Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 12.08.1988 – 4 WF 181/88

ECLI:DE:OLGK:1988:0812.4WF181.88.00

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit dem Beklagten PKH versagt worden ist. Das Amtsgericht hat über das PKH-Gesuch des Beklagten erneut zu entscheiden.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat sachlich Erfolg. Daß dem Beklagten PKH nicht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung versagt werden kann, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 22.03.1988 (4 WF 69/88) ausgeführt.

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An diese Feststellung ist das Amtsgericht hier gebunden; denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Erkenntnisgrundlage der Erfolgsprüfung ist die Entscheidungsreife des PKH-Antrages (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, NJW-Schriften

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47, Rdnr. 525). Die Entscheidungsreife erfordert einen "bewilligungsreifen" Antrag (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rdnr. 535) und war seinerzeit bereits gegeben.

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Zwar lagen dem erkennenden Familienrichter die zur Antragsteilung erforderlichen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten (§ 117 ZPO) nur im Parallelverfahren 45 F 315/87 AG Bonn vor und waren hier lediglich in

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Bezug genommen. Ob eine derartige Bezugnahme auf andere Verfahrensakten des Gerichts generell zulässig und ausreichend ist, konnte der Senat offenlassen. Immerhin spricht in Fällen, in denen wie hier derselbe Richter zuständig ist, vieles dafür.

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Im Streitfalle hat jedoch der Familienrichter überdies selbst zu erkennen gegeben, daß er diese Verfahrensweise als formgerechte Antragsteilung gelten ließ; denn von dem Anerbieten des Beklagten unter dem 29.02.1988, die Unterlagen gegebenenfalls hier erneut vorzulegen, hat der Familienrichter - zunächst - keinen Gebrauch gemacht, unter dem 08.04.1988 schließlich Vordruckeingabe nur deshalb (erneut) erbeten, weil die in Bezug genommenen Akten wegen eines Rechtsmittelverfahrens "hier nicht greifbar" waren.

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Die von Zufälligkeiten abhängige gerichtsinterne Aktenversendung hat hingegen keinen Einfluß auf die Qualifikation eines einmal gestellten Antrages; ein bisher formgerechter PKH-Antrag wird hierdurch nicht zum unvollständigen. Insbesondere der Zweck der

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Prozeßkostenhilfe, das sozialstaatliehe Gebot der Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im Rechtsschutzbereich zu verwirklichen, verbietet eine solch formalistische Betrachtungsweise.Das Amtsgericht hätte sich die Entscheidungsgrundlage ohne

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weiteres durch Rückforderung des PKH-Heftes im Parallelverfahren für nur einen Tag schaffen und so über den PKH-Antrag des Beklagten bereits seinerzeit befinden können.

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Da es zur Hilfsbedürftigkeit des Beklagten, insbesondere zu einer etwaigen Ratenpflicht, Feststellungen bislang noch nicht getroffen hat, war dem Amtsgericht insoweit die weitere Entscheidung vorzubehalten.

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Beschwerdewert: DM 2.000,00.