Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 27.03.1992 – 16 Wx 19/92

ECLI:DE:OLGK:1992:0327.16WX19.92.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Entscheidung des Landgerichts, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 13.03.1991 zu TOP 7 für ungültig zu erklären, läßt Rechtsfehler nicht er-kennen.

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Durch den genannten Beschluß zu TOP 7 vom 13.03.1991 hat die Eigentümergemeinschaft mehrheit-lich (8 Jastimmen, 2 Neinstimmen, 2 Stimmenthal-tungen) einen von der Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom 18.11.1983 einstimmig gefaßten Beschluß abgeändert, durch den denjenigen Eigentümern, die den gesamten Etagenbereich des Vorder- und Hinterhauses besitzen, genehmigt wor-den war, zukünftig ab Treppenpodestabschluß eine Wohnungsabschlußtür anzubringen. Der Beschluß von 1983 räumte also bestimmten Wohnungseigentümern, zu denen unstreitig auch die Antragsteller zählen, das Recht ein, bestimmte Teile des Gemeinschaftseigen-tums in Sondernnutzung zu nehmen und insoweit auch gewisse bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftsei-gentum vornehmen zu dürfen. Derartige Beschlüsse können, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, be-standskräftig geworden sind, nicht beliebig durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung nach-träglich wieder abgeändert werden. Die Änderung derartiger Beschlüsse ist nur im Rahmen ordnungsge-mäßer Verwaltung unter Berücksichtigung der Grund-sätze von Treu und Glauben möglich. Denn die Woh-nungseigentümer müssen im Rahmen ihrer Dispositio-nen darauf vertrauen können, daß sie begünstigende bestandskräftige Beschlüsse fortgelten, wenn nicht eine Veränderung der Verhältnisse eintritt, die auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes eine Abänderung geboten erscheinen läßt (vgl. Palandt-Bassenge, 51. Aufl., § 10 WEG Rn. 16, 20). Eine solche Veränderung der Umstände ist vorliegend nicht gegeben. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat, befanden sich die Siche-rungskästen auf der Etage der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beschlußfassung im Jahre 1983 an der nämlichen Stelle wie heute. Die Schwierigkeiten, zu den Sicherungskästen zu gelangen, wenn die Antragsteller am Ende des Treppenpodestes eine Tür anbringen, waren damals also genausogroß wie heute. Daß die Antragsteller mit dem Verwalter noch keine Nutzungsvereinbarung getroffen haben, wie im Be-schluß der Eigentümerversammlung aus dem Jahre 1983 vorgesehen, rechtfertigt den Beschluß unter TOP 7 vom 13.03.1991 nicht. Denn die Antragsteller haben den Abschluß einer derartigen Vereinbarung ange-boten. Der Verwalter aber hat das Angebot zurück-gewiesen. Er hat diese Zurückweisung nicht damit begründet, daß die Antragsteller etwa unangemessene Bedingungen für die Nutzungsvereinbarung gestellt hätten, sondern damit, daß er wegen der Sicherungs-kästen eine Nutzungsvereinbarung grundsätzlich ab-lehne.

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Ob die Antragsgegner gegen die Antragsteller einen Anspruch darauf haben, daß diese die Sicherungs-kästen auf ihrer Etage vor die abgeschlossene Wohnungstür verlegen, und daß sie diese Maßnahme auf ihre Kosten vornehmen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn dieser Streit der Beteiligten untereinander war nicht Gegenstand des Beschlusses unter TOP 7.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.

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Es erscheint billig, daß die Antragsgegner als Unterlegene die Gerichtskosten dieses weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen haben. Im übrigen besteht aber kein Anlaß, vom Kostengrundsatz des § 47 WEG abzuweichen, wonach jeder der Verfahrens-beteiligten seine außergerichtliche Kosten selbst zu tragen hat.

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Beschwerdewert: 7.000,00 DM