Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 03.04.1992 – 2 W 107/91
ECLI:DE:OLGK:1992:0403.2W107.91.00
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. Juni 1991 ‑
4 T 323/91 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Gläubigerin zu tragen.
Gründe
1. Durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Bonn vom 18.12.1989 - 9 0 469/89 - ist der Schuldner verurteilt worden, an die Gläubigerin DM 5.866,08 nebst 8,5 % Zinsen seit dem 10.04.1989 zuzahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der A Tankstellenkasse Modell 45.211/1 komplett mit Drucker, Fabrik-Nr. 1.121.9XX und 1.121.3XX. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil. Mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 26.09. und 10.12.1990 hat der Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH erklärt, die Gläubigerin trete ihren Herausgabeanspruch nach Kündigung des Mietvertrages Nr. 15944 gegen Herrn W. L. in L. bezüglich dieser Kasse an den Schuldner ab. Die Gläubigerin ist der Ansicht, diese Abtretung sei ausreichend, um die ihr nach dem Titel obliegende Gegenleistung zu bewirken, da , dort nur die Übertragung des Eigentums, nicht aber auch die Übergabe der Kasse vorgesehen sei.
Bei einem Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers hat der Schuldner der Durchsuchung seiner Räume widersprochen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 06.05.1991 nach Anhörung des Schuldners die Durchsuchung seiner Wohnung bzw. Geschäftsräume gestattet und ausgeführt, nach dem Titel werde als Gegenleistung nur die Übereignung, nicht auch die Übergabe der Kasse geschuldet, so daß eine Eigentumsübertragung nach § 931 BGB genüge.
Gegen diesen ihm am 13.05.1991 zugestellten Beschluß hat der Schuldner am 24.05.1991 Beschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, die Gläubigern dürfe nur vollstrecken, wenn sie ihm die Kasse auch übergebe. Er bestreitet, daß der Gläubigerin ein Herausgabeanspruch gegen Herrn L. zustehe, daß dieser Besitzer der Kasse sei und sein Aufenthaltsort von der Gläubigerin zutreffend bezeichnet sei. Er, der Schuldner, sei mit einer Übereignung nach §931 BGB nicht einverstanden.
Durch Beschluß vom 25.06.1991 hat das Landgericht die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts aufgehoben und ausgeführt, nach dem Wortlaut des Vollstreckungstitels sei die Gläubigerin gehalten, dem Schuldner die Übertragung des Eigentums anzubieten. Wie das zu geschehen habe, ergebe sich aus § 929 Satz 1 BGB.
Gegen diesen ihr am 01.07.1991 zugestellten Beschluß wendet sich die Gläubigerin mit der am 04.07.1991 bei ßericht ein gegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.
2. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO. Die. Gläubigerin wird durch die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts neu und selbständig beschwert (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil das Landgericht den Beschluß. des Amtsgerichts vom 06.05.1991, durch den ihrem Antrag auf Erteilung einer Durchsuchungserlaubnis entsprochen worden war, aufgehoben hat.
Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Durchsuchungsanordnung zu Recht aufgehoben, weil die Voraussetzungen für.eine Zwangsvollstrekkung aus dem Anerkenntnisurteil vom 18.12.1989 nicht erfüllt sind.
Die Gläubigerin erstrebt die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher. Hängt - wie im Streitfall - die Vollstreckung nach dem Titel von einer Zug um Zug zu bewirkenden (Gegen-) Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf nach § 756 ZPO die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher nicht beginnen, ehe er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug geraten ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt worden ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Unstreitig hat die Gläubigerin dem Schuldner die im Tenor des Anerkenntnisurteils bezeichnete Registrierkasse weder übergeben noch ist sie dazu in der Lage, weil sie nicht unmittelbarer Besitzer dieser Kasse ist. Ob die Voraussetzungen des § 756 ZPO erfüllt sind, hängt daher davon ab, ob die Erklärungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Gläubigerin vom 26.09. und/oder vom 10. 12.1990 genügen, um die dem Schuldner gebührende Gegenleistung zu erbringen oder ihn hinsichtlich dieser Gegenleistung in Annahmeverzug zu versetzen. Dies ist aus zwei Gründen nicht der Fall.
Die Erklärungen vom 26.09. und 10.12.1990 reichen im Streitfall bereits deshalb nicht aus, weil die im Vollstreckungstitel vorgesehene Übertragung des Eigentums an der Kasse auf.den Schuldner durch Einigung und Übergabe der Kasse nach § 929 Satz 1 BGB zu bewirken ist, wie die Auslegung des Anerkenntnisurteils vom 18.12.1989 ergibt.
