Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 27.05.1986 – 7 W 25/86
ECLI:DE:OLGK:1986:0527.7W25.86.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Im übrigen fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern zur Last.
G r ü n d e
Mit Recht hat das Landgericht entschieden, daß die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 11 Satz 1 ZPO), weil einem Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, §§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, 839 Abs. 3 BGB entgegenstehen. Dies hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend begründet; der Senat nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich zueigen.
Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wer ab Rechtsleben muß dafür Sorge tragen, daß er den sich aus der Rechtsordnung ergebenden Pflichten nachkommt; sollte dies ihm selbst - etwa aus gesundheitlichen Gründen - nicht möglich sein, so muß er sich grundsätzlich der Hilfe anderer Personen versichern. Im übrigen ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit, daß der Kläger zu 1) infolge Krankheit gehindert war, eingehende Korrespondenz auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. Zöller-Schneider, ZPO 14. Aufl. 3 118 23 m.w.N.), und auf § 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
Beschwerdewert : Wert von je drei Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 336.000,-DM (36.000-- DM für Antrag zu 1) und 12, 1/2 x 24.000,-- DM für Antrag zu 2) nach § 9 ZPO).