn. 66, juris).

Wird eine solche generelle Gefahr bejaht, ist in einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Schritt zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person im Anschluss an ihre Übergabe an den ersuchenden Staat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Art. 4 GRCh und 3 EMRK ausgesetzt sein wird (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, a.a.O., Beschluss vom 24.01.2025, a.a.O.). Dabei muss eine Misshandlung, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkung sowie, in manchen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen bedeutsam sind. Das mit der Auslieferung befasste Gericht hat diese Umstände in einer Gesamtwürdigung zu bewerten (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, a.a.O., Beschluss vom 24.01.2025, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben wäre eine Auslieferung des Verfolgten nach Polen grundsätzlich unzulässig, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die ihn dort in der Haft erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen.

Bei der hierfür vorzunehmenden Prüfung hat der Senat insbesondere nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2020 (a.a.O.) die Haftbedingungen in allen konkreten Haftanstalten, in denen die betroffene Person nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert werden wird, vollumfänglich einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Dabei ist es für die erforderliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen nicht ausreichend, allein auf die dem Verfolgten zur Verfügung stehende Haftraumgröße abzustellen. Diese ist ein bedeutender, aber nicht der allein maßgebliche Faktor für die Bewertung der Haftbedingungen. Auch bei einem persönlichen Haftraumanteil von 3 m² bzw. zwischen 3 m² und 4 m² können erniedrigende und unmenschliche Haftbedingungen im Sinne von Art. 4 GrCh vorliegen, wenn zum Raummangel noch weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten. Angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im o.g. Beschluss vom 18.08.2021 (a.a.O.; ebenso BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 09.02.2026 - 2 BvR 143/26 -, Rn. 6, juris), ist dabei auch zu klären, ob sich der zugesicherte Haftraumanteil von mindestens 3 m2 jeweils auf eine Einzel- oder eine Gemeinschaftszelle bezieht.

2.

Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen, für den Senat verbindlichen Vorgaben liegen nach den neueren, maßgeblich auf den Veröffentlichungen der KMPT beruhenden tatsächlichen Erkenntnissen - und abweichend von der bisherigen, auch in Kenntnis des letzten CPT-Berichts vom 22.02.2024 ständigen Rechtsprechung des Senats - Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel im polnischen Strafvollzug vor.

a.

Bei der hierfür vorzunehmenden Prüfung ist auf der ersten Stufe insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich eindeutigen Auskünfte des polnischen Justizministeriums vom 24.09.2025 und der Angaben im Schreiben des stellvertretenden Beauftragten für Bürgerrechte auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft vom 17.12.2025 im Verfahren III-2 OAus 156/25 davon auszugehen, dass es sich bei der KMPT um eine - dem Beauftragten für Bürgerrechte und somit einem von anderen Organen unabhängigen und in seiner Tätigkeit selbstständigen Verfassungsorgan der Republik Polen unterstellte - Organisation handelt, die grundsätzlich in der Lage ist, objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in Polen im Sinne der o.g.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU (Pál QE. und Robert JI.), NJW 2016, 1709, Rn 89 ff., juris) zu tätigen.

Ausgehend von den ausführlichen Berichten dieser Organisation sind aus Sicht des Senats in einer bereits erheblichen Anzahl der von der KMPT seit Anfang 2022 inspizierten polnischen Haftanstalten - wobei der Senat zur Abklärung der Haftbedingungen auf der vorgenannten ersten Stufe sämtliche Berichte für den Vollzug von Straf- sowie von Untersuchungshaft (die im Übrigen für den Verfolgten im Hinblick auf seine Auslieferung auch zur Strafverfolgung auch konkret relevant ist) sowohl für Männer als auch für Frauen in den Blick genommen und bei einem entsprechend eindeutigen Ergebnis nachfolgend auch dargestellt hat - konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dort eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen besteht.

Hierbei ist - um bereits vorab einen von der KMPT nahezu durchgehend kritisierten Aspekt hervorzuheben - zunächst festzuhalten, dass den Inhaftierten in nahezu sämtlichen inspizierten Haftanstalten lediglich ein persönlicher Haftraumanteil von zumindest 3 m² (ohne Sanitärbereich) in Gemeinschaftszellen gewährleistet ist (nur für einzelne, nachfolgend jeweils benannte Haftanstalten hat die KMPT insofern keine konkreten Feststellungen getroffen). Zwar ist es nach den bereits zitierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die erforderliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen regelmäßig gerade nicht ausreichend, allein auf die dem Verfolgten zur Verfügung stehende Haftraumgröße abzustellen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 20.11.2025 - III-2 OAus 233/25 -, Rn. 31, Beschluss vom 30.09.2025 - III-2 OAus 185/25 -, Rn. 64, Beschluss vom 05.05.2022 - 2 Ausl. 202-203/21 -, Rn. 41, jew. zit. n. juris). Doch sind für die nachfolgend aufgeführten Haftanstalten gerade solche weiteren defizitären Haftbedingungen festzustellen, deren Hinzutreten bei einem persönlichen Haftraumanteil zwischen 3 m² und 4 m² zur Annahme erniedrigender und unmenschlicher Haftbedingungen führt.

Ähnliches gilt für die von der KMPT zudem zumeist erhobene Beanstandung, dass Untersuchungshäftlinge den Großteil des Tages in Hafträumen ohne Möglichkeit zur Arbeit oder anderen Tätigkeiten verbringen und nicht mehr als eine Stunde täglich Freigang gewährt wird (die einzelnen von dieser Kritik nicht betroffenen Untersuchungshaftanstalten werden nachfolgend konkret genannt).

Allerdings entspricht der Anspruch von Untersuchungshäftlingen auf täglich eine Stunde Spaziergang grundsätzlich den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen in der aktualisierten Fassung vom 01.07.2020 formulierten Mindestanforderungen für die Behandlung Gefangener, die in Ziff. 27.1 vorsehen: „Allen Gefangenen wird ermöglicht, sich jeden Tag mindestens eine Stunde im Freien zu bewegen, wenn es die Witterung zulässt.“ Die Gewährleistung eines entsprechenden Minimums kann daher bereits ausreichend sein (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2022 - 1 AR 27/22 (S) -, Rn. 36; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17 -, Rn. 40, Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17 -, Rn. 34, jew. zit. n. juris). Jedoch ist auch insofern für die Frage, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde verletzt, von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände auszugehen. Bei dieser Gesamtwürdigung ist vorliegend also auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der KMPT-Berichte in vielen der inspizierten Haftanstalten über die vorgenannte Freistunde hinaus noch weitere den Untersuchungshäftlingen eingeräumte Möglichkeiten zur Teilnahme an Außenaktivitäten bestehen. Jedoch erweist es sich auch bei diesem Gesichtspunkt als maßgeblich, dass bei den nachfolgenden aufgeführten Haftanstalten gleichwohl noch weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, die in der Gesamtschau als konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung von Häftlingen zu bewerten sind.

Konkret sind im Sinne der vorstehend bezeichneten Maßstäbe und auf Grundlage der jeweiligen KMPT-Berichte im Ergebnis folgende Haftanstalten als problematisch zu bewerten (wobei sich der Senat jeweils auf eine Zusammenfassung der in diesem Zusammenhang entscheidenden Aspekte beschränkt hat):

(1.) Haftanstalt Barczewo, KMPT-Bericht vom 17.01.2023

Bei der im Zeitraum vom 17.-20.10.2022 inspizierten Einrichtung handelt es sich um eine Anstalt für männliche Erstverbüßer und „Rückfällige“ im geschlossenen und halboffenen Strafvollzug, die zudem Abteilungen für Untersuchungshaft, für als besonders gefährlich eingestufte Häftlinge sowie zur Therapie alkoholkranker Erstverbüßer umfasst. In der Anstalt mit 746 Plätzen waren zur Zeit der Inspektion 708 Gefangene inhaftiert. Zudem gibt es eine Außenstelle in Kikity (54 Plätze), die nicht inspiziert worden ist.

Neben dem o.g. Aspekt des täglichen Freigangs für Untersuchungshäftlinge (neben der täglichen Stunde Freigang besteht zudem Zugang zum Aufenthaltsraum) - zum persönlichen Haftraumanteil wurden keine konkreten Feststellungen getroffen - werden von der KMPT bei dieser Anstalt in besonderem Maße zahlreiche Hinweise auf „Gewalttaten seitens einiger Beamter“, darunter Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlungen kritisiert. Gefangene würden demnach u.a. in nicht videoüberwachten Räumen geschlagen, beleidigt, eingeschüchtert, gewürgt und mit Wasser gequält (sog. Waterboarding). In einigen Fällen werde Häftlingen ein Sack oder ein nasses Handtuch über den Kopf gezogen. Seit 2021 würden - in auffälliger Weise - offiziell keine direkten Zwangsmaßnahmen mehr angewandt, aber anscheinend informell durchgesetzt. Die KMPT hat zudem selbst festgestellt, dass nach ihren Gesprächen mit Inhaftierten diese von Bediensteten nicht - wie von Vertretern der Haftanstalt behauptet und unzutreffend in den dortigen Vorgängen notiert - zur Krankenstation, sondern auf die Sicherheitsabteilung verbracht und dort über das KMPT-Gespräch befragt worden sind. Die KMPT gelangt zu der Einschätzung: „Die Anwendung solcher Praktiken in der Anstalt ist an der Tagesordnung“. Zu einzelnen der beschriebenen Fälle:

Ein Insasse habe einen Herzstillstand erlitten, während er von Bediensteten geschlagen worden sei. Diese hätten eine Wiederbelebung durchgeführt, jedoch keinen Rettungsdienst gerufen.

Ein Insasse hat sich gegenüber der KMPT beschwert (und es sei auch eine Anzeige eines Ombudsmannes bei der Staatsanwaltschaft erfolgt), dass er in einen nicht videoüberwachten Raum der Abteilung gebracht und dort „Waterboarding“ ausgesetzt worden sei, indem man ihn gewaltsam in eine liegende Position gebracht, ein Handtuch über das Gesicht gelegt und ihn mit Wasser übergossen habe. Videoaufnahmen zeigen ausweislich des KMPT-Berichts, wie der Gefangene anschließend in seine Zelle gebracht wird und dort seine nasse Kleidung auszieht. - Auch gebe es Hinweise auf einen ähnlichen Vorfall im Juni 2022: Ein Gefangener sei zunächst gegen eine Wand gestoßen und mit dem Gesicht zur Wand gestellt worden, wobei seine Arme nach hinten verdreht worden seien. Anschließend hätten ihn Beamte so an den Beinen gezogen, dass er zu Boden gefallen sei. Er sei über den Boden geschleift worden, woraufhin man ihm die Arme nach hinten verdreht und ihn an den nach oben gestreckten Beinen festgehalten habe, während Beamte ihm mit dem Knie auf den Nacken gedrückt und mit der Hand auf den Kopf geschlagen hätten. Anschließend hätten Beamte einen Müllsack mit Wasser gefüllt und ihn über den Kopf des Gefangenen gestülpt und diesen gewürgt, bis er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder bei Bewusstsein gewesen sei, hätten die Beamten seinen Kopf auf die Seite gelegt und ihn mit Wasser übergossen.

Ferner hätten andere Insassen eine Situation geschildert, in der Beamte der Sicherheitsabteilung einen Mitgefangenen mit Spuren von Schlägen (blaue Beine und Füße, er „konnte sich nicht auf den Beinen halten“) in die Zelle gebracht hätten. Er selbst habe angegeben, von Beamten geschlagen worden zu sein. Einige Tage später hätten die Beamten jedoch seine Mitinsassen beschuldigt, ihn geschlagen zu haben. - Zudem hat ein Inhaftierter angegeben: „In der Anstalt gibt es einen Raum, in dem Verurteilte unter dem Vorwand eines Arztbesuchs geschlagen werden; dieser Raum ist nicht videoüberwacht.“

Im Übrigen würden bewusst Raucher in Nichtraucherzellen mit der Folge entsprechender Konflikte in der Zelle untergebracht. Es bestehe auch geradezu ein Zwang, einen Verzicht auf den Vollzug in einer halboffenen Haftanstalt zu erklären. Zudem gebe es informelle Strafen (Wegnahme des Fernsehers, Verhindern von Telefonaten) und würden „gemischte“ Zellen eingerichtet, um die Gefängnissubkultur dazu zu nutzen, unbequeme Häftlinge „weichzumachen“, deren Misshandlung durch andere Insassen hierbei geduldet werde.

Bereits die Vielzahl und Schwere der von der KMPT in ihrem Bericht nachgehaltenen Beschwerden und Feststellungen zu übergriffigen und gewalttätigen Verhaltensweisen gegenüber den Inhaftierten führt den Senat zu der Bewertung, dass in dieser Haftanstalt in der Gesamtschau konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung von Häftlingen vorliegen. Daher weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass die KMPT noch weitere Beanstandungen erhoben hat, die sich insbesondere auf die unzureichende Personalausstattung insbesondere im Sicherheitsbereich und beim psychologischen Dienst sowie auf die materiellen Bedingungen in der Haftanstalt beziehen, bei der die KMPT in einigen Abteilungen Schäden unter anderem an den Wänden, undichte Decken, Feuchtigkeit und Insekten in den Zellen, schimmelige Matratzen sowie abgenutzte Handtücher, Decken und Gefängniskleidung festgestellt hat.

(2.) Haftanstalt Nr. 1 Grudziądz, KMPT-Bericht vom 17.05.2024

Diese Haftanstalt ist von der KMPT im Zeitraum 18.-22.09.2023 sowie am 18./19.10.2023 inspiziert worden. Die Einrichtung umfasst Abteilungen für den geschlossenen und halboffenen Strafvollzug für Männer und Frauen und für Frauen zudem Untersuchungshaft und Therapieabteilungen für (nichtpsychotische) Inhaftierte mit psychischen Störungen, geistiger Behinderung oder Alkoholabhängigkeit. Ferner gehören zu der Einrichtung ein Mutter-Kind-Haus für 38 Inhaftierte, eine Schule und eine Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe für inhaftierte Frauen. Insgesamt verfügt die Anstalt über 1311 Haftplätze, von denen im Zeitraum der Inspektion 1164 Plätze belegt waren.

Neben den o.g. Gesichtspunkten des persönlichen Haftraumanteils von 3 m² sowie des täglichen Freigangs für Untersuchungshäftlinge (neben der täglichen Stunde Freigang besteht zudem Zugang zum Gemeinschaftsraum und zur Bibliothek) werden von der KMPT auch bei dieser Anstalt entscheidend zahlreiche Hinweise insbesondere auf körperliche Gewalt und Fälle unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Inhaftierten kritisiert. In mehreren Abteilungen sei während der Inspektion bedrückende Atmosphäre spürbar gewesen und hätten eingeschüchterte Insassen die Gespräche mit der KMPT offensichtlich kurz gehalten, um gegenüber den Bediensteten der Anstalt einen vermeintlich falschen Eindruck zu vermeiden; auffällig sei auch das vielsagendes Schweigen auf Fragen nach Behandlung durch Bedienstete gewesen. Es seien gleichwohl einige formelle Beschwerden erhoben worden, die an das Büro des Bürgerbeauftragten weitergeleitet worden seien; die Mehrzahl der Inhaftierten habe hierauf jedoch nach dem Hinweis verzichtet, dass der Anstaltsverwaltung im Laufe des Verfahrens personenbezogene Daten bekannt werden könnten.

Konkret gebe es Hinweise auf körperliche und verbale Übergriffe zumeist in bestimmten Hafträumen, Räumen von Pädagogen sowie auf dem Weg zu den Isolationszellen; diese Übergriffe hätten zumeist - wie übereinstimmend und unter Nennung konkreter Namen von Bediensteten beschrieben worden sei - in zwei Wohnabteilungen für Frauen stattgefunden. Gewalt sei hierbei vor allem durch Schläge mit einem Schlagstock gegen die Beine sowie durch das mehrfach beschriebene schmerzhafte Verdrehen der Arme über längere Zeit verübt worden. Einige Insassen berichteten von so schmerzhaften Gewalttätigkeiten, dass es zum unkontrollierten Wasserlassen gekommen sei. Auch seien Drohungen mit Verlegung in eine Zelle erfolgt, in der Inhaftierte ihre Vergewaltigung befürchten müssten, und sei zur Selbstjustiz unter den Inhaftierten angestiftet worden. Zu einzelnen Fällen:

Inhaftierte haben eine Situation im halboffenen Vollzug beschrieben, in der die Hafträume geschlossen worden seien und sechs Bedienstete eine Inhaftierte in das Zimmer eines Pädagogen verbracht hätten, wo sie etwa 10-15 Minuten geschrien habe, dass man sie nicht schlagen solle und sie Schmerzen habe; nach der Rückkehr in die Zelle habe sie ihre Hände eine Zeit lang nicht bewegen können.

Wenige Stunden vor Beginn der KMPT-Inspektion soll es zu einem Vorfall gekommen sein, bei dem einer Inhaftierten als Strafe für ihre häufigen Beschwerden über die Anstalt und Bedienstete ihrer Abteilung von Mitgliedern einer Einsatzgruppe ihre ohnehin schon auf dem Rücken gefesselte rechte Hand verdreht worden sei. Während des zwei Tage später erfolgten Gesprächs mit der KMPT war die Verletzung sichtbar und ist sie fotografisch dokumentiert worden. Der Auskunft des Anstaltsleiters und den medizinischen Unterlagen hat die KMPT entnommen, dass die Verletzung nach Ansicht des Anstaltsarztes von der Inhaftierten „vorgetäuscht“ worden sei; die Inhaftierte hat angegeben, dass ihre medizinische Untersuchung in Anwesenheit von weiteren Bediensteten der Anstalt erfolgt sei.

Auf einer diesbezüglichen Videoaufzeichnung vom 18.09.2023 ist zu sehen, dass sich die ruhig verhaltende Insassin um 10.59 Uhr von sieben teilweise mit Schutzausrüstung versehenen Beamten mit gefesselten Händen in den nicht videoüberwachten Raum eines Pädagogen geführt und um 11.05 Uhr wieder in ihre Zelle verbracht worden ist. Ersichtlich erfolgte weitere Aufzeichnungen des Einsatzes durch eine Handkamera und Bodycams sind nach Darstellung der Anstalt nicht aufbewahrt worden, weil diese angeblich keine Unregelmäßigkeiten ergeben hätten und die Inhaftierte keine Verletzung gemeldet habe.

Bei einem gleichfalls dokumentierten Vorfall vom 27.01.2022 musste eine sich unkooperativ verhaltende Inhaftierte während der Durchsuchung und Räumung ihres Haftraums mit hinter dem Rücken gefesselten und nach hinten abgewinkelten Armen in offensichtlich schmerzhafter Körperhaltung (mehr als 90 Grad nach vorne gebeugt) für mehrere Minuten stehen und wird hierbei von mehreren Bediensteten bewacht. Die KMPT kritisiert, dass der Einsatz zwar im Ausgangspunkt nachvollziehbar, aber mit übermäßigem Gewalteinsatz und unter unnötiger Zufügung von Schmerzen erfolgt ist. - Am 18.09.2022 ist - wiederum dokumentiert - einer Insassin bei ihrem Versuch, widerrechtlich ihre Zelle zu verlassen, durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs ein Arm gebrochen worden. Danach wurde die Insassin abgesehen von einer nach ca. 20 Minuten durch Sanitäter verabreichten Injektion ohne weitere Versorgung über eine Stunde in ihrem vollständig ausgeräumten Haftraum zurückgelassen.

Im Übrigen sind mehrfach Hinweise darauf erfolgt, dass Bedienstete in einzelnen Abteilungen Unterlagen der Insassen durchsehen und Beschwerdebriefe nicht weiterleiten würden. Eine Insassin sei zu einer schriftlichen Erklärung gezwungen worden, mit der sie eine Beschwerde bei einer Menschenrechtsinstitution zurückgenommen habe. Gerade nach den ersten Gesprächen mit der KMPT seien Hafträume durchsucht worden. Eine Insassin gab an, dass in ihrem ersten Gespräch angekündigte detaillierte Aufzeichnungen nach einer solchen Durchsuchung verschwunden seien; die Überprüfung einer Videoaufnahme hat ergeben, dass eine solche Untersuchung tatsächlich stattgefunden hatte.

Ferner kritisiert die KMPT die ihres Erachtens unverhältnismäßige Verhängung von Isolationshaft als Disziplinarstrafe (2021-2023: 159 Fälle, maximal bis zu 28 Tage) für zum Teil nur geringfügige Vergehen bzw. einen bloßen diesbezüglichen Verdacht. Im Übrigen haben sich weibliche Inhaftierte mehrfach über das Verhalten des Anstaltsarztes beschwert, der anzügliche Bemerkungen gegenüber Patientinnen mache, z. B. nach deren bevorzugter Stellung beim Geschlechtsverkehr frage und für den bekannt sei, dass man bessere Chancen auf die gewünschte Medikation beim Zeigen „nackter Haut“ habe.

Auch bei dieser Anstalt muss schon diese Vielzahl und Schwere der Beanstandungen der KMPT im Hinblick auf übergriffige und gewalttätige Verhaltensweisen und wegen des Umgangs mit den Hinweisen auf solche Vorfälle innerhalb der Anstalt zu dem Ergebnis führen, dass in dieser Haftanstalt in der Gesamtschau konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung von Häftlingen vorliegen, auch wenn die KMPT z. B. die baulichen Zustände in der Anstalt und die Planungen zu deren weiterer Verbesserung durchaus positiv hervorgehoben hat. Daher weist der Senat auch insofern lediglich ergänzend darauf hin, dass die KMPT noch weitere Beanstandungen erhoben hat, die sich insbesondere auf die unzureichende Personalausstattung im psychologischen Dienst und eine hohe Anzahl von Überstunden vor allem beim Sicherheitsdienst beziehen.

