Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.03.1991 – 6 U 2/90

ECLI:DE:OLGK:1991:0306.6U2.90.00

Tenor

Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 18.01.1991 wird auf Seite 5 der Ausfertigung in Zeilen 13/17 wie folgt klargestellt: Anstelle des Halbsatzes "Sie hat diese Kosten insgesamt mit 614.154,13 DM beziffert ..." tritt der Halbsatz: "Sie hat die Kosten der ersatzweise geschalteten Beilage insgesamt mit 614.154,13 DM und die darin enthaltenen Mehrkosten gegenüber der bisherigen Werbung

mit 400.000,-- DM beziffert ...".

Gründe

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Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist gem. § 320 ZPO zulässig. Er hat insoweit Erfolg, als die bisherige mißverständliche Formulierung durch eine die Angaben unmißverständlich darlegende ersetzt worden ist.

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Die Entscheidung konnte im Einverständnis beider Parteien ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.