Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 16.01.1992 – 18 U 120/91
ECLI:DE:OLGK:1992:0116.18U120.91.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige und statthafte Berufung der Beklagten hatte in der Sache selbst keinen Erfolg.
Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ist, wie vom Landgericht zutreffend und erschöpfend ausgeführt, aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfer-tigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) begründet, denn der zwischen den Parteien am 3. August 1990 ge-schlossene Vertrag (Bl. 13 GA) ist wegen Verstosses gegen die §§ 4, 13 AFG nichtig (§ 134 BGB), so daß die Klägerin zur Rückforderung der von ihr zur Erfüllung des Vertrages geleisteten Anlaufpauschale berechtigt ist.
1.)
Gemäß § 4 AFG darf eine Arbeitsvermittlung nur von der Bundesanstalt für Arbeit betrieben werden, wobei nach § 13 Abs. 1 AFG Arbeitsvermittlung eine Tätigkeit ist, die darauf zielt, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhält-nissen zusammenzuführen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Nach dem Wortlaut des Vertrags (Bl. 13 d.GA) war die Beklagte "mit der Durchführung von Personal-beschaffung" beauftragt. Damit liegt eine genehmi-gungsbedürftige Arbeitsvermittlung nach § 13 Abs. 1 AFG vor, da die Mitwirkung bei der Personalsuche oder Personalvermittlung zum Gegenstand einer selb-ständigen entgeltlichen Vereinbarung gemacht wurde (BGH DB 1974, S. 2397, 2398). Wenn zudem , wie vorliegend in Ziffer 2 des Vertrags, eine besondere erfolgsabhängige Provision für die Vermittlung ei-nes Kandidaten vereinbart ist, so tritt die Tätig-keit des Personalberaters aus der reinen Personal-beratung heraus und der Vertrag verstößt schon al-lein wegen dieser Vereinbarung der erfolgsabhängi-gen Provision gegen das Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BGH DB 1978, 1881).
2.)
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Be-stimmungen bestehen nicht, soweit es sich nicht um die Vermittlung von Führungskräften handelt.
Einer Beiziehung der Akten des Bundesgerichtsho-fes und einer Aussetzung des Verfahrens bedarf es nicht, da Gegenstand des Vorlagebeschlusses - ausgehend vom eigenen Vortrag der Beklagten (Bl. 134 GA) - die Frage ist, ob das Monopol der Bundesanstalt für Arbeit auch bei der Vermittlung von Führungskräften verfassungsmäßig ist.
Ebensowenig liegt, soweit es sich um die Vermitt-lung von Führungskräften handelt, ein Verstoß gegen das EG-Wettbewerbsrecht vor (vgl. EuGH NJW 1991, 2891), so daß es auch insoweit keiner Aussetzung bedarf.
Führungskräfte der Wirtschaft sind Angestellte, die kraft besonderer Vertrauensstellung zum Arbeitgeber eine für Bestand und Entwicklung des Unternehmens entscheidende Schlüsselposition innehaben, in dem sie bedeutende Arbeitgeberfunktionen ausüben, z.B. als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Betriebs-leiter, Prokurist oder Leiter einer Betriebs- oder Personalabteilung, oder aber eine hochqualifizierte Arbeit planender, prüfender, forschender oder bera-tender Art, im wesentlichen auf eigene Entschluß-kraft beruhend und mit erhöhter Verantwortlichkeit ausführend.
Um Führungskräfte im oben genannten Sinne handelt es sich bei den von der Klägerin gesuchten Meistern für die Hydraulik-Abteilung nicht. Der Senat ist aus eigener Sachkunde zur Feststellung in der Lage, daß es sich hierbei um die typischen Funktionen ei-nes Meisters und nicht einer Führungskraft handelt, so daß es der von der Beklagten angetretenen Bewei-se (vgl. Bl. 136 GA) nicht bedarf.
3.)
Der weitere Hinweis der Beklagten in der Berufungs-begründung (Bl. 137 GA), die Beklagte habe sich lediglich darauf beschränkt, bei der Besetzung der offenen Stellen im Unternehmen der Klägerin mitzu-wirken, ist unzutreffend.
Allein der Umstand, daß, wie vorliegend, die Mit-wirkung bei der Personalsuche zu einer eigenständi-gen entgeltlichen Vereinbarung gemacht wird, reicht grundsätzlich bereits für einen Verstoß gegen die §§ 4, 13 AFG aus (vgl. BGH DB 1974, 2398; DB 1978, 1881).
Aus dem Inhalt des Vertrages (Bl. 13 GA) und dem Schriftwechsel (vgl. insbesondere die Schreiben der Beklagten vom 10.Januar 1991, Bl. 19, und 4. Fe-bruar 1991, Bl. 22 GA) geht deren Eigenständigkeit hervor.Es handelt sich danach bei der Beklagten um eine selbständiges auf Arbeitsvermittlung ausgeleg-tes Unternehmen und keineswegs einen "verlängerten Arm" der Klägerin.
4.)
Die in der Berufungsbegründung nicht angegriffenen Ausführungen der Kammer zu § 817 BGB (Bl. 108, 109 GA) sind zutreffend.
in vorsätzlicher oder sittenwidriger Verstoß der Klägerin im Zeitpunkt der Leistung ist nicht erkennbar, zumindest von der Beklagten nicht be-wiesen. In den anfänglichen Schreiben der Klägerin vom 30. November 1990 und 10. Januar 1991 ist von einer Nichtigkeit des Vertrages nicht die Rede. Diese Fragen werden erstmals im Schreiben des von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalts und Steuer-beraters Kr. vom 23. Januar 1991 (Bl.20, 21 GA) er-wähnt.
Die weiteren Ausführungen der Beklagten im Beru-fungsverfahren geben keinen Anlaß zu einer vom Landgericht abweichenden Entscheidung, so daß deren Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ABs. 1 ZPO zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da es sich um eine Entscheidung des Einzelfalles handelt und der Senat von der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-fes nicht abweicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.892,-- DM.