Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 26.06.1991 – 13 U 2/91

ECLI:DE:OLGK:1991:0626.13U2.91.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sa-che keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht ei-ne Schadensersatzpflicht des Beklagten verneint.

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Für die bei der Probefahrt am 29.12.1989 am Motor des Pkws P. verursachte Beschädigung braucht der Beklagte nicht einzustehen, weil der ihm anzula-stende Schaltfehler nicht den Vorwurf grober Fahr-lässigkeit rechtfertigt.

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Bei der Vereinbarung einer Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug wird regelmäßig ein jedenfalls still-schweigender Haftungsausschluß des Inhalts anzuneh-men sein, daß der Fahrer für Beschädigungen des Fahrzeugs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit aufzukommen hat, wenn die Schäden mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren zusammenhängen (BGH NJW 1986, 1099). Grund dafür ist, daß der Händler das Risiko durch eine Versicherung abdecken kann und die Probefahrt auch in seinem Interesse liegt, um nämlich den Absatz zu fördern.

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Davon ist auch hier auszugehen. Daran ändert nichts, daß der Beklagte bei Fahrtantritt unter-schriftlich versichert hat, er werde alle durch ihn entstandenen Schäden voll übernehmen, sofern er keine Tatsachen nachweisen könne, die seine Verant-wortlichkeit mindern bzw. wegfallen ließen. Diese Erklärung, bei der es sich zweifelsfrei um Allge-meine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG handelt, ist gemäß § 11 Nr. 15 AGBG unwirksam, weil sie dem Beklagten für alle Fälle eines Schadens den Nachweis des Nichtverschuldens aufbürdet, was mit dem gesetzlichen Leitbild der Verschuldenshaftung grundsätzlich unvereinbar ist.

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Der weitere Zusatz auf dieser Erklärung, das Fahr-zeug sei mit 650,-- DM Selbstbeteiligung Vollkasko versichert, bedeutete demgegenüber für den Beklag-ten, er werde für Schäden - abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - nicht einzustehen ha-ben, weil das Risiko abgedeckt sei.

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Der dem Beklagten anzulastende Schaltfehler, näm-lich beim Beschleunigungsvorgang vom dritten in den zweiten statt in den vierten Gang gewechselt zu sein, begründet nicht den Vorwurf grober Fahrläs-sigkeit. Es handelt sich dabei vielmehr um eine au-genblickliche Fehlreaktion, die auch einem anson-sten sorgfältigen und umsichtigen Fahrer versehent-lich unterlaufen kann, ohne daß deshalb grobe Fahr-lässigkeit angenommen werden könnte. Denn bei einer Probefahrt konzentriert sich der Fahrer naturgemäß auf das ihm bislang unbekannte Fahrzeug, um dessen Eigenschaften kennen zu lernen, auch wenn er - wie der Beklagte - in der Vergangenheit schon einen Sportwagen des gleichen Herstellers gefahren hat. Hinzu kommt, daß bei einer Schaltung mit dem weit verbreiteten sogenannten H-System durchaus beim Schalten vom dritten anstatt des vierten der zweite Gang eingelegt werden kann, weil diese beiden Gänge dicht nebeneinanderliegen.

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Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, daß er mutmaßlich bei hoher Drehzahl des Motors den falschen Gang eingelegt hat. Denn ein Sportwagen ist ein Fahrzeug, das von seiner Bauweise und Mo-torausstattung her auf eine schnelle Fahrweise aus-gelegt ist, die ein Kaufinteressent auf einer Pro-befahrt testen will und womit der Händler rechnen muß.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung und Wert der Beschwer der Klägerin: 5.887,52 DM.