Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.03.1991 – 6 U 2/90
ECLI:DE:OLGK:1991:0306.6U2.90.00
Tenor
Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 18.01.1991 wird auf Seite 5 der Ausfertigung in Zeilen 13/17 wie folgt klargestellt: Anstelle des Halbsatzes "Sie hat diese Kosten insgesamt mit 614.154,13 DM beziffert ..." tritt der Halbsatz: "Sie hat die Kosten der ersatzweise geschalteten Beilage insgesamt mit 614.154,13 DM und die darin enthaltenen Mehrkosten gegenüber der bisherigen Werbung
mit 400.000,-- DM beziffert ...".
Gründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist gem. § 320 ZPO zulässig. Er hat insoweit Erfolg, als die bisherige mißverständliche Formulierung durch eine die Angaben unmißverständlich darlegende ersetzt worden ist.
Die Entscheidung konnte im Einverständnis beider Parteien ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.