(3.) Haftanstalt Sztum, KMPT-Bericht vom 19.12.2023

Diese Haftanstalt ist vom 26.-30.06.2023 inspiziert worden. Sie umfasst den geschlossenen und halboffenen Strafvollzug für Männer und zudem Therapieabteilungen für nichtpsychotische Inhaftierte mit psychischen Störungen (auch bezüglich sexueller Präferenzen) oder mit geistiger Behinderung. Die Anstalt verfügt über 1002 Plätze (970 Inhaftierte während der Inspektion).

Neben dem o.g. Aspekt des persönlichen Haftraumanteils von 3 m² (der allerdings auch für Rollstuhlfahrer nicht wesentlich größer ist) werden von der KMPT wiederum zahlreiche Hinweise auf verbale und körperliche Übergriffe in nicht überwachten Räumen (Bäder, Aufenthaltsräume, Lagerraum) beschrieben. Inhaftierte haben demnach namentlich mehrere gewalttätige Bedienstete (in Abgrenzung zu „gerechtem“ Personal und zu dem persönlich positiv bewerteten Leiter der Anstalt) benannt und vor allem Schläge mit dem „Dienststock“ gegen die Ferse als Bestrafung beschrieben. Dies sei derart verbreitet, dass auch die Drohung typisch sei: „Willst Du was auf die Fersen?“ Inhaftierte würden angewiesen, Verletzungen bei medizinischen Untersuchungen nicht anzugeben. Keiner der diesbezüglichen 27 (oder den sonstigen, insgesamt 259) im Jahr 2022 erhobenen Beschwerden sei stattgegeben worden. In diesem Zusammenhang hebt die KMPT ausdrücklich hervor, dass ihr zwar insbesondere nicht die Ermittlung etwaig Verantwortlicher obliegt, insbesondere angesichts der wiederholten Berichte jedoch das Risiko einer missbräuchlichen Behandlung in der besuchten Einrichtung so hoch ist, dass Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Insassen ergriffen werden müssen. Bei einer derartig fundierten und eindeutigen Analyse liegt es für den Senat auf der Hand, dass ohne den Nachweis, dass solche Maßnahmen ergriffen worden sind und zu substantiellen Veränderungen geführt haben (zumal die KMPT auch vereinzelte Hinweise auf die nachträgliche Befragung von Inhaftierten nach ihren Gesprächen mit der KMPT und auf eine Zensur auch der Anwaltspost und für Beschwerden wiedergegeben haben), auch für diese Anstalt ernstzunehmende Anhaltspunkte für die konkrete Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung von Häftlingen vorliegen.

Besonders eindrücklich erscheint hierbei neben anderen durch Videoaufnahmen belegten Vorfällen in besonders gesicherten Hafträumen, bei denen Anliegen (Toilettenbesuch, Medikamenteneinnahme) von sich ruhig äußernden und verhaltenden Inhaftierten ausgesprochen barsch abgehandelt wurden, ein dokumentierter Fall vom 30.03.2023. Auf

Die ärztliche Untersuchung des mit einem Mehrpunktgurt fixierten Inhaftierten erfolgte gleichwohl erst neun Stunden nach der Einweisung in die Zelle. Diese Untersuchung erfolgte zudem in Gegenwart von vier oder fünf Vollzugsbediensteten, die die Untersuchung kommentierten (der Inhaftierte sehe nicht so aus, als wäre er krank) und den Sinn der Untersuchung in Frage stellten. Der Arzt hielt dann sofortige Maßnahmen nicht für erforderlich und eine Behandlung nach der Rückverlegung in eine normale Zelle für ausreichend. Der Inhaftierte hatte aber - so die Beschreibung der KMPT - auch am Folgetag noch sichtlich Probleme, sich zu bewegen und auf dem rechten Bein zu stehen.

(4.) Haftanstalt Nr. 1 in Strzelce Opolskie - Außenstelle Strzelce Opolskie -, KMPT-Bericht vom 24.06.2025

In dieser vom 18.-21.06.2024 inspizierten Außenstelle erfolgt der geschlossene Strafvollzug für männliche Rückfalltäter; die Einrichtung umfasst ferner Untersuchungshaft und eine therapeutische Abteilung für nicht-psychotische psychische Störungen oder geistige Behinderungen (mit Hafträumen auch für Gefangene im Rollstuhl). Die Außenstelle verfügt über 605 Plätze, von denen während der Inspektion 568 Plätze belegt waren.

Neben dem o.g. Gesichtspunkt des persönlichen Haftraumanteils von 3 m² (der tägliche Freigang für Untersuchungshäftlinge wird nicht konkret thematisiert) werden von der KMPT wiederum zahlreiche Hinweise auf körperliche Misshandlungen vor allem in der therapeutischen Abteilung angeführt. Insbesondere seien Schläge mit dem Stock auf die Fersen sowie Schläge gegen Bauch und Gesicht beschrieben worden. Typisch sei dies nach der Aufnahme in eine Abteilung, um die „Hierarchie zu klären“. Mehrfach seien die Misshandlungen in nicht überwachten Räumen (Ambulanz, Büro des Therapieleiters), in einigen Fällen auch in Hafträumen erfolgt. Ein Inhaftierter sei gezwungen worden, einen Brief aufzuessen, in dem er diese Misshandlungen beschrieben habe. Andere Beschwerden seien jeweils zurückgezogen worden, ohne dass insofern die Freiwilligkeit zu überprüfen sei. Die geschilderten Misshandlungen und Herabwürdigungen seien mehreren Bediensteten zugeordnet worden („furchtbare Schicht“); auch sei eine gewisse Verbesserung mit der neuen Leitung der Therapieabteilung beschrieben worden.

Im Übrigen hat die KMPT festgestellt, dass ein Inhaftierter in einem internen Eintrag der Therapieabteilung als „Bestie“ bezeichnet wird, und Hinweise auf die Bezeichnung dortiger Insassen als „Dummköpfe“ und „Irre“ sowie auf die Verächtlichmachung eines Inhaftierten mit schweren psychischen Problemen wiedergegeben.

Zumal unter Berücksichtigung des Umstands, dass die KMPT insbesondere auch die sächliche Ausstattung der Anstalt kritisiert hat, in der zum Teil erhebliche Schäden und zahlreiche Verschmutzungen u.a. an Wänden und Türen der Hafträume (auch zerbrochene Bodenfliesen, fehlende Toilettenspülung, Lichtschalter und Steckdosen), Feuchtigkeitsschäden in einem Waschraum und bei einigen Matratzen starke Abnutzung und Anzeichen von Feuchtigkeit und Schimmel festgestellt worden sind, und überdies durch Videoaufnahmen auch eine unzureichende Notfallversorgung dokumentiert ist (bei zwei Todesfällen sind Defibrillatoren von Bediensteten ersichtlich nicht zeitnah und sachgerecht eingesetzt worden), ist angesichts der vorgenannten Anhaltspunkte auch für diese Einrichtung die konkrete Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nicht mehr auszuschließen. Bei dieser Bewertung ausdrücklich nicht berücksichtigt hat der Senat die Kritik an der Unterbringung besonders gefährlicher Täter (Kategorie „N“) in mit Gittern abgegrenzten, „von der Größe her an Käfige“ erinnernden Räumen in „einzelnen Vollzugsanstalten“, da zumindest die deutsche Übersetzung des KMPT-Berichts insofern keinen direkten Bezug zur konkreten Anstalt erkennen lässt.

(5.) Haftanstalt Gdańsk, KMPT-Bericht vom 16.01.2026

Bei dieser von der KMPT in der Zeit vom 08.12.2025 bis zum 12.12.2025 inspizierten Einrichtung handelt es sich um eine Haftanstalt für den Vollzug von Untersuchungshaft für Frauen und Männer sowie von Strafhaft für männliche Erstverbüßer. Konkret sind inhaftiert Frauen und Männer, die stationärer Behandlung oder einer diagnostischen Abteilung zugewiesen sind, Untersuchungshäftlinge und Strafgefangene, die durchgehend medizinischer Betreuung bedürfen, an Tuberkulose erkrankt, auf einen Rollstuhl angewiesen oder in ein Methadonprogramm eingebunden sind. Zudem gibt es Abteilungen für besonders gefährliche männliche und weibliche Strafgefangene. Die Haftanstalt verfügt über 1085 Plätze, von denen zum Zeitpunkt der Inspektion 873 Plätze belegt waren.

Neben den bereits genannten Aspekten des persönlichen Haftraumanteils sowie des täglichen Freigangs für Untersuchungshäftlinge (neben der täglichen Stunde Freigang besteht zudem Zugang zum Aufenthaltsraum und zur Bibliothek) wird von der KMPT auch bei dieser Anstalt in besonderem Maße kritisiert, dass sich während der Inspektion zahlreiche Hinweise auf körperliche Gewalt z. B. durch Schläge ins Gesicht, mit dem Schlagstock auf die Füße und mit Schlüsseln in die Nierengegend ergeben hätten; es seien auch Fälle beschrieben worden, in denen Inhaftierte an den Haaren gezogen worden seien, sie zu Boden gebracht und ihnen die Arme verdreht worden seien. Es sei auch von Drohungen insbesondere mit Schlägen berichtet worden. Solche Vorfälle hätten sich vor allem in nicht überwachten Räumen wie Lagerräumen, Bädern, Arztzimmern und Hafträumen sowie beim Verbringen in Einzelzellen ereignet.

Für „einige“ Monate in 2025 ist zudem das „unerwünschte“ Verhalten einer Mitarbeiterin dokumentiert, die verordnete Medikamente durch Abführmittel ersetzt, Medikamente durch das Ausschütten auf den Boden verabreicht und zur Einnahme von Medikamenten entgegen ärztlicher Anordnung gezwungen haben soll (insofern seien nach den Angaben der Haftanstalt insbesondere Aufklärungsmaßnahmen, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Prüfung einer Strafanzeige erfolgt). Hinsichtlich der dokumentierten Anwendung von Zwangsmitteln werden von der KMPT zahlreiche Fälle körperlicher Gewalt wie z. B. durch das schmerzhafte Verdrehen der Hände, das routinemäßige Drücken von Gefangenen mit Schilden in eine Ecke der Sicherungszelle durch mehrere Bedienstete und Griffe am Hals beim Umkleiden vor der Unterbringung in einer Sicherungszelle beschrieben. Diese Maßnahmen hätten auch zu erheblichen körperlichen Verletzungen geführt, die z.B. für eine Fixierung und Gewaltanwendung am 07.02.2025 dokumentiert seien, bei der es zu Blutungen und einer Verletzung im Bereich des Gesichtsschädels gekommen sei. Am 25.03.2025 seien - durch Videoaufnahmen dokumentiert - beim Transport von einer Isolationszelle in das Krankenhaus Zwangs- und Sicherungsmittel (Handschellen, Transportgriffe, Verdrehen der Hände unter Beteiligung mehrerer Bediensteter) gegenüber einem nicht aggressiven Gefangenen in einem Maße zu Einsatz gekommen, das für ihn offensichtlich mit starken Schmerzen verbunden gewesen sei.

Bei in sogenannten Sicherungszellen untergebrachten Inhaftierten erfolge eine vollständige Leibesvisitation bei geöffneter Tür in Anwesenheit mehrerer Personen; auch nicht aggressive Gefangene würden durch Bedienstete aus- und umgezogen.

Die Nutzung der Toilette im Vorraum erfolge in Anwesenheit Bediensteter bei geöffneter Tür. Während des Aufenthaltes in der Sicherungszelle würden auch in der Nacht weitere Sicherungsmittel eingesetzt (Handschellen auf dem Rücken, bei Nutzung der Toilette Lösung einer Hand; Schildeinsatz z.B. auch während der Fixierung). Nachts bleibe dort das Licht eingeschaltet und würden die Inhaftierten alle zwei Stunden geweckt. Gespräche mit Psychologen erfolgten, während mehrere Bedienstete den Inhaftierten in eine Ecke der Zelle drückten; das Gespräch sei in der Regel auf die Frage beschränkt, ob der Gefangene den Anweisungen Folge leisten werde, sowie auf die Mitteilung, dass andernfalls Zwangsmittel eingesetzt würden. Ferner sei „in der Vergangenheit“ eine sogenannte unmittelbare Beobachtung besonders geschützter Personen als „Rund um die Uhr Überwachung“ durch die offene Zellentür erfolgt, was bei einem Gefangenen etwa sieben Jahre lang durchgeführt worden sei.

Dokumentiert ist auch der präventive Einsatz von Diensthunden während der Essensausgabe. Hierbei haben sich für die KMPT Hinweise darauf ergeben, dass Inhaftierte von einem Hund angesprungen und zu Boden gebracht worden seien. Eine Videoaufzeichnung lasse auch den Einsatz eines Hundes mit Maulkorb bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs (Fixiergriffe) erkennen.

Schließlich seien zahlreiche Beschwerden über vulgäre und beleidigende Äußerungen von Bediensteten erfolgt. Im Übrigen sei auch dokumentiert, dass die vorgenannten Standards zu den Aktivitäten für Untersuchungshäftlinge insbesondere bei als besonders gefährlich eingestuften Personen nicht eingehalten würden; so sei dokumentiert, dass ein Gefangener über 1 ½ Monate nicht zum täglichen Spaziergang geführt und der Aufenthaltsraum in der Zeit vom 01.-08.09.2025 überhaupt nicht genutzt worden sei. Zudem befinde sich ein Gefangener seit 13 Jahren in vollständiger Isolation in einer Einzelzelle ohne Interaktion mit Mitgefangenen.

Wiederum führt schon die Vielzahl und Schwere der von der KMPT in ihrem Bericht nachgehaltenen Beschwerden und Feststellungen zu übergriffigen und herabwürdigenden bis hin zu gewalttätigen Verhaltensweisen gegenüber den Inhaftierten zu der Bewertung, dass auch in dieser Haftanstalt in der Gesamtschau konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung von Häftlingen vorliegen.

Daher weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass die KMPT noch weitere erhebliche Beanstandungen erhoben hat, die sich insbesondere auf die materiellen Bedingungen in der Haftanstalt beziehen (u.a. Schäden und Verschmutzungen an Wänden und Ausstattungsgegenständen in vielen Zellen; zumeist stark abgenutzte Matratzen; Hinweise auf Bettwanzen und darauf, dass Bettdecken nicht gewaschen, sondern nur ausgeschüttelt werden), sich auch gegen eine unzureichenden Schutz der Intimsphäre wenden (bei einigen Videokameras in Toiletten und Waschräumen nur unzureichender Maskierungsbereich zur Verdeckung des Intimbereichs; Fälle der videoüberwachten körperlichen Untersuchung unter - nicht notwendiger - vollständiger Entkleidung auch menstruierender Frauen) und kritisieren, dass Treffen der Inhaftierten mit Rechtsanwälten in Besprechungsräumen mit Videoüberwachung erfolgen und sich die für Beschwerden vorgesehenen Briefkästen in videoüberwachten Bereichen befinden.

(6.) Haftanstalt Warschau-Grochów, KMPT-Bericht vom 24.03.2026

Diese am 27./28.01.2026 inspizierte Haftanstalt umfasst den geschlossenen und halboffenen Strafvollzug für Männer und Frauen (wobei sich die Inspektion vornehmlich, aber ersichtlich nicht ausschließlich auf weibliche Inhaftierte bezogen hat) und ermöglicht hierbei auch Untersuchungs- und Strafhaft für Frauen, die auf einen Rollstuhl angewiesen oder einem Methadonprogramm zugewiesen sind. Auch gibt es eine therapeutische Abteilung für alkoholabhängige Inhaftierte und eine Abteilung für besonders gefährliche Inhaftierte. Von den 634 Haftplätzen waren während der Inspektion 457 Plätze belegt. Seit April 2025 gibt es zudem eine Außenstelle in Warschau-Bernowo (halboffener und offener Vollzug für Frauen, 235 Plätze), die nicht inspiziert wurde.

Hinsichtlich dieser Anstalt werden von der KMPT zwar relativ wenig dokumentierte Einsätze von Zwangsmitteln berichtet (zwölf Fälle unmittelbaren Zwangs von Mitte 2023 bis Ende 2025). Anhand von Videoaufnahmen kritisiert die KMPT jedoch neben Beschwerden über beleidigende und herabwürdigende Äußerungen eine erhebliche Anzahl an dokumentierten Einzelfällen:

Beschrieben wird insbesondere eine übermäßige Anwendung körperlicher Gewalt durch mehrere Bedienstete bei dem Transfer von Inhaftierten, deren Hände gefesselt und nach hinten über Kopf und Schultern gedreht werden, während der Kopf nach unten gedrückt wird. Inhaftierte werden gezerrt und gezogen, mit Schilden an die Wand gedrückt, zu Boden gebracht und mit den Knien gedrückt. Inhaftierte schreien hierbei mehrfach vor Schmerz, weinen, stolpern und geraten ins Fallen.

Am 14.11.2025 ist eine suizidgefährdete Inhaftierte vor dem Transport in eine Psychiatrie aus Sicherheitsgründen für 2,5 Stunden in einen Metallkäfig mit einer Fläche von 0,677 m² eingesperrt worden.

Für den 25.10.2024 ist dokumentiert, dass bei einer sich nicht aggressiv verhaltenden Inhaftierten in einer Sicherheitszelle über 3 Stunden und 50 Minuten die Hände auf dem Rücken gefesselt wurden; bei der Fesselung verblieb es auch während der Benutzung der Toilette, so dass Bedienstete beim Ankleiden behilflich sein mussten. Auch eine andere Inhaftierte beließ man am 25.09.2024 in einer Sicherheitszelle für annähernd zwei Stunden mit auf dem Rücken gefesselten Händen, obwohl sie ruhig auf dem Fußboden saß.

Am 25.09.2024 erfolgte während einer Anwendung unmittelbaren Zwangs die körperliche Durchsuchung einer Inhaftierten durch drei Beamtinnen in Anwesenheit von zwei männlichen Bediensteten (wobei die KMPT hervorhebt, dass dies nach Analyse weiterer Videoaufnahmen anders als das gleichfalls beschriebene Entkleiden gefesselter Inhaftierter vor Unterbringung in der Sicherheitszelle durch Bedienstete nicht dem Standard der Anstalt entspricht).

Für den 25.10.2024 ist insbesondere das Gespräch eines Inhaftierten mit einem Psychologen in einer Sicherheitszelle dokumentiert, während der Inhaftierte mit dem Gesicht zur Wand steht, mit einem Schild abgeschirmt wird und vier Bedienstete anwesend sind. Das Gespräch beschränkte sich hierbei auf die Frage, ob der Inhaftierte Anweisungen befolgen werde, und die Ankündigung, dass andernfalls weiter unmittelbarer Zwang angewendet werde.

In der Nacht vom 20./21.11.2025 erhielt eine Inhaftierte während ihres Aufenthalts in einer Sicherheitszelle über mehr als 11 Stunden keine vollständige Bekleidung.

Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass insbesondere die Beurteilung der Anwendung unmittelbaren Zwangs wesentlich von den jeweiligen konkreten Umständen abhängt und nicht jeglicher etwaige Fehler im gegebenenfalls durch ein dynamisches Geschehen geprägten Einzelfall auf systemische Mängel schließen lässt (wobei allerdings schon das Vorhalten des von der KMPT genannten Metallkäfigs grundsätzliche Fragen aufwirft), erweisen sich die diesbezüglichen Kritikpunkte der KMPT zumindest in Zusammenschau mit der Kritik insbesondere an der sächlichen Ausstattung der Anstalt bereits als so gewichtig, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung von Häftlingen angenommen werden müssen. Denn neben den Aspekten des persönlichen Haftraumanteils und des täglichen Freigangs für Untersuchungshäftlinge (neben der täglichen Stunde Freigang besteht zudem Zugang zum Tagesraum und zur Bibliothek) kritisiert die KMPT insbesondere, dass wegen der veralteten Heizungsanlage in vielen Zellen und Räumen nur unzureichende Heizmöglichkeiten bestehen, so dass Inhaftierte u.a. in Jacke schlafen und provisorisch selbst hergestellte Wärmflaschen nutzen und in Frostperioden zusätzliche Decken und tragbare Ölheizkörper zur Verfügung gestellt werden müssen. Ferner hat die KMPT großflächigen Schimmel in einer Isolierzelle festgestellt, in der ein Inhaftierter mit Tuberkuloseverdacht untergebracht ist. Im Übrigen beschreibt die KMPT zum Teil verschmutzte, rissige Wände, feuchte Decken und abblätternde Farbe in den Bädern; für einige Zellen werden Wasserflecken und Schäden an den Wänden, fehlende Türklinken im Sanitärbereich und Mängel der Sanitäreinrichtungen (defekte Spülung, undichte Waschbecken, abgebrochene/herausgerissene Toilettensitze) moniert. Neben abgenutzten Handtüchern sind auch viele Matratzen stark verschlissen, von denen die meisten Flecken, Löcher und feuchte Stellen aufweisen.