Der Gläubigerin ist zuzugeben, daß im Vollstreckungstitel zwar von der Übereignung der Kasse die Rede ist, die Übergabe dieser Sache dort indes nicht ausdrücklich erwähnt wird. Auch ist es richtig, daß es sich aus der Sicht des Schuldners empfohlen hätte, wenn er seine Verpflichtung zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Verschaffung von Eigentum und Besitz an der Kasse anerkennen wollte, dies im Erkenntnisverfahren klarzustellen und sein Anerkenntnis dahin zu formulieren, daß er die Klageforderung nur Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe der Kasse anerkenne. Umgekehrt hat es indes auch die Gläubigerin versäumt, im Erkenntnisverfahren eine ihrem jetzt vertretenen materiell-rechtlichen Standpunkt entsprechende Verurteilung des Schuldners zu erwirken. Wenn es richtig ist, daß sie nach materiellem Recht Zahlung nicht nur Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe der Kasse, sondern bereits Zug um Zug gegen Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegen Herrn L. beanspruchen kann, hätte es nahe gelegen, ihren Klageantrag entsprechend zu formulieren und auf Verurteilung des Schuldners Zug um Zug gegen diese Abtretung anzutragen. Welcher der von den Parteien hinsichtlich der zwischen ihnen bestehenden Verpflichtungen vertretenen materiell-rechtlichen Standpunkte richtig ist, kann nur im Erkenntnisverfahren nach der Zivilprozeßordnung, nicht aber im hier vorliegenden Vollstreckungsverfahren geklärt werden. Das Vollstreckungsverfahren ist darauf beschränkt, die titulierten Rechte durchzusetzen und dazu- soweit erforderlich - den Vollstreckungstitel auszulegen. Da der Vollstreckungstitel den Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach seiner Maßgabe zu dulden hat, kann bei dieser Auslegung außer auf gesetzliche Vorschriften nur auf den Titel selbst, bei einem Urteil also außer auf die Urteilsformel gegebenenfalls auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zurückgriffen werden, nicht dagegen auf sonstige, außerhalb des Titels liegende Umstände (vgl. Senat, OLGZ 1979, 487, 488; Senat, NJW 1985, 274; Senat, OLGZ 1986, 86, 88; KG NJW-RR 1988, 1406; vgl. auch BGH NJW 1986, 1440; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl. 1992, Grundz. vor § 704, Anm. 3 E a; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangs-vollstreckungsrecht, 10. Aufl. 1987, § 10 II 2 b, S. 86; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl. 1978, vor § 704, Rdn. 25, 27; Zöller/Stöber, .ZPO, 17. Aufl. 1991, § 704, Rdn. 5). Das Urteil vom 18.12.1989 enthält als Anerkenntnisurteil weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe (vgl. § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daher kann hier bei der Auslegung allein auf die Urteilsformel zurückgegriffen werden.
Hier ist die Gegenleistung nur mit der Bezeichnung „Übertragung des Eigentums an der A. Tankstellenkasse ...." beschrieben. Daß die Abtretung eines Herausgabeanspruchs genügen solle, wird in der Urteilsformel nicht ausgesprochen. Daher muß - darin stimmt der Senat dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts zu - der Titel mangels gegenteiliger aus ihm selbst ersichtlicher Anhaltspunkte dahin ausgelegt werden, daß mit der „Übertragung des Eigentums" auf den Regelfall einer Übereignung abgestellt wird, der sich in der Form des § 929 Satz 1 BGB vollzieht und daher neben der Abgabe entsprechender Willenserklärungen auch die Übergabe der zu übereignenden beweglichen Sache voraussetzt. Daher ist die dem Schuldner gebührende Leistung im Streitfall weder bewirkt noch ist er - mangels eines tatsächlichen Angebots (§ 294 BGB) zur Übergabe der Kasse - in Annahmeverzug gesetzt worden.
Abgesehen hiervon wären die Voraussetzungen des § 756 ZPO hier auch dann nicht erfüllt, wenn man - der Auffassung der Gläubigerin folgend - entgegen dem vorstehend Gesagten eine Übereignung der Registrierkasse nach § 931 BGB als Gegenleistung im Sinne des Anerkenntnisurteils vom 18.12.1989 genügen ließe. Erfüllt ist der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung auch in diesem Falle bereits deshalb nicht, weil er das Angebot der Gläubigerin auf Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegen Herrn L. nicht angenommen, sondern abgelehnt hat. Es kann aber auch dann, wenn man unterstellt, daß eine Übereignung nach § 931 BGB hier zur Erbringung der Gegenleistung ausreicht, nicht festgestellt werden, daß der Schuldner mit dieser Ablehnung in Annahmeverzug geraten ist. Denn nach dem Wortlaut des Titels genügt auch in diesem Fall nicht, daß die Gläubigerin eine Erklärung des Inhalts abgibt, sie trete ihren Herausgabeanspruch ab. Erforderlich ist vielmehr die „Übertragung des Eigentums" an der Kasse. Auch wenn sich die Übertragung des Eigentums in der Form des § 931 BGB vollziehen soll, reicht es für den Eigentumswechsel nicht aus, daß eine Seite erklärt, sie trete ihren Herausgabeanspruch ab, und die andere Seite diese Erklärung annimmt. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß ein solcher Herausgabeanspruch auch tatsächlich besteht, daß also der Abtretende Gläubiger des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten und daß dieser Dritte Besitzer der Sache ist (vgl. Palandt/ Bassenge, BGB, 51. Aufl. 1992, § 931, Rdn. 2, 3). Daß diese beiden zuletzt genannten Voraussetzungen erfüllt sind, daß also tatsächlich Herr L. Besitzer der Kasse ist und ein Herausgabeanspruch der Gläubigerin gegen ihn besteht, ist vom Schuldner bestritten und von der Gläubigerin nicht in der zum Beleg des Annahmeverzuges nach § 756 ZPO erforderlichen Weise, nämlich durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachgewiesen worden. Die notariell beglaubigten Urkunden vom 26.09. und 10.12.1990 beweisen nur, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die dort wiedergegebenen Erklärungen auch tatsächlich abgegeben hat (§ 416 ZPO), nicht aber, daß der in diesen Erklärungen angesprochene Herausgabeanspruch auch tatsächlich besteht.
Die weitere Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert im Verfahren der weiteren Beschwerde :
DM 5.866,08