Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 16.03.1992 – 27 W 14/92

ECLI:DE:OLGK:1992:0316.27W14.92.00

Tenor

1

G r ü n d e

2

##blob##nbsp;

3

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

4

##blob##nbsp;

5

Das Landgericht hat mit Recht den Antrag der An-tragsgegner, den Antragstellern die Kosten des Ver-fahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Es fehlt an der gesetzlichen Grundlage für eine Kostenentschei-dung. Die Vorschriften über das selbständige Be-weisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) sehen nur unter den Voraussetzungen des § 494 a Abs. 2 ZPO, die hier nicht gegeben sind, eine Kostenentscheidung vor. Die Tatsache, daß nur für den Fall des § 494 a ZPO eine Kostenregelung getroffen und eine entsprechen-de Entscheidung vorgesehen ist, läßt darauf schlie-ßen, daß im übrigen über die Kosten nicht zu ent-scheiden ist. Bis zum Inkrafttreten des Rechtspfle-gevereinfachungsgesetzes am 1. April 1991, durch das die Vorschriften über das Beweissicherungsver-fahren neu gefaßt worden sind, war in Rechtspre-chung und Literatur streitig (vgl. die Nachweise bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 91 Rdn. 21 Stichwort "selbständiges Beweisver-fahren"), ob eine Kostenentscheidung betreffend das Beweissicherungsverfahren wenigstens im Fall der Antragsrücknahme oder der Zurückweisung eines unzulässigen Antrages getroffen werden konnte. Es kann davon ausgegangen werden, daß dem Gesetzge-ber der Meinungsstreit bekannt war. Wenn er in Kenntnis dieses Meinungsstreits bei der Neufassung der Vorschriften eine Kostenregelung mit entspre-chender Kostenentscheidung nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, im übrigen sich aber einer Regelung enthält, ist anzunehmen, daß eine Kostenentscheidung von dem Fall des § 494 a ZPO abgesehen nicht getroffen werden soll. Dafür spricht auch, daß das selbständige Beweisverfahren, worauf das Landgericht unter Bezugnahme auf Baum-bach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. hinweist, weder ein Rechtsstreit noch ein ihm ähnliches Verfahren ist. Es begründet kein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und den Antragsgegnern. Nicht in jedem Fall sind bei der Anrufung des Gerichts die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Par-tei zu erstatten. So findet im Prozeßkostenhilfe-prüfungsverfahren kraft ausdrücklicher Vorschrift eine Kostenerstattung nicht statt, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren be-steht nach § 12 a ArbGG im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Gericht nach § 13 a Abs. 1 FGG anordnen, daß außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Anderenfalls scheidet eine Kostener-stattung aus und eine Kostenentscheidung wird inso-weit nicht getroffen.

6

##blob##nbsp;

7

Gegen eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO spricht im vorliegenden Fall auch, daß die Parteien sich außergerichtlich ver-glichen haben. Der Kostenregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO liegt der Gedanke zugrunde, daß sich der Kläger durch die Zurücknahme der Klage freiwillig in die Rolle des formell Unterlegenen begeben hat. Im Fall der Rücknahme eines Antrags nach § 485 ff ZPO wegen eines außergerichtlichen Vergleichs ist die Antragsrücknahme aber nur als Fallenlassen des Antrages gemeint, weil sich der Streit der Partei-en durch die außergerichtliche Einigung erledigt hat. Treffen die Parteien dabei keine Kostenrege-lung, wie das hier offensichtlich der Fall war, bietet sich an, die Kostenregelung des § 98 ZPO entsprechend anzuwenden. Dessen Anwendung wird bei einem außergerichtlichen Vergleich bejaht, wenn damit ein Prozeß erledigt wird (OLG Hamm MDR 1987, 589 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 98 Anm. 1 a). Hier ist durch den Vergleich zwar kein Rechtsstreit, aber das selbständige Beweisverfahren erledigt worden, indem der Antragsteller im Hin-blick auf die vergleichsweise Regelung den Antrag zurückgenommen hat. Danach sind die Kosten des gegeneinander aufgehoben anzusehen; eine kostener-stattung findet nicht statt.

8

##blob##nbsp;

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

10

##blob##nbsp;

11

Beschwerdewert: die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner