Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 17.10.1991 – 10 UF 96/91
ECLI:DE:OLGK:1991:1017.10UF96.91.00
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Schlußurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Aachen vom 12.4.1991 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird in Abänderung des Verbundurteils des Amtsgerichts Neuß vom 23.2.1988 -46 F 189/85- verurteilt, an die Kläger folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:
1. Kläger zu 1.:
a) für die Zeit vom 5.10.1990 bis 31.1.1991 928,88 DM,
b) für die Zeit ab 1.2.1991 1.098,88 DM;
2. Klägerin zu 2.: ab 5.10.1990 928,88 DM.
Die durch das Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Aachen vom 20.3.1991 zuerkannten Beträge sind hierin einbezogen.
Die Zahlungen sind bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats im voraus zu er-bringen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten haben der Kläger zu 1. 25%, die Klägerin zu 2. 35% und der Beklagte 40% zu tragen. Der Beklagte hat dem Kläger zu 1. 43% und der Klägerin zu 2. 36% ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1. 25% und die Klägerin zu 2. 35%. Im übrigen hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszugs gilt folgendes:
Die Gerichtskosten werden den Klägern zu je 1/8 und dem Beklagten zu 3/4 auf-erlegt. Der Beklagte hat den Klägern je 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt jeder Kläger 1/8. Im übrigen hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die unbedenklich zulässige Berufung ist in dem Umfang, in dem sie durchgerührt worden ist, begründet.
Soweit die Kläger Elementarunterhalt in Höhe von 785 bzw. 955 DM geltend machen, kann zur Begründung i n vollem Umfang auf die Ausführungen im Beschluß des Senats vom 29.8.1991 verwiesen werden, zumal Einwendungen hiergegen von den Parteien nicht erhoben worden sind.
Wie in dem Beschluß bereits ausgeführt, beinhalten die Unterhaltsbeträge, die in Fortschreibung der Tabelle ermittelt worden sind, nicht die Kosten für eine private Krankenversicherung. Solche fallen vorliegend aber an, da die Kläger nicht beim Beklagten mitversichert sind und ihre Mutter als selbständige Gewerbetreibende nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die Kläger haben durch Vorlage des Kontoauszugs vom 2.5.1991 sowie des Informationsblatts der E. nachgewiesen, daß sie zu einem Grundbeitrag von 132 DM bei der C. versichert und bei der E. Zusatzversicherungen mit einem Beitrag von zusammen jeweils 11,88 DM abgeschlossen sind. Da die Zusatzversicherungen nach den glaubhaften Angaben der gesetzlichen Vertreterin in der mündlichen
Verhandlung der Verbesserung der Versicherungsleistungen im Falle einer Krankenhausbehandlung dienen, indem sonst nicht erstattungsfähige Kosten abgedeckt werden, erscheint dieser zusätzliche Vorsorgeaufwand vertretbar.
Falls dem Beklagten daran gelegen isf, seine Belastung mit Versicherungsbeiträgen für die Kläger zu senken, mag er dafür Sorge tragen, daß die Kläger gem. § 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB V bei ihm im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Solange dies nicht geschieht, muß er sich mit der derzeitigen Form der Krankenversicherung abfinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 8 und 10, 713 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes Für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
1. für die Zeit bis zum 4.9.1991: wie im Beschluß vom 17.7.1991;
2. für die Zeit ab 5.9.1991:
a) Berufung des Klägers zu 1.:
12 x (215 DM + 143,88 DM) = 4.306,56 DM
b) Berufung der Klägerin zu 2.:
12 x (170 DM + 143,88 DM) = 3.766,56 DM
c) insgesamt: 8.073,12 DM
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