Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 06.11.1991 – 13 U 23/91

ECLI:DE:OLGK:1991:1106.13U23.91.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Auf den Hilfsantrag des Klägers ist der Rechts-streit gemäß § 17 Abs. 3 GVG (a. F.) an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht I. Instanz zu verwei-sen, denn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerich-ten ist nicht gegeben.

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Der Senat war nicht an einer erneuten Überprüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges gehindert, denn diese Frage ist nicht durch das am 12. Dezem-ber 1990 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 4 O 411/90 - mit bindender Wirkung für die Rechtsmittelinstanzen entschieden. § 17 a Abs. 5 GVG in der Fassung des Artikels 2 Ziffer 1 des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991, findet keine Anwen-dung. Zwar ist in Artikel 21 Satz 2 des 4. VwGOÄndG ausdrücklich nur von der "Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung" die Rede, die sich nach den vor dem 1. Januar 1991 geltenden Rechtsvorschriften richte, wenn die Ent-scheidung vor dem Inkrafttreten des VwGOÄndG ver-kündet worden ist. Im Rückschluß aus dieser über-leitungsvorschrift in Verbindung mit der Gesetzes-begründung (Bundestagsdrucksache 11/7030, Seiten 37, 38) folgt jedoch, daß der Gesetzgeber eine Bin-dung des Rechtsmittelgerichtes nur dann als sinn-voll ansieht, wenn eine der Parteien für den Fall, daß die Zulässigkeit des Rechtsweges in I. Instanz gerügt worden war, die Möglichkeit hatte, die Rechtsauffassung des Richters I. Instanz im Wege der sofortigen Beschwerde überprüfen zu lassen (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 GVG in der Form des 4. VwGOÄndG). Die amtliche Begründung nennt die Verpflichtung zur Vorabentscheidung "das notwendige Korrelat dafür, daß die Beteiligten spä-ter das in der Sache ergehende Urteil nicht mehr mit der Begründung anfechten können, der Rechtsweg sei nicht zulässig" (Bundestagsdrucksache a.a.O.). Da das Urteil des Landgerichts aufgrund der mündli-chen Verhandlung vom 7. November 1990 am 12. Dezem-ber 1990 verkündet worden ist, das Landgericht so-mit nicht nach § 17 a GVG in der From des 4. VwGO-ÄndG verfahren ist, hat auch der Senat entsprechend dem bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Recht die Zulässigkeit des Rechtsweges von Amts wegen zu prü-fen (§ 17 Abs. 3 GVG a. F.; vgl. BGH NJW 1991, 1686).

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Der Rechtsstreit ist an das zuständige Verwaltungs-gericht zu verweisen, da die Bestimmung über die Nutzung des Grundstücks, von dem der vom Kläger be-hauptete Lärm ausgeht, in Formen des öffentlichen Rechts erfolgt und die Vollstreckung des dem Klage-antrag stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder Än-derung einer hoheitlichen Maßnahme führen würde. Für die Frage, ob die Immissionen, gegen die sich der Abwehranspruch richtet, unmittelbar auf die Ausübung hoheitlicher Gewalt zurückgeht, ist maßge-bend, ob ein unmittelbarer Zusammenhang mit hoheit-lichen oder schlicht hoheitlichen Aufgaben oder Tä-tigkeiten besteht und für die in Frage stehende Handlung ausdrücklich oder konkludent eine entspre-chende öffentlich-rechtliche Befugnis beansprucht wird. Der mit den behaupteten Immissionen dargeleg-te Eingriff in das Eigentum des Klägers muß nach seiner Rechtsqualität dem öffentlichen Recht zuge-ordnet werden können. Hierbei ist allein wichtig, daß ein spezifischer, in das öffentliche Recht hin-einreichender Zusammenhang besteht und den zu beur-teilenden Sachverhalt trägt (vgl. BGH NJW 1964, 1472, 1473; NJW 1976, 570; Bundesverwaltungsgericht NJW 1989, 1291; NJW 1974, 817, 818).

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Die Beklagte stört nicht als Vertragspartnerin ei-nes Mietvertrages, denn dieser zwischen ihr und dem Vermieter abgeschlossene Vertrag bewirkt die be-haupteten Immissionen ebensowenig, wie der nunmehr zwischen ihr und dem Vermieter geschlossene Ver-gleich die Störungen beseitigt. Die gerügten Lärm-beeinträchtigungen gehen vielmehr von den Asylsu-chenden aus, weil die Beklagte - wie der Kläger be-hauptet - diesen gegenüber keine ausreichenden Maß-nahmen zur Lärmunterbindung ergreift. Der - behaup-tete - Eingriff in das Eigentum des Klägers wie auch dessen Abwehr, die die gleiche Rechtsqualität hat, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten. Die Unter-bringung der Asylsuchenden durch die Beklagte er-folgt aufgrund des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG). Die diesbezügliche Tätigkeit der Beklagten erfolgt nach § 7 FlüAG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Nach § 5 FlüAG besteht zwischen den unter-gebrachten Asylsuchenden und der Beklagten ein öf-fentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Maßnah-men zur Unterbindung von Lärmbeeinträchtigungen kann die Beklagte somit nur im Rahmen des öffent-lich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses zwischen den Asylsuchenden ergreifen. Sie stellen - wenn sie ergriffen werden - die Ausübung hoheitlicher Gewalt gegenüber den Asylsuchenden dar. Eine Verurteilung entsprechend dem Klageantrag würde die Beklagte deshalb zur Ausübung hoheitlicher Gewalt verpflich-ten. Eine solche Verpflichtung kann nur durch die Verwaltungsgerichte ausgesprochen werden.

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Eine Kostenentscheidung ist in entsprechender An-wendung des § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht zu tref-fen.

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Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: DM 8.000,--