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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.06.2026 – 2 OAus 256-260/25
2.Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0625.2OAUS256.260.25.00
Gründe:
I.
1. Mit Beschluss vom 16.06.2026, auf den wegen der Einzelheiten zu dem Sachverhalt, dem Verfahrensgang und der insofern maßgeblichen rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird, hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung sowie zum Zwecke der Strafvollstreckung mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Inhaftierung des Verfolgten in der Republik Polen nur in den im vorstehenden Beschlusstenor genannten Haftanstalten sowie in der Haftanstalt Czarne (ohne die dortigen Außenstellen Szczecinek und Złotów) erfolgen und die Auslieferung im Umfang dieser Zulässigkeitserklärung bewilligt werden darf.
Maßgeblicher Grund für diese Einschränkung war, dass der Senat nach der Auswertung insbesondere zahlreicher von ihm übersetzter Inspektionsberichte des dem polnischen Beauftragten für Bürgerrechte (einem selbstständigen Verfassungsorgan der Republik Polen) zugeordneten Nationalen Mechanismus zur Prävention von Folter (KMPT) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwar Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel im polnischen Strafvollzug vorliegen, jedoch der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten nach seiner Überstellung dadurch hinreichend begegnet werden kann, dass die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten mit der Maßgabe erfolgt, dass seine Inhaftierung allein in den konkret bezeichneten Haftanstalten erfolgt, in denen aufgrund der Berichterstattung der KMPT von menschenrechtskonformen Haftbedingungen für den Verfolgten ausgegangen werden kann.
Ausgangspunkt für die entsprechende Prüfung war im vorliegenden Verfahren ein Schriftsatz des Beistands Rechtsanwalt AR. vom 11.02.2026 (Bl. 799-807 d. A.), mit dem er insbesondere auf eine von ihm vorgenommene tabellarische Auswertung von zunächst 39 KMPT-Berichten und hierbei unter anderem auf den Bericht vom 15.11.2022 zu einer vom 04.-08.07.2022 erfolgten Inspektion der von ihm ausdrücklich so bezeichneten Haftanstalt Czarne vom 04.-08.07.2022 verwiesen hat. Ferner ist vorgetragen worden (wobei die Unterstreichungen der Senat vorgenommen hat): „Aber auch in JVAen, die nicht in den letzten 4 Jahren von der KMPT inspiziert worden sind, herrscht Gewalt. Exemplarisch ist auf die JVA in Czarnem hinzuweisen. Dort kam es allein in den ersten 10 Monaten des Jahres 2025 zu 13 Todesfällen, die offenbar nicht hinreichend aufgeklärt (sind). Hierzu wird als Anlage 3 eine Pressemitteilung des Büros des Beauftragten für Bürgerrechte beigefügt.“
Anders als für die öffentlich zugänglichen KMPT-Berichte und die hierzu erfolgten Stellungnahmen einzelner Haftanstalten hat der Senat nicht auch die Übersetzung der o.g. Pressemitteilung veranlasst. In den Gründen des Senatsbeschlusses vom 16.06.2026 ist hierzu nach der Feststellung, dass ausgehend von den KMPT-Berichten in einer bereits erheblichen Anzahl der seit Anfang 2022 inspizierten polnischen Haftanstalten konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen bestehen, ausgeführt: „Auf den Umstand, dass der Beistand Rechtsanwalt AR. Pressemitteilungen und andere Verlautbarungen auf vermeintlich nicht hinreichend aufgeklärte Todesfälle und von Justizbedienstete verübte Körperverletzungen in einzelnen weiteren, bislang von der KMPT nicht besuchten Haftanstalten vorgelegt hat, kommt es daher bereits nicht mehr entscheidend an“.
2. Mit einem an die Generalstaatsanwaltschaft gerichteten (und von ihm auch dem Senat übermittelten) Schriftsatz vom 24.06.2026 hat Rechtsanwalt AR. unter anderem mitgeteilt, dass er für den Verfolgten noch am selben Tage Verfassungsbeschwerde nebst einem Antrag auf einstweilige Aussetzung der Auslieferung beim Bundesverfassungsgericht einreichen werde. In diesem Zusammenhang macht der Beistand - hier unverändert wiedergegeben - geltend: „Zudem ist die vom Senat als „unbedenklich“ eingestufte Haftanstalt in Czarnem Gegenstand von Ermittlungen, nachdem es dort allein in den ersten 10 Monaten des Jahres 2025 zu 13 Todesfällen, die offenbar nicht hinreichend aufgeklärt wurden. Hierzu wurde unter Vorlage von Nachweisen bereits vorgetragen mit Schriftsatz vom 11.02.2026.“
II.
Auch in Kenntnis des Vorbringens im Schriftsatz vom 24.06.2026 besteht für den Senat von Amts wegen keine Veranlassung für eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 IRG, sondern lediglich für eine den Verfolgten begünstigende Vorgabe zur Ausgestaltung der Bewilligung (vgl. zu dieser Entscheidungsform OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21 -, juris).
Denn nach der Senatsentscheidung vom 16.06.2026 sind keine Umstände eingetreten oder bekannt geworden, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind.
Zwar dürfte nunmehr davon auszugehen, dass sich das zitierte Vorbringen im Schriftsatz vom 11.02.2026 zu mehreren ungeklärten Todesfällen im Jahr 2025 auf die Haftanstalt Czarne bezieht, auch wenn diese - anders als in dem betreffenden Zitat ausgeführt - in den letzten vier Jahren zuvor durchaus von der KMPT kontrolliert worden war und sie an dieser Stelle des Schriftsatzes (womöglich entsprechend der polnischen Deklination) abweichend von der Benennung in der zugleich vorgelegten tabellarischen Übersicht als Czarnem bezeichnet worden ist.
Da den Bedenken wegen der Haftbedingungen in der Republik Polen aus den unverändert maßgeblichen Gründen des Senatsbeschlusses vom 24.06.2026 derzeit indes entscheidend durch die Ausgestaltung der Bewilligung nach Maßgabe dieser Entscheidung Rechnung zu tragen ist, führen diese Aufklärung und der Umstand, dass mit der Pressemitteilung des polnischen Beauftragten für Bürgerrechte, dem die KMPT gerade zugeordnet ist, ein Hinweis auf mehrere aktuell ungeklärte Todesfälle in der Haftanstalt Czarne vorliegen dürfte, indes allein dazu, dass die Bewilligungsbehörde ihre - nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft am 18.06.2026 erfolgte - Entscheidung dahingehend abzuändern haben wird, dass die Inhaftierung des Verfolgten nur in den im vorstehenden Beschlusstenor genannten polnischen Haftanstalten erfolgt, für die nämlich unverändert weiterhin von menschenrechtskonformen Haftbedingungen für den Verfolgten ausgegangen werden kann.