Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.09.1980 – 10 WF 101/80

ECLI:DE:OLGK:1980:0915.10WF101.80.00

Tenor

wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Aa-chen vom 7.8.1980 kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

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G r ü n d e :

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Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Antragsgegner für das Verfahren der einstweiligen Anordnung bezüglich des Unterhaltes das Armenrecht verweigert worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist gem. § 620 c S. 2 ZPO unzulässig. Denn diese Vorschrift geht als spezielle Bestimmung dem § 127 S.2 ZPO vor und umfaßt daher auch das verweigerte Armenrecht; andernfalls müßte bei der Beschwerde entgegen dem Sinn und Zweck des § 620 c S. 2 ZPO über die Berechtigung der einstweiligen Anordnung mitentschieden werden.

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Beschwerdewert: 100,-- DM bis 200,-- DM.

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Köln, den 15. September 1980

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Oberlandesgericht, 10.Zivilsenat

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- Familiensenat -