Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 03.01.1992 – 26 WF 236/91

ECLI:DE:OLGK:1992:0103.26WF236.91.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht - Gummersbach vom 8. November 1991 - 13 F 223/91 - wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e

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Die nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Gummersbach hat seine Zuständigkeit für die beantragte Sorgerechtsentscheidung zu Recht verneint. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Gummersbach wäre gemäß § 36 FGG nur dann gegeben, wenn die Kinder der Parteien ihren Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts hätten. Das ist jedoch nicht der Fall. Die minderjährigen Kinder der Parteien leiten ihren Wohnsitz, wie sich aus § 11 BGB ergibt, von dem ihrer sorgeberechtigten Eltern ab. Sorgeberechtigt sind beide Elternteile. Diese haben ihren Wohnsitz in I., das nicht im Amtsgerichtsbezirk Gummersbach liegt. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Flucht der Antragstellerin nach der Trennung vom Antragsgegner am 21.10.1991 in ein im Amtsgerichtsbezirk Gummersbach liegendes

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Frauenhaus nicht als Wohnsitzbegründung im Sinne von § 7 BGB zu erachten, so daß die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gummersbach auch nicht deswegen begründet ist, weil ein doppelter Wohnsitz (hierzu BGH 48, 234) der Kinder begründet worden ist. Nach § 7 BGB wird an einem Ort ein Wohnsitz dadurch begründet , daß sich eine Person an diesem Ort ständig niederläßt. Das Frauenhaus ist von seiner Zielsetzung her, nämlich trennungswilligen Ehefrauen vorübergehend ein Obdach für diese und die

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Kinder zu bieten, nicht geeignet, Aufenthalt an einem Ort, in dem ein Frauenhaus liegt, vermag daher allenfalls den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auszufüllen nicht aber den der Begründung des Wohnsitzes. Die Wohnsitzbegründung geschieht vielmehr durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen (BayObLG 85, 161).

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Zwar ist eine eigene Wohnung nicht erforderlich zur Wohnsitzbegründung, es genügt

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sogar eine behelfsmäßige Unterkunft bei Verwandten oder Bekannten (BGB a.a.O.), jedoch muß sich der Wille manifestieren, an dem Ort der Unterkunft den ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu begründen. Daß die Antragstellerin sich ständig an dem Ort, an dem das Frauenhaus sich befindet, niederlassen will, kann jedenfalls solange sie ihren Aufenthalt im Frauenhaus hat, dessen Einrichtung für eine tatsächliche ständige Niederlassung nicht geeignet ist, nicht angenommen werden.

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Beschwerdewert: bis 900,00 DM