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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.06.2026 – 8 U 45/26

8. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0624.8U45.26.00

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Vergütung aus einer Geschäftsbeziehung über Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage eines Schuldanerkenntnisses.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29.05.2026, dessen Inhalt bzgl. Sachverhalt und rechtlicher Würdigung zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses gemacht wird, darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.06.2026 hierzu eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wendet er erneut ein, das dem Schuldanerkenntnis zugrundeliegende Grundgeschäft sei nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger habe das Grundgeschäft durch die vorgelegten Übersichten nicht nachträglich konkretisieren können. Der Bestimmtheitsmangel könne nicht durch die Jahre später erstellten Übersichten geheilt werden. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Schuldanerkenntnis und den Übersichten sei nicht erkennbar. Außerdem fehle der Nachweis, dass der grob geschätzte Betrag von 300.000 € dem Saldo aus der Geschäftsbeziehung entspreche. Der Kläger habe keine Originalrechnungen, Lieferscheine oder sonstige Leistungsnachweise vorgelegt. Da dieser die Flächen selbst bewirtschaftet habe, habe er auch keine Leistungen für ihn, den Beklagten, erbracht und könne ihm die Bewirtschaftung nicht in Rechnung stellen. Die Inanspruchnahme der EU-Prämien setze eine eigenverantwortliche Bewirtschaftung der Flächen voraus. Schließlich werde an der Einrede der Verjährung festgehalten. Somit sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angegriffene Urteil, die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.05.2026 Bezug genommen.

II.

Der Senat weist die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil er nach erneuter Beratung einstimmig davon überzeugt ist, dass dem Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen geboten ist.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch in Höhe von 300.000 € aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien über Lieferungen und Leistungen in der Zeit von 2014 bis 2021 gemäß § 311 Abs. 1 BGB.

Zur Begründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 29.05.2026 Bezug, an denen er weiterhin festhält. Die Stellungnahme des Beklagten vom 22.06.2026 rechtfertigt keine andere Bewertung:

1. Das Grundgeschäft ist hinreichend bestimmt.

Das Grundgeschäft ist die unstreitige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien in 2014 bis 2021 über das Erbringen von vergütungspflichtigen Lieferungen und Leistungen durch den Kläger an den Beklagten. Der Beklagte hat im Schuldanerkenntnis vom 17.12.2023 ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger “Lieferungen u. Leistungen der Jahre 2014 - 2021” erbracht hat und der Vergütungsanspruch von 300.000 €“dem Grund und der Höhe” nach besteht. Die erbrachten Einzelpositionen sollten nachträglich aufgelistet und den Schuldnern übermittelt werden.

Eine Konkretisierung der einzelnen Lieferungen und Leistungen im Schuldanerkenntnis durch vollständige Angaben zu einzelnen Rechnungsnummern oder Rechnungsdaten ist weder für die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses noch für die des Grundgeschäfts erforderlich. Das Schuldanerkenntnis sollte ersichtlich alle vergütungspflichtigen Lieferungen und Leistungen des Klägers in 2014 bis 2021 aus der Geschäftsbeziehung der Parteien erfassen. Auf eine „rückwirkende Heilung“ durch die nachträglich erstellten Übersichten des Klägers über die Art, den Umfang und die Zeitpunkte der einzelnen Lieferungen und Leistungen kommt es nicht an.

2. Der Senat geht auf der Grundlage des klägerischen Vortrags davon aus, dass es sich bei den Auflistungen in den Übersichten um die einzelnen vergütungspflichtigen Lieferungen und Leistungen des Beklagten für den Kläger aus der Geschäftsbeziehung der Parteien in 2014 bis 2021 handelt.

Der Kläger hat alle einzelnen Lieferungen und Leistungen in den vorgelegten Übersichten nach Zeitpunkt, Art der Lieferung und Leistung, Umfang und Vergütung schlüssig dargelegt (vgl. Anlagen K3 und K4). Er hat die Übersichten wegen der Fälligkeitsvereinbarung im Schuldanerkenntnis erstellt und im Verfahren auf den entsprechenden Hinweis des Landgerichts übersandt.

