Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 05.06.1992 – 19 U 13/92

ECLI:DE:OLGK:1992:0605.19U13.92.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Ihr steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 2O.OOO,- DM zu. Mithin haben die Beklagen noch insgesamt 8.OOO,- DM zu zahlen, nachdem sie insgesamt 12.OOO,- DM bereits geleistet haben.

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Die vom Landgericht festgestellten, im wesentlichen auch unstreitigen Verletzungen der Klägerin rechtfertigen eine Erhöhung des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages von 15.OOO,- DM um die mit der Berufung begehrten weiteren 5.OOO,- DM. Die Klägerin hat erhebliche körperliche Beeinträchtigungen innerhalb vier medizinischer Fachbereiche erlitten, wobei es sich teilweise um Dauerschäden handelt. Dies gilt für die Verletzungen und Schäden im Bereich des Kiefers und der damit verbundenen Geschmacksbeeinträchtigung, die Beschädigung der Nase mit jedenfalls zunächst bestehender Schief-stellung und auch für die nicht geringen psychi-schen Beeinträchtigungen. Bei Vergleichen mit Schmerzensgeldbeträgen, die von anderen Gerichten zuerkannt worden sind und wie sie etwa die Tabelle von Hacks und anderen (Ausgabe 1991) enthält, ist zu berücksichtigen, daß die dort genannten Beträge in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits vor einigen Jahren zuerkannt worden sind, so daß von vornherein ein gewisser Zuschlag für die inzwischen eingetretene Geldentwertung gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, daß in der Rechtsprechung zunehmend die Tendenz zu beobachten ist, bei der Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes nach gravierenden Verletzungen großzügiger zu verfahren als früher. Darüber hinaus fällt auch ins Gewicht, daß die Be-klagte zu 2) die insgesamt geleisteten 12.OOO,- DM zwischen dem 21.1O.1987 und dem 11.7.1991 nur zö-gernd in sechs teilweise kleinen Raten gezahlt hat, obwohl das Gutachten des Dr. B. bereits Mitte 1988, das Gutachten von Prof. Dr. K. jedenfalls im Herbst 1989 vorlag. Aus beiden Gutachten war jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin zu erkennen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine schleppende Zahlungsweise des Schädigers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit zu berück-sichtigen ist (vgl. Palandt/Thomas, BGB 5O. Aufl., § 847 Rdnr. 11 m.N.).

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Alles in allem war deshalb das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld auf 2O.OOO,- DM zu bemessen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Das Urteil ist nach den §§ 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Wert der Beschwer der Beklagten: 5.OOO,- DM.