Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 11.12.1991 – 16 Wx 142/91

ECLI:DE:OLGK:1991:1211.16WX142.91.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die zulässige weitere Beschwerde des Betroffenebn (§§ 7, 3 FEVG, §§ 22, 27, 29 FGG) hat auch in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).

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Schlüssige Voraussetzungen für die Annahme, daß die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen "erforderlich" ist (§ 16 Abs. 2 AuslG), hat das Landgericht nicht festgestellt. Eine dahingehende Annahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den hinreichenden Verdacht begründen, daß ohne Haftverhängung eine Abschiebung unmöglich oder wesentlich erschwert wird.

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Zwar hat der Betroffene nach seinen Angaben unter einem falschen Namen einen zweiten Asylantrag ge-stellt, allein mit dem Ziel, auch unter diesem Na-men Sozialhilfe zu beziehen. Dieses (zumindest ob-jektiv) rechtswirdrige Bestreben, seine materielle Situation zu verbessern, bietet aber ohne weitere Anhaltspunkte für den Verdacht, er werde sich der Abschiebung entziehen keine konkreten Anzeichen. Dies gilt um so mehr, als er bei seiner Verhaftung einen festen Wohnsitz hatte und seine Bindung daran durch seine Arbeitsmöglichkeit verstärkt ist.

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Gegen die Annahme, der Betroffene werde untertau-chen, spricht jedenfalls derzeit auch die von ihm erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht, die ein eigenes Interesse des Betroffenen an seiner ständi-gen Erreichbarkeit begründet.

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Ob dies nach Abschluß des Verwaltungsgerichtsver-fahrens anders zu beurteilen sein wird, bedarf der-zeit keiner Entscheidung.