(7.) Haftanstalt Tarnow, KMPT-Bericht vom 17.01.2024

Diese vom 09.-13.10.2023 inspizierte Haftanstalt umfasst für männliche Inhaftierte den geschlossenen, halboffenen und offenen Strafvollzug, Untersuchungshaft, eine therapeutische Abteilung für Alkoholabhängige und eine separate Abteilung für als besonders gefährlich eingestufte Inhaftierte. Von den insgesamt 1037 Plätzen waren im Zeitraum der Inspektion 963 Plätze belegt. Die Außenstelle Tarnow-Moscice (halboffener Vollzug für männliche Inhaftierte, Untersuchungshaft für weibliche Inhaftierte) wurde nicht inspiziert.

Die KMPT dokumentiert auch für diese Haftanstalt zahlreiche und für den Senat bereits ausschlaggebende Hinweise auf Gewalttaten und eine sonstige unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Inhaftierten durch einige Bedienstete. Inhaftierte verschiedener Abteilungen haben demnach berichtet, in nicht videoüberwachten Räumen (am häufigsten Wachstuben, auch in Büros eines Abteilungsleiters und von Pädagogen) geschlagen und auf andere Weise misshandelt worden zu sein; auch wurden das Verbringen anderer Inhaftierter in solche Räume und deren anschließende Schreie berichtet; insofern sollen auch mehrere Strafanzeigen erfolgt sein.

So sei ein Inhaftierter in einer Wachstube entkleidet, gefesselt und anschließend über längere Zeit mehrfach in die Hoden getreten worden; ein anderer Inhaftierter sei im Büro des Abteilungsleiters von Bediensteten reihum mit offener Handfläche ins Gesicht und mit einem Schlagstock auf den Körper geschlagen worden. Ein weiterer Inhaftierter hat ebenfalls angegeben, in seine Hoden und Gesicht geschlagen und getreten worden zu sein; ein anderer Insasse sei mit einem „Hammer“ (zum Abklopfen der Gitterstäbe) geschlagen worden und habe hierbei ein Hämatom an einem Auge erlitten; anschließend sei er für elf Tage in Isolationshaft untergebracht worden. Ein Insasse hat zudem von Schlägen und Tritten am ganzen Körper, von verdrehten Gliedmaßen und Drohungen (mit Schlägen und einer Vergewaltigung mittels Polizeistock oder durch Mitgefangene) berichtet. Er sei gezwungen worden, seine Notizen zu diesen Misshandlungen aufzuessen und habe auch keine medizinische oder psychologische Betreuung erhalten. Eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft sei erfolgt. Ein anderer Inhaftierter hat berichtet, nach seiner Strafanzeige wegen körperlichen Übergriffen noch stärkeren Gewaltakten ausgesetzt gewesen zu sein, um ihn zur Rücknahme der Anzeige zu veranlassen. Eine entsprechende Anfrage der KMPT bei der zuständigen Staatsanwaltschaft hat ergeben, dass von im Zeitraum von 2018 bis November 2023 insgesamt 82 (sich z. T. jeweils auf mehrere Vorfälle beziehende) Strafanzeigen wegen Misshandlung von Gefangenen, Amtsmissbrauch, Körperverletzung, Teilnahme an Schlägerei, Bedrohung, Diskriminierung und Freiheitsberaubung erstattet worden sind. In fast 60 % der Fälle ist kein Verfahren eingeleitet worden, in fast 33 % sind die Verfahren eingestellt worden, in einem Fall hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben.

Im Übrigen hat die KMPT Bedenken hinsichtlich einzelner durch Videoaufnahmen dokumentierter Anwendungen von Zwangsmitteln geäußert. So wird insbesondere eine gewaltsame körperliche Durchsuchung in einem besonders gesicherten Haftraum beschrieben, bei der der Inhaftierte in Handschellen zu Boden gedrückt und so entkleidet wurde. Dokumentiert sind auch Transfers von (in einem Fall unbekleideten) gefesselten Inhaftierten in einem besonders gesicherten Haftraum in ersichtlich schmerzhaften Positionen.

Auch wurde ein Inhaftierter in einem gewöhnlichen Haftraum für 16 Stunden mit Helm und Gurten fixiert und erhielt von Bediensteten trotz entsprechender Bitten nicht die Gelegenheit zur Nutzung der Toilette oder zum Trinken, bis er schließlich von Mitgefangenen Hilfe erhielt. Diese Maßnahmen sind nach den Feststellungen der KMPT nicht im entsprechenden Register vermerkt worden, da sie als präventiv veranlasst bewertet worden sind; ein Bediensteter sei bis zum Abschluss des insofern bei der Staatsanwaltschaft geführten Verfahrens suspendiert worden.

Auch hat die KMPT das Vorgehen bei Suizidversuchen von Insassen kritisiert, die nicht entsprechend erfasst und zum Anlass für eine Behandlung genommen werden, da sie lediglich als selbstverletzendes Verhalten bewertet werden; dies sei z.B. auch bei einem Suizidversuch durch Erhängen erfolgt.

Schließlich hat die KMPT neben dem Aspekt des persönlichen Haftraumanteils von 3 m² die sächliche Ausstattung der Haftanstalt maßgeblich auch insofern kritisiert, als in einigen Räumen Schimmelbefall, feuchte Wände und Decken mit großen Wasserflecken sowie Schäden an Putz und Farbe festgestellt worden sind; ausdrücklich spricht die KMPT diesbezüglich eine negative Bewertung aus und nimmt insofern eine Gesundheitsgefährdung für die Inhaftierten an. Im Übrigen wird für eine Abteilung ein „durchgängiges Loch“ mit entsprechender Sturz- und Stolpergefahr beschrieben und befinden sich die Waschbecken in den Gruppenhafträumen außerhalb der Sanitärbereiche. Überdies sind für Untersuchungsgefangene neben der täglichen Stunde Freigang keine weiteren möglichen Aktivitäten außerhalb ihrer Zelle nachgehalten worden.

(8.) Haftanstalt Warschau-Białołęka, KMPT-Bericht vom 26.06.2025

Die Inspektion dieser Anstalt „hauptsächlich“ für Männer erfolgte vom 04.-08.03.2024 sowie am 21./22.03.2024. Sie umfasst Untersuchungshaft und den halboffenen Strafvollzug und zudem Einrichtungen für Männer und Frauen im Diagnosezentrum, zur Therapie für Alkoholabhängige, für Unterricht im Zentrum für Weiterbildung und für Verurteilte im Methadonprogramm. Von den insgesamt 1759 Plätzen waren zur Zeit des Besuchs 1622 Plätze belegt.

Neben den Aspekten des persönlichen Haftraumanteils von 3 m² sowie des täglichen Freigangs für Untersuchungshäftlinge (neben der täglichen Stunde Freigang besteht Zugang zum Aufenthaltsraum und zur Bibliothek) werden von der KMPT auch bei dieser Anstalt neben Beschwerden über vulgäre und beleidigende Äußerungen sowie über Kollektivstrafen (z.B. bei Auffinden eines Mobiltelefons in einer Zelle für alle Insassen) zahlreiche Hinweise auf direkte körperliche Gewalt und Drohungen (z.B., einem Inhaftierten einen Schlagstock anal einzuführen) gegen Inhaftierte vor allem in nicht überwachten Räumen (z. B. in Umkleiden und Räumen zur Leibesvisitation) und bei der Unterbringung in Einzelhaft hervorgehoben. Eine Videoaufnahme zeigt, wie mehrere Beamte einen hinter dem Rücken gefesselten Gefangenen in einen Waschraum führen und er dort heftig gegen eine Wand gestoßen wird.

In den Akten der Haftanstalt sind insofern umfangreiche Beschwerden von Inhaftierten dokumentiert, die zum Teil anschließend zurückgezogen wurden, obwohl die Vorwürfe gegenüber dem KMPT aufrechterhalten wurden. Dies könnte nach Ansicht der KMPT Berichte von Inhaftierten über wegen vorheriger Beschwerden erfolgter Schikanen wie z.B. die Verlegung eines Insassen in eine Zelle von Mitgefangenen bestätigen, mit denen er in Konflikt stand.

Im Übrigen fallen hinsichtlich dieser Haftanstalt weitere Beanstandungen auf, die jeweils noch über die von der KMPT bei zahlreichen Anstalten ohnehin geäußerten Kritikpunkte hinausgehen. Dies betrifft insbesondere die für viele Einrichtungen beschriebene Praxis, dass medizinische Untersuchungen in Anwesenheit Bediensteter erfolgen, was in der konkreten Anstalt so weit ging, dass eine extern erfolgte Darmspiegelung bei einem ohnehin gefesselten Inhaftierten in Anwesenheit von zwei Bediensteten vorgenommen worden ist. Bezüglich der von der KMPT auch für andere Haftanstalten problematisierten Situation pflegebedürftiger, älterer und chronisch erkrankter Insassen wird konkret der Fall eines in Untersuchungshaft befindlichen 87-jährigen dementen, desorientierten Mannes mit umfassendem Pflege- und Unterstützungsbedarf (u.a. bei Nahrungsaufnahme und Wechsel der Vorlagen) beschrieben; obwohl sein Zustand bereits seit seiner Aufnahme im Oktober 2023 bekannt ist, ist er in einer normalen Zelle mit drei anderen Inhaftierten und ohne professionelle umfassende Pflege untergebracht (stattdessen erfolgt die Versorgung durch einen Mitgefangenen). Die von der KMPT vielfach kritisierte personelle Ausstattung hat in der Haftanstalt Warschau-Białołęka einen Umfang von insgesamt 68 offenen Stellen (26 in der Sicherheitsabteilung) erreicht und führt hinsichtlich der gleichfalls häufig kritisierten medizinischen Versorgung von Häftlingen dazu, dass ein Häftling seine eiternde Infektion am Bein selbst mit Verbänden versorgen muss.

Schließlich hat die KMPT bezüglich der sächlichen Ausstattung konstatiert, dass in dieser Haftanstalt ein „Teil der Infrastruktur“ stark beschädigt ist. Beschrieben werden u.a. zum Teil abgenutzte Einrichtungen, Farbabplatzungen und andere Mängel (z. B. abgebröckelter Putz um daher herausgefallene Lichtschalter, undichtes Waschbecken), zum Teil löchrige Matratzen und Kissen mit rostgelben Flecken. In einer Isolationszelle (im Übrigen mit einer verschimmelten Matratze) führt ein beschädigtes und nicht schließbares Fenster zu ständiger Auskühlung des Raumes. In Wohnbereichen, vor allem in Sanitärräumen und Abteilungsbädern hat die KMPT Schäden und Schimmelbefall an den Wänden festgestellt.

(9.) Haftanstalt Wojkowice, KMPT-Bericht vom 16.05.2022

Die Haftanstalt ist im Zeitraum vom 14.-17.03.2022 inspiziert worden. Diese Einrichtung für Männer und Jugendliche mit halboffenem und geschlossenem Strafvollzug, einer Abteilung für Untersuchungshaft, einer therapeutischen Abteilung für Alkoholabhängige sowie einem „Zentrum für lebenslanges Lernen“ verfügt über 1038 Plätze (die konkrete Belegung ist von der KMPT nicht festgestellt worden). Die zudem bestehende Außenstelle Ciagowice ist anscheinend nicht inspiziert worden.

Auch für diese Haftanstalt erweist es sich als maßgeblich, dass der KMPT neben der Kritik an der Gewährleistung eines persönlichen Haftraumanteils von lediglich 3 m² (der Freigang von Untersuchungshäftlingen ist hingegen nicht Gegenstand des Berichts) mehrere Hinweise auf körperliche Gewalt gegen Inhaftierte vorliegen und Fälle der Bedrohung mit Schlagstöcken und/oder durch damit versetzte Schläge gegen Zelleninventar, von Schlägen (oder entsprechende Andeutungen) und von verbaler Beschimpfung und Demütigung angegeben worden sind. Die sich hieraus ergebenden Bedenken werden auch nicht schon durch die von der Haftanstalt in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2022 abgegebene, denkbar allgemein gehaltene Erklärung zerstreut, dass alle Gefangenen gemäß der geltenden Rechtslage behandelt und Beamte (kontrolliert durch ihre Vorgesetzten) in jeder Situation nach geltenden Vorschriften handeln würden. Denn ersichtlich wird so lediglich das anzustrebende Ideal formuliert, statt auf die fraglichen Beanstandungen konkrete und belastbare Aussagen dazu zu treffen, wie dessen Umsetzung konkret sichergestellt und negativen Abweichungen begegnet und möglichst vorgebeugt wird.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Stellungnahme der Haftanstalt auch nicht geeignet ist, entscheidend dem Bedenken der KMPT zu begegnen, dass - neben der Gewährleistung eines persönlichen Haftraumanteils von lediglich 3 m² - in 79 Zellen die Sanitärbereiche nicht baulich abgetrennt sind. Zwar handelt es sich hierbei nach dem Vorbringen der Haftanstalt um Einzelzellen, für die eine räumliche Abtrennung zur Wahrung der Menschenwürde grundsätzlich nicht zwingend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, Rn. 19 ff. m.w.N., Beschluss vom 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14 -, Rn. 12, jew. zit. n. juris); indes haben Inhaftierte in solchen Einzelhafträumen ohne ausreichenden Sichtschutz zur Wahrung ihrer Intimsphäre einen Anspruch auf besondere Rücksichtnahme durch das Personal bei bzw. vor Betreten des Haftraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007, a.a.O., Rn. 23), von dessen Gewährleistung in einer Haftanstalt mit Hinweisen auf gewalttätige Übergriffe, Bedrohungen, Beschimpfungen und Demütigungen gegenüber Inhaftierten bei lebensnaher Betrachtung gerade nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden kann.

(10.) Haftanstalt Koronowo, KMPT-Bericht vom 26.02.2025

Diese Haftanstalt für Männer im geschlossenen und halboffenen Strafvollzug mit einer therapeutischen Abteilung für nicht-psychotische psychische Störungen und geistige Behinderungen ist vom 15.-19.07.2024 und am 25./26.07.2024 inspiziert worden. Sie hat eine Kapazität von 566 Plätzen bei - zu Beginn der Inspektion - 543 Inhaftierten.

Auch hier erweisen sich bereits die von der KMPT angeführten zahlreichen Hinweise auf Fälle von durch Bedienstete an nicht überwachten Orten verübter körperlicher Gewalt wie Schläge ins Gesicht sowie auf Hände und Beine als entscheidend für die Bewertung, dass dass in dieser Haftanstalt konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung von Häftlingen vorliegen. Zudem ist die KMPT zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass Isolationshaft als Disziplinarmaßnahme vorschriftswidrig in einem Ausmaß vollstreckt wird, dass diese als erniedrigende Behandlung zu bezeichnen ist. Ferner soll es in dieser Haftanstalt ein fest verankertes Disziplinarsystem geben, wonach den Inhaftierten Matratze, Decken und Kleidung weggenommen werden.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die KMPT die bauliche Unterbringung der Inhaftierten neben dem persönlichen Haftraumanteil von lediglich 3 m² pro Inhaftierten insbesondere auch dahingehend bewertet, dass die Lebensbedingungen in einem Teil der Haftanstalt in Ordnung seien, während in einem anderen Teil erhebliche Schäden (Schäden an den Wänden, Fliesen oder Armaturen, Feuchtigkeitsspuren, abblätternde Farbe) festgestellt worden sind.

(11.) Haftanstalt Potulice, Bericht vom 02.11.2023

Diese Haftanstalt ist zunächst am 08.-12.05.2023 besucht worden; eine nochmalige Inspektion erfolgte am 01./02.06.2023 wegen Hinweisen, dass Inhaftierte unter Druck gesetzt worden sind, Bediensteten der Anstalt Angaben zum Inhalt ihrer Gespräche mit der KMPT zu machen.

Es handelt sich um eine Anstalt für Untersuchungs- und Strafhaft für männliche Gefangene und Jugendliche, die ferner Abteilungen für Inhaftierte mit nichtpsychotischen Störungen oder geistiger Behinderung sowie für Alkoholabhängige und für an Hepatitis oder Tuberkulose erkrankte Männer und Frauen umfasst; angeschlossen ist zudem die Produktionshalle eines Unternehmens, bei dem circa 160 Inhaftierte tätig sind. Von den 1.581 Haftplätzen waren im Zeitraum der Inspektion knapp 1.400 Plätze belegt.

Auch diese Haftanstalt ist bereits deshalb als im vorliegenden Zusammenhang problematisch zu bewerten, weil die KMPT Hinweise insbesondere auf körperliche und Gewaltanwendung durch einige Bedienstete zusammengetragen und „ein Teil der Insassen“ Beschwerden eingereicht hat, die von KMPT an das Büro des Bürgerbeauftragten weitergeleitet wurden.

So hat ein Inhaftierter von einer „Praxis des Schlagens“ und Einschüchterungen im Dienstzimmer eines Abteilungsleiters berichtet, wollte aber aus Angst vor Konsequenzen keine Beschwerde einlegen. Er schilderte auch verbale Provokationen und von den Bediensteten konstellierte Zwischenfälle, bei denen miteinander im Konflikt stehende Inhaftierte zu gemeinsamen Aktionen (z. B. Freigang) eingeteilt würden.

Hierzu passend hat ein anderer Inhaftierter die Drohung beschrieben, dass man bei unangemessenem Verhalten „ins Zimmer des Schichtleiters“ kommen könne. Beispielhaft ist auf der Videoaufnahme zu einem Vorfall vom 04.05.2023 zu sehen, dass ein Inhaftierter aus einer Isolationszelle gefesselt mit Transportgriff für fünf Minuten in das Büro des Schichtleiters geführt wird, das auch vom Schichtleiter und vier weiteren Bediensteten betreten wird. Anders als ein Einsatz der gleichen Zwangsmittel am selben Tag durch denselben Schichtleiter ist dieser Vorfall weder im entsprechenden Verzeichnis nachgehalten noch durch die Bodycam des Schichtleiters dokumentiert, ohne dass dies gegenüber der KMPT hinreichend begründet werden konnte. Auch die sukzessive erfolgten Erklärungen für diesen Einsatz (zunächst: eine Durchsuchung auf verbotene Gegenstände; später: eine Untersuchung auf Selbstverletzungen nach aggressivem Verhalten in der Isolationszelle) sind offensichtlich nicht miteinander zu vereinbaren und erscheinen zudem jeweils bereits für sich betrachtet wenig plausibel. Erst nach Intervention der KMPT wurde eine Untersuchung des Vorfalls durch die Haftanstalt eingeleitet und wurde der Inhaftierte am 12.05.2023 ärztlich vorgestellt (Ergebnisse lagen der KMPT im Zeitpunkt ihres Berichts noch nicht vor).

Im Übrigen hat ein weiterer Inhaftierter berichtet, dass er seit Beginn seiner Inhaftierung (und anscheinend vor dem Hintergrund eines zuvor von ihm verübten Angriffs auf einen Bediensteten) körperlichen Übergriffen ausgesetzt sei und ihm - wie auch von anderen Inhaftierten als informelle Bestrafung beschrieben - in der gegenwärtig vollzogenen Isolationshaft der tägliche Spaziergang verweigert werde.

Die sich aus diesen gravierenden Vorwürfen ergebenden Bedenken an der Gewährleistung menschenrechtskonformer Haftbedingungen kann ersichtlich auch nicht entscheidend entgegenstehen, dass die Haftanstalt von der KMPT - abgesehen von der Kritik am persönlichen Haftraumanteil von 3 m² und an der Freigangsregelung für Untersuchungshäftlinge (eine Stunde Freigang und Zugang zu Bibliothek und Gemeinschaftsraum) - bezüglich der sächlichen Haftbedingungen als insgesamt gut und als zum Teil sogar vorbildlich bewertet worden ist.

(12.) Haftanstalt Łowicz, KMPT-Bericht vom 21.06.2023

Diese vom 06.-09.03.2023 inspizierte Haftanstalt dient dem geschlossenen und halboffenen Strafvollzug und der Untersuchungshaft für männliche Strafgefangene, umfasst auch eine Therapieabteilung für Abhängige (keine Alkoholabhängigkeit) und verfügt über 713 Plätze, von denen während der Inspektion 658 Plätze belegt waren.

Zunächst erweist es sich als kritisch, dass die KMPT Hinweise auf die Angst von Inhaftierten vor Repressalien und Drohungen mit „Vergeltungsmaßnahmen“ bei Beschwerden über schlechte Behandlung festgestellt hat. Insbesondere hat ein Inhaftierter um den Abbruch der Befragung gebeten, da Bedienstete ein „zu langes Gespräch“ falsch auffassen würden. Ein anderer Insasse hat von einer Befragung durch Bedienstete in einer Pause des KMPT-Gesprächs und von der Ankündigung berichtet, man werde den Inhalt dieses Gesprächs „sowieso erfahren“.

Auch vor diesem kritischen Hintergrund vermag allein die Erklärung der Haftanstalt in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2023 zu dem KMPT-Bericht, dass zu Drohungen und Misshandlungen gegenüber Inhaftierten bislang keine Hinweise vorlägen bzw. solchen Hinweisen bei konkreten Angaben u.a. zu den Beteiligten nachgegangen werde und vorsorglich eine Sensibilisierung der Bediensteten erfolgt sei, letztlich nichts an der Bewertung zu ändern, dass zwar entsprechend der Feststellungen der KMPT von einer angemessenen Behandlung der meisten Inhaftierten ausgegangen werden kann (es sind für die Jahre 2021 bis 2023 auch lediglich fünf Zwangsmitteleinsätze dokumentiert), neben Hinweisen auf herabwürdigende Äußerungen und Anreden die Berichte einiger Insassen über körperliche Misshandlungen durch Bedienstete in einer Wohnabteilung (im nicht videoüberwachtem Dienstraum) derart schwer wiegen und über einen bloßen Einzelfall hinausgehen, dass von konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung von Häftlingen ausgegangen werden muss.