Nach dem Wechselspiel der Darlegungs- und Beweislasten ist es Sache des Beklagten, darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass der Kläger entgegen dem Schuldanerkenntnis über die Berechtigung der Vergütung “dem Grunde und der Höhe nach” die in den Übersichten aufgelisteten einzelnen Lieferungen und Leistungen in 2014 bis 2021 nicht erbracht hat, denn Sinn und Zweck des deklaratorischen Anerkenntnisses war es nach dessen Wortlaut gerade, dass der Beklagte einerseits auf sämtliche Einwendungen und Einreden verzichtete und andererseits der Kläger zur Fälligstellung die jeweiligen Einzelpositionen den Schuldnern, u. a. dem Beklagten, aufzulisten und zu übermitteln hatte.

Der daraus resultierenden Darlegungs- und Beweislast ist der Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Der pauschale Einwand des Beklagten, es bestehe kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Übersichten und dem Schuldanerkenntnis, reicht nicht aus. Hierbei handelt es sich faktisch um ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO), weil der Beklagte aus eigener Wahrnehmung darlegen kann, welche Lieferungen und Leistungen der Kläger in 2014 bis 2021 tatsächlich erbracht hat und welche nicht. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass ein wirksames Bestreiten zumindest eine - dem Beklagten ohne Weiteres mögliche - Differenzierung zwischen den vom Kläger unstreitig erbrachten Lieferungen und Leistungen im Wert der anerkannten 300.000 € und sonstigen Lieferungen und Leistungen voraussetzt, die der Kläger nicht erbracht haben soll.

Gleiches gilt für die pauschalen Einwendungen des Beklagten, eine Zuordnung der Leistungen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen sei nicht möglich, der Kläger habe keine Originalrechnungen, Lieferscheine oder sonstige Leistungsnachweise vorgelegt, und bei dem Betrag aus dem Schuldanerkenntnis handele es sich nur um eine grobe Schätzung.

3. Der Vergütungsanspruch aus der Geschäftsbeziehung der Parteien über die Lieferungen und Leistungen in den Jahren 2014 bis 2021 ist fällig.

Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe keine Originalrechnungen erstellt, greift auch insoweit nicht durch. Die Parteien haben im Schuldanerkenntnis vom 17.12.2023 eine Fälligkeitsvereinbarung über die Vergütung für die Lieferungen und Leistungen aus 2014 bis 2021 i.S.v. § 271 Abs. 1 BGB getroffen. Die Vergütung sollte in Höhe von 300.000 € bei Abschluss des Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger und nach Auflistung und Übermittlung der Einzelpositionen - und gerade nicht erst nach Erstellung und Übersendung von Originalrechnungen - fällig sein. Eine solche nachträgliche Fälligkeitsvereinbarung ist auch hinsichtlich verjährter Forderungen zulässig, weil die Forderungen trotz Verjährung fortbestehen und der Schuldner über die Einrede der Verjährung disponieren kann.

4. Der wiederholte Einwand des Beklagten, der Kläger habe die gepachteten Flächen selbst bewirtschaftet und EU-Prämien beantragt, weshalb er keine vergütungspflichtigen Lieferungen und Leistungen erbracht habe, rechtfertigt keine andere Bewertung.

Der Einwand steht in einem unaufgelösten Widerspruch zum Schuldanerkenntnis, in dem der Beklagte die Vergütung bis 300.000 € für Lieferungen und Leistungen in 2014 bis 2021 dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich bestätigt hat. Außerdem greift insoweit der im Schuldanerkenntnis vereinbarte Einwendungsverzicht.

5. Die Einrede der Verjährung geht aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 29.05.2026 ins Leere.

Der Kläger ist mit der Verjährungseinrede wegen des Verjährungsverzichts im Schuldanerkenntnis, der sich eindeutig auf die Vergütung für alle Lieferungen und Leistungen aus 2014 bis 2021 bezieht, gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Soweit der Beklagte anderer Ansicht ist, weil die Einzelpositionen bei Abschluss des Schuldverhältnisses noch nicht konkretisiert waren, schließt sich der Senat dem nicht an.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Aus dem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO folgt zugleich, dass der Senat keine Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht.