Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.06.1992 – 2 W 38/92
ECLI:DE:OLGK:1992:0615.2W38.92.00
Tenor
G r ü n d e
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Der Gläubiger hat beim Amtsgericht beantragt, gegen den Schuldner aufgrund eines vollstreckbaren Zahlungstitels einen Pfändungs- und Überweisungs-beschluß zur Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuldners zu erlassen. Der Antrag ist zunächst im Hinblick auf eine Zahlung des Schuldners zurückgewiesen worden. Der Gläubiger hat die geleistete Zahlung zunächst auf die angefallenen Kosten, Zinsen und schließlich auf die Hauptfor-derung verrechnet. Nach seiner Berechnung ist ei-ne vollstreckbare Hauptrestforderung von 98,12 DM nebst Zinsen verblieben. Der Amtsrichter hat den Rechtspfleger auf die Erinnerung des Gläubigers hin angewiesen, einen Pfändungs- und Überweisungs-beschluß wegen einer Hauptforderung von 68,01 DM nebst Zinsen zu erlassen. Den Antrag des Gläubi-gers, Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auch wegen des darüber hinausgehenden Betrages von 30,10 DM zu erlassen, hat der Amtsrichter für unbegründet gehalten, weil der Gläubiger die Zahlung des Schuldners in Höhe dieses Betrages mit angeblichen Kosten der Zwangsvollstreckung verrechnet habe, welche nicht notwendig im Sinne des § 788 ZPO seien. In diesem Umfang hat der Amtsrichter der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorge-legt. Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Gläubigers als unzuläs-sig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zu prüfende Frage, ob der Erlaß des Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses wegen 30,10 DM zu Recht nicht erfolgt sei, hänge allein von der Frage ab, ob das Amtsgericht die vom Gläubiger geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten zu Recht als notwendige Kosten gemäß § 788 ZPO anerkannt habe; da es sachlich um die Überprüfung der Kostenentscheidung gehe, sei die Wertgrenze des § 767 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers.
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Das Rechtsmittel des Gläubigers ist gemäß § 568 Abs. 3 ZPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten nicht der weiteren Beschwerde. Zu den Prozeßkosten im Sinne der genannten Vorschrift gehören nicht nur die Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO, sondern auch die Kosten der Zwangsvollstreckung (vgl. nur: Senat, JurBüro 1966, 344, 345; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1963, 31; OLG Koblenz JurBüro 1989, 862; OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1740, 1741; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 568 Rn. 34, 40 m.w.N.).
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Der Gläubiger kann im Streitfall nicht in Abrede stellen, daß sein Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe von weiteren 30,10 DM nur dann begründet ist, wenn entgegen der Ansicht des Amtsrichters über die bereits als notwendig berücksichtigten Kosten der Zwangsvoll-streckung hinaus weitere 30,10 DM als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO anzusehen sind und demgemäß bei der von dem Gläubiger vorgenommenen Verrechnung des von dem Schuldner gezahlten Betrages berücksichtigt werden durften. Für die Entscheidung im Beschwerdeverfah-ren kommt es demgemäß in der Sache nur darauf an, ob das Amtsgericht hinsichtlich der - mit beizu-treibenden - Kosten richtig entschieden hat. Dann geht es aber im Beschwerdeverfahren ausschließlich um die Richtigkeit der Entscheidung des Amtsge-richts über die Prozeßkosten im Sinne des § 568 Abs. 3 ZPO (und, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, auf der Ebene des Landgerichts im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO).
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Für die Anwendung der genannten Vorschriften ist es unerheblich, ob die Entscheidung der Vorin-stanz die Prozeßkosten unmittelbar zum Gegenstand hat, indem etwa ohne weiteres über die Pflicht zur Kostentragung oder über die Höhe der Kosten entschieden wird, oder ob die Entscheidung die Prozeßkosten mittelbar betrifft. Entscheidend ist nur, daß materiell über die Prozeßkosten entschie-den worden ist und auf den Rechtsbehelf hin über die Kostenfrage entschieden werden müßte (Senat a.a.0.; OLG Düsseldorf a.a.0., S. 31 f.; OLG Frankfurt/M. Rechtspfleger 1976, 368; OLG München MDR 1989, 1005; Zöller/Schneider a.a.0., Rn. 34). In Rechtsprechung und Literatur wird deshalb zu Recht allgemein angenommen, daß die §§ 567 Abs. 2 und 568 Abs. 3 ZPO auch dann Anwendung finden, wenn die angefochtene Entscheidung der Form nach die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnah-me betrifft, die Beschwerdegerichte in der Sache aber eine Entscheidung des Erstgerichts im Kosten-punkt überprüfen müssen (Senat a.a.0.; OLG Düssel-dorf a.a.0.; OLG Frankfurt/M. a.a.0.; OLG Koblenz a.a.0.; OLG München a.a.0.; OLG Stuttgart a.a.0.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 567 Rn. 25; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 567 Anm. H II a; Zöl-ler/Schneider, a.a.0., § 567 Rn. 51; § 568 Rn. 34, 40, 41; v. Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenent-scheidung, 17. Aufl., B 240 jew. m.w.N.).
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Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, daß der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers aus § 788 Abs. 1 ZPO ohne besondere Kostenfestsetzung durch-gesetzt werden kann und die Prüfung der Erstat-tungsfähigkeit dann dem Vollstreckungsorgan ob-liegt, daß der Gläubiger aber auch die besondere Kostenfestsetzung (§§ 103 ff. ZPO) wählen kann und daß die Beschwerdemöglichkeit bei sachlich gleichem Inhalt der anzufechtenden Entscheidungen nicht von der zufälligen Ausgestaltung des Verfah-rens abhängen kann (vgl. OLG Düsseldorf a.a.0.; OLG Koblenz a.a.0.; OLG Stuttgart a.a.0.).
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Unerheblich für die Anwendung des § 568 Abs. 3 ZPO ist, daß das Landgericht nicht sachlich über die Rechtsmäßigkeit der von dem Gläubiger angesetzten Kosten entschieden, sondern die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Gläubigers nach § 567 Abs. 2 ZPO verworfen hat. § 568 Abs. 3 ZPO ist auch in diesem Fall anwendbar (Senat a.a.0.; OLG Düsseldorf a.a.0.; OLG Stuttgart a.a.0.).
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Nach § 568 Abs. 3 ZPO ist die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte über Pro-zeßkosten schlechthin ausgeschlossen. Auf etwai-ge Verfahrensverstöße des Landgerichts - etwa im Hinblick darauf, daß die Erinnerung des Gläubi-gers nicht schlechthin unzulässig, sondern vom Amtsrichter gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 letzte Al-ternative RPflG in eigener Kompetenz abschließend zu entscheiden war, ein Durchgriff also an sich nicht stattfand (vgl. Zöller/Schneider a.a.O. § 567 Rn. 50 m. w. N.) - kommt es demgemäß nicht an (vgl. Zöller/Schneider a.a.0. § 568 Rn. 37).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 30,-- DM.