Insbesondere hat ein Inhaftierter von Tritten und (Faust-)Schlägen durch zwei Bedienstete im August 2021 berichtet. Ein anderer Inhaftierter hat Tritte und Schläge durch zwei Bedienstete vor und nach einer medizinischen Untersuchung außerhalb der Anstalt im Januar 2023 beschrieben; auf Druck eines Bediensteten habe er später schriftlich erklärt, dass er sich seine Verletzungen im Gesicht selbst zugezogen habe. Für diesen Patienten ist ärztlich neben einer oberflächlichen Verletzung der Kopfhaut u.a. eine Fraktur der Seitenwand der Kieferhöhle dokumentiert worden und ist anhand der Dokumentation nachzuvollziehen, dass der Inhaftierte in der externen Notaufnahme noch angegeben hatte, geschlagen worden zu sein.

Auf die Berechtigung weiterer Kritikpunkte der KMPT (die im Übrigen auch hier den persönlichen Haftraumanteil von lediglich 3 m² und die Ausgestaltung des Freigangs zuzüglich Zugang zu Bibliothek und Aufenthaltsraum - anführt) und die Bewertung der hierzu erfolgten Antworten der Haftanstalt vom 19.07.2023 und vom 28.09.2023 sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde vom 09.11.2023 kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang schon nicht mehr entscheidend an. Daher weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass auch er die Darstellung der Haftanstalt, dass die von der KMPT vorgeschlagene zeitweise Abdeckung der Videokamera in dem Raum, der provisorisch für Gespräche der Inhaftierten insbesondere mit ihren Rechtsanwälten genutzt wird, nicht möglich sei, zumindest nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen vermag.

(13.) Haftanstalt Siedlce, KMPT-Bericht vom 07.01.2023

Diese vom 25.-27.07.2022 besuchte Außenstelle dient dem geschlossenen und halboffenen Strafvollzug und der Untersuchungshaft für männliche Inhaftierte, umfasst auch eine therapeutische Abteilung für Inhaftierte mit nicht-psychotischen psychischen Störungen oder geistigen Behinderungen und bietet 862 Haftplätze, von denen während der Inspektion 730 Plätze belegt waren.

Bei dieser Anstalt steht für den Senat nicht bzw. zumindest nicht allein die Kritik der KMPT an der weitgehenden Isolation (in einem videoüberwachten Haftraum) eines als besonders gefährlich eingestuften Inhaftierten nach dem Angriff auf einen Bediensteten und den - so die KMPT - bereits zu beobachtenden physischen und psychischen Auswirkungen bei dem zunehmend passiv wirkenden Inhaftierten im Vordergrund. Denn abgesehen von diesem ohne nähere Erkenntnisse kaum zu beurteilenden Einzelfall (wobei die KMPT auch allgemein anführt, dass Inhaftierte in Isolationshaft nicht ärztlich oder psychologisch konsultiert würden und der Personalbestand für Anstaltspsychologen nicht einmal den nach Ansicht der KMPT ohnehin zu niedrigen nationalen Standards entspricht) gelangt die KMPT neben der Feststellung eines Personalmangels in verschiedenen Bereichen hinsichtlich der sächlichen Ausstattung zu einer eindeutig negativen Bewertung und dem für die vorliegende Prüfung maßgeblichen eindeutigen Ergebnis einer Gesundheitsgefährdung für Inhaftierte. Insofern werden insbesondere feuchte Wände und Decken mit Schimmelbefall in Wohn- und Sanitärbereichen, zahlreiche Schäden an Putz und Farbe und ein unangenehmer Geruch nach Feuchtigkeit beschrieben, wobei zudem in einem Wohnpavillon die Belüftung durch in den Fenstern installierte Blenden erschwert wird. Einige Matratzen weisen Schäden, zahlreiche Flecken und Verschmutzungen auf. Ferner moniert die KMPT, dass in 82 Hafträumen keine vollständige Abtrennung der Sanitärbereiche gegeben ist. Insofern sind solche weiteren defizitären Haftbedingungen festgestellt, deren Hinzutreten bei einem persönlichen Haftraumanteil von - wie von der KMPT auch für diese Haftanstalt notiert - nicht bzw. nicht notwendig mehr als 3 m² (der Freigang für Untersuchungshäftlinge wird in diesem Bericht nicht thematisiert) zur Annahme erniedrigender und unmenschlicher Haftbedingungen führt.

(14.) Untersuchungshaftanstalt Białystok, Bericht vom 21.03.2025

Diese Haftanstalt wurde vom 08.-11.07.2024 inspiziert. Es handelt sich um eine Anstalt zum Vollzug von Untersuchungs- und Strafhaft für Männer und Frauen, wobei von der KMPT vornehmlich, aber nicht ausschließlich die Haftbedingungen für Frauen kontrolliert worden sind (für deren Abteilung im Übrigen das von der KMPT bei anderen Anstalten sonst kaum genannte Problem der Überbelegung besteht und zudem beschrieben wurde, dass die Gewährleistung der täglichen Stunde Freigangs - zudem Zugang zu Aufenthaltsraum und Bibliothek - für die relativ kleine Gruppe weiblicher Inhaftierter schwerer zu organisieren sei).

Als problematisch erweist sich hinsichtlich dieser Anstalt schon, dass lediglich für die nicht näher bezifferte Mehrheit der Mehrpersonenzellen, also nicht durchgehend ein persönlicher Haftraumanteil von zumindest 3 m² gewährleistet ist (im Übrigen befindet sich in der Frauenabteilung ein käfigartiges, mit einem Gitter verschlossenes Zimmer, in dem Gefangene wohl für die Dauer eines Gesprächs mit einem im angrenzenden Raum tätigen Psychologen untergebracht werden, so dass das Gespräch durch ein kleines Durchgabefenster geführt wird).

Es kommt hinzu, dass für das Jahr 2023 zwar lediglich sieben Fälle unmittelbarer Zwangsmaßnahmen dokumentiert sind (jeweils Anwendung körperlicher Gewalt, sechs Einsätze von Handschellen, drei Einsätze von Mehrpunktgurt und Schutzhelm in Sicherungszelle), einige dieser Einsätze von der KMPT jedoch deutlich kritisiert werden. Insbesondere

das stundenlange Belassen von Gefangenen in (auch auf dem Rücken angelegten) Handschellen auch dann, wenn sie schlafen oder ruhig liegen,

das Anlegen von Handschellen (auch auf dem Rücken) während der Mahlzeiten und Toilettennutzung, obwohl sich der betroffene Insasse ruhig verhält,

die gleichzeitige Anwendung eines Mehrpunktgurtes und eines Schutzhelms gegenüber einer Inhaftierten ohne vorherigen Einsatz milderer Maßnahmen,

das Ausbleiben unverzüglicher Hilfe bei einer fixierten Gefangenen, die sich selbst verletzt hat, und der im Übrigen - so die KMPT - nicht die notwendige psychiatrische oder psychologische Konsultation gewährt worden ist,

die in einzelnen Fällen erfolgte Unterbringung in einer Sicherungszelle ohne Kleidung und Unterwäsche, in einem Fall (nach abgelehnter erster Mahlzeit und ohne Angebot weiterer Mahlzeiten) zudem etwa 24 Stunden ohne Nahrung und Getränke,

die Fixierung auf einem Bett ohne Matratze sowie

die Anwendung unmittelbarer Zwangsmaßnahmen ohne Hinzuziehung medizinischen Pflegepersonals trotz Schmerzäußerungen durch Gefangene werden von der KMPT beanstandet und begründen für den Senat in der Gesamtheit dieser Vorfälle die konkrete Besorgnis erniedrigender und unmenschlicher Haftbedingungen.

(15.) Haftanstalt Rawicz, KMPT-Bericht vom 05.09.2024

Diese vom 21.-24.11.2023 inspizierte Haftanstalt dient dem geschlossenen Strafvollzug und der Untersuchungshaft für Männer und Jugendliche. Zu ihr gehören überdies Therapieabteilungen für (nichtpsychotische) Inhaftierte mit psychischen Störungen oder geistiger Behinderung und Suchterkrankungen (mit Ausnahme von Alkohol). Von den 832 Haftplätzen waren im Inspektionszeitraum circa 760 Plätze belegt.

Zwar wird von der KMPT für diese Haftanstalt ein zumeist angemessenes oder gutes Verhältnis der Inhaftierten zu den Bediensteten beschrieben, auch wenn es insbesondere Hinweise auf zum Teil herabsetzende Äußerungen gibt, bei Besuchskontakten - für die KMPT in dieser Form nicht gerechtfertigt - eine zweifache körperliche Durchsuchung der Inhaftierten (jeweils einmal in einem videoüberwachten Raum) erfolgt, zudem die körperliche Durchsuchung eines sich hierbei ruhig verhaltenden Inhaftierten dokumentiert ist, dessen Entkleidung unter Einsatz von Zwangsmitteln (Fixierung, Druck mit Schutzschild gegen den Kopf) von mehreren Bediensteten vorgenommen wird, und es überdies bedenklich erscheint, dass Insassen auf dem Weg zu ihrem KMPT-Gespräch gedroht worden sein soll, dass die KMPT nur für kurze Zeit vor Ort sei, sie selbst hingegen noch länger in der Haftanstalt blieben.

Für diese Haftanstalt erweist es sich für den Senat jedoch vornehmlich als maßgeblich, dass zu der Kritik der KMPT an dem zumindest gewährleisteten persönlichen Haftraumanteil von 3 m² Feststellungen erhebliche Defizite der materiellen Ausstattung hinzutreten, die insgesamt erniedrigende und unmenschliche Haftbedingungen besorgen lassen. Insbesondere ist der von der KMPT für einige Wohnabteilungen ausdrücklich als sehr schlecht bewertete technische Zustand der Sanitärbereiche mit zahlreichen Anzeichen von Feuchtigkeit und Schimmel offensichtlich geeignet, die Gesundheit der Inhaftierten zu gefährden. Auch dürfte die für einige Hafträume beschriebene Abtrennung der Sanitärbereiche nur durch einen Vorhang in Gruppenhafträumen von bis zu 13 Personen zur erforderlichen Wahrung der Intimsphäre offensichtlich kaum geeignet sein (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2008 - 11 W 85/07 -, Rn. 35; LG Koblenz, Urteil vom 20.04.2006 - 1 O 556/04 , Rn. 21, jew. zit. n. juris). Ohne Erkenntnisse zu dem Umfang der während der Inspektion bereits begonnenen Renovierungsarbeiten vermag der Senat gegenwärtig auch nicht von einer substantiellen Verbesserung der diesbezüglichen Haftbedingungen auszugehen.

b.

Diese Intensität und Vielzahl der vorgenannten, von der KMPT jeweils zum Anlass eindringlicher Beanstandungen genommenen und in zusammengefasster Form auch in der englischen Fassung der KMPT-Jahrbücher der Jahre 2023 und 2024 angeführten Fälle insbesondere der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Inhaftierten in zahlreichen polnischen Haftanstalten bieten in ihrer Gesamtheit bereits gravierende Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel im polnischen Strafvollzug.

Dem steht es auch nicht entscheidend entgegen, dass sich für den Senat aus dem CPT-Report über die Besuche in Justizvollzugsanstalten in Polen vom 22.02.2024 noch keine hinreichenden Hinweise auf problematische und möglicherweise mit Art. 3 EMRK nicht in Einklang stehende Haftbedingungen in Polen ergeben hatten. Denn dieser CPT-Report bezieht sich allein auf einen Besuch der CPT-Vertreter vom 21.03.2022 bis zum 01.04.2022 in den Haftanstalten Białystok und Grudziądz, während sich die nun berücksichtigten KMPT-Berichte nahezu ausschließlich auf nach dem CPT-Besuch erfolgte Inspektionen und hierbei mit 40 Haftanstalten auf eine ungleich größere Datenbasis stützen, so dass deren - in der Sache und auch ausdrücklich gerade an den Maßstäben des CPT orientierten - Beobachtungen und Schlussfolgerungen vorliegend ein besonderes Gewicht zukommt.

Es erweist sich ferner nicht als ausschlaggebend, dass die KMPT sowohl in ihren einzelnen Berichten als auch in der (im Verhältnis zum Jahresbericht 2024 ausführlicheren) Darstellung im Jahrbuch 2023 zwischen systematischen Problemen bzw. „systemic problems“ (Bl. 1003 ff. d. A.) und Bereichen, die Verbesserungen erfordern (bzw. „areas for improvement“, Bl. 1011 ff. d. A.), unterscheidet und hierbei insbesondere die zumindest mutmaßlichen Fälle körperlicher Misshandlungen von Häftlingen lediglich der zweiten Kategorie zugeordnet hat. Denn ganz abgesehen davon, dass dem Senat die eigenständige Prüfung obliegt, ob konkrete Anhaltspunkte für eine echte Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Häftlingen bestehen (zumal im Schreiben des stellvertretenden Beauftragten für Bürgerrechte vom 17.12.2025 deutlich auf die insofern begrenzten Befugnisse der KMPT hingewiesen worden ist), ergibt sich aus sämtlichen Berichten der KMPT ausdrücklich, dass deren Unterscheidung allein daran orientiert ist, ob die von ihr identifizierten Probleme eine Änderung des geltenden Rechts erfordern und in diesem Sinne systemisch sind.

Auch kann - im Vergleich zu der bisherigen Rechtsprechung des Senats - nicht mehr die von den polnischen Behörden maßgeblich angeführte Erwägung entscheidend sein, dass es sich bei den in den KMPT-Berichten dokumentierten Vorfällen und sonstigen Verhältnissen in den von der KMPT in den letzten Jahren besuchten Haftanstalten lediglich um das Fehlverhalten Einzelner und um Missstände handele, wie es sie auch in anderen Mitgliedsstaaten gebe, ohne jeweils systemische Mängel im Hinblick auf menschenunwürdige Haftbedingungen zu begründen. Denn gerade die Berechtigung dieser Annahme wird durch die Zusammenschau der Vielzahl und Schwere der von der KMPT erhobenen Beanstandungen konkret und durchgreifend in Frage gestellt.

Dieser Bewertung steht es auch nicht entgegen, dass in Polen ausweislich des KMPTJahresberichts 2023 zumindest zum damaligen Zeitpunkt 175 Haftanstalten betrieben worden sind, die von der KMPT seit 2022 vorgelegten und vom Senat ausgewerteten 40 Berichte sich also auf lediglich rund 23 % der Haftanstalten beziehen. Denn abgesehen davon, dass eine rein numerische Betrachtung insofern ohnehin nicht genügen dürfte, lässt ohne jeglichen belastbaren Hinweis auf eine anderweitige Verteilung der Umstand, dass die KMPT für zumindest 30 % der von ihr besuchten Haftanstalten nachhält, dass es zu massiven Tätlichkeiten gegenüber Inhaftierten gekommen sein soll und für die meisten dieser Haftanstalten weitere erhebliche Mängel beschrieben worden sind, bereits besorgen, dass auch in den übrigen Haftanstalten mit ähnlichen Häufigkeiten zu rechnen ist. Auf den Umstand, dass der Beistand Rechtsanwalt AR. Pressemitteilungen und andere Verlautbarungen auf vermeintlich nicht hinreichend aufgeklärte Todesfälle und von Justizbedienstete verübte Körperverletzungen in einzelnen weiteren, bislang von der KMPT nicht besuchten Haftanstalten vorgelegt hat, kommt es daher bereits nicht mehr entscheidend an.

Schließlich führen auch die Ausführungen des polnischen Justizministeriums insbesondere in dem o.g. Schreiben vom 13.11.2025, dass die Empfehlungen der KMPT bereits sukzessive umgesetzt würden, zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist durchaus anzuerkennen, dass gerade die Existenz des Büros des Beauftragten für Bürgerrechte und der für dieses Büro tätigen KMPT zeigt, dass in Polen grundsätzlich staatliche Kontrollmechanismen bestehen, um Missstände im polnischen Strafvollzug aufzudecken und anschließend zu beheben. Doch liegen bislang - wie vom Senat bereits mit Beschluss vom 13.11.2025 - III-2 OAus 156/25 - dargelegt und vom Beistand Rechtsanwalt AR. vorliegend zutreffend angeführt - keine konkreten Angaben dazu vor, ob bzw. in welcher Form über die von einzelnen Haftanstalten hinaus erfolgten und vorstehend gewürdigten Erklärungen hinaus Missstände inzwischen auch tatsächlich beseitigt worden sind. Rechtsanwalt AR. hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass diesbezügliche Anhaltspunkte auch den KPMT-Jahrbüchern gerade nicht zu entnehmen sind, in denen vielmehr für 2024 festgestellt worden ist, dass in den in diesem Jahr besuchten Strafvollzugsanstalten weiterhin die zuvor festgestellten Probleme bestanden haben, und dass auch das CPT in seinem letzten Bericht zu Polen vom 22.02.2024 festgestellt hat, dass in verschiedener Hinsicht seit den letzten Besuchen des Komitees keine Fortschritte erzielt worden sind.

3.

Trotz dieser somit anzunehmenden strukturellen und generellen Mängel des polnischen Strafvollzugs kann der Senat im vorliegenden Fall mit der im obigen Tenor bezeichneten Maßgabe die konkrete Gefahr ausschließen, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung nach Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung während seiner Inhaftierung erfahren wird.

a.

Dieser Schluss ist allerdings nicht bereits aufgrund der Angaben der polnischen Behörden zu den den Verfolgten im Falle einer Auslieferung erwartenden Haftbedingungen möglich (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 13.05.2026 - 1 OAus 10/26 -, juris). Denn weder vermögen diese Erklärungen - wie insofern bereits vorstehend gewürdigt - entscheidend die Bedenken hinsichtlich systemischer und über bloße Einzelfälle hinausgehender Mängel im polnischen Strafvollzug zu entkräften, noch verhalten sie sich konkret zu einzelnen Haftanstalten, für die schon auf der Grundlage belastbarer Zusicherungen zu den den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen ausgeschlossen werden könnte, dass sich die generelle Gefahr einer nicht menschenrechtskonformen Unterbringung im Fall des Verfolgten realisiert. Vielmehr haben die polnischen Behörden - zuletzt mit Schreiben des polnischen Justizministeriums vom 17.03.2026 - ausdrücklich erklärt, dass die Entscheidung über die Zuweisung oder Verlegung von Inhaftierten in bestimmte Vollzugseinrichtungen in Polen grundsätzlich von Vollzugskommissionen nach gesetzlich festgelegten Kriterien getroffen wird und daher gerade keine diese Kommissionen bindenden Zusicherungen erfolgen, in welchen Haftanstalten der Verfolgte in Polen inhaftiert werden wird.

b.

Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der in den KMPT-Berichten nachgehaltenen Beanstandungen ist den Zweifeln im Hinblick auf strukturelle Mängel im polnischen Strafvollzug nach Auffassung des Senats auch nicht mehr dadurch hinreichend Rechnung zu tragen, dass - wie in der Vergangenheit in Einzelfällen auf Grundlage einzelner Berichte (vgl. Senat, Beschluss vom 23.01.2025 -III-2 OAus 130/24 -; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2024 - 1 OAus 29/24 -, juris) - die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig erklärt wird, dass der Verfolgte nicht in einzelnen, namentlichen Haftanstalten inhaftiert wird (ähnl. OLG Schleswig, Beschluss vom 13.05.2026, a.a.O.).

Ein solches Vorgehen kommt hier nach Auffassung des Senats insbesondere deshalb nicht in Betracht, da sich - wie ausgeführt - die KMPT-Berichte seit 2022, auf deren Grundlage einzelne für eine Inhaftierung des Verfolgten im Hinblick auf die dortigen Haftbedingungen nicht in Frage kommende Haftanstalten konkret benannt werden können, lediglich auf rund 23 % der polnischen Haftanstalten beziehen und angesichts des Ausmaßes der hierbei zutage getretenen Mängel und ohne hinreichende Hinweise auf eine anderweitige Verteilung nach der derzeitigen Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit vergleichbaren Missständen in ähnlicher Häufigkeit auch in den von der KMPT in den letzten Jahren noch nicht inspizierten Haftanstalten zu rechnen ist.

c.

Der konkreten Gefahr, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung nach Polen in Haft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren wird, kann jedoch dadurch hinreichend begegnet werden, dass die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten unabhängig von konkreten Zusicherungen der polnischen Behörden mit der Maßgabe erfolgt, dass eine Inhaftierung des Verfolgten nach seiner Auslieferung allein in den im obigen Tenor bezeichneten und nachfolgend im Einzelnen hinsichtlich der jeweiligen Haftbedingungen zu würdigenden Haftanstalten erfolgt, in denen auf Grundlage der eingehenden Berichterstattung der KMPT von menschenrechtskonformen Haftbedingungen für den Verfolgten ausgegangen werden kann.

Denn es ist im Verkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelmäßig zu erwarten - und wird so etwa in Fällen eines Rücküberstellungsvorbehalts auch praktiziert -, dass eine solche in die Bewilligungsentscheidung aufzunehmende Bedingung von dem ersuchenden Staat eingehalten wird, mit dem nämlich im Falle der Übergabe bzw. Übernahme des Verfolgten ein völkerrechtlicher Vertrag zustande kommt, an welchen sich dieser regelmäßig halten wird (vgl. Böhm in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 116. Lieferung, 12/2014, § 32 IRG, Rn. 34; Riegel in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 32 IRG Rn. 19; ähnl. OLG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2024, a. a. O., Rn. 9, juris). Von dieser Erwartung ist auch im Auslieferungsverkehr mit Polen weiterhin auszugehen. Denn auch unter Berücksichtigung des Schreibens des polnischen Justizministeriums vom 17.03.2026 ist dem Vorbringen der polnischen Behörden trotz ersichtlich abweichender Einschätzung der sich aus den KMPT Berichten ergebenden Folgerungen und der fehlenden Bereitschaft, von sich aus verbindliche Zusicherungen hinsichtlich einzelner Haftanstalten abzugeben, nach dem Verständnis des Senats deutlich zu entnehmen, dass sich die Republik Polen unverändert den Maßgaben des europäischen Rechtsraums verpflichtet sieht, so dass gegenwärtig weiter zu erwarten ist, dass insofern im konkreten Einzelfall eingegangene bzw. einzugehende vertragliche Verpflichtungen auch eingehalten werden.

Einem solchen Vorgehen der Benennung von Haftanstalten, in denen von menschenrechtskonformen Haftbedingungen für den Verfolgten ausgegangen werden kann, steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die KMPT auch hinsichtlich dieser Haftanstalten einen persönlichen Haftraumanteil von zumindest 3 m² (ohne Sanitärbereich) in Gemeinschaftszellen kritisiert. Denn bei der gebotenen Gesamtwürdigung hat der Senat für die nachfolgend darzustellenden Haftanstalten gerade keine derartigen weiteren defizitären Haftbedingungen festgestellt, deren Hinzutreten bei einem persönlichen Haftraumanteil zwischen 3 m² und 4 m² zur Annahme erniedrigender und unmenschlicher Haftbedingungen geführt hätte.

Ähnliches gilt für die von der KMPT auch für einen Teil der nachfolgend genannten Haftanstalten erhobene Beanstandung, dass Untersuchungshäftlingen nicht mehr als eine Stunde Freigang gewährt wird. Denn auch insofern erweist es sich für diese konkreten Haftanstalten als maßgeblich, dass sich in der jeweiligen Gesamtwürdigung keine Anhaltspunkte für zusätzlich beschwerende Haftumstände ergeben haben. Daher begründet der bloße Umstand, dass die feste Anzahl an Stunden nicht präzise bestimmt werden kann, welche der Verfolgte gegebenenfalls unter den Bedingungen für Untersuchungshaft - über den einstündigen Aufenthalt im Freien hinaus - täglich außerhalb der Zelle wird verbringen können, für diese Anstalten noch keine Veranlassung für die Annahme, dass die Auslieferung unter dem Gesichtspunkt menschenunwürdiger Haftbedingungen unzulässig erscheint.

Schließlich steht der nachfolgenden Benennung konkreter Haftanstalten, in denen von menschenrechtskonformen Haftbedingungen für den Verfolgten ausgegangen werden kann und die daher im Rahmen der Bewilligung ausdrücklich zu benennen sein werden, auch nicht entgegen, dass diese Auflistung - zumindest bezogen auf zukünftige Verfahren zur Auslieferung nach Polen - bereits deshalb im gewissen Sinn nur einen vorläufigen Charakter hat, weil aufgrund der fortlaufenden Tätigkeit der KMPT auch zukünftig zahlreiche weitere Berichte zu Haftanstalten zu erwarten sein werden, die dem Senat gegebenenfalls Anlass dafür bieten könnten, sukzessive hinsichtlich weiterer dieser Einrichtungen die Gewährleistung menschenrechtskonformer Haftbedingungen zu überprüfen (Gleiches gilt selbstverständlich bei zukünftigen belastbaren Erkenntnissen zu etwaigen zwischenzeitlichen Veränderungen in Haftanstalten, zu denen bereits KMPT-Berichte vorliegen). Bei der gegenwärtigen Sachlage sieht der Senat aber keine andere Möglichkeit, um im Auslieferungsverkehr mit der Republik Polen für die hiervon betroffenen Verfolgten das unabdingbare Schutzniveau zu gewährleisten und zugleich dem berechtigten Interesse an der internationalen Rechtshilfe in Form von Auslieferungen zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung möglichst umfassend gerecht zu werden.

Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend, sind aus Sicht des Senats in folgenden Haftanstalten für den Verfolgten im Falle einer dortigen Inhaftierung menschenrechtskonforme Haftbedingungen zu erwarten (wobei aufgrund der auf der o.g. zweiten Stufe der Prüfung gebotenen konkreten Betrachtung die Haftanstalt Goleniów, die Untersuchungshaftanstalt Kielce, die Außenstelle Sroda Wielkopolska der Haftanstalt Gebarzewo sowie die Außenstelle Lubliniec der Haftanstalt Herby außer Betracht bleiben, in denen die KMPT allein oder in nicht zu verallgemeinernder Weise hauptsächlich die Bedingungen für weibliche Inhaftierte inspiziert hat und die im Übrigen auch nicht bereits bei der Gruppe der eindeutig problematischen Einrichtungen genannt worden sind):

(1.) Haftanstalt Płock - Außenstelle Plonsk -, Bericht vom 01.08.2024

Diese Außenstelle der Haftanstalt Płock ist vom 04.-07.12.2023 inspiziert worden. Es handelt sich um eine Einrichtung für Männer im halboffenen und geschlossenen Vollzug mit 158 Haftplätzen und 145 Inhaftierten im Zeitraum der Inspektion.

Den Inhaftierten steht ein persönlicher Haftraumanteil von zumindest jeweils 3 m² zur Verfügung, während die von der KMPT hier und in nahezu sämtlichen weiteren Haftanstalten kritisierte Mehrfachbelegung von Zellen für sich betrachtet noch nicht zur Annahme menschenrechtswidriger Haftbedingungen führt (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, Rn. 25 m.w.N., juris). Auch in Zusammenschau mit den übrigen von der KMPT gewürdigten Aspekten erweisen sich die Haftbedingungen insgesamt als EMRK-konform. Insbesondere sind keine konkreten Beanstandungen hinsichtlich Zwangsmaßnahmen oder der Behandlung der Inhaftierten im Übrigen erfolgt. Auch die sächliche Ausstattung stellt sich nach den Feststellungen der KMPT insgesamt als hinreichend angemessen dar, auch wenn sich einer der Waschräume außerhalb der Wohngebäude befindet, die KMPT Trennwände für die Duschkabinen in den Waschräumen empfiehlt und die Zuverlässigkeit der monatlichen Versorgung mit Hygieneartikeln moniert wird.

Ferner erachtet der Senat im vorliegenden Zusammenhang auch die Kritik der KMPT daran nicht als entscheidend, dass in dieser Einrichtung ebenso wie in den meisten übrigen inspizierten Haftanstalten die medizinische Versorgung an Wochenenden und zur Nachtzeit nicht durch die durchgehende Präsenz ärztlichen und pflegerischen Personals gewährleistet wird (wobei zudem moniert wird, dass bei der Aufnahme eines Insassen die medizinische Untersuchung und Dokumentation u.a. im Hinblick auf etwaige Verletzungen nicht in standardisierter Weise in dieser Außenstelle, sondern im Haupthaus erfolgt); denn es kann genügen, wenn die medizinische Grundversorgung und ein effektiver Zugang zur jeweils erforderlichen Behandlung einschließlich einer Notfallversorgung außerhalb der Dienstzeiten des eigenen medizinischen Dienstes gegebenenfalls unter Nutzung externer medizinischer Einrichtungen sichergestellt wird.

Schließlich führen auch die Forderungen der KMPT nach einer Verbesserung der personellen Ausstattung an Pädagogen und Psychologen auch bei einer Gesamtwürdigung mit den vorgenannten Aspekten noch nicht zu der Annahme menschenrechtswidriger Haftbedingungen in dieser Außenstelle.

(2.) Untersuchungshaftanstalt Elblag, KMPT-Bericht vom 03.03.2025

Die Haftanstalt ist vom 17.-19.09.2024 besucht geworden. Es handelt es sich um eine Haftanstalt für Männer, welche Untersuchungshaft oder als Erstverbüßer (im geschlossenen oder halboffenen Vollzug) Strafhaft zu verbüßen haben. Auch gibt es in der Haftanstalt eine therapeutische Abteilung für Personen, die von Alkohol oder anderen aktiven Substanzen abhängig sind. Die Gesamtkapazität beträgt 287 Plätze. Zur Zeit des Besuchs befanden sich dort 240 Inhaftierte.

Den Inhaftierten steht ein persönlicher Haftraumanteil von zumindest jeweils 3 m² zur Verfügung; ferner haben die Untersuchungshäftlinge neben der täglichen Stunde Freigang Zugang zum Aufenthaltsraum und zur Bibliothek. Auch bei Berücksichtigung der weiteren von der KMPT angeführten Gesichtspunkte stellen sich die Haftbedingungen als EMRK-konform dar. Auch für diese Haftanstalt ergaben sich keine Auffälligkeiten bezüglich Zwangsmaßnahmen oder der Behandlung der Inhaftierten im Übrigen. Auch die materielle Ausstattung (trotz einiger Hafträume mit Farbabplatzungen, Putzschäden, schmutzigen Wänden, abgenutzten Einrichtungsgegenstände oder Matratzen und einer Beeinträchtigung der Frischluftzufuhr durch Fensterblenden) führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis, auch wenn sich - so der KMPT-Bericht - in einem Teil der Hafträume die Waschbecken außerhalb der abgetrennten Sanitärbereiche befinden. Abgesehen davon, dass die vorgenannte Formulierung keine Differenzierung nach Gemeinschafts- und Einzelzellen erkennen lässt (für letztere ist - wie bereits ausgeführt - eine bauliche Abtrennung des Sanitärbereichs ohnehin keine zwingende Voraussetzung menschenrechtskonformer Haftbedingungen), kommt den sanitären Anlagen im Rahmen der gebotenen Gesamtschau der Haftsituation vornehmlich im Hinblick auf die Abtrennung und Belüftung der Toilette sowie die Wahrung der Intimsphäre besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2020 - 1 BvR 149/16 -, Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23 -, Rn. 30; OLG Bremen, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 Ausl A 13/17 -, Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, Rn. 25, jew. zit. n. juris). So ist ein menschenunwürdiger Zustand etwa dann anzunehmen, wenn eine Toilette in der Zelle im Wesentlichen ungeschützt ist und dadurch die Intimsphäre der Gefangenen in unzumutbarer Weise verletzt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.2008 - 11 W 62/08 - Rn. 30, juris); ein derartiges Gewicht kommt hingegen dem Umstand, dass nicht auch das Waschbecken im abgetrennten Sanitärbereich installiert ist, nach Auffassung des Senats zumindest nicht ohne Weiteres zu.

(3.) Haftanstalt Głubczyce, KMPT-Bericht vom 03.07.2025

Diese vom 17.-20.03.2025 inspizierte Haftanstalt für männliche Erstverbüßer und Jugendliche umfasst Abteilungen für den geschlossenen, halboffenen und offenen Strafvollzug. Von den 270 Haftplätzen waren zur Zeit der Inspektion 226 Plätze belegt.

Auch in dieser Haftanstalt ist - wenn auch in einer Vielzahl von Gemeinschaftszellen - jeweils ein persönlicher Haftraumanteil von zumindest 3 m² gewährleistet und erscheinen trotz der von der KMPT wiederum angeregten Verbesserungen der diesbezüglichen (Personal-)Standards (einschließlich der o.g. Untersuchung auf etwaige Verletzungen auch bei Verlegungen aus anderen Haftanstalten) die psychologische und medizinische Betreuung und hinreichende materielle Haftbedingungen gewährleistet, wenn auch Qualität und Monotonie der Verpflegung moniert werden, es sich bei den Spazierhöfen zum Teil nur um karge, mit Gittern überspannte Innenhöfe handelt in die Belüftung einiger Zellen durch Fensterblenden erschwert wird.

Zwar verkennt der Senat nicht die Kritikpunkte der KMPT an der Behandlung der Inhaftierten, insbesondere insofern Beschwerden über vulgäre bzw. nicht hinreichend respektvolle Anreden (Duzen) durch Bedienstete, medizinische Untersuchungen zumeist in Gegenwart Bediensteter und Hinweise auf unzureichende Wahrung der Intimsphäre durch vollständige Entkleidungen im Rahmen körperlicher Durchsuchungen berichtet werden. Auch hat die KMPT nachvollziehbar beanstandet, dass bei einigen Videokameras der Maskierungsbereich zur Verdeckung des Intimbereichs zu klein war oder falsch positioniert. Doch auch in ihrer Gesamtheit erscheinen diese Aspekte - zumal insbesondere die Beurteilung der Präsenz von Bediensteten oder der Durchführung körperlicher Durchsuchungen wesentlich von den konkreten (gefährdungs-)relevanten Umständen abhängen kann - nicht als derart gravierend und über etwaige Fehler im Einzelfall hinausreichend, dass eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung des Verfolgten in dieser Haftanstalt bereits konkret zu besorgen wäre.

Die Kritik der KMPT an einer unzureichenden Ausstattung der Sanitärräume für Inhaftierte mit eingeschränkter Mobilität (fehlende Haltegriffe, Bade-stuhl, Barrierefreiheit für Rollstühle) erweist sich für die Beurteilung der Frage, ob in dieser Haftanstalt von menschenrechtskonformen Haftbedingungen für den Verfolgten des vorliegenden Verfahrens ausgegangen werden könnte, hingegen schon im Ansatz nicht als maßgeblich.

(4.) Haftanstalt Czarne, KMPT- Bericht vom 15.12.2022

In dieser vom 04.-08.07.2022 inspizierten Anstalt erfolgt der Strafvollzug für Männer (Erstverurteilte, geschlossene/halboffene Abteilungen für Rückfällige). Zudem verfügt die Einrichtung über Abteilungen für Untersuchungshaft und Therapie sowie über Krankenstationen für Innere Medizin und chronisch Kranke, eine eigene Schule und - insofern nicht Gegenstand der Überprüfung - Außenstellen in Szczecinek und Złotów. Die Anstalt verfügt über 1575 Plätze, von denen zur Zeit des Besuchs 1.468 belegt waren.

Hinsichtlich Zwangsmaßnahmen berichtet die KMPT von 107 von Anfang 2021 bis zur Besichtigung verzeichneten „außergewöhnlichen Vorfällen“ und 34 Fällen des Einsatzes von Zwangsmaßnahmen, deren Analyse jedoch keine Unregelmäßigkeiten ergeben hat.

Zwar befindet sich auch hier in einigen Zellen das Waschbecken außerhalb des Sanitärbereichs, sind in einer Zelle schimmelige Matratzen sowie in einer Zelle für Menschen mit Behinderung (wobei dies den Verfolgten ebenso wie weitere Kritikpunkte zur Versorgung und Unterbringung solcher Inhaftierter nicht konkret betreffen würde) das Fehlen einer Tür zum Sanitärbereich festgestellt worden. Im Übrigen - es ist ein neuer Gebäudeteil erstellt, erfolgt die thermische Sanierung der übrigen Gebäude und sind weitere Investitionen geplant - ist jedoch auch die materielle Ausstattung nicht beanstandet worden.

Auch die weiteren mitgeteilten konkreten Haftbedingungen sind EMRK-konform; insbesondere sind keine konkreten Beanstandungen hinsichtlich der Situation für Untersuchungshäftlinge erfolgt. Konkrete und durchgreifende Hinweise auf andere Missstände, die eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung nahelegen, finden sich in dem KMPT-Bericht nicht, auch wenn die KMPT darauf hinweist, dass in den Abteilungen des Krankenhauses zusätzliches Personal eingestellt werden sollte und das Mittagessen in einigen Haft-Pavillons für arbeitende Inhaftierte so aufbewahrt wird, dass diese später kalte Mahlzeiten verzehren müssten.

(5.) Haftanstalt Stawiszyn, KMPT-Bericht vom 03.11.2023

Bei dieser vom 16.-18.08.2023 inspizierten Einrichtung handelt es sich um eine Außenstelle der Untersuchungshaftanstalt in Grójec für Männer im halboffenen Strafvollzug; sie weist eine Kapazität von 185 Plätzen auf, von denen während der Inspektion 178 Plätze belegt waren.

Auch für diese Einrichtung, in der ein jeweiliger persönlicher Haftraumanteil von zumindest 3 m² gewährleistet ist, werden von der KMPT zwar verschiedene Aspekte etwa bezüglich der sächlichen Ausstattung (zwei Zellen für jeweils bis zu 11 Personen; hohe Temperaturen in den Sommermonaten; Schimmel in einem Waschraum), der Personalausstattung (u.a. bzgl. psychologischer Betreuung, Erziehern und Sicherheitsabteilung), der medizinischen Versorgung (keine dokumentierte Untersuchung aller eingelieferten Personen; Dienstzeiten und diesbezügliche personelle Ausstattung; bei externen medizinischen Terminen Einsatz von Handschellen und Anwesenheit von Bediensteten) sowie der übrigen Behandlung der Inhaftierten (Hinweise auf unzureichende Wahrung der Intimsphäre bei vollständiger Entkleidung im Rahmen von körperlichen Durchsuchungen) kritisiert.

Diese Kritikpunkte erweisen sich jedoch auch in ihrer Gesamtheit zumindest deshalb nicht als im vorliegenden Zusammenhang durchgreifend, weil die Haftanstalt in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2023 diese Aspekte detailliert gewürdigt und sie mit ihren Ausführungen zur sächlichen Ausstattung (Maßnahmen zur Abschaffung der Zellenbelegung mit 11 Personen; intensivere Dienstaufsicht hinsichtlich hygienischer Bedingungen), dem Personalstand (ausreichend in Sicherheitsabteilung und für psychologische Betreuung; Nachbesetzung eines Erziehers soll folgen), der medizinischen Versorgung (Erläuterung, dass bei Wechsel von Haupt- in Außenstelle keine ärztliche Untersuchung obligatorisch; Verbesserung der Dokumentation von Verletzungen durch sog. Körperkarten; schwierige Bemühungen um geeignetes medizinisches Personal; Einsatz von Handschellen orientiert an Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr, Anwesenheit bei externen medizinischen Leistungen grundsätzlich nur auf Wunsch des medizinischen Personals) sowie der Erläuterung zumindest nachvollziehbar eingeordnet hat, dass die vollständige Entkleidung bei sog. einstufigen körperlichen Durchsuchungen nicht (mehr) angewandt werde, in 2023 auch keine diesbezüglichen Beschwerden erfolgt sind und in Dienstbesprechungen und Schulungen erneut auf Verpflichtung zu Personenkontrollen in zweistufiger Form hingewiesen werde.

Gleiches gilt für Beschwerden über Beleidigungen von in einem auswärtigen Betrieb tätigen Häftlingen durch einen dortigen Vorgesetzten. Abgesehen davon, dass es sich hierbei anscheinend um das Fehlverhalten einer einzelnen und überdies externen Person gehandelt hat, hat die Anstaltsleitung unmissverständlich insbesondere mitgeteilt, dass sie unverzüglich diesbezügliche Gespräche mit den Arbeitgebern der Insassen und dem Aufsichtspersonal führen werde und die Inhaftierten explizit über ihre konkreten Beschwerdemöglichkeiten belehrt werden.

(6.) Haftanstalt Dubliny, KMPT-Bericht vom 07.04.2022

Bei der Prüfung dieser Haftanstalt ist wegen der Corona-Pandemie keine Inspektion vor Ort, sondern sind insbesondere (Video-)Gespräche mit Personal und Insassen vom 11.-15.02.2022 erfolgt. Die Einrichtung dient dem halbgeschlossenen Strafvollzug für Männer und umfasst 354 Haftplätze, zur Zeit der Prüfung Belegung mit 261 Gefangenen. Zudem gehört zu der Haftanstalt eine Außenstelle in Giżycko, die im Zeitraum der Überprüfung wegen Renovierung außer Betrieb war.

Bei dieser Einrichtung, in der ein persönlicher Haftraumanteil von zumindest 3 m² (wenn auch in zahlreichen Gruppenhafträumen für jeweils bis zu 11 Personen) gewährleistet ist, werden in dem KMPT-Bericht zwar einzelne Beanstandungen und Empfehlungen ausgesprochen, die sich insbesondere auf die „nicht immer“ aufgrund körperlicher Untersuchung erfolgende standardisierte Dokumentation von Verletzungen bei Aufnahme der Gefangenen, die Dienstzeiten des medizinischen Personals, mehrere insofern unbesetzte Stellen, die Anwesenheit Bediensteter bei medizinischen Untersuchungen außerhalb der Anstalt und das „zeitweise“ Auftreten von Wanzen in „manchen“ Zellen beziehen (letzteres ausweislich des Berichts von der Anstaltsleitung unter Hinweis auf entschlossene Gegenmaßnahme bestätigt). Allein diese Aspekte ziehen mangels anderweitiger besonderer Auffälligkeiten jedoch bereits für sich betrachtet nicht in Zweifel, dass für den Verfolgten im Falle einer Inhaftierung in dieser Haftanstalt menschenrechtskonforme Haftbedingungen zu erwarten sind.

