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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 22.08.1980 – 4 UF 79/80

ECLI:DE:OLGK:1980:0822.4UF79.80.00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn vom 22.2.1980 - 25 F 108/79 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26.11.1964 - 15 C 41/64 - in der Fassung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 24.6.1965 - 8 S 12/65 - wird dahin abgeändert, das der Kläger ab 3.6.1979 nicht mehr verpflichtet ist, den in diesen Urteilen titulierten Unterhalt von monatlich 150,-- DM an die Beklagte zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10; die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d

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Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Durch die oben bezeichneten Urteile war der Kläger zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von 150,-- DM an die Beklagte verurteilt worden. In dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger zunächst Abänderung dieser

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Urteile dahin verlangt, daß er ab 1.2.1979 zu Unterhaltszahlungen nicht mehr verpflichtet sei. Nachdem ihm das Armenrecht soweit bewilligt worden war, als er Abänderung ab 2.6.1979 beantrage, hat er nur noch in dem Umfang die Abänderung beantragt, als ihm das Armenrecht bewilligt worden war.

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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben, soweit Abänderung ab 1.2.1980 verlangt wurde r nachdem die Beklagte diesen Anspruch anerkannt hatte. Im übrigen hat das Amtsgericht die

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Klage abgewiesen, weil die Klage erst am 1.2.1980 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Gegen dieses am 19.3.1980 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.3.1980 Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 30.5.1980 begründet hat.

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Der Kläger beantragt,

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unter teilwei.ser Abänderung des angefochtenen Urteils nach den letzten Anträgen der ersten Instanz zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Parteien wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es nach dem Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, auf deren vorgetragenen Inhalt Bezug genommen wird.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie muß auch in der Sache Erfolg haben.

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Daß die Urteile des Amtsgerichts Recklinghausen und des Landgerichts Bochum grundsätzlich dahin abzuändern sind, daß der Kläger der Beklagten zu Unterhaltsleistungen nicht mehr verpflichtet ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist lediglich, ab wann eine Abänderung der Urteile gemäß § 323 ZPO möglich ist.

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Nach dem Wortlaut des § 323 Abs. 3 ZPO darf ein Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Vorher soll die Rechtskraft der alten Entscheidung unangetastet bleiben. Wie der Senat bereits mehrfach (s. Entscheidung in NJW 79/1661)

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ausgeführt hat, folgt er nicht der Meinung, daß die Abänderung eines Titels bereits von dem Zeitpunkt an möglich ist, zu dem ein Armenrechtsgesuch dem Gegner zugeht, (so OLG FamRZ 79/294, OLG Frankfurt in FamRZ 79/963). Diese Meinung wird im wesentlichen damit begründet, daß der Arme benachteiligt wird, wenn für die Abänderung des Titels die Zustellung der Klage verlangt wird, weil ohne Zahlung eines Vorschusses oder Bewilligung des Armenrechts eine Zustellung nicht erfolge. Eine Benachteiligung der armen Partei muß jedoch nicht eintreten. Sie kann nämlich die Klage zusammen mit dem Armenrechtsgesuch einreichen und schon durch Vorlage der Armenrechtsunterlagen gemäß § 65 Abs. 7 Ziff. 3 GKG glaubhaft machen, daß sie nicht in der

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Lage ist, den Vorschuß zu zahlen. Dann wird die Klage auch ohne Vorschuß direkt zugestellt, so daß die Voraussetzungen des § 323 Abs. 3 ZPO erfüllt sind (so auch 21. Senat des OLG Köln in FamRZ 79/331).

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In dem vorliegenden Fall ist die Zustellung der Klage am 2.6.1979 erfolgt. Zwar hat das Amtsgericht die Klage nach einer Verfügung nur "im Armenrechtsprüfungsverfahren" zugestellt. Jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall genügt diese Zustellung jedoch zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 323 Abs. 3 ZPO. Aus den Umständen ist nämlich zu ersehen, daß der Kläger nicht nur einen Klageentwurf eingereicht hat, der nur bei Bewilligung des Armenrechts als Klage behandelt werden sollte.

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Die Zustellung eines solchen Entwurfs würde den Anforderungen nicht genügen. Hier aber hat der Kläger eine uneingeschränkte Klage eingereicht. Das ergibt sich einmal aus der Tatsache, daß die Klage nicht als Entwurf bezeichnet und auch in dem Armenrechtsgesuch keine Einschränkung erklärt worden ist.

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Zum anderen hat der Kläger schon in der Klageschrift die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Aus diesen Tatsachen kann die unbedingte Klageeinreichung geschlossen werden(s. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, § 118 Anm. 1). Dann aber reicht die Zustellung vom 2.6.1979 aus, weil mit gleichzeitiger Einreichung von Klage und Armenrechtsgesuch auch der Rechtsstreit als solcher in Gang gesetzt

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worden ist, (BGHZ 4/333). Die Berufung, mit der der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab 3. 6. 1.979 begehrt, ist damit begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.

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Streitwert: 1.200,-- DM