Nichts anderes ergibt sich bezüglich der Behandlung der Insassen durch Bedienstete, für die sich in den Gesprächen mit Insassen, die sich insofern zumeist positiv geäußert haben, mit Ausnahme von vereinzelten Beschwerden über ein „Duzen“ durch Bedienstete keine bedenklichen Hinweise ergeben haben. Auch nach Lage der von der KMPT gesichteten Akten - keine der im Jahr 2021 eingelegten 83 Beschwerden mit 118 Vorwürfen (25 bezüglich der Behandlung durch das Personal) und keine der fünf in 2020/2021 gegen die Einrichtung eingereichten Klagen war bislang (soweit für die KMPT ersichtlich) erfolgreich - ergibt sich kein anderes Bild.

Lediglich ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass die Haftanstalt in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2022 insbesondere mitgeteilt hat, dass nunmehr eine Schulung des Fachpersonals zu den internationalen Standards der Dokumentation von Verletzungen erfolgt, zwischenzeitlich alle Bediensteten verpflichtend auf die Standards der Anrede und des übrigen Umgangs mit den Gefangenen hingewiesen worden sind, Bedienstete während medizinischer Untersuchungen nur auf Wunsch der untersuchenden Person anwesend sind und die sanitären Bedingungen fortlaufend überwacht werden und Maßnahmen zur Verbesserung der Haftbedingungen (u.a. die Renovierung weiterer Räumlichkeiten) geplant sind. Auch hat die Haftanstalt für die medizinische Versorgung zumindest nachvollziehbar geschildert, dass ein 24stündiger Präsenzdienst in der Anstalt (auch wenn mittlerweile keine Stelle mehr unbesetzt ist) nicht möglich, aber insbesondere angesichts der möglichen Erstversorgung durch den Rettungsdienst und der regelmäßigen Erste Hilfe-Schulung von Bediensteten auch nicht erforderlich ist.

(7.) Haftanstalt Pińczów, KMPT-Bericht vom 22.04.2022

Auch die Prüfung dieser Einrichtung vom 14.-17.02.2022 erfolgte insbesondere durch Gespräche im Skype-Format. Die Haftanstalt für Männer zum Vollzug von Untersuchungshaft, für den geschlossenen und halboffenen Strafvollzug für Erstverbüßer und Jugendliche sowie zum offenen Strafvollzug für Erstverbüßer verfügt über 759 Plätze, von denen während der Überprüfung 671 Plätze belegt waren.

Der KMPT-Bericht enthält abgesehen von der Beschreibung einzelner Gruppenhafträume keine sich auf die konkrete Anstalt beziehende Kritik an der Größe des persönlichen Haftraumanteils, wohl aber an der Regelung der täglichen Stunde Freigang (auch zur Nutzung des Gemeinschaftsraums). Im Übrigen werden die Haftbedingungen im Wesentlichen allein im Hinblick auf die fehlende standardisierte und dokumentierte Untersuchung auf etwaige Verletzungen bei Verlegungen aus anderen Anstalten, auf veraltete, verkalkte, verschmutzt aussehende Sanitäranlagen, auf karge und vergitterte Innenhöfe, auf den Personalbestand (bezüglich der psychologischen Betreuung entsprechend nationaler Standards; Personalmangel bei Pädagogen und im Vollzugsdienst) sowie auf die Dienstzeiten der medizinischen Ambulanz, für die im Übrigen Bedarf an einer weiteren Pflegekraft bestehe, beanstandet.

Diese Aspekte begründen jedoch zumindest unter Berücksichtigung der detaillierten Stellungnahme der Haftanstalt vom 09.05.2022 keine durchgreifenden Zweifel, dass für den Verfolgten in dieser Haftanstalt menschenrechtskonforme Haftbedingungen zu erwarten wären. Denn hieraus ergibt sich insbesondere, dass im laufenden Jahr sukzessive Modernisierungsmaßnahmen u.a. bezüglich der Armaturen und zur Kernsanierung einzelner Zellen (inklusive Ausstattung der Sanitärbereiche mit Waschbecken) beabsichtigt waren, die Spazierhöfe sukzessive mit weiteren Geräten zur Freizeitgestaltung ausgestattet werden, Untersuchungshäftlinge auch an weiteren Sport- und Freizeitaktivitäten teilnehmen können und die bereits erfolgten Bemühungen der Haftanstalt um die Gewährung zusätzlicher Stellen im medizinischen und im Vollzugsbereich gemäß der KMPT-Empfehlungen fortgesetzt werden. Auch wird hiernach die medizinische Versorgung auch außerhalb der Dienstzeiten der Ambulanz durchgehend gewährleistet insbesondere durch die Möglichkeit der Behandlung im Bedarfsfall durch Rettungssanitäter und in umliegenden Krankenhäusern.

Die überdies von der KMPT geäußerte Kritik an der mit unnötigen Barrieren verbundenen Unterbringung Inhaftierter mit eingeschränkter Mobilität sowie der Inhaftierung eines dauerhaft bettlägerigen und von Mitgefangenen gepflegten Insassen betrifft hingegen schon nicht die (mögliche) konkrete Haftsituation des Verfolgten. Gleiches gilt für die Beanstandung des (nur) unter Corona-Bedingungen eingeschränkten Zugangs zu warmem Wasser, der teilweise zum Waschen an Waschbecken außerhalb des abgetrennten Sanitärbereichs gezwungen hat.

(8.) Haftanstalt Iława, KMPT-Bericht vom 31.01.2022

Die Prüfung dieser Haftanstalt erfolgte - wiederum insbesondere durch Gespräche mit Inhaftierten im Skype-Format - vom 06.-09.12.2021. Es handelt sich um eine Haftanstalt mit halboffenem Strafvollzug für männliche Erstverbüßer und Jugendliche sowie einer therapeutischen Abteilung für Inhaftierte mit nichtpsychotischen geistigen Erkrankungen oder Behinderungen und solche mit Alkoholabhängigkeit. Von den 1282 Haftplätzen waren zur Zeit der Prüfung 1184 belegt. Die Außenstelle in Dzialdowo war anscheinend nicht Gegenstand der Prüfung.

Bei dieser Einrichtung, in der ein persönlicher Haftraumanteil von zumindest 3 m² (wenn auch in Gruppenhafträumen für bis zu 10 Personen) gewährleistet ist, werden von der KMPT ebenfalls einzelne Beanstandungen angeführt, die sich insbesondere auf das Unterbleiben der auch im Übrigen nicht standardisierten körperlichen Untersuchung bei Verlegungen aus anderen Anstalten, auf die Dienstzeiten des medizinischen Personals, auf die mitunter vorkommende Anwesenheit Bediensteter bei medizinischen Untersuchungen sowie auf gelegentlich unter vollständiger Entkleidung (zum Teil in Anwesenheit mehrerer Bediensteter oder in überwachten Räumen) erfolgten körperlichen Durchsuchungen beziehen. Inhaftierte einzelner Abteilungen hätten angegeben, Pädagogen Zweck und Gegenstand ihrer Gespräche mit dem stellvertretenden Anstaltsleiter (die u.a. der Möglichkeit zu Beschwerden dienen) melden zu müssen. Auch sei zum Teil von Unregelmäßigkeiten im Briefverkehr (geöffnete oder nicht übermittelte Post) und davon berichtet worden, dass Inhaftierte vor dem Vollzug von Isolationshaft nicht von der Anstaltsleitung angehört und in der Zelle auch nicht ärztlich betreut würden. Hinweise auf eine „schlechte Behandlung“ durch Bedienstete haben sich nach den Feststellungen der KMPT (mit Ausnahme gelegentlich vulgärer oder herabwürdigender Äußerungen durch „Erzieher“) hingegen nicht ergeben.

Zumindest in Zusammenschau mit der Stellungnahme der Haftanstalt vom 04.03.2022 führen diese Aspekte jedoch noch nicht zu der konkreten Besorgnis, dass für den Verfolgten in dieser Haftanstalt keine menschenrechtskonformen Haftbedingungen zu erwarten wären. Insbesondere sind die Hinweise auf vulgäre oder herabwürdigende Äußerungen bereits in dortigen Dienstbesprechungen thematisiert und zum Anlass für entsprechende Schulungen genommen worden. Dass körperliche Durchsuchungen grundsätzlich nicht unter vollständiger Entkleidung und/oder in überwachten Räumen und/oder in Anwesenheit von mehr als zwei Bediensteten erfolgen sollen und durch etwaige Fragen von Pädagogen nach Zweck und Gegenstand der Gespräche mit dem stellvertretenden Anstaltsleiter nicht das effektive Beschwerderecht der Inhaftierten beeinträchtigt werden darf, wird bekräftigt. Nachvollziehbar ist zudem auch hier erläutert worden, dass (ungeachtet der Bemühungen um eine diesbezügliche personelle Verstärkung) die medizinische Versorgung auch außerhalb der Dienstzeiten der Ambulanz insbesondere durch die Möglichkeit der Behandlung durch Rettungssanitäter und in umliegenden Krankenhäusern gewährleistet wird. Ferner entspricht es den Erkenntnissen aus anderen polnischen Haftanstalten, dass eine medizinische Untersuchung bei einer Verlegung aus anderen Einrichtungen noch in der verlegenden Haftanstalt erfolgt und daher in der aufnehmenden Anstalt nicht zwingend ist. Gleiches gilt nach Auskunft der Haftanstalt für eine obligatorische ärztliche Konsultation in Fällen der Isolationshaft, für die darauf verwiesen wird, dass eine tägliche Kontrolle durch anderes medizinisches Personal erfolge und auch die Möglichkeit bestehe, um einen Arztbesuch zu ersuchen. Für den vorliegenden Zusammenhang hinreichend nachvollziehbar erscheint auch die Erläuterung, dass Bedienstete bei medizinischen Untersuchungen innerhalb der Haftanstalt nur auf Wunsch des medizinischen Personals anwesend sind, während ihre Anwesenheit bei externen Untersuchungen (aber unter möglichst weitgehender Wahrung der Intimsphäre) aus Sicherheitsgründen für erforderlich erachtet wird. Schließlich hat die Haftanstalt darauf hingewiesen, dass ihr ohne konkretere Angaben keine Stellungnahme zu den angedeuteten Unregelmäßigkeiten im - ordnungsgemäß gewährleisteten - Briefverkehr möglich sei.

Dass es sich bei der letztgenannten Darstellung auch nicht lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, sondern in der Haftanstalt konkret bekannten Missständen auch tatsächlich nachgegangen wird, wird nicht zuletzt durch die Feststellung der KMPT belegt, dass von den Insassen in den Jahren 2020 und 2021 erfolgreich diverse Beschwerden eingelegt worden sind, die sich u.a. auf den Umgang mit schriftlicher Korrespondenz bezogen haben (2020 im Übrigen: betreffend Zugang zu medizinischem Personal, Dokumentation einer Untersuchung, Versäumnisse von Pflegekraft hinsichtlich verordneter Medikamente, Umgang mit deponierten Wertgegenständen, Zugang zu warmem Wasser im Haftraum; 2021: bezüglich unterbliebener Überweisung zum Zahnarzt, Umgang mit deponierten Sachen, versäumter/verhinderter Einkaufsmöglichkeiten).

(9.) Haftanstalt Hajnówka, KMPT-Bericht vom 26.02.2025

Diese vom 08.-11.04.2024 inspizierte Haftanstalt für männliche Untersuchungshäftlinge und Erstverurteilte im geschlossenen oder halboffenen Strafvollzug umfasste zu damaligen Zeitpunkt 486 Haftplätze (742 Plätze nach Fertigstellung eines neuen Wohntrakts), von denen 346 Plätze belegt waren.

Auch für diese Einrichtung bestand für die KMPT neben Feststellungen zum persönlichen Haftraumanteil von 3 m2 sowie zum täglichen stundenweisen Freigang für Untersuchungshäftlinge (mit zusätzlichem Zugang zum Aufenthaltsraum und zur Bibliothek) in verschiedener Hinsicht Anlass zu Anmerkungen. Diese beziehen sich wiederum insbesondere auf die standardisierte körperliche Untersuchung und Dokumentation von körperlichen Verletzungen auch bei Verlegungen aus anderen Anstalten, die gelegentliche Anwesenheit von Bediensteten bei medizinischen Untersuchungen, die Dienstzeiten des Fachpersonals für die medizinische Versorgung und die nicht durchgehend eingehaltenen Vorgaben zur stufenweise, also ohne vollständige Entkleidung vorzunehmenden Leibesvisitation. Zudem sind hohe Temperaturen in den Zellen an heißen Sommertagen (in einem Wohntrakt noch begünstigt durch Fensterblenden), der häufige Einsatz von Handschellen bei Einzelgesprächen (z.B. mit Therapeuten und Erziehern), die Installation von Kameras in Räumen für Besuche ohne Aufsichtspersonen, vereinzelt fehlende Rückmeldungen zu eingelegten Beschwerden und der Umstand kritisiert worden, dass Insassen mit ihren Rechtsanwälten nur an einem bestimmten Tag der Woche telefonisch Kontakt aufnehmen dürften.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Haftanstalt vom 30.03.2025 begründen nach Auffassung des Senats diese Aspekte jedoch weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit Zweifel daran, dass der Verfolgte in dieser Haftanstalt mit insgesamt hinreichend menschenrechtskonformen Haftbedingungen zu rechnen hätte. Insbesondere hat die Haftanstalt dahingehend Abhilfe geschaffen, dass für die Kamera im Besucherraum nunmehr eine feste Abdeckung installiert ist und die Möglichkeiten der telefonischen Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten ausgeweitet worden sind. Ferner hat die Haftanstalt bekräftigt, dass Personenkontrollen zweistufig durchzuführen und die Bediensteten entsprechend geschult sind. Zumindest nachvollziehbar ist erläutert worden, dass der präventive Einsatz von Handschellen von der jeweiligen Lagebeurteilung durch die Bediensteten abhängig, eine körperliche Untersuchung nach einer Verlegung aus einer anderen Haftanstalt rechtlich nicht zwingend sei und die medizinische Versorgung auch außerhalb der Dienstzeiten des vor Ort tätigen Fachpersonals gewährleistet sei. Den weiteren Ausführungen dazu, dass die Lüftungskanäle der Hafträume einer jährlichen Prüfung unterzogen werden und die Innentemperatur in den Sommermonaten durch das Öffnen von Fenstern, Lüftungsklappen in den Türen und von Dachlüftern reguliert wird, ist zumindest zu entnehmen, dass die Anforderungen an eine ausreichende Belüftung der Hafträume in dieser Einrichtung systematisch beachtet werden.

(10.) Haftanstalt Opole, KMPT-Bericht vom 13.01.2025

Die vom 19.-22.04.2024 inspizierte Einrichtung dient der Untersuchungshaft und dem geschlossenen Strafvollzug für Männer, Frauen und Jugendliche und verfügt auch über eine Diagnoseabteilung für psychologische und psychiatrische Untersuchungen. Von den 289 Haftplätzen waren zur Zeit der Inspektion 252 Plätze belegt.

Für diese Haftanstalt, in der ein persönlicher Haftraumanteil von zumindest 3 m² sowie für Untersuchungshäftlinge der tägliche stundenweise Ausgang (nebst Zugang zu Aufenthaltsraum und Bibliothek) gewährleistet sind, werden in dem KMPT-Bericht zwar wiederum einige Kritikpunkte angesprochen, die jedoch mangels anderweitiger besonderer Auffälligkeiten insgesamt letztlich nicht in Zweifel ziehen, dass für den Verfolgten im Falle einer dortigen Inhaftierung menschenrechtskonforme Haftbedingungen zu erwarten sind.

Die KMPT empfiehlt zwar ebenso wie bei zahlreichen anderen Haftanstalten eine Erweiterung des Personalbestandes für die psychologische Betreuung, die in der konkreten Anstalt aber den nationalen Standards entspricht, was auch für die Praxis gilt, körperliche Untersuchungen grundsätzlich noch in der verlegenden Haftanstalt vorzunehmen. Auch eine durchgehende Vor-Ort-Präsenz entsprechenden Fachpersonals (wobei die KMPT insofern ebenso wie für den Sicherheitsdienst eine Aufstockung empfiehlt) und eine obligatorische tägliche ärztliche Visite in Isolationszellen erscheinen aus den bereits vorstehend wiedergegebenen Gründen zur Gewährleistung einer hinreichenden medizinischen Versorgung nicht unerlässlich. Soweit in baulicher Hinsicht bemängelt wird, dass unter anderem Fenster ausgetauscht und Feuchtigkeitsschäden behoben werden müssen, hat die KMPT selbst auf eine bereits laufende, wenn auch ihres Erachtens noch auszuweitende Sanierung hingewiesen. Die empfohlene zusätzliche Anbringung von Vorhängen bei bereits baulich abgetrennten Duschkabinen ist ebenso keine unabdingbare Voraussetzung für eine menschenrechtskonforme Unterbringung wie die zwingende Installation von Waschbecken innerhalb des abgetrennten Sanitärbereichs (die im Übrigen im Rahmen der o.g. Zellensanierung umgesetzt werden soll).

Die für zahlreiche Haftanstalten beschriebene Praxis, dass in den Räumen von Psychologen, Erziehern und Therapeuten mit Klebeband Bereiche markiert sind, in denen die Inhaftierten bei Gesprächen - sofern nicht anders erlaubt - zu stehen haben (wobei auch Handschellen zum Einsatz kommen können und gelegentlich eine Observation erfolgt), entspricht der geltenden nationalen Rechtslage, mit der im Sinne der Gefahrenabwehr auf eine tödliche Attacke auf eine Anstaltspsychologin im Jahr 2022 reagiert worden ist. Auch die Handhabung, dass bei medizinischen Untersuchungen außerhalb der Einrichtung grundsätzlich Bedienstete anwesend sind und der Transport mit Fesselung erfolgt, erweist sich für den Senat vorliegend ebenso wie der Umstand, dass Durchsuchungen von Insassen und ihren Hafträumen zum Teil durch besondere Einsatzgruppen erfolgen, im Hinblick darauf, dass der Haftanstalt grundsätzlich die Entscheidung über die aus Gründen der Sicherheit jeweils konkret erforderlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben muss, auch in der Gesamtschau nicht als entscheidend.

Mit Ausnahme von - ernst zu nehmenden, aber noch kein systematisches Problem in der Haftanstalt indizierenden - Hinweisen auf Fälle unangemessener oder herabsetzender Äußerungen von Bediensteten oder einem Vorfall, bei dem während einer Leibesvisitation ein Inhaftierter mit einem Metalldetektor am Anus berührt worden ist, ist auch kein übergriffiges Verhalten von Bediensteten gegenüber Inhaftierten bekannt geworden. Bei dieser Gesamtlage erachtet es der Senat letztlich auch nicht als durchgreifend, dass in einem der Besprechungsräume für Treffen mit Rechtsanwälten eine Videokamera installiert ist, ohne dass Tonaufnahmen erfolgen.

Soweit die KMPT für diese Haftanstalt ebenso wie für zahlreiche andere Einrichtungen besondere Härten der Haftbedingungen für weibliche Inhaftierte beschreibt (wegen geringer Zahl an Frauenabteilungen besonders häufig keine wohnortnahe Unterbringung; nach Einschätzung der KMPT kein ausreichender Zugang zu Hygieneartikeln), wirkt sich dies auf die Beurteilung der konkret zu erwartenden Haftbedingungen für den Verfolgten des vorliegenden Verfahrens hingegen schon im Ansatz nicht aus.

(11.) Haftanstalt Nr. 1 in Lodz, Bericht vom 10.06.2025

Diese vom 10.-13.06.2024 und vom 14.-16.10.2024 inspizierte Haftanstalt dient dem geschlossenen und halboffenen Strafvollzug für Männer und Frauen, für Frauen zudem dem offenen Strafvollzug sowie der Untersuchungshaft, und verfügt überdies über eine Therapieabteilung für alkoholkranke Männer. Während der Inspektion waren 622 der 813 Haftplätze belegt.

Auch hier werden von der KMPT neben dem persönlichen Haftraumanteil von zumindest 3 m² sowie dem täglichen stundenweisen Ausgang für Untersuchungshäftlinge (nebst Zugang zu Gemeinschaftsraum und Bibliothek) mehrere Aspekte thematisiert, die aber wiederum für den konkreten Verfolgten - die von der KMPT in mehrfacher Hinsicht problematisierten spezifischen Haftbedingungen für weibliche Inhaftierte können auch bei dieser Prüfung nicht entscheidend sein - keine durchgreifenden Zweifel daran begründen, dass für ihn in dieser Einrichtung menschenrechtskonforme Haftbedingungen zu erwarten wären.

Die Praxis, bei Verlegungen die körperliche Untersuchung nicht erst in der aufnehmenden Anstalt vorzunehmen, entspricht ebenso nationalen Standards wie die zum Schutz von Leib und Leben von Therapeuten verschärften Vorgaben für markierte Bereiche in den Besprechungsräumen, in denen die Inhaftierten - sofern nicht anders erlaubt - zu stehen haben (wobei auch Handschellen zum Einsatz kommen können und vereinzelt andere Personen anwesend sind). Die Regelung, neuen Inhaftierten bei medizinischen Untersuchungen grundsätzlich zunächst (also offensichtlich bis zur besseren Einschätzbarkeit des Risikopotentials) Handschellen anzulegen, stellt sich als eine an der jeweiligen Gefahrenlage orientierte Maßnahme der Haftanstalt zur Gewährleistung der Sicherheit dar (wobei allerdings zudem die Anwesenheit von Bediensteten die Regel sein soll). Ferner ist eine ausreichende medizinischen Versorgung auch ohne eine durchgehende Präsenz des Fachpersonals gewährleistet, auch wenn erhebliche Wartezeiten insbesondere für eine psychiatrische Konsultation beschrieben werden.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Inspektion keine Anhaltspunkte für ein übergriffiges, unangemessenes oder herabwürdigendes Verhalten der Bediensteten gegenüber männlichen Insassen ergeben hat (hingegen sind Beschwerden über verbale Äußerungen gegenüber weiblichen Inhaftierten erfolgt), erachtet es der Senat in diesem Zusammenhang insbesondere auch noch nicht als entscheidend, dass in Einzelzellen der Sanitärbereich nicht baulich abgetrennt ist und die KMPT eine Verbesserung der Personalsituation insbesondere bei der Sicherheitsabteilung und für den psychologischen Dienst empfohlen hat. Auch die Zusammenschau mit weiteren Kritikpunkten der KMPT (z. T. lange Wartezeiten für Besucher und für extern beschäftigte Inhaftierte; schlechte Qualität der Verpflegung; unvollständige Verdeckung der Intimbereiche bei einzelnen Kameras; karge und nur teilweise überdachte Spazierhöfe; z. T. Fensterblenden als Problem der Luftzirkulation und Temperaturregulierung) führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis, zumal die KMPT in baulicher Hinsicht selbst bereits auf die anstehende Renovierung insbesondere mehrerer Hafträume hingewiesen hat.

(12.) Haftanstalt Krakau, KMPT-Bericht vom 09.06.2025

Es handelt sich um eine vom 21.-24.10.2024 besuchte Untersuchungshaftanstalt für Frauen und Männer, zu der auch Abteilungen für Forensische Psychiatrie, für Patienten insbesondere mit alkoholbedingten Entzugserscheinungen, ein diagnostisches Zentrum sowie für Substitutionsbehandlungen gehören. Die Außenstelle Nowa Huta ist gesondert inspiziert worden (s.u.).

Für diese Haftanstalt, in der ein persönlicher Haftraumanteil von zumindest 3 m² sowie für Untersuchungshäftlinge der tägliche stundenweise Ausgang (nebst Zugang zu Aufenthaltsraum und Bibliothek) gewährleistet sind, werden von dem KMPT-Bericht zwar einzelne Aspekte wie die geringe Qualität der Verpflegung und die materiellen Bedingungen in einzelnen Zellen (insbesondere Wasserflecken, Löcher in den Wänden, Defekte an den Sanitäranlagen, Hinweise auf Wanzen) kritisiert und Empfehlungen zur Verstärkung des Pflege-, Therapeuten- und Ärzteteams ausgesprochen (wobei die Anzahl der Psychologen den nationalen Standards entspricht), allein dies aber auch in der Gesamtheit keine durchgreifenden Zweifel daran begründet, dass für den Verfolgten im Falle einer dortigen Inhaftierung menschenrechtskonforme Haftbedingungen zu erwarten sind.

Soweit die KMPT auch für diese Haftanstalt besondere Härten der Haftbedingungen für weibliche Inhaftierte beschreibt (besonders häufig keine wohnortnahe Unterbringung; Zugang zu Hygieneartikeln; eingeschränkteres Bildungs- und Ausbildungsangebot; in Einzelfällen beleidigende Äußerungen und unangemessene Kommentare seitens der Beamten gegenüber weiblichen Inhaftierten), ist dies für den Verfolgten des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich nicht relevant.

(13.) Außenstelle Nowa Huta der Haftanstalt Krakau, KMPT-Bericht vom 21.12.2023

Diese vom 24.-27.03.2023 inspizierte Außenstelle dient dem halboffenen Vollzug für männliche Erstverbüßer und Jugendliche sowie dem offenen und halboffenen Vollzug für weibliche erwachsene und jugendliche Strafgefangene. Von den 322 Haftplätzen waren zur Zeit des Besuchs 300 Plätze belegt.

Hinsichtlich des gewährleisteten persönlichen Haftraumanteils von zumindest 3 m², der nicht obligatorischen medizinischen Untersuchung bei Verlegungen aus anderen Anstalten, der Präsenzzeiten des medizinischen Dienstes, der Waschbecken außerhalb der abgetrennten Sanitärbereiche in einigen Zellen, der Anwesenheit von Sicherheitspersonal während medizinischer Leistungen in manchen Fällen und der Anregung, bei den Duschkabinen zusätzlich noch Vorhänge anzubringen, wiederholt die KMPT auch hier ihre kritischen Anmerkungen, die jedoch aus Sicht des Senats auch hinsichtlich dieser Haftanstalt aus den bereits zuvor genannten Gründen im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend sind. Daneben werden noch einzelne weitere Aspekte benannt - eine Zelle ist mit einer Breite von lediglich 1,719 m bereits besonders schmal, in einigen Zellen männlicher Inhaftierter sind Bettwanzen gesichtet worden, es erfolgten Hinweise auf im Einzelfall nicht notwendige vollständige Entkleidungen im Rahmen körperlicher Untersuchungen - die aber auch in der Gesamtbetrachtung nicht zu einer durchgreifenden negativen Bewertung durch den Senat führen.

(14.) Haftanstalt Kamińsk, KMPT-Bericht vom 12.06.2025

Diese vom 07.-09.05.2024 inspizierte Haftanstalt für Männer im geschlossenen und halboffenen Vollzug verfügt über 1159 während der Inspektion annähernd vollständig (1157) belegte Haftplätze.

Die KMPT bewertet auch bei dieser Haftanstalt kritisch insbesondere den gewährleisteten persönlichen Haftraumanteil von zumindest 3 m², die nicht standardisierte medizinische Untersuchung bei Verlegungen aus anderen Anstalten, die Präsenzzeiten des medizinischen Dienstes (der auch über eine Rufbereitschaft verfügt) und die mehrfache Anwesenheit von Sicherheitspersonal während medizinischer Leistungen, was allerdings jeweils - wie bereits ausgeführt - für den Senat vorliegend letztlich nicht entscheidend ist. Auch ist die nach einem tödlichen Angriff auf eine Anstaltspsychologin etablierte Praxis, in Räumen insbesondere von Psychologen und Betreuern für die Insassen bestimmte Bereiche auszuweisen und für die Gespräche grundsätzlich erhöhte Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen (gleiches gilt für die Regelung, Inhaftierten der geschlossenen Abteilung bei Einzelgesprächen Handschellen anzulegen) zwar sicherlich geeignet, die therapeutische Arbeit und Beziehung zu belasten (insofern sind die Bedenken der KMPT nachvollziehbar), als landesweite Regelung der Gefahrenabwehr, konkret zum Schutz von Leib und Leben des therapeutischen Personals vorliegend jedoch nach Ansicht des Senats kein entscheidender Gesichtspunkt. Da die Beziehungen zu den Bediensteten (wenn auch mit Hinweisen auf vulgäre und herabsetzende Anreden) als grundsätzlich angemessen beschrieben werden, begründet für den Senat ferner auch der vom nationalen Bürgerbeauftragten gesondert untersuchte Einzelfall, dass nach Medienberichten ein Inhaftierter von zwei Bediensteten geschlagen worden sein soll, keine durchgreifenden Zweifel daran, dass für den Verfolgten im Falle einer dortigen Inhaftierung grundsätzlich menschenrechtskonforme Haftbedingungen zu erwarten sind. Gleiches gilt - und zwar auch in der Gesamtschau - auch für einzelne weitere von der KMPT angeführte Aspekte wie Hinweise auf im Einzelfall nicht notwendige vollständige Entkleidungen im Rahmen körperlicher Untersuchungen, eine oft nicht umgesetzte wohnortnahe Unterbringung, die Qualität der Verpflegung und die materiellen Bedingungen in einzelnen Hafträumen (Löcher in den Wänden, beschädigte Fliesen und Armaturen, Anzeichen von Feuchtigkeit). Da sich im Rahmen der eingehenden KMPT-Inspektion über die vorgenannten Gesichtspunkte hinaus keine weitergehenden Hinweise auf hieraus konkret resultierende Mängel der Haftbedingungen ergeben haben, folgt im Ergebnis auch nichts anderes aus den für sich betrachtet allerdings sehr ernst zu nehmenden Hinweisen, dass anstaltsinterne Eingaben nicht immer ordnungsgemäß weitergeleitet werden, und dass die KMPT für den Vollzugs- und Sicherheitsdienst, im pädagogischen und psychotherapeutischen Bereich sowie für die medizinische Abteilung zusätzliches Personal für erforderlich erachtet.

(15.) Haftanstalt Wloclawek; Bericht vom 29.05.2023

Diese vom 20.-24.03.2023 inspizierte Einrichtung für Männer und Jugendliche umfasst Untersuchungshaft, halboffenen Strafvollzug für Erstverbüßer und Jugendliche sowie Abteilungen für als gefährlich eingestufte Insassen und für von psychotropen Substanzen (außer Alkohol) abhängige Personen. Die Gesamtkapazität beträgt grundsätzlich 1480 Plätze und aufgrund von Renovierungsarbeiten seit Mai 2022 1320 Plätze, von denen während der Inspektion 1255 belegt waren.

Die KMPT hat neben den allgemeinen diesbezüglichen Bedenken keine konkrete Kritik an dem den Inhaftierten in dieser Anstalt zur Verfügung stehenden Haftraumanteil geübt und die Möglichkeiten der Aktivitäten für Untersuchungshäftlinge im Vergleich zu anderen Haftanstalten sogar positiv hervorgehoben. Neben Aspekten, welche den Verfolgten des vorliegenden Verfahrens ohnehin nicht konkret betrafen (wie die Versorgung pflegebedürftiger Inhaftierter) werden - ausgehend von dem Maßstab menschenrechtskonformer Haftbedingungen - lediglich einzelne Aspekte wie die Möglichkeit zu regelmäßigen Telefonaten, die Anzahl der während der Inspektion tätigen Psychologen, die fehlende ärztliche Untersuchung bei Verlegungen aus anderen Haftanstalten und die materiellen Haftbedingungen in einzelnen Wohnpavillons (z. T. nach Renovierung in sehr gutem Zustand, z. T. noch Auffrischung bzw. Renovierung wegen Feuchtigkeitsschäden, abblätternder Farbe erforderlich, die aber auch schrittweise erfolgen soll) angeführt.

Als grundsätzlich gravierend stellen sich aber Hinweise auf insgesamt drei Fälle von Insassen berichteter und in einem Fall auch dokumentierter körperlicher Gewalt dar, bei denen jeweils ein Inhaftierter von einem Bediensteten geschlagen worden sein soll.

Insbesondere den sich hieraus ergebenden Bedenken ist nach Auffassung des Senats jedoch unter anderem durch die Stellungnahme der Haftanstalt vom 16.06.2023 in einem Maße Rechnung getragen werden, dass im Ergebnis gleichwohl keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, dass insofern von - selbstverständlich nicht hinnehmbaren - Einzelfällen auszugehen ist, denen zudem konsequent nachgegangen wird und die daher nicht der Annahme entgegenstehen, dass für den Verfolgten in dieser Einrichtung menschenrechtskonforme Haftbedingungen zu erwarten wären. Einer der Betroffenen hatte bereits gegenüber der KMPT selbst angegeben, dass es abgesehen von diesem Übergriff wenige Tage nach seiner Aufnahme keine Schwierigkeiten mehr gegeben habe, das Verhältnis zu den übrigen Bediensteten gut sei und er daher von einem Einzelfall ausgehe. Hinsichtlich eines anderen der drei berichteten Fälle hat die Haftanstalt die bereits im KMPT-Bericht erwähnten Ermittlungen bestätigt und mitgeteilt, dass der beschuldigte Bedienstete seither vom Dienst suspendiert ist. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat auch die Erklärung belastbar, dass bei jeglichem Verdacht auf Misshandlungen von Insassen durch Bedienstete zwingend Ermittlungen eingeleitet werden, um ein mögliches Fehlverhalten aufzuklären.

Im Übrigen verhält sich diese Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise auch zu den vorgenannten übrigen Aspekten des KMPT-Berichts, indem insbesondere die Regelungen zur Einhaltung des garantierten Minimums an Telefonaten, die sukzessive anstehenden Renovierungen, die Beschaffenheit der von der KMPT in diesem Zusammenhang auch kritisierten Fensterblenden sowie der aktuelle Personalstand des psychologischen Dienstes beschrieben werden.

(16.) Außenstelle Torun der Strafvollzugsanstalt Inowroclaw, KMPT-Bericht vom 26.06.2025

Diese vom 12-14.03.2025 inspizierte Haftanstalt für männliche Untersuchungsgefangene und Jugendliche hat eine Kapazität von 151 Haftplätzen, von denen während der Inspektion 135 belegt waren.

Hinsichtlich des persönlichen Haftraumanteils von zumindest 3 m², der täglichen Stunde Freigang für Untersuchungshäftlinge (nebst Zugang zur Bibliothek und gelegentlich zum Gemeinschaftsraum), der nicht obligatorischen medizinischen Untersuchung bei Verlegungen aus anderen Anstalten, der Präsenzzeiten des medizinischen Dienstes und der Waschbecken zumeist außerhalb der abgetrennten Sanitärbereiche, wiederholt die KMPT auch hier ihre kritischen Anmerkungen, die jedoch aus Sicht des Senats auch bei dieser Haftanstalt vorliegend nicht entscheidend sind. Daneben werden noch einzelne weitere Aspekte benannt - Hinweise auf im Einzelfall nicht notwendige vollständige Entkleidungen bei körperlichen Untersuchungen, auf die schlechte Qualität der Verpflegung und die materiellen Bedingungen in einigen älteren Zellen mit zum Teil beschädigter Ausstattung), sowie Kritik am präventiven Einsatz von Handschellen und den nationalen Standards zur personellen Ausstattung des psychologischen Dienstes - die aber auch in der Gesamtbetrachtung nicht zu einer negativen Bewertung durch den Senat führen. Zumal Hinweise auf eine unangemessene Behandlung der Inhaftierten (mit Ausnahme von Beanstandungen der Kommunikation durch einige jüngere Bedienstete) nicht berichtet worden sind, gilt gleiches in der Gesamtschau für die allerdings auch aus Sicht des Senats grundsätzlich zu kritisierende teils unzureichende Verpixelung intimer Körperteile bei der Kameraüberwachung in einem der Waschräume sowie der Kameraüberwachung (ohne Tonaufnahme) in einem der Räume, die für Besuche durch einen Verteidiger genutzt werden.

(17.) Untersuchungshaftanstalt Myslowice, KMPT-Bericht vom 03.07.2023 In der vom 17.-19.04.2023 inspizierten Einrichtung mit 416 Haftplätze waren während der Inspektion 395 männliche Untersuchungsgefangene inhaftiert.

Hinsichtlich dieser Haftanstalt ist zunächst hervorzuheben, dass die KMPT keine konkret auf diese Einrichtung bezogene Kritik am persönlichen Haftraumanteil (dessen Standard in polnischen Haftanstalten lediglich allgemein problematisiert wird) oder an der Freigangsregelung für Untersuchungshäftlinge äußert. Auch werden das Verhältnis und das Verhalten der Bediensteten gegenüber den Inhaftierten grundsätzlich als gut bewertet, auch wenn die Leibesvisitationen häufig mit einem vollständigen Entkleiden verbunden und Handschellen oftmals präventiv eingesetzt werden. Soweit von der KMPT Aspekte wie die nicht obligatorische medizinische Untersuchung und Dokumentation bei Verlegungen aus anderen Anstalten und die Präsenzzeiten des medizinischen Dienstes angesprochen werden, wird wiederum auf die hiesigen früheren Ausführungen Bezug genommen. Gleiches gilt für die Praxis besonderer Sicherheitsmaßnahmen in den Räumen von Erziehern, Abteilungsbeamten, Therapeuten und Psychologen.

Soweit von der KMPT noch weitere Gesichtspunkte wie die Reduzierung telefonischer Kontakte auf das nach nationaler Rechtslage erforderliche Minimum, das Vorhandensein einer Überwachungskamera in einem der insbesondere für anwaltliche Gespräche genutzten Besprechungsräume, die grundsätzliche Anwesenheit von Bediensteten bei ärztlichen Konsultationen und der vereinzelt bestehende Renovierungsbedarf (u.a. Putz- und Farbabplatzungen an den Wänden; teilweise Einschränkung des natürlichen Lichteinfalls durch Fensterblenden) thematisiert werden, führt auch dies in der Gesamtbewertung zumindest unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Haftanstalt vom 21.07.2023 zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist hierbei nämlich mitgeteilt worden, dass die (bereits zuvor außer Betrieb genommene) Videokamera in einem der Besprechungsräume mittlerweile entfernt ist, die Möglichkeiten zu Telefonaten zwischenzeitlich ausgeweitet wurden und die Hafträume fortlaufend im Rotationssystem im Rahmen vorhandener Mittel renoviert werden (im Zeitpunkt der Stellungnahme erfolgte die Renovierung von zwei Hafträumen, für das laufende Jahr war die Renovierung von fünf Hafträumen geplant; auch eine Kostenschätzung hinsichtlich eines Austauschs der Blenden wird veranlasst). Ferner wird auch in dieser Haftanstalt die medizinische Versorgung auch außerhalb der Dienstzeiten der Ambulanz insbesondere - je nach Bedarf - durch eine Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus Krakau, im Notfall durch den Rettungsdienst sowie die Erste Hilfe durch hierfür qualifizierte Bedienstete der Sicherheitsabteilung gewährleistet. Ferner hat die Haftanstalt zumindest nachvollziehbar erläutert, dass Leibesvisitationen grundsätzlich nur unter teilweiser Entkleidung erfolgen (insofern auch keine Beschwerden vorlägen, die Kritik aber zum Anlass für Schulungen sowie für eine Sensibilisierung der Schichtleiter genommen worden ist), durch den Leiter der medizinischen Abteilung Schulungen des ärztlichen Personals zur Untersuchung und Dokumentation von Verletzungen veranlasst sind, und dass sowohl die präventive Verwendung von Handschellen sowie die Anwesenheit von Bediensteten bei medizinischen Untersuchungen (bei Inhaftierten des geschlossenen Vollzugs die Regel, sofern nicht der Behandler widerspricht; im halboffenen Vollzug nur auf Wunsch des Behandlers) an der jeweiligen Gefährdungslage orientiert sind, wozu jeweils zwischenzeitlich auch Schulungen erfolgt sind.

Die Kritik der KMPT an den baulichen Gegebenheiten für etwaig auf den Rollstuhl angewiesene Inhaftierte und deren übrigen Haftbedingungen stellt sich hingegen für die Beurteilung der Frage, ob in dieser Haftanstalt von menschenrechtskonformen Haftbedingungen für den Verfolgten des vorliegenden Verfahrens ausgegangen werden könnte, schon im Ansatz nicht als maßgeblich dar (wobei die Haftanstalt in ihrer Stellungnahme zu diesbezüglich geplanten Verbesserungen geschildert hat).

(18.) Haftanstalt Częstochowa, KMPT-Bericht vom 21.10.2025

Diese vom 07.-11.07.2025 inspizierte Einrichtung für Männer in Untersuchungshaft und im geschlossenen Strafvollzug mit einer Kapazität von 242 Plätzen hatte während der Inspektion 178 Gefangene. Eine Außenstelle in Wąsosz Górny war nicht Gegenstand der Inspektion.

Hinsichtlich des persönlichen Haftraumanteils von zumindest 3 m², des Freigangs für Untersuchungshäftlinge (in der Regel „einige“ Stunden täglich, aber zum Teil Kollision mit Arbeitsplänen; zudem Zugang zu Aufenthaltsraum und Bibliothek), der Kritik der KMPT an den nationalen Standards zur psychologischen Grundversorgung, den Dienstzeiten des medizinischen Personals (wobei die KMPT weiteren Personalbedarf sieht), der Dokumentation der Aufnahmeuntersuchung (die hier auch bei Verlegungen aus anderen Einrichtungen erfolgt), der von der KMPT zusätzlich empfohlenen Wände für nach ihren Feststellungen bereits abgetrennte Duschplätze und der Praxis, bei Gesprächen mit Psychologen und Erziehern aus Sicherheitsgründen Handschellen einzusetzen, erweisen sich die Bedenken der KMPT auch für diese Haftanstalt im vorliegenden Zusammenhang nicht als entscheidend. Weitere einzelne Aspekte des Berichts - Hinweise auf im Einzelfall nicht notwendige vollständige Entkleidungen bei körperlichen Untersuchungen, die nicht immer gewährleistete Abwesenheit Bediensteter während medizinischer Untersuchungen, eine oft nicht wohnortnahe Unterbringung, eine zum Teil erschwerte Belüftung durch Fensterblenden, Beschränkung der Möglichkeiten zu Telefonaten auch mit Rechtsanwälten auf das rechtliche Minimum und Einschränkungen für Inhaftierte des halboffenen Vollzugs, wenn in der Abteilung auch Untersuchungshäftlinge untergebracht sind - führen vorliegend auch in der Gesamtwürdigung nicht zu einer negativen Bewertung. Zumal das Verhalten der Bediensteten und deren Verhältnis zu den Insassen im Übrigen als gut beschrieben worden sind, gilt dies in der Gesamtschau für die allerdings auch aus Sicht des Senats womöglich bedenklichen einzelnen Fälle, bei denen einem Gefangenen trotz der Bitte seines Arztes während einer Ultraschalluntersuchung nicht die Handschellen abgenommen worden sind (so dass das medizinische Personal ihn entkleiden musste), bei der Kameraüberwachung in den Waschräumen intime Körperteile z. T. nur unzureichend verdeckt werden, bei einem in einer Sicherungszelle untergebrachten Gefangenen während der Nutzung der Toilette - anscheinend aus Sicherheitsgründen - mehrere Bedienstete anwesend waren und ein anderer Inhaftierter disziplinarisch für sieben Tage in einer Isolationszelle untergebracht worden ist, weil er mehrfach das Gespräch mit einem Psychologen verweigert hatte. Der Umstand, dass in einem der gelegentlich für Gespräche mit Rechtsanwälten genutzten Räume eine Videokamera installiert ist, wird schließlich von der KMPT selbst dahingehend eingeordnet, dass dieser Raum nur dann genutzt wird, wenn der eigentliche Besprechungsraum bereits belegt ist oder der jeweilige Rechtsanwalt dies aus Gründen der Sicherheit selbst wünscht.

(19.) Haftanstalt Rzeszów, KMPT-Bericht vom 01.08.2024

Diese vom 20.-24.11.2023 inspizierte Einrichtung umfasst den geschlossenen, halboffenen und offenen Strafvollzug für Männer (einschließlich als besonders gefährlich eingestufte Inhaftierter) und Abteilungen für Inhaftierte mit nichtpsychotischen Störungen, geistigen Behinderungen der Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen (ohne Alkohol). Zumindest in 2023 (zwischenzeitlich ist eine Abteilung im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten geschlossen worden) erfolgte hier auch der halboffene und offene Strafvollzug für Frauen (auch Alkoholabhängige). Die Haftanstalt verfügt über 1.520 Plätze, von denen während der Inspektion 1.308 Plätze inhaftiert waren.

Die KMPT thematisiert in ihrem Bericht neben dem gewährleisteten persönlichen Haftraumanteil von zumindest 3 m² und der täglichen Stunde Freigang für Untersuchungshäftlinge (zudem Zugang zu Bibliothek und Aufenthaltsraum, „größere Veranstaltungen“ hingegen „eher schwer zugänglich“) insbesondere die mehrfache Anwesenheit Bediensteter während medizinischer Untersuchungen, die ihres Erachtens nicht hinreichende Dokumentation von Verletzungen bei der Aufnahmeuntersuchung, die vorstehend bereits mehrfach erwähnten besonderen Sicherheitsmaßnahmen in den Besprechungsräumen von Psychologen, Erziehern, und Therapeuten (deren Verschärfung anlässlich der Tötung einer Psychologin dieser Haftanstalt im Jahr 2022 erfolgt war), mehrere Fälle vollständiger Entkleidung bei körperlichen Durchsuchungen, die während der Corona-Pandemie installierten und seither nicht wieder abgebauten Trennwände im Besuchsraum und die vermeintlich unzureichende Gewährung gesetzlich als Vergünstigung vorgesehener intimer Besuche. Hinsichtlich der grundsätzlich positiv gewürdigten medizinischen Versorgung werden wiederum die Dienstzeiten des Pflegepersonals (Samstag bis 15.00 Uhr, Sonntag Rufbereitschaft) und Probleme mit einzelnen externen medizinischen Einrichtungen angesprochen, die Inhaftierte nicht oder nur widerwillig aufnehmen. Die sächliche Ausstattung für männliche Inhaftierte (die Beanstandungen der diesbezüglichen Haftbedingungen für Frauen und für Inhaftierte mit eingeschränkter Mobilität sind bei der vorliegenden konkreten Prüfung nicht maßgeblich relevant) wird insoweit beanstandet, als die Betten zum Teil veraltet sind (wobei eine Neubeschaffung bereits geplant ist), Handtücher, Kissen und Matratzen zum Teil Flecken und Beschädigungen aufweisen und die Spazierhöfe (wie in einer Vielzahl der inhaftierten Haftanstalten) als karge Betoninnenhöfe charakterisiert werden. Kritisiert wird ferner die Situation für sog. besonders gefährliche Straftäter, die in Einzelfällen langjährig besonders strengen Haftbedingungen ausgesetzt seien (Einzelhaft, nur eingeschränkt therapeutische Maßnahmen, kein Zugang zu den Spazierhöfen), obwohl in jedem Einzelfall eine Prüfung der Dauer bzw. Verlängerung der entsprechenden Maßnahmen erforderlich sei. Schließlich wird in mehrfacher Hinsicht ein defizitärer Schutz der Privat- und Intimsphäre der Inhaftierten problematisiert, insofern eine Videoüberwachung in den Besprechungsräumen für Rechtsanwälte erfolge, bei der übrigen Videoüberwachung die Verdeckung der Intimbereiche unzureichend ist, die Sanitärbereiche in Einzelhafträumen nicht abgetrennt sind, und in den Gemeinschaftsbädern zusätzlich Duschvorhänge angebracht werden sollten.

Soweit einzelnen dieser Aspekte nicht ohnehin schon - entsprechend der Ausführungen des Senats zu anderen Einrichtungen - für die Bewertung der konkret zu erwartenden Haftbedingungen keine maßgebliche Bedeutung zukommen kann, erweisen sich auch die zunächst verbleibenden Bedenken zumindest unter Berücksichtigung der ausführlichen Stellungnahme der Haftanstalt vom 02.09.2024 als nicht durchgreifend.

Insbesondere ergibt sich hieraus - auch mit entsprechenden Daten unterlegt -, dass die Einstufung von und Maßnahmen für besonders gefährliche Inhaftierte regelmäßig überprüft werden und auch durchaus eine therapeutische Betreuung und Angebote zu Aktivitäten einschließlich täglicher Spaziergänge erfolgen. Auch werden die Hintergründe zu zwei langwährenden Fällen der sogenannten „N“-Einstufung (die in einem Fall auch zwischenzeitlich aufgehoben worden ist) erläutert. Ebenso wird konkret dargelegt, dass und in welchem Umfang Inhaftierten durchaus Vergünstigungen in Form intimer Besuche zur Aufrechterhaltung von Beziehungen ermöglicht werden (auch sind die Trennwände im Besuchsraum nunmehr entfernt), und dass Untersuchungshäftlingen umfangreiche Aktivitäts- und Freizeitangebote offenstehen wobei die Stellungnahme zudem auf sukzessive Bemühungen verweist, diese Aktivitäten attraktiver zu gestalten (z.B. durch neue Trainingsgeräte und die Eröffnung einer Sporthalle in 2024). Seit Juni 2024 werden zur Dokumentation etwaiger Verletzungen die von der KMPT empfohlenen sog. Körperkarten verwendet; medizinische Untersuchungen erfolgen in Anwesenheit von Bediensteten, sofern dies im Einzelfall vom medizinischen Personal gewünscht wird oder zur Sicherheit erforderlich erscheint. Die medizinische Versorgung wird außerhalb der Präsenzzeiten des Fachpersonals durch eine Rufbereitschaft, im Notfall durch den Rettungsdienst und gegebenenfalls durch einen Transport in medizinische Einrichtungen gewährleistet. Hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen für Kontakte zu Psychologen, Erziehern und Therapeuten erläutert die Haftanstalt zudem, dass die restriktiven nationalen Regeln u.a. zur Fesselung und Überwachung (nicht aber zur Markierung von Flächen in den Besprechungsräumen) mittlerweile gelockert und diesbezügliche Entscheidungen grundsätzlich der Anstaltsleitung überantwortet sind, die je nach der konkreten Gefährdungslage über die Handhabung entscheidet. Bezüglich der körperlichen Durchsuchungen bestätigt die Haftanstalt, dass diese regelkonform und unter möglichst weitgehender Achtung der Intimsphäre zu erfolgen haben, und weist darauf hin, dass die diesbezügliche Kritik der KMPT bei zukünftigen Schulungen berücksichtigt wird. Zur sächlichen Ausstattung teilt die Haftanstalt mit, dass Handtücher, Kissen und Matratzen regelmäßig gereinigt und ausgetauscht werden und bereits Haushaltsmittel für zusätzliche Anschaffungen beantragt sind. Im Hinblick auf die Privat- und Intimsphäre der Inhaftierten wird schließlich erläutert, dass die Sanitärbereiche in Einzelhafträumen außerhalb der videoüberwachten Bereiche liegen und in Gemeinschaftsbädern bereits ein ausreichender Schutz durch Trennwände gewährleistet ist. Auch würden Alternativen zur Videoüberwachung in Besprechungsräumen für Anwälte geprüft, auch wenn die Bildüberwachung nach Mitteilung der Haftanstalt aus Sicherheitsgründen grundsätzlich zulässig ist, solange keine Überwachung und Aufzeichnung von Gesprächsinhalten erfolgt.

(20.) Haftanstalt Chełm, Bericht vom 05.12.2023

Diese vom 07.-10.08.2023 inspizierte Haftanstalt dient der Untersuchungshaft sowie dem geschlossenen und halboffenen Strafvollzug für Männer und umfasst auch eine therapeutische Abteilung für Inhaftierte mit nicht-psychotischen psychischen Störungen oder geistiger Behinderung, wobei sie auch für auf den Rollstuhl angewiesene Inhaftierte vorgesehen ist (insofern werden von der KMPT baulichorganisatorische Verbesserungen der Barrierefreiheit angeregt). Im Zeitraum der Inspektion war ein neuer Wohntrakt im Bau und hatte die Anstalt eine Kapazität von 493 Plätzen, von denen 448 Plätze belegt waren.

Die KMPT hat neben dem persönlichen Haftraumanteil von zumindest 3 m² und der täglichen Stunde Freigang (zudem Zugang zu Aufenthaltsraum und Bibliothek) wiederum Aspekte angeführt wie den nationalen Standard für den Personalbestand des psychologischen Dienstes (ohne konkreten Bezug zur Haftanstalt Chełm), die Dokumentation von Verletzungen bei der Aufnahmeuntersuchung, die strengen Regelungen für Kontakte zu Erziehern, Therapeuten und Psychologen (mit Klebeband ausgewiesene Bereiche; Sitzen nur mit Zustimmung des Personals), die zumeist vollständige Entkleidung bei körperlichen Durchsuchungen in Anwesenheit von zwei Beamten, die teilweise berichtete Anwesenheit von Sicherheitspersonal während medizinischer Untersuchungen, die regelmäßige Verwendung von Handschellen zu externen medizinischen Terminen und die außerhalb der Dienstzeiten des medizinischen Personals durch sonstige Bedienstete vorgenommene Medikamentenausgabe (die nationalen vollzuglichen Vorgaben entspricht). In einigen Zellen sind die Waschbecken außerhalb des Sanitärbereichs angebracht, in einer Sicherheitszelle wurden Schimmel, Feuchtigkeit und der Geruch nach verstopfter Kanalisation festgestellt. Das Recht zu wöchentlichen Telefonaten ist grundsätzlich gewährleistet, wird aber in seiner konkreten Ausgestaltung kritisiert. Es gibt ferner Hinweise, dass einige arbeitende Insassen gesondert beantragen müssten, nach der Arbeit noch die Waschräume nutzen zu dürfen. Auch regt die KMPT an, die Überdachung der Spazierhöfe zum Schutz vor Witterung zu vergrößern.

Die Beziehung zu den Bediensteten wird grundsätzlich als gut beschrieben. Es sind allerdings Beschwerden von zwei Inhaftierten über Schläge durch Bedienstete an die Arbeitsgruppe für Strafvollzug im Büro des Bürgerrechtsbeauftragten weitergeleitet worden. Auch kritisiert die KMPT einen dokumentierten Einsatz vom 20.07.2023, bei dem sich ein Inhaftierter aus Angst wegen Konflikten mit anderen dort Untergebrachten weigerte, eine Zelle zu betreten. Der sehr aufgeregte und weinende Häftling bittet um ein Gespräch mit einem Psychologen, das ihm aber verweigert wird, da ihm ein solches Gespräch an diesem Tag bereits gewährt worden war. Schließlich wird der Inhaftierte mit hinter dem Rücken gefesselten Händen zu einer Sicherheitszelle verbracht und dort - obwohl sich ruhig verhaltend - von zwei Beamten für „mehrere Dutzend Sekunden“ gegen eine Wand gedrückt. Im Übrigen stellt die KMPT fest, dass während der Dauer der Inspektion gegen sechs Inhaftierte sicherheitsbezogene Maßnahmen (4 x Verlassen der Zelle nur in Handschellen und in Begleitung von zwei Beamten; 2 x Isolation wegen krimineller Subkultur) vollzogen worden sind sowie im Jahr 2022 insgesamt 14-fach (zumeist körperlicher Zwang, Handschellen und Unterbringung in Sicherheitszelle) und in 2023 bis zum Zeitpunkt der Inspektion drei Maßnahmen unmittelbaren Zwangs (jeweils körperlicher Zwang, Handschellen und Unterbringung in Sicherheitszelle) erfolgten, ohne dass insofern für den vorliegenden Zusammenhang durchgreifende konkrete Kritik geäußert worden ist (wobei allerdings ein Inhaftierter nach Suizidankündigung und versuchter Selbstverletzung zunächst in Anwendung körperlichen Zwangs und von Handschellen in eine Sicherheitszelle verbracht wurde und anschließend Fesselgurt und Schutzhelm zum Einsatz kamen).

Schließlich ist beanstandet worden, dass ein Inhaftierter vor seiner Unterbringung in einer Sicherheitszelle die Toilette im dortigen Vorraum in Begleitung von Bediensteten benutzen musste.

Soweit für diese Gesichtspunkte nicht bereits die bereits zuvor bezüglich anderer Haftanstalten dargestellten Erwägungen maßgeblich sind, führt zumindest die ausführliche Stellungnahme der Haftanstalt vom 22.12.2023 dazu, dass der Senat in der Gesamtschau gleichwohl keine durchgreifenden Zweifel daran hat, dass für den Verfolgten im Falle einer dortigen Inhaftierung menschenrechtskonforme Haftbedingungen zu erwarten sind.

Insbesondere sind zwischenzeitlich Dienstbesprechungen und Schulungen erfolgt, um den Grundsatz der sogenannten zweistufigen Form von Personenkontrollen besser zu verwirklichen. Hinsichtlich Zwangsmitteln ist erläutert worden, dass deren Einsatz grundsätzlich erst nach erfolgloser Aufforderung und Androhung sowie nach Prüfung von Erforderlichkeit bzw. Verhältnismäßigkeit erfolgt. In begründeten Fällen werde psychologische Betreuung gewährleistet, insbesondere bei der Unterbringung in einer Sicherungszelle würden innerhalb ihrer Dienstzeiten Erzieher bzw. Psychologen hinzugezogen. Diese Grundsätze sind zwischenzeitlich auch bei Dienstbesprechungen thematisiert und zum Gegenstand entsprechender Schulungen im Jahr 2024 bestimmt worden.

Ferner erläutert die Haftanstalt, dass die Anwesenheit eines Bediensteten während der Nutzung der Toilette im Vorraum der Sicherungszelle zur Vermeidung von Selbstverletzungen bzw. aus Gründen der Sicherheit sowie aufgrund der dortigen baulichen Gegebenheiten erforderlich ist. Die Regelungen zu Telefonaten wurden im September 2023 und nochmals im Dezember 2023 ausgeweitet. Eine Sanierung der Sicherheitszelle mit Schimmelbefall und weiteren Mängeln war für das IV. Quartal 2023 vorgesehen und sollte im Januar 2024 abgeschlossen werden; auch war bereits ein Unternehmen mit der Prüfung von Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen (defekter Abwasserkollektor) befasst. Ebenso war schon eine Erweiterung der Überdachung der Spazierhöfe (für das II. Quartal 2024) vorgesehen.

Hinsichtlich der Anwesenheit von Bediensteten während medizinischer Untersuchungen ist erläutert worden, dass die Gesundheitsversorgung im gesetzlichen Rahmen sichergestellt wird. Gleiches gilt für die Medikamentenausgabe außerhalb der Dienstzeiten des medizinischen Personals, insofern ausschließlich zuvor ärztlich verordnete und von Pflegekräften vorbereitete Medikamentendosen ausgegeben werden. Schließlich hat die Haftanstalt bestätigt, dass die Hausordnung den Insassen auch ohne Antrag einen Anspruch auf Nutzung der Duschen nach Beendigung ihrer Arbeit sichert und im Zusammenhang mit der geplanten Inbetriebnahme des neuen Wohngebäudes Verstärkungen im von der KMPT angesprochenen Personalbestand für Pflegekräfte und auch für einzelne andere Dienstarten beantragt werden.

(21.) Untersuchungshaftanstalt Lublin, KMPT-Bericht vom 29.01.2025

Diese vom 08.-10.05.2024 besuchte Haftanstalt dient der Untersuchungshaft und dem halboffenen und geschlossenen Strafvollzug für Männer und Frauen; in der Einrichtung sind ferner Insassen, die in ein Diagnosezentrum überwiesen wurden, und inhaftierte Männer untergebracht, die im Rahmen eines Vollzeitstudiums Familienwissenschaften studieren. Die Kapazität der Einrichtung beträgt 1036 Plätze in elf Wohnabteilungen, von denen zwei für Frauen bestimmt sind; zum Zeitpunkt der Inspektion befanden sich 139 Frauen und 758 Männer in der Haftanstalt.

Zwar hat sich die Inspektion ausdrücklich auf die Bewertung der Haftbedingungen für inhaftierte Frauen konzentriert. Da jedoch ganz offensichtlich auch wesentliche für die Situation der dort inhaftierten Männer maßgeblichen Aspekte mit in den Blick genommen worden sind (z.B. hinsichtlich des jeweils zumindest sicher gestellten persönlichen Haftraumanteils von 3 m², der jeweiligen Größe der Gruppenhafträume und den Rahmenbedingungen der psychologischen und medizinischen Versorgung), was auch nur konsequent erscheint, da wegen zu wenig originärer Haftplätze für Frauen ein Teil hiervon in Zellen der Männerabteilungen untergebracht ist, bestehen für den Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass die diesbezüglichen KMPT-Informationen hinreichend belastbar auch den Schluss darauf zulassen, dass für den Verfolgten bei einer dortigen Inhaftierung mit menschenrechtskonformen Haftbedingungen zu rechnen ist. Denn die von der KMPT behandelten Aspekte (zumindest soweit sie sich nicht spezifisch auf die Haftsituation für weibliche Inhaftierte beziehen) lassen weitgehend beanstandungsfreie Haftbedingungen erkennen, auch wenn insbesondere - was dieses Ergebnis jeweils für sich betrachtet noch in der Gesamtschau maßgeblich in Zweifel zieht - ein Teil der Hafträume noch nicht wie die übrigen Zellen bereits renoviert ist, es Hinweise auf Bettwanzen gibt, die KMPT den den nationalen Standards entsprechenden Personalbestand beim psychologischen Dienst kritisiert. Die Ausführungen der KMPT zu den Freistunden für Untersuchungshäftlinge beschränken sich im Übrigen auf allgemeine Ausführungen statt auf die konkrete Situation in der einzelnen Haftanstalt.

d.

Der Senat kann somit für sämtliche der vorgenannten Haftanstalten die konkrete Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung des Verfolgten ausschließen, so dass sich die Auslieferung des Verfolgten mit der Maßgabe als zulässig erweist, dass die Bewilligung unter der Bedingung erfolgt, dass die Inhaftierung allein in diesen Haftanstalten erfolgen darf.

Da dieser Entscheidung die - soweit anhand diesbezüglicher Veröffentlichungen ersichtlich: erstmals - vollständig vorliegende Übersetzung sämtlicher von der KMPT seit 2022 veröffentlichten Berichte zu den von ihr inspizierten Haftanstalten (und auch von deren Stellungnahmen) zugrunde gelegt worden ist, die dem Senat insbesondere die konkrete Bewertung und Benennung der aus seiner Sicht mit der erforderlichen Gewissheit menschenrechtskonforme Haftbedingungen gewährleistenden Haftanstalten ermöglicht hat, bestand für den Senat auch keine Veranlassung für das vom Beistand Rechtsanwalt AR. hilfsweise beantragte Vorgehen nach § 42 IRG, auch wenn das Oberlandesgericht Schleswig mit Beschluss vom 13.05.2026 - 1 OAus 10/26 - in Anwendung derselben rechtlichen Maßstäbe, aber auf teilweise abweichender tatsächlicher Grundlage zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Auslieferung des dortigen Verfolgten wegen des Verdachts auf systemische Mängel im Haftvollzug der Republik Polen mit der Folge nicht menschenrechtskonformer Haftbedingungen unzulässig sei.

III.

Schließlich ist auch kein Bewilligungshindernis geltend zu machen. Insbesondere ist schon nach den im Rahmen der - im Übrigen jeweils mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführten - gerichtlichen Anhörungen erfolgten eigenen Angaben des Verfolgten zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG auszugehen (so dass schon deshalb im Hinblick auf die Auslieferung zur Strafverfolgung auch kein Rücküberstellungsvorbehalt in Betracht gekommen ist) und sind - soweit die Auslieferung zur Strafvollstreckung erfolgen soll - auch keine konkreten Anhaltspunkte für ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland im Sinne von § 83 b Abs. 2 Nr. 2 IRG ersichtlich.

D.

Die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft beruht auf § 26 IRG. Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht aus den in dem Senatsbeschluss vom 23.04.2026 genannten Gründen unverändert fort. Der weitere Vollzug der Auslieferungshaft ist auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Auslieferungshaft weiterhin Loverhältnismäßig, zumal nunmehr eine zeitnahe Bewilligung des Ersuchens und - sodann - Übergabe des Verfolgten zu erwarten